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Terminierungstheater, oder: Nichts anderes zu tun?

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Unverständlich – jedenfalls für mich – ist das Verhalten des Amtsrichters in einem Verfahren, in dem jetzt betreffend die Entpflichtung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger das LG Lüneburg das letzte Wort gesprochen hat.

Es geht um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Am 27.05.2015 wird ein Strafbefehl erlassen, am 30.06.2015 legt der damalige Wahlanwalt das Mandat nieder. Der neue Verteidiger beantragt als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, was abgelehnt wird. Das AG bittet den (neuen) Verteidiger dann um Mitteilung von freien Terminen im November, Dezember bzw. Januar. Der teilt daraufhin mit, dass er als frühest möglichen Termin Freitag, den 05.02.2016, anbieten könne. Zuvor sei er aufgrund anderer Terminierungen sowie aufgrund Urlaubsabwesenheit nicht verfügbar. Das AG terminiert daraufhin jedoch auf den 24./25. und 27.11.2015 und beruft sich auf den Beschleunigungsgrundsatz.

Der Verteidiger legt dann namens des Angeklagten gegen den die Beiordnung ablehnenden Beschluss Beschwerde ein, der das AG abhilft und den Recchtanwalt beiordnet. Mit Schreiben vom 19.10.2015 beantragt der Verteidiger dann, die bereits anberaumten Termine aufzuheben und für den 05.02.2016, ggfs. zusätzlich für Freitag, den 12.02.2106, zu terminieren. Das AG fordert den Pflichtverteidiger erneut auf, Termine im Zeitraum November 2015 bis Januar 2016 anzubieten. Andernfalls stehe eine Entpflichtung im Raum. Zusätzlich zu den bereits genannten Terminen bietet der Pflichtverteidiger nunmehr Termine am Freitag, den 29.01.2016 und am Mittwoch, den 02.03.2016, an. Es wird dann der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger entpflichtet und ein anderer Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt.

Auf die Beschwerde des Angeklagten sagt das LG Lüneburg im LG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2015 – 31 Qs 19/15: So nicht, und zwar mit folgender Begründung:

„Die Verhinderung des Verteidigers in Terminen vor Ende Januar 2016 vermag im konkreten Fall eine Ausnahme nicht zu rechtfertigen.

Der Verteidiger hat Verhandlungstermine zwar erst für Ende Januar, noch dazu vorwiegend an Freitagen benannt. Es ist aber im konkreten Fall nicht erkennbar, dass diese Termine für sich genommen nicht ausreichen würden, um das Verfahren ordnungsgemäß zu fördern. Dabei muss die Kammer berücksichtigen, dass das Amtsgericht für die Vernehmung der Zeugen einen Zeitraum von etwa 5 Stunden als ausreichend angesehen hat wie sich aus der Ladung ergibt. Der Verteidiger hat mittlerweile immerhin vier Termine benannt, so dass nicht erkennbar ist, dass die Verhandlung binnen dieser Termine nicht gemessen an der eigenen Planung des Amtsgerichts zum Abschluss gebracht werden könnte.

Diese Termine kommen auch nicht zu spät, so dass der Beschleunigungsgrundsatz eine Entpflichtung des Verteidigers rechtfertigen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Recht des Angeklagten auf den Verteidiger seiner Wahl mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot abzuwägen. Danach kommt eine Entpflichtung gerade in den Fällen in Betracht, wo die Rücksichtnahme auf Terminierungsschwierigkeiten des Verteidigers mit dem Recht eines inhaftierten Mitangeklagten auf eine beschleunigte Verfahrensdurchführung kollidiert (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2008, 2 BOR 1146/08, juris). Hier handelt es sich aber weder um eine Haftsache, noch gibt es Mitangeklagte, deren Verfahrensrechte zu berücksichtigen sind. Zwar gilt das Beschleunigungsgebot auch ohne derartige Umstände. Im konkreten Fall vermag die Kammer aber nicht zu erkennen, dass das Beschleunigungsgebot eine Verhandlung noch beginnend am 24.11.2015, statt – wie vom Verteidiger angeboten – am 29.01.2016, also knapp zwei Monate später gebietet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren bereits im Mai 2014 begann und der Strafbefehl bereits vom Mai 2015 datiert. Das Amtsgericht selbst hat dann den Verteidiger um Mitteilung von Terminen bis einschließlich Januar 2016 gebeten D.h. es hat selbst die Möglichkeit einkalkuliert, dass das Verfahren erst im nächsten Jahr begonnen werden kann. Damit hat es auch zu erkennen gegeben, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist eine Entpflichtung um den Preis eines Zeitgewinns von nur zwei Monaten nicht zu rechtfertigen.

Die Kammer hat auch geprüft, ob besondere Umstände in der Person der Zeugen begründet sein können (baldige Verhinderung für einen längeren Zeitraum, abnehmendes Erinnerungsvermögen durch-Zeitablauf), solche aber nicht erkennen können.

Es liegen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem früheren Pflichtverteidiger nicht besteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte auf ein Gespräch mit der ihm vom Gericht beigeordneten neuen Pflichtverteidigerin eingelassen hat. Er konnte nicht davon ausgehen, dass es ihm noch auf ein Rechtsmittel hin ermöglicht wird, sich von seinem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen. Er war daher gehalten, mit seiner neuen Verteidigerin den bald anberaumten Hauptverhandlungstermin vorzubereiten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Angeklagte den Wunsch, sich von dem von ihm selbst ursprünglich ausgewählten Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, aufgegeben hätte.“

Wenn man den Verfahrensablauf sieht, fragt man sich – jedenfalls frage ich mich das – was das „Terminierungstheater“ eigentlich soll und/oder, ob der Amtsrichter eigentlich nichts anderes zu tun hat, als mit dem Verteidiger um den Hauptverhandlungstermin zu streiten. Einen nachvollziehbaren Grund für das Prozedere kann ich nicht erkennen. Außer vielleicht, dass der Amtsrichter den Verteidiger nicht mag. Aber das ist kein – nachvollziehbarer – Grund für das Verhalten. Aber vielleicht hat ja der ein oder andere Leser eine Erklärung…..

Mandant kommt nicht zur HV – Entpflichtung des Pflichtverteidigers?

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Die Entpflichtung des Pflichtverteidigers ist in der Praxis immer wieder ein Problem. Da zeigt einmal mehr der OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2015 – 3 Ws 307/15. Allerdings mal mit einer etwas anderen Konstellation. Hier wollte nicht der Mandant den Pflichtverteidiger los werden, weil der sich z.B. nicht um ihn gekümmert hat und/oder der Mandant einen (vermeintlich) besseren Verteidiger gefunden hatte, sondern es war der Pflichtverteidiger, der mit seinem Mandanten nicht zufrieden war und deshalb einen Entpflichtungsantrag gestellt hatte. Begründet hatte er ihn damit, dass der Angeklagte, nachdem im Hauptverhandlungstermin vom 30.06.2015 der Haftbefehl gegen den Angeklagten unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden war, zu dem folgenden Hauptverhandlungstermin am 01.07. 2015 noch erschienen ist, zum Hauptverhandlungstermin am 20.07.2015 dann jedoch nicht mehr. Das LG hat sodann durch Beschluss vom selben Tag festgestellt, dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden soll (§ 231 Abs. 2 StPO). Zum folgenden Termin am 11.08.2015 ist der Angeklagte erneut nicht erschienen. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat in diesem Termin beantragt, entpflichtet zu werden. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, das Vertrauensverhältnis sei infolge des Verhaltens seines Mandanten nachhaltig gestört. Er habe seit dem letzten Hauptverhandlungstermin, an dem beide anwesend gewesen seien, keinerlei Kontakt mehr zu dem Angeklagten. Infolgedessen sei es ihm nicht möglich, mit dem Angeklagten den weiteren Ablauf und die weitere Beweisaufnahme zu besprechen. Er sehe sich daher nicht in der Lage, den Angeklagten künftig angemessen verteidigen zu können. Das LG hat die Entpflichtung abgelehnt, das OLG hat das „gehalten“:

„Solche Umstände, welche die Aufhebung der Pflichtverteidigung gebieten würden, liegen indes nicht vor. Eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses liegt bei objektiver Betrachtung – auch aus Sicht des Verteidigers – nicht vor.

Der allein durch den Angeklagten herbeigeführte Kontaktabbruch stellt keinen Umstand dar, durch den der Zweck der Pflichtverteidigung und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet werden. Mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger wird nach herrschender Auffassung eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers begründet, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens und insbesondere in der Hauptverhandlung durch sachdienliche Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken. Dem gerichtlich bestellten Verteidiger obliegt die Pflicht, die Verfahrensführung der Strafverfolgungsorgane kontrollierend zu begleiten und – soweit er das Vertrauen des Angeklagten genießt – diesen bei der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte zu unterstützen (SK-StPO/Wohlers, § 141 Rdnr. 16 m. w. N.).

Dies ist nach wie vor möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nach der Flucht des Angeklagten in der Lage, das Verfahren kontrollierend zu begleiten und die Verteidigungsrechte des Angeklagten – etwa durch Ausübung seines Fragerechts oder durch die Stellung von Anträgen – wahrzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr das Vertrauen des Angeklagten genießt, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung hervorhebt, eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung sei ohne Kommunikation mit dem Angeklagten nicht möglich, so greift diese Argumentation nicht. Der Rolle des notwendigen Verteidigers als Beistand des Angeklagten steht nicht entgegen, wenn dieser die Verteidigung des Angeklagten in eigenverantwortlicher Einschätzung der Sach- und Rechtslage in dessen Abwesenheit weiter fortführt. Soweit sich hieraus eine Verschlechterung der Verteidigungsposition ergibt, hat der Angeklagte diese hinzunehmen, da er durch sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat, dass er nicht beabsichtigt, seine Befugnisse in der Hauptverhandlung selbst ungeschmälert auszuüben (Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 234a Rdnr. 2).

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Regelungsgehalt der §§ 231 Abs. 2; 234a StPO leerlaufen würde, wenn unter den gegebenen Umständen eine Entpflichtung in Betracht käme.“

Wenn der Wahlanwalt kommt, muss der Pflichtverteidiger i.d.R. gehen

© ernsthermann - Fotolia.com

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Im Moment stehen aufgrund der „Ereignisse“ im Münchner NSU-Verfahren (vgl. dazu mein Posting: Ich behaupte: Es wird nicht reichen Frau Zschäpe und das Posting zu weiteren Entwicklung vom „Terrorismus-Blog unter: Konflikt um Zschäpe-Verteidigerin spitzt sich zu) mal wieder Pflichtverteidigungsfragen im Fokus. Daher dann hier jetzt der Hinweis auf den OLG Dresden, Beschl. v. 05.06.2015 – 3 Ws 47/15, der sich (auch) mit der Frage der Entpflichtung eines Pflichtverteidigers befasst. Allerdings unter anderen Voraussetzungen, nämlich hinsichtlich der Frage: Was ist mit der Pflichtverteidigerbestellung, wenn sich der Beschuldigte einen Wahlanwanlt genommen hat?

Nun, die Frage ist in § 143 StPO geregelt, und zwar eindeutig. Dann „ist“ die Bestellung zurückzunehmen. Und das ist – wie das OLG Dresden ausfeührt – „grundsätzlich zwingend“. Dazu dann weiter:

„Eine Ausnahme von dieser Regel wird nur für den Fall zu machen sein, wenn konkrete Gründe für die Annahme vorhanden sind, andernfalls sei die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung nicht mehr gewährleistet. Hierfür bietet der Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Die Berufungskammer hat die in der Sache für erforderlich angesehenen Verhandlungstermine mit dem Wahlverteidiger abgesprochen. Dass er sie nicht wahrnehmen wird oder kann, ist nicht zu befürchten.

Ein im Sinne des § 143 StPO unabwendbares Bedürfnis, die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers abzulehnen, besteht auch nicht deswegen, weil zu befürchten wäre, dass der Wahlverteidiger das Mandat wegen Mittellosigkeit des Angeklagten alsbald wieder niederlegen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 143 Rn. 2). Zwar ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die aus der Wahlverteidigung anfallenden Gebühren aus eigenen Mitteln nicht zu begleichen vermag; indes hat der Wahlverteidiger ausdrücklich und mehrfach schriftlich versichert, „keinen Pflichtverteidigungsantrag“ stellen zu wollen, weil seine Kosten anderweitig gedeckt seien. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. Die Befürchtung des Landgerichts, die „Verzichtserklärung“ des Wahlverteidigers beziehe sich nur auf die bisher angesetzten und mit dem Wahlverteidiger abgesprochene drei Verhandlungstage und werde für den Fall einer sich ausdehnenden Berufungshauptverhandlung u. U. zurückgenommen werden, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Wahlverteidiger hat seine Erklärung in Kenntnis der Sach- und Rechtslage des Verfahrens abgegeben und weiß deshalb, mit welchem Verfahrenslauf, zumindest aus seiner Sicht, zu rechnen ist.“

Bezogen auf das NSU-Verfahren: Selbst wenn Frau Zschäpe sich einen Wahlverteidiger suchen und dieser das Mandat annehmen würde, würde das m.E. an der Bestellung der drei bisherigen Pflichtverteidiger nichts ändern. Man wird eine „Ausnahme“ von der Regel des § 143 StPO annehmen und die dann zmit der bisherigen Prozessdauer und dem Prozessverlauf, in den die Pflichtverteidiger eingearbeitet sind, begründen.

Ich behaupte: Es wird nicht reichen Frau Zschäpe

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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In der vergangenen Woche ist mal wieder etwas Leben in das NSU-Verfahren gekommen, von dem man sonst derzeit nur wenig liest/hört. Aber nicht im Hinblick auf die im Verfahren gegen die Angeklagte erhobenen Vorwürfe sondern auf einem „Nebenkriegsschauplatz“ – zumindest in meinen Augen, das mag für die Angeklagte anders sein -, nämlich der Frage der Entpflichtung einer der drei der Angeklagten bestellten Pflichtverteidiger. Die Angeklagte hat nämlich betreffend ihre Pflichtverteidigerin Anja Sturm einen Entpflichtungsantrag gestellt, nachdem sie noch im vorigen Jahr „alle drei Pflichtverteidiger los werden wollte“. Der Spiegel hat dazu formuliert: „NSU-Prozess: Zschäpe will Anwältin Sturm entlassen„.

Und genau das geht nicht. Nicht der Angeklagte entlässt seinen Pflichtverteidiger, sondern der wird von seiner Bestellung/dem Mandat vom Gericht, das ihn ja auch bestellt hat, entbunden. Und dafür liegen die Hürden – aus gutem Grund – hoch. Und m.E. wird das, was Frau Zschäpe offenbar vorgetragen hat – ich kenne den Antrag nicht – nicht für eine Entpflichtung reichen. Wenn ich die Meldungen, die zu diesem Vorgang veröffentlicht worden sind, richtig auswerte, sind es im wesentlichen wohl drei Punkte, die zur Begründung des Entpflichtungsantrags vorgetragen werden (vgl. hier aus der SZ):

  • Öffentliche Erörterung von der  Verteidigerin anvertrauten Informationen in der Hauptverhandlung
  • die Pflichtverteidigerin sei nicht vorbereitet,
  • die Angeklagte werde von der Verteidigerin unter Druck gesetzt.

Das Ganze aber wohl ohne „konkreten Tatsachenvortrag“ und damit ist es m.E. zu dünn, um die gravierende Störung des Vertrauensverhältnisses zur Verteidigerin zu belegen. Mit der oder ähnlichen Begründungen könnte sonst jeder Angeklagte die Entpflichtung seines Verteidigers betreiben und damit letztlich dann ein Verfahren „zum Platzen“ bringen. M.E. wird daher der Senat/der Vorsitzende den Antrag zurückweisen (alles andere wäre für mich überraschend). Da muss schon „etwas mehr Butter bei die Fische“.

Die Frage, die übrigens in dem Zusammenhang dann auch an verschiedenen Stellen diskutiert bzw. aufgeworfen wird (vgl. hier bei spiegel.de) , ob nämlich nun die Verteidigein tätig werden und einen eigenen Entpflichtungsantrag stellen müsse, ich würde sie verneinen. Denn auf Seiten der Verteidigerin liegen – nach allem, wass die Öffentlichkeit weiß – derzeit wohl ebenso wenig Gründe vor, die eine Entpflichtung rechtfertigen würden. Es muss eine „massive“ Störung des Vertrauensverhältnisses gegeben sein und die wird man = sie, die Verteidigerin – sicherlich nicht (allein) damit begründen können, dass Frau Zschäpe ihr das Vertrauen entzogen hat. Denn das wäre dann ein „auf den Kopf gestellter Entpflichtungsantrag“.

Wie die Dinge weiter laufen, muss man sehen. Sie können ggf. ganz schnell eine Eigendynamik entwicklen und dann doch zur Entpflichtung führen. Eine Behauptung wage ich allerdings: Der Senat wird auf keinen Fall alle drei Pflichtverteidiger entlassen/entbinden. Denn das würde bedeuten, dass mit dem Verfahren neu begonnen werden müsste. Und das kann keiner – auch die Nebenkläger nicht – wollen.

Widersprüchliches Vorbringen – da ist man beim BGH „not amused“

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In einem der Verfahren, in denen das Urteil durch das „Verständigungsurteil“ des BVerfG vom 19.03.2013 aufgehoben worden ist, wird im nun wieder/noch beim BGH anhängigen Revisionsverfahren um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers gekämpft. Begründung für den Entpflichtungsantrag: Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger. Das reicht dem BGH so aber nicht, zumal der Angeklagte auch noch widersprüchlich vorträgt. Man merkt dem BGH, Beschl. v. 17.03.2013 – 1 StR 443/10 – schon an, dass der Vorsitzende, der den Entpflichtungsantrag zurückgewiesen hat, not amused ist. Er führt aus:

„Der Entpflichtungsantrag des Angeklagten und der Beiordnungsantrag von Rechtsanwältin K. bleiben erfolglos.1. Der Angeklagte beruft sich zur Begründung seines Entpflichtungsantrages auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverteidiger. Die Behauptung, das Vertrauen zwischen Verteidiger und Angeklagten bestehe nicht mehr, kann für sich genommen einen Anspruch auf Widerruf der Bestellung eines Verteidigers nicht begründen. Sie muss auf konkreten Tatsachenvortrag gestützt sein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 1 StR 649/07, StraFo 2008, 243 mwN). Hieran fehlt es indes.

Der Angeklagte führt zwar an, der Pflichtverteidiger habe gegen seinen ausdrücklich geäußerten Wunsch im Verfahren vor dem Landgericht München II an einer Verständigung mitgewirkt. Im Revisionsverfahren hatte der Angeklagte indes zur Begründung der Revision noch vortragen lassen, sowohl der Pflichtverteidiger als auch er selbst hätten dem Verständigungsvorschlag des Gerichts seinerzeit ausdrücklich zugestimmt (RB S. 8).

Entgegen seiner weiteren Behauptung – er habe sich wegen der gegen seinen Willen erfolgten Verständigung „fortan“ von Rechtsanwältin K. verteidigen lassen und wolle dies auch weiterhin – hat sich der Angeklagte zudem im gesamten ersten Revisionsverfahren weiter durch Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger und durch Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als Wahlverteidiger vertreten lassen. Rechtsanwältin K. hat sich demgegen-über erstmals am 20. März 2013 als Verteidigerin angezeigt.