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Nachgekartet – ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft ändert sich nichts

Sicherlich in der Praxis eine häufigere Fallgestaltung. Es wird eine Einstellung nach § 153a StPO abgesprochen und beschlossen. Dann ändern sich die Umstände, die der Entscheidung und Absprache zugrunde gelegen haben.

Was ist dann mit einer Änderung der Auflagen im § 153a-Beschluss? Man kann sie nachträglich ändern, aber – so sagt das LG Saarbrücken, Beschl. v. 10.01.2011 – 1 2 KLs 20/09 – nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. In dem entschiedenen Fall sehr misslich, da die StA ihre Zustimmung verweigert hat und damit die Beschuldigte auf den (hohen) Auflagen des § 153a-Beschlusses sitzen bleibt, obwohl sich die wirtschaftlichen Umstände erheblich geändert haben.

Zusätzliche Gebühr – die 2.

Immer wieder Streit um die Nr. 4141 VV. Darüber hat mir der Kollege berichtet, der mir zwei Entscheidungen des AG Mettmann hat zukommen lassen (vgl. hier und hier). Er liegt dort mit dem Rechtspfleger im „Dauerclinch“ und freut sich nun natürlich – zu Recht – dass ihm zwei Abteilungsrichter des AG Recht gegeben haben. Die Nr. 4141 VV RVG entsteht auch im Fal der vorläufigen Einstellung nach § 154 StPO – eben weil diese endgültg gemeint ist. So auch die ganz h.M. in der übrigen Rechtsprechung.

Ach so: Und um Kopien ging es natürlich auch noch.

Wann tritt bei § 153a StPO die Sperrwirkung ein?

In einem sehr schön und ausführlich begründeten Beschluss hat jetzt das LG Kleve zu der Frage Stellung genommen, worauf es für den Eintritt der Sperrwirkung bei einer Einstellung nach § 153a StPO ankommt.

Das LG sagt in seinem Beschl. v. 03.11.2010 – 170 Qs-200 Js 388/10-14/10: Für den Eintritt der durch eine Einstellung nach § 153a StPO erfolgenden Sperrwirkung kommt es allein darauf an, dass eine Erteilung konkreter Auflagen durch die Staatsanwaltschaft und die Zustimmung des Beschuldigten vorliegen. Es muss nicht zudem noch eine förmliche „vorläufige Einstellung“ durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Die StA ist also an ihre Zustimmung gebunden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.

Manchmal möchte man ja schon mal hinter die Kulissen

einer Revisionsentscheidung schauen, habe ich gedacht, als ich den Beschl. des BGH v. 02.11.2010 – 4 StR 451/10 gelesen habe. Da stellt der BGH einen Teil ein und führt zur Begründung (nur) aus:

„Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, weil es die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die ohne richterliche Anordnung durchgeführten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren.“

Schade, dass man nicht erfährt, welche polizeilichen Maßnahmen rechtlich zweifelhaft waren. Vielleicht eine Blutentnahme, weil keine richterliche Anordnung vorlag. Wir werden es wohl leider nicht erfahren :-(.

Trotz dauernder Verhandlungsunfähigkeit keine Kostenerstattung

Wenn man den Beschl. des OLG Köln v. 05.08.2010 – 2 Ws 471/10 liest, in dem dem Angeklagten bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit seine notwendigen Auslagen auferlegt worden sind, fragt man sich: Geht das denn oder steht § 467 Abs. 1 StPO entgegen.

Antwort es geht, vgl. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, ist allerdings im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht ganz ungefährlich. Ich erinnere mich noch gut daran, dass das BVerfG mal einen Beschluss „meines“ Senats beim OLG aufgehoben hat, weil wir die Unschuldsvermutung nicht genügend beachtet hatten. Das OLG Köln stellt mit der wohl überwiegenden Meinung darauf ab, dass die Erstattungspflicht aus der Staatskasse entfällt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen. Auch die Unschuldsvermutung schließe es nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen, da diese Rechtsfolge keinen Strafcharakter hat. Dagegen kann man bei den mitgeteilten Verfahrensumständen nichts einwenden.

Aber wie gesagt: In anderen Fällen ggf. nicht ungefährlich.