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BVerfG II: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, oder: Hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit

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Im zweiten Posting habe ich dann – schon wieder – eine Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung, und zwar den BVerfG, Beschl. v. 21.07.2025 – 1 BvR 398/24. Dieses Mal geht es um die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.

Folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den betroffenen Rechtsanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen dem Rechtsanwalt und einer ehemaligen Mandantin (im Folgenden „Anzeigende“). Diesem wiederum lag zugrunde, dass die Anzeigende einen Rechtsstreit mit einer Versicherung geführt hatte, in dem sie von der Gesellschaft eines Mitbeschuldigten des Rechtsanwalts und einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden war. Für einen Gerichtstermin im Mai 2020 hatte die Anzeigende darüber hinaus auch den Rechtsanwalt bevollmächtigt. Später war zwischen der Anzeigenden und ihm streitig, ob sich aus dieser Bevollmächtigung und dem Auftreten des Rechtsanwalts i dem Gerichtstermin Gebührenansprüche gegenüber der Anzeigenden ergaben oder ob diese aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mitbeschuldigten bereits abgegolten waren. Das Verfahren aus dem Jahr 2020 hatte einen Streitwert von 2.314.673,65 EUR und wurde mit Vergleich beendet. Im Herbst 2021 erhob der Rechtsanwalt Zahlungsklage in Höhe von 26.093,73 EUR gegen die Anzeigende vor dem LG.

Vor Durchführung der Beweisaufnahme in diesem Verfahren erstattete die Anzeigende Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt, und zwar u.a. wegen versuchten Betrugs. In der Folgezeit drang sie nachdrücklich auf Förderung des Verfahrens und beantragte mehrfach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, um Schadensersatzansprüche unter anderem gegen den Rechtsanwalt geltend machen zu können. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zunächst ein, wogegen die Anzeigende Beschwerde einlegte. Im Rahmen dieser Beschwerde legte die Anzeigende unter anderem eine E-Mail der Adoptivtochter und ehemaligen Bürokraft des Mitbeschuldigten (im Folgenden „Zeugin“) vom 12.10.2022 vor. In dieser E-Mail gab die Zeugin gegenüber der Anzeigenden an, sie sei dabei gewesen, als der Rechtsanwalt im September 2020 am Telefon mit dem Mitbeschuldigten die geplante unberechtigte Geltendmachung von Honorarforderungen besprochen habe. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin das Verfahren wieder auf und holte Bankauskünfte der Gesellschaft des Mitbeschuldigten ein, aus denen sich eine Zahlung in Höhe von 2.771,97 EUR an den Rechtsanwalt vom 18.05.2020 mit dem Verwendungszweck des Namens der Anzeigenden und ihres Prozessgegners ergab. Im zivilrechtlichen Honorarstreit vor dem LG fand am 09.12.2022 eine Beweisaufnahme statt, in der der Rechtsanwalt und die Anzeigende angehört und die Zeugin vernommen wurden. Im Januar 2023 vernahm die Polizei die Zeugin, die den Rechtsanwalt und den Mitbeschuldigten wiederum belastete, inhaltlich aber einen anderen Ablauf berichtete als in der E-Mail vom 12.10.2022.

Das AG hat dann am 20.07.2023 den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss für die Räume der Rechtsanwaltskanzlei des Betroffenen erlassen. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 09.08.2023 vollstreckt und dabei u.a. ein Computer des Rechtsanwalts sichergestellt. Im zivilrechtlichen Honorarstreit verurteilte das LG die Anzeigende mit Urteil vom 08.09.2023 zur vollständigen Honorarzahlung. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung maß das Gericht der Aussage der vernommenen Zeugin insgesamt keinen relevanten Beweiswert zu.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Durchsuchungsbeschluss verwarf das LG als unbegründet. Dagegen die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts.

Das BVerfG hat die nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war. Der Beschwerdeführer trage entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert vor, ob der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft ist.

Aber: Das BVerfG nimmt in einem „obiter dictum“ (erneut) zu den Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung Stellung:

„2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache nicht mehr als verhältnismäßig im engeren Sinne erweisen dürfte.

Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorzunehmende Gesamtabwägung aller relevanten Umstände führte jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim durchsuchten Objekt um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, zu einer Unangemessenheit zwischen Grundrechtseingriff und verfolgtem Zweck.

a) aa) Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 17, 550 <556> m.w.N.). Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK (vgl. etwa EGMR, Kolesnichenko v. Russia, Urteil vom April 2009, Nr. 19856/04, § 31 m.w.N.; Kruglov and others v. Russia, Urteil vom 4. Februar 2020, Nr. 11264/04, § 125 m.w.N.), die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfGE 128, 326 <367 f.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; stRspr).

Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 <48 ff.>; BVerfGK 14, 83 <87 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 u.a.-, Rn. 18) und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 – 2 BvR 1801/06 -, Rn. 15). Insoweit entspricht die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 GG insbesondere auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK und der besonderen Vertraulichkeitserwartung hinsichtlich Rechtsanwaltskorrespondenz (vgl. EGMR, Michaud v. France, Urteil vom 6. Dezember 2012, Nr. 12323/11, §§ 117 ff. m.w.N.; Saber v. Norway, Urteil vom 17. Dezember 2020, Nr. 459/18, § 51 m.w.N.; Särgava v. Estonia, Urteil vom 16. November 2021, Nr. 698/19, §§ 88 f. m.w.N.).

bb) Es gibt bei Durchsuchungen von Rechtsanwaltskanzleien allerdings keine darüber hinausgehenden strengeren Anforderungen auch an die Subsidiarität der Maßnahme. Insbesondere fordert die Verfassung nicht, dass die Erforschung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos erscheinen muss.

b) Die angegriffenen Entscheidungen dürften den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung nicht gerecht werden. Denn die Zusammenschau der eher geringen Schwere des Tatvorwurfs (aa), des schwachen Tatverdachts (bb), des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit (cc), der besonderen Eingriffstiefe (dd) sowie der weiteren möglichen Ermittlungsmethoden, die zur Wahrheitsermittlung hätten herangezogen werden können (ee) macht die Durchsuchungsanordnung unangemessen (ff).

aa) Die vorgeworfene Schwere der Tat ist abstrakt als eher geringfügig zu bewerten. Auch im konkreten Einzelfall lässt sich keine hohe Straferwartung feststellen.

(1) Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 <64>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 u.a. -, Rn. 19).

(2) Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB ist keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Aus dem Grundtatbestand des vorgeworfenen Betrugs ergibt sich lediglich eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses allein denkbaren Versuchsstrafbarkeit liegt dabei eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nahe, die zu einer Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten führen würde (vgl. ebenso BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 u.a. -, Rn. 27). Schutzgut des § 263 StGB ist zudem ausschließlich das Vermögen. Hinzu kommt, dass aufgrund des fehlenden Abschlusses des zivilrechtlichen Honorarstreitverfahrens zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung möglicherweise noch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Frage hätte kommen können.

(3) Darüber hinaus erscheint es selbst unter der Annahme eines Schuldspruchs und trotz der relativ hohen Schadenssumme bei der vorgeworfenen Tat zumindest naheliegend, dass keine hohe Strafe im Einzelfall zu erwarten wäre.

bb) Der Tatverdacht ist aufgrund der aktenkundigen Widersprüche zwischen E-Mail und polizeilicher Vernehmung der Zeugin zumindest schwach. Das gilt insbesondere für die nach Aktenlage aufgrund der jeweiligen Motivlage eher fragliche Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin und der Anzeigenden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Hintergrund des Strafvorwurfs ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses laufender Honorarstreit zwischen der Anzeigenden und dem Beschwerdeführer war und die Anzeigende die Strafverfolgung mit Nachdruck betrieb. Insoweit ist es naheliegend, dass Gegner eines laufenden Zivilprozesses auch bei strafrechtlichen Zeugenaussagen jeweils erhebliche Belastungstendenzen haben. Auch gab es aktenkundigen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin zu hinterfragen, weil ihre Aussagen in der Genese im höchsten Maße der Suggestion durch einen Fragenkatalog der Anzeigenden unterlagen und die Motivlage der Zeugin als Adoptivtochter des Mitbeschuldigten und außerdem Prozessgegnerin der Anzeigenden in einem weiteren Zivilverfahren zumindest näherer Betrachtung bedurft hätte.

cc) Die Auffindevermutung ist eher gering.

(1) Auch die Vagheit der Auffindevermutung kann gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sprechen und somit der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2014 – 2 BvR 9/10 -, Rn. 18).

(2) Eine Auffindewahrscheinlichkeit ist vorliegend zwar für sich genommen gegeben. Gleichwohl ist sie in der Gesamtschau gering. Ihre Schwäche beruht insbesondere auf der Kenntnis des Beschwerdeführers von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und der Tatsache, dass er diese Kenntnis gegenüber der Staatsanwaltschaft mit seinem Akteneinsichtsantrag sogar offenlegte und daher eine Durchsuchung zumindest für möglich halten durfte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 299/06 -, Rn. 37).

dd) Zu berücksichtigen ist schließlich die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts.

(1) Die besondere Eingriffsintensität der Durchsuchung von Anwaltskanzleien ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten in den durchsuchten Kanzleiräumen eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>; 107, 299 <320 f.>; 113, 29 <53>). Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger – insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern – im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung (vgl. BVerfGE 113, 29 <53>).

(2) Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung war aus Sicht eines durchschnittlichen Dritten auch nicht auf die Mandatsunterlagen beschränkt, die die Anzeigende betrafen. Vielmehr erfasste die Anordnung potentiell auch verfahrensunerhebliche Daten und Betroffene. Das gilt insbesondere, weil eine Abwendungsbefugnis ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Es sollte also offenbar auch nach Unterlagen außerhalb der mandatsbezogenen Verfahrensakte des Beschwerdeführers zur Anzeigenden gesucht werden. Dabei ist bei einer solchen Formulierung aufgrund einer heutzutage naheliegenden elektronischen Speicherung von Akten, Korrespondenz und Abrechnungsunterlagen die vorläufige Sicherstellung von Datenträgern mit dem gesamten anwaltlichen Datenbestand zu erwarten. Spätestens bei einer Durchsicht dieser Datenträger ist eine Betroffenheit der Mandatsunterlagen weiterer, unbeteiligter Mandantinnen und Mandanten des Beschwerdeführers und anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seiner Kanzlei sicher zu erwarten und damit das Interesse der Allgemeinheit auf Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant betroffen.

ee) Die Durchsuchungsanordnung war zwar grundsätzlich zur Erreichung des konkreten Aufklärungszwecks erforderlich. Es gab aber durchaus auch mildere Ermittlungsmaßnahmen, die vor der Durchsuchung zur weiteren Wahrheitsermittlung möglich gewesen wären, und die als alternative Möglichkeiten jedenfalls im Rahmen der Angemessenheit an Bedeutung gewinnen können (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2023 – 1 BvR 52/23 -, Rn. 21). Jedenfalls eine strenge Angemessenheitsprüfung, wie sie die Durchsuchung von Kanzleiräumen erfordert, verlangt regelmäßig, auch alternative mildere Ermittlungsansätze in die Abwägung einzubeziehen. So dürfte etwa die Beiziehung der Akte des Zivilverfahrens insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation eines versuchten Prozessbetrugs regelmäßig geboten sein. Denn nur durch den genauen Inhalt dieser Akte kann der Tatverdacht überhaupt vollständig beurteilt werden. Der gesamte Tatvorwurf steht und fällt mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren. Hinzu kommt, dass jedenfalls in der ersten Instanz jederzeit ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Prozessbetrugs in Betracht kommt, der sich nur mit Kenntnis der Akte des Zivilverfahrens ausschließen ließe. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass ermittlungstaktische Gründe gegen die Vornahme weiterer Ermittlungsmaßnahmen gesprochen hätten. Insbesondere bestand bei Zuwarten mit der Durchsuchung keine erhebliche Gefahr eines Beweismittelverlusts. Denn der Beschwerdeführer als Beschuldigter wusste von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und hatte dies gegenüber der Staatsanwaltschaft mit einem Akteneinsichtsantrag offengelegt.

ff) Die Aspekte der geringen Schwere des Tatvorwurfs, des schwachen Tatverdachts, des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erheblichen Eingriffstiefe und der weiteren denkbaren Ermittlungsansätze sprechen zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung. Da die Durchsuchungsanordnung für die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers weit gefasst ist und potentiell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betrifft, spricht die besondere Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Ergebnis aber entscheidend gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.“

StPO I: Durchsuchung wegen „Anti-Merz-Schmiererei“, oder: Inhalt des AG-Beschlusses überrascht mich nicht

© Rawpixel.com – Fotolia.deUnd dann heute hier ein StPO-Tag.

Den eröffne ich mit zwei Entscheidungen, die auch gestern gut gepasst hätten. Es geht nämlich in den Entscheidungen auch um eine Durchsuchung. Aber – ich will es mal vorsichtig ausdrücken: Es ist nicht einfach eine „Feld-Wald und Wiesen-Durchsuchung“, sondern schon eine mit etwas – oder auch etwas mehr – Brisanz.

Es geht nämlich um eine Durchsuchung, die vom AG Arnsberg am 28.02.2025 angeordnet worden ist, und zwar gegen die (damals) 17-jährige Juso-Vorsitzende in Menden. Grund für die Durchsuchung war der Vorwurf der Sachbeschädigung durch Besprühen/Bemalen von Wänden und Wahlplakaten vor einer Veranstaltung mit dem damaligen Kanzlerkandidaten Merz. Die angeordnete Durchsuchung ist auf der Grundlage dieses AG Arnsberg, Beschl. v. 28.02.2025 – 5 Gs 736/25 – durchgeführt worden. Inzwischen hat dann das LG Arnsberg mit dem LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 – 2 Qs 10/25 – die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses festgestellt.

So weit, so gut. Nein, eben nicht. Denn seitdem der Beschluss des LG Arnsberg bekannt worden ist, rauscht es im deutschen Blätterwald = jede (Tages)Zeitung und auch die ARD haben in ihren Onlineportalen berichtet. Das liegt aber nun m.E. nicht an den Beschlüssen, sondern wohl eher an den beteiligten Personen: Nämlich der jetzige Bundeskanzler Merz, eine Juso-Vorsitzende und vor allem wohl der „Vorsteherin“ des AG Merz – gemeint ist wohl die Direktorin des AG Arnsberg – der Ehefrau von Friedrich Merz. Da wittert man (?) natürlich eine Einflussnahme und ruft – zumindest indirekt – „Skandal, Skandal….“. Wer mehr lesen möchte, einfach mal googeln 🙂 .

Und das hat dann mein Interesse geweckt im Hinblick auf eine Berichterstattung hier im Blog  betreffend „Graffiti in Arnsberg“ – meinetwegen auch (angebliche) Causa Merz – und ich wollte wissen, was ist denn nun dran an dem aufgeregten „Geschnatter“.  Wir alle wissen, wie heute berichtet wird und ich möchte eben immer das Original eines Beschlusses lesen und nicht das, was irgendwelche Reporter berichten. Das ist leider häufig „gefärbt“, je nachdem, „welcher Seite“ man mehr zuneigt. Leider haben aber alle Quellen nur allgemein berichtet, also ohne die Aktenzeichen. Ich habe aber trotzdem mal um die Volltexte der Beschlüsse beim LG Arnsberg gebeten. Und ich war mehr überrascht, dass ich die nach fünf (sic!) Minuten im Postfach hatte.  Nochmals besten Dank nach Arnsberg.

Und somit kann ich dann heute berichten. Vorab zur Klarstellung: Mir geht es nicht um einen weiteren Bericht der Marke „Skandal, Skandal“. Zwar wird derzeit überall Frau Merz als „Vorsteherin“ des AG Arnsberg genannt – ok, sie ist dort Direktorin – aber das allein macht die Sache ja nun nicht zu einem Skandal. Das ist mir letztlich egal, da die Fragen m.E. eh derzeit wohl niemand sicher beurteilen kann und in meinen Augen häufig nur eine „Verbindung“ oder Einflussnahme insinuiert wird.

Ich stelle dann hier – um jeden Vorwurf der „Beschneidung“ auszuschließen – entgegen den sonstigen Gepflogenheiten von beiden Beschlüssen die vollständigen Gründe ein, auch wenn der Beitrag dadurch ein wenig länger wird.

Hier zunächst der AG Arnsberg, Beschl. v. 28.02.2025 – 5 Gs 736/25:

„Die Beschuldigte ist verdächtig, gemeinschaftlich mit einem Komplizen in der Nacht vom 25. auf den 26.01.2025 in F. zahlreiche Sachbeschädigungen begangen zu haben. Einerseits wurden im Tatzeitraum Wände und Wahlplakate im Bereich der Schützenhalle F-N besprüht / bemalt, andererseits entstanden in diesem Tatzeitraum zahlreiche gleich gelagerte Sachbeschädigungen im F-ner Stadtteil „Y-Straße“. Diese Sachbeschädigungen sind thematisch gleichlautend linkspolitisch bis linksextrem gerichtet, darüber hinaus gleichen sie sich auch in Farbauftrag und Schriftbild. Parallel dazu wurden im selben Tatzeitraum und an den gleichen Tatörtlichkeiten linkspolitische Parolen mittels schwarzer Farbe aufgetragen.

Es wird daher von einer gemeinschaflich begangenen Tatserie ausgegangen.

Am Folgetag, dem 26.01.2025, fand in der Schützenhalle F-N eine Wahlkampfveranstaltung des E-Partei-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz statt. Einige der aufgesprühten / gemalten Parolen im Bereich der Schützenhalle nehmen direkten Bezug auf Herrn Merz und die E-Partei.

Der Kl Staatsschutz in M liegen Zeugenhinweise vor, die eine männliche und eine weibliche Person, im Alter von 20-25 Jahren, zur Tatzeit in Tatortnähe an der Schützenhalle F-N gesehen haben. Die Personen trugen eine größere Einkaufstasche mit der Aufschrift „Z“. Es wird vermutet, dass hierin entsprechende Tatmittel mitgeführt wurden. Eine Tatausführung selbst wurde nicht beobachtet.

Weiterhin liegt ein anonymes Schreiben vor, das direkten Bezug auf die Serie an Sachbeschädigungen nimmt. Dieses Schreiben ist versehen mit dem namentlichen Hinweis auf die beiden hier Tatverdächtigen. Es handelt sich hierbei um eine männliche und eine weibliche Person im mit den Zeugenfeststellungen korrespondierenden Alter.

Die Beschuldigte E ist Mitglied der F-ner Jungsozialisten und kann somit zumindest dem gemäßigt linken Spektrum zugeordnet werden.

Die Tatverdächtige wohnt bei ihren Eltern im H.-straße, nur wenige Gehminuten von der Tatörtlichkeit in F-N entfernt.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auf-findung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.“

Und dann die Beschwerdeentscheidung im LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 – 2 Qs 10/25:

„I.

Die Staatsanwaltschaft C führt ein Ermittlungsverfahren gegen die zur Tatzeit 17jährige Beschwerdeführerin und einen weiteren heranwachsenden Beschuldigten. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

In der Nacht auf den 26.01.2025 tauchten an verschiedenen Orten im F. Stadtteil Y.-straße Graffitis in einer ähnlichen Farbgebung (schwarz und rot) und einem ähnlichen Schriftbild, die inhaltlich der W. zuzuordnen sind. In derselben Nacht wurden am Bürger- und Schützenheim im Stadtteil N., in welchem am Folgetag eine Wahlkampfveranstaltung mit dem Kanzlerkandidaten der E-Partei, Friedrich Merz, stattfinden sollte, Parolen mit Bezug zur E-Partei und ihrem Kanzlerkandidaten aufgebracht („FCK CDU“, „GEH WEG, FASCHO-FRITZ“, „HAU AB MERZ“, „GEGEN DIE POLITIK DER REICHEN UND RECHTEN!“, „#NIE WIEDER CDU! ANTIFA in die OFFENSIVE“, „GANZ MENDEN HASST DIE CDU“).

Vergleichbare Sprüche fanden sich auf Wahlplakaten und Verteilerkästen in der näheren Umgebung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbildmappe BL. 62 ff. d.A. verwiesen.

Hinweise auf Tatverdächtige ergaben sich zunächst nicht. Ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmung beobachtete die Zeugin D. in der Tatnacht um etwa 00:15 Uhr zwei Personen im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren, im räumlicher Nähe zu dem Schützenheim. Hierbei soll es sich nach ihrer Beschreibung um eine Frau mit hellen Haaren und einen Mann mit dunkleren Haaren handeln (Vermerk des Polizeibeamten R. Bl. 22 d.A.). In der Vernehmung gab die Zeugin an, Der Mann habe eine Tragetasche mit Aufdruck des Discounters „Z.“ bei sich gehabt. Die Frau sei blond und dick angezogen gewesen, sie habe sie „nicht so gut gesehen“, da sie hinter dem Mann gegangen sei. Die Zeugin ergänzte: „Ich konnte mir die Gesichter nicht merken.“

Am 10.02.2025 erreichte das Polizeipräsidium M. ein maschinengeschriebenes anonymes Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Farbschmierereien an der Schützenhalle in F. (Y) [sic!] am 16.01.2025 Hinweise:

Nehmen Sie für Ihre Ermittllungen bitte unbedingt folgende beiden [sic!] Personen ins Visier: E. und C. Diese Mitteilung dient Aufklärungszwecken.“

Die Polizei recherchierte zu den Personen in den polizeilichen Datenbanken und in allgemein zugänglichen Quellen. Zu der Beschwerdeführerin lagen keine polizeilichen Erkenntnisse vor. Die Internet-Recherche ergab ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten KOK Q. lediglich, dass die Beschwerdeführerin Mitglied in der Jugendorganisation der U-Partei („V“) ist.

Hinsichtlich des weiteren Beschuldigter ergaben sich Hinweise, er habe in K. schon einmal Sticker der W. geklebt, sei 2019 für „Fridays for future“ aktiv gewesen und eine zumindest namensgleiche Person habe in X. Bezug zur Partei „F-Partei“.

In welcher Verbindung die beiden Beschuldigten zueinander standen, wurde nicht ermittelt. Auf einer von dem Mitteiler J. übermittelten Liste von Personen, die angeblich in F der W. angehören, befanden sich die Namen der Beschuldigten nicht.

Auf dieser Grundlage regte die Polizei bei dem Amtsgericht C den Erlass entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse an. In dem polizeilichen Vermerk (Bl. 83 d.A.) teilt KOK Q. mit: „Die Staatsanwaltschaft C, StA S., stimmt der Durchsuchung nach Sachvortrag zu und stellt einen entsprechenden Antrag im Sinne der Anregung.“ Ein Antrag der Staatsanwaltschaft ist in den Akten weder schriftlich noch mündlich dokumentiert. Eine Nachfrage des Berichterstatters bei dem befassten Ermittlungsrichter ergab, dass dieser keinen unmittelbaren Kontakt mit dem ermittelnden Staatsanwalt hatte.

Das Amtsgericht hat den Beschluss antragsgemäß erlassen. Auf die gerichtliche Entscheidung wird wegen der Gründe, welche im Wesentlichen der polizeilichen Anregung entsprechen, Bezug genommen.

Am 01.04.2025 fand die genehmigte Durchsuchung im Wohnhaus der Beschuldigten und ihrer Eltern statt.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. Sie führt im Wesentlichen aus, gegen sie habe kein die Schwere des Rechtsgutseingriffs tragender Tatverdacht vorgelegen. Dieser sei von der Polizei geradezu konstruiert. Anonymen Hinweisen sei mit großer Skepsis zu begegnen. Vielmehr entstehe der Eindruck, sie solle wegen ihres politischen Hintergrundes in den Fokus genommen werden. Das Amtsgericht habe eine falsche Verdächtigung nicht erwogen. Im Übrigen rügt sie die Art und Weise der Durchsuchung und die Beteiligung des Kriminalbeamten R., der für die E-Partei ein öffentliches Amt bekleide und in dieser Funktion wegen des Sachverhalts in der Presse abgelichtet gewesen sei.

Ergänzend führt sie aus, die vorliegenden vagen Anhaltspunkte rechtfertigten keinen Anfangsverdacht im Sinne des § 102 StPO gegen sie. Es treffe nicht einmal zu, dass sie hellere Haare als der weitere Beschuldigte habe.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 03.04.2025 und die Ergänzung vom 09.07.2025 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Die Beschwerde ist vorliegend weiterhin zulässig. Denn es besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin die Annahme eines gegen sie gerichteten Tatverdachts auf der Grundlage der im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung vorliegenden Ermittlungsergebnisse.

Verdächtiger ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer (nicht aber nur als notwendiger Teilnehmer) einer verfolgbaren Straftat in Betracht kommt. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn die Maßnahme setzt bereits einen Verdacht voraus. Erforderlich ist somit der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat. Im Gegensatz zu § 103 ist bereits die begründete Aussicht, relevante Beweismittel zu finden, ausreichend, nicht jedoch vage Anhaltspunkte. Auch bloße Vermutungen, zB aufgrund mehrerer einschlägiger Vorahndungen des Beschuldigten, genügen nicht. Ein ausreichender konkreter Verdacht kann allein durch die Angaben eines Zeugen begründet werden, wenn weitere Ermittlungen den Tatverdacht weder erhärten noch entkräften konnten, es sei denn es handelt sich um eine augenscheinliche Falschbelastung (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 8, beck-online).

Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – hingegen nicht (BGH, Beschl. v. 12.8.2015 − 5 StB 8/15, NStZ 2016, 370, beck-online).

Erhöhte Anforderungen an die Begründung des Tatverdachts ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere durch pauschale Angaben in einer anonymen Anzeige oder von zweifelhaften Zeugen. Bei der Begründung des für eine Durchsuchung erforderlichen, auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle nicht generell ausgeschlossen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage aber nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12, beck-online).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 14.7.2016 – 2 BvR 2474/14, BeckRS 2016, 50709, beck-online) sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden. Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (BVerfG, aaO., Rn. 15-17).

Gemessen hieran lagen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme eines Anfangsverdachts gegen die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermocht hätten:

Die Aussage der Zeugin D. ist zur Personifizierung von Beschuldigten ersichtlich nicht geeignet, da diese eine allenfalls vage Personenbeschreibung abgibt und nicht in der Lage ist, die von ihr beobachteten Tatverdächtigen zu identifizieren.

Das anonyme Hinweisschreiben reicht zur Annahme eines Verdachts gegen die Beschwerdeführerin nicht aus. Der Hinweis hat keinerlei sachliche Qualität. Denn er geht über die bloße Nennung zweier Personen mit dem Ziel, die Ermittlungen gegen sie zu richten, nicht hinaus. Die anonymen Angaben enthalten keinerlei Anknüpfungstatsachen, aus denen der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleitet. Es kann daher nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres von einer zutreffenden Belastung ausgegangen werden. Eine falsche Verdächtigung kann nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis stellt sich der Inhalt des Schreibens für die Ermittlungsbehörden als bloße Vermutung dar.

Auch die weiteren Ermittlungsergebnisse liefern keine tatsächlichen Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den anonym erhobenen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin zu bestätigen. Den Angaben der Zeugin D. und dem anonymen Schreiben ist einzig die Tatsache gemein, dass es sich um eine männliche und eine weibliche Person handelt. Dieses Merkmal ist jedoch so allgemein, dass es zur Annahme eines konkreten Verdachts nicht ausreicht. Zudem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschreibung der weiblichen Person durch die Zeugin nicht ohne weiteres auf sie zutrifft. Die politische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Jugendorganisation einer konkurrierenden demokratischen Partei rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer politischen Ansichten Straftaten begehen. Hierfür spricht insbesondere nicht der Umstand, dass die V wegen ihrer inhaltlichen Kritik an den Positionen des Kanzlerkandidaten Friedrich Merz zu einer politischen Demonstration anlässlich des Wahlkampftermins in F aufgerufen haben. Die Beschwerdeführerin ist polizeilich bisher nie in Erscheinung getreten.

Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass es nach ihrer Auffassung bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses der Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu machen ist, und zwar entweder durch die Staatsanwaltschaft selbst (schriftlicher Antrag oder Vermerk über einen fernmündlichen Antrag beim zuständigen Ermittlungsrichter) oder durch den befassten Ermittlungsrichter (Vermerk über ein Telefonat mit dem Staatsanwalt). Die bloße Übermittlung einer gegenüber der Polizei geäußerten Absicht der Staatsanwaltschaft, einen solchen Antrag stellen zu wollen, erscheint der Kammer rechtsstaatlich bedenklich. Denn der Ermittlungsrichter entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind hingegen nicht antragsbefugt. Deren Anträge an das Gericht können lediglich als Anregung für eine richterliche Nothandlung nach § 165 StPO ausgelegt werden (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 6, beck-online).“

Was ist dazu jetzt zu sagen? Nun: Ich hatte dem LG Arnsberg mitgeteilt, dass ich nur Interesse an dem Text des Beschlusses des LG Arnsberg und ggf. dem des AG Arnsberg habe. Und: „Und wenn die Begründung des AG „dünn“ war, überrascht mich das nicht. Der Makel haftet vielen Durchsuchungsbeschlüssen an.“ Und genauso ist es. Das was, das AG da geschrieben hat, überrascht nicht. Es reicht einfach für die Anordnung einer Durchsuchung – egal gegen wen und warum – nicht aus. Das liest man so oder ähnlich knapp dann aber leider doch in vielen Fällen. Die Rechtsprechung des BVerfG und vieler LG, die das häufig zumindest nachträglich feststellen, ist der deutliche Beweis. Das ist ggf. ein „Skandal“, über den man reden und berichten muss. Alles andere, was in den Berichten, die ich gelesen habe – ich habe nicht alle gelesen (sic!) -, und was dort angedeutet wird, wäre, wenn es zuträfe, also Zustandekommen und/oder eine Einflussnahme, in der Tat ein Skandal. Aber so lange es dazu keine gesicherten Erkenntnisse gibt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.

„Unschön“ ist, das muss man allerdings einräumen, dass für den AG-Beschluss offenbar ein Antrag der StA fehlt. Zumindest ist der oder ein „Antragsersatz“ nicht in der Akte und ergibt sich auch nicht aus der Anfrage bei der Staatsanwaltschaft. Und ein „Antrag“ der Polizei wegen „Gefahr im Verzug“ dürfte bei dem dargestellten Verfahrensgang auch ausscheiden. Also „sehr unschön“.

Edit: Ermittler halten Durchsuchung nach Anti-Merz-Graffiti weiter für rechtens

StPO II: Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung, oder: Ein wenig Wirrwarr beim AG Passau

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Und dann habe ich hier noch eine „kleine“ Entscheidung des AG Passau, der aber eine „große“ des BVerfG quasi vorausgegangen ist. Das BVerfG hatte nämlich im BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21– den AG Passau, Beschl. v. 16.04.2021 – Gs 909/21 – wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebotes aufgehoben (vgl. StPO I: Die Unzulässigkeit einer Durchsuchung, oder: Keine Frage nach der Funktion des Nachtbriefkastens?).

In der Sache hatte es dann aber auch, da wohl unterschiedliche Wohnanschriften eine Rolle spielten, einen weiteren Beschluss des AG Passau gegeben, nämlich den AG Passau, Beschl. v. 16.04.2021 – Gs 910/21. Insoweit hatte der Betroffene dann (noch) einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gemäß § 98 Abs. 2 StPO gestellt. Den hat das AG Passau dann im AG Passau, Beschl. v. 19.9.2023 – Gs 1172/23 – beschieden; der Beschluss ist schon älter, mir aber leider erst vor kurzem übersandt worden. Das AG führt – zu dem Wirrwarr – aus:

„Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 09.06.2021 (BI. 75 d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021, Gs 909/21 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Die Beschwerde wurde vorgelegt und mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 09.08.2021 (BI. 143/146 d.A.) verbeschieden. Eine Entscheidung nach § 98 Abs.2 StPO erging nicht, da ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunkt die im Verfahren Gs 909/21 aufgeführten Wohnung nicht durchsucht worden war.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 (BI. 692 d.A.) begehrte der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO vom 09.06.2021.

Die nachträglichen Ausführungen und ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass sich der o.g. Antrag des Antragsstellers vom 09.06.2021 nicht auf das Az.: Gs 909/21 bezog, sondern auf eine Durchsuchungsmaßnahme unter der Anschrift pp. gemäß Beschluss des Amtsgerichts Az.: Gs 910/21.

Nach Sachvortrag des Antragstellers wurde anlässlich der Durchsuchung des Anwesens pp. durch die ermittelnden Polizeibeamten fälschlicherweise der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021 (Gs 909/21) betreffend die Anschrift pp. eröffnet, nicht dagegen der Beschluss vom 16.04.2021 betreffend das Anwesen pp. Gs 910/21. Dies hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung des Rechtsmittels zur Folge.

Auch durch nachträgliche Ermittlungen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob der richtige Beschluss mit dem Az.: Gs 910/23 bei der Durchsuchung der Wohnung in pp. eröffnet und ausgehändigt wurde.

Zugunsten des Antragsstellers ist daher der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 09.06.2021 – unabhängig von der Angabe des (falschen) Aktenzeichens Gs 909/21 – als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung im Anwesen -Gs 910/21) auszulegen.

In dem Verfahren Gs 910/21 erging bislang noch keine entsprechende Entscheidung.

Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung war in Folge antragsgemäß festzustellen.

Zum einen fehlt es an der nachweislichen Aushändigung des dieses Anwesen betreffenden Durchsuchungsbeschlusses Gs 910/21, zum anderen ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschluss Gs 909/21 letztlich auch hier von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und deren Art und Weise auszugehen.“

Ich hoffe, dass ich nichts durcheinander gebracht habe. Und wer gedacht, dass die Geschichte damit zu Ende ist, der hat sich geirrt. Ich komme heute Nachmittag noch einmal auf diese Verfahren zurück.

StPO I: Zur Tatzeit des KiPo-Verfahrens erst 14 Jahre alt, oder: Tatzeit liegt 2 Jahre und 9 Monate zurück

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Und dann heute StPO-Entscheidungen, und zwar haben alle drei vorgestellten Entscheidungen mit Durchsuchungsmaßnahmen zu tun.

Ich beginne mit dem LG Arnsberg, Beschl. v. 07.08.2025 – II 2 Qs 12/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem dem zur Tatzeit 14-jährigen Beschuldigten die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 StGB) vorgeworfen wird.

Folgender Sachverhalt: Ein dem BKA vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter „CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten, dass am 09.05.2022 um 18:13 Uhr mitteleuropäischer Zeit über den Internetdiensts „Discord“ zwölf Dateien mit kinderpornographischem Inhalt im Internet hochgeladen wurden. Es handelte sich hierbei um sechs Bilder, die jeweils doppelt versandt wurden.

Eine Serie von vier Bilddateien zeigt ein Mädchen im Alter zwischen fünf und zehn Jahren, welches mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentiert, auf der Vagina befindet sich eine spermaähnliche Flüssigkeit. Ein weiteres Bild zeigt ein Mädchen im Grundschulalter, das nur mit einem Top bekleidet posiert. Ein weiteres Bild zeigt das Gesicht eines Mädchens im Grundschulalter, vor dessen Mund sich ein erigierter Penis eines vermutlich erwachsenen Mannes befindet.

Zu dem verdächtigen Account übermittelte das NCMEC eine Mobilfunknummer, welche auf die Mutter des Beschuldigten registriert ist, sowie ein E-Mail-Adresse, die sich aus dem Vor- und Nachnamen sowie aus dem Geburtstag des Beschuldigten zusammensetzt.

Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer bei dem zuständigen AG. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschwerdeführers angeordnet. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Computern, Laptops, Tablets, Mobiltelefonen, Speicherkarten, USB-Sticks und sonstigen Speichermedienmit kinderpornographischen Inhalten. Das AG hat deren Beschlagnahme angeordnet.

Am 03.04.2025 wurde der angefochtene Beschluss vollstreckt. Anlässlich der Durchsuchung des Kinderzimmers des Beschuldigten wurden ein Apple IPhone Pro, I Pad Air, 1 Samsung SM-T580, 1 USB-Stick und ein Handy Huawei sichergestellt.

Der Beschuldigte wendet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte die Beschwerde Erfolg. Das LG hat festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war, und die angeordnete Beschlagnahme von Beweismitteln aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist vorliegend weiterhin zulässig. Denn es besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit der Beschlagnahme der sichergestellten Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger weiterhin beschwert.

Die Durchsuchungsanordnung ist im vorliegenden Einzelfall nicht mehr verhältnismäßig.

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass sie keine Bedenken gegen die Annahme eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anfangsverdacht hat.

Verdächtiger im Sinn des § 102 StPO ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt damit ein Anfangsverdacht (BGH NStZ 2000, 154; NJW 2000, 84; NStZ 2016, 370; 2022, 692). Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Der Tatverdacht darf allerdings nicht ganz vage sein; auch bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 2974; BGH StV 1988, 90). Es muss mindestens im Bereich des Möglichen liegen, dass der Verdächtige durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine Straftat begangen hat (BVerfGE 20, 162 (185); BVerfG BeckRS 2009, 362729).

Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Meldungen des NCMEC an die US-amerikanischen Ermittlungsbehörden und deren Verwertbarkeit zur Begründung zumindest eines Anfangsverdachts vermag die Kammer nicht zu teilen. Vielmehr liefert der Inhalt des Reports zureichende tatsächlich Anknüpfungstatsachen. Es handelt sich nicht nur um bloße Vermutungen, sondern um Meldungen, zu denen die Internetdienstleister auf der Grundlage des US-amerikanischen Rechts verpflichtet sind. Aus dem Inhalt der Meldung ist das vorgeworfene Tatgeschehen nebst den inkriminierten Dateien zu entnehmen. Darüber hinaus bietet der Report mit der Übermittlung von IP-Adressen und Nutzerkennungen ausreichende Anknüpfungspunkte für die Identifizierung konkreter Beschuldigter, welche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden vorgenommen wird.

Angesichts der Verwendung persönlicher Daten in der E-Mail-Adresse und der Nutzung eines auf seine Mutter zugelassenen Anschlusses ist ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

Zu Recht beruft sich die Beschwerde jedoch darauf, angesichts des Alters des Beschwerdeführers zur Tatzeit von 14 Jahren und 4 Monaten und des Zeitablaufs von 2 Jahren und 9 Monaten zwischen der vorgeworfenen Tat und der Durchsuchungsanordnung sei diese nicht mehr verhältnismäßig.

Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung anderer Landgerichte (LG Detmold, Beschluss vom 11.04.2022 – 23 Qs 27/22, BeckRS 2022, 14478; LG Halle, Beschluss vom 27.09.2024 – 4 Qs 13/24 jug, BeckRS 2024, 46118) ausdrücklich an.

Es sind keine sachlich zureichenden, plausiblen Gründe dafür ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer insbesondere noch zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung im Februar 2025 im Besitz von kinderpornografischen Schriften befunden haben soll. Es fehlt an einer tragfähigen Begründung des Auffindeverdachts. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Verfolgung der an das Versenden der Bilddateien anknüpfenden Straftat noch nicht verjährt ist.

Dass der inzwischen gereifte Beschwerdeführer auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften sei, stellt sich als eine Vermutung dar, die sich nicht auf konkrete Tatsachen stützt. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch weitere Dateien mit kinderpornographischem Inhalt besessen oder über seine E-Mail-Adresse oder über andere digitale Kommunikationswege in nicht rechtsverjährter Zeit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben könnte. Dagegen spricht, dass seit dem 08.05.2022 und dem RDatum des CyberTipline Reports (07.06.2022) keine weiteren Auffälligkeiten des bislang auch nicht vorbestraften Beschuldigten dokumentiert sind. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb davon auszugehen sein soll, dass der Beschuldigte nach wie vor im Besitz der benannten Inhalte ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 (NJW 2020, 384), knüpft die Vermutung, es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung fern, dass es sich bei dem Versenden der Bilder um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies für das beschriebene Tatbild untypisch sei, letztlich an die Persönlichkeit des Beschwerdeführers an und schreibt ihm eine generelle, fortbestehende Tatgeneigtheit zu. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers von nur 14 Jahren und 4 Monaten im Tatzeitpunkt kann nicht schon auf eine auf Kinder und Jugendliche bzw. Kinder- und Jugendpornografie gerichtete fortbestehende Sexualpräferenz und eine dementsprechende generelle Tatgeneigtheit geschlossen werden. In diesem Zusammenhang darf gerade auch der erhebliche Zeitablauf und die damit verbundene Nachreifung des Beschwerdeführers nicht außer Betracht bleiben.

Die durchgeführte Hausdurchsuchung stellt sich damit als rechtswidrig dar.

Sofern die Beschlagnahme von Geräten und Datenträgern angeordnet worden ist, war der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben.

StPO II: Nochmals Sicherstellung im KiPo-Verfahren, oder: Wenn die Auswertung zu lange dauert

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Und dann etwas aus der amtsgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich den AG Essen, Beschl. v. 23.06.2025 – 44 Gs 2432/25, der sich zur Dauer der Auswertung von in einem sog. Kipo-Verfahren sichergestellten Gegenstände äußert.

Das AG hat deren Herausgabe angeordnet:

„Am 04.06.2024 wurde beim Beschuldigten auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG Essen vom 20.03.2024 wegen des Verdachtes des Besitzes kinderpornografischer Inhalte durchsucht und die oben genannte Gegenstände sichergestellt. Der Beschuldigte hat den Entsperrcode der Polizei am gleichen Tage mitgeteilt. 56 Tage später, am 30.07.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft die manuelle Auswertung angeordnet, diese ergab keine Hinweise auf kinderpomografische Inhalte, dies wurde der Staatsanwaltschaft am 23.08.2024 mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft verfügte sodann am 30.08.2024 die forensische Auswertung des Mobiltelefons, am 13.01.2025 wurde diese von der Polizei in Auftrag gegeben. Bzgl. des Laptops ist nichts passiert.

Die Sicherstellung war aufzuheben, die Gegenstände sind an den Beschuldigten herauszugeben. Die Auswertung dauert nunmehr bereits mehr als ein Jahr, die Auswertung des Laptops ist nicht einmal begonnen worden. Bzgl. des Mobiltelefons wurde 6 1/2 Monate schlicht nichts getan. Warum zunächst die manuelle Auswertung in Auftrag gegeben wurde und erst dann die forensische, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Anfrage des Gerichts an die Staatsanwaltschaft, warum das Verfahren so lange dauere, wurde beantwortet, dies könne allein die Polizei beantworten. Diese ist jedoch lediglich Hilfsbeamtin, die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und hat diese Informationen zu beschaffen. Es ist auch nicht klar, warum das Mobiltelefon nicht einfach (zunächst) gespiegelt wurde. Der Code ist lange bekannt.

Unter all diesen Umständen ist eine derartig lange Sicherstellung, die offensichtlich auf der nicht zügigen Bearbeitung der Ermittlungsbehörden, aus welchen Gründen auch immer, beruht, ist nicht mehr verhältnismäßig.“