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StPO I: Tatverdacht im Durchsuchungsbeschluss?, oder: Ergänzungen in der Beschwerde möglich?

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So, heute geht es hier dann normal weiter. Ich hoffe, man hat in den letzten drei Wochen gar nicht gemerkt, dass ich nicht vor Ort und die Beiträge vorbereitet waren. Jetzt läuft es wieder „normal“.

Und ich beginne die Berichterstattung mit drei Entscheidungen zur Durchsuchung, zweimal von ganz oben und einmal LG.

Zunächst kommt hier der BVerfG, Beschl. v. 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24 – zu den Begründungsanforderungen und der Möglichkeit von Ergänzungen im Beschwerdeverfahren. Das BVerfG hat die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und führt zu deren Unzulässigkeit aus:

„Die Verfassungsbeschwerden waren nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sind.

Der Beschwerdeführer trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert vor.

1. Hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts und der darauf ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergänzung der Erwägungen zum Tatverdacht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) sowie der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 – 2 BvR 1108/03 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) auseinander. Der Beschwerdeführer bleibt bei der bloßen Behauptung stehen, eine Heilung sei aufgrund angeblicher gravierender Begründungsmängel nicht möglich und unbillig. Dies genügt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, im vorliegenden Fall von der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich eindeutig, dass der Verbreitungsversuch am 4. März 2024 bereits mit der das Ermittlungsverfahren auslösenden NCMEC-Meldung Akteninhalt geworden war, auch wenn die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung dies nicht eindeutig beschreibt.

2. Auch eine mögliche Verletzung von Art. 13 Abs. 2 GG durch Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses vermag der Beschwerdeführer nicht entsprechend den Begründungsanforderungen darzulegen. Er legt nicht dar, dass der Durchsuchungsbeschluss, der die Tat – begrenzt auf den 5. Juli 2020 – und die gesuchten Beweismittel beschreibt, nicht mehr den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen könnte. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Tatvorwurf, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nach Aktenlage bekannt ist, auch im Durchsuchungsbeschluss wiedergegeben werden müsse. Er zeigt aber weder auf, dass dies verfassungsrechtlich geboten sein könnte, noch liegt dies auf der Hand. Denn Zweck der Umgrenzungsfunktion ist nicht, das gesamte Ermittlungsverfahren, sondern nur die konkret angeordnete Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft daher im Rahmen ihres Ermessens, die Durchsuchung nur auf einen von mehreren Tatvorwürfen zu beschränken und fasst das Gericht die Durchsuchungsanordnung dementsprechend enger als es auf Grundlage des Tatverdachts nach Aktenlage erforderlich gewesen wäre, lässt dies eine Verletzung jedenfalls der Umgrenzungsfunktion nicht erkennen.

StPO III: Herausgabeverlangen bei einem Notar, oder: Bruch der Schweigepflicht durch Urkundenherausgabe?

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Und zum Schluss kommt dann noch eine Entscheidung zur Durchsuchung, und zwar der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.11.2025 – 12 Qs 41/25.

Das LG hat über die Beschwerde eines Notars entschieden, der sich gegen ein richterliches Herausgabeersuchen gem. § 95 StPO wehrt. In dem Verfahren wird dem Beschuldigten eine Umsatzsteuerhinterziehung. Die ermittelnde Steuerfahndung hatte den Notar aufgefordert, Auskunft zu erteilen darüber, ob eine seinerzeit von seinem Amtsvorgänger beglaubigte Unterschrift im Zusammenhang mit der in Ablichtung vorgelegten Generalvollmacht beglaubigt worden war. Der Notar lehnte die Auskunft unter Hinweis auf seine Amtsverschwiegenheit ab.

Daraufhin ersuchte das Finanzamt den Notar um die Herausgabe der entsprechenden Urkunde, welche sich aus der Generalvollmacht samt dem notariellen Beglaubigungsvermerk für die auf der Vollmacht geleisteten Unterschrift zusammensetzt, sowie die Herausgabe der dazugehörigen Unterlagen. Hiergegen verwahrte sich der Notar unter Verweis auf die fehlende Entbindung von der Schweigepflicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss gem. § 103 StPO beim Ermittlungsrichter, um nach der Originalurkunde sowie den dazugehörigen und überlassenen Unterlagen in den Geschäftsräumen und Fahrzeugen des Notars zu suchen. Der mit dem Antrag vorgelegte Beschlussentwurf enthielt eine Klausel zur Abwendungsbefugnis des Notars.

Der Ermittlungsrichter kam dem Antrag nicht nach, sondern richtete ein entsprechendes Herausgabeersuchen an den Notar. Der Notar lehnte die Herausgabe der begehrten Dokumente ab und erhob Beschwerde gegen das richterliche Herausgabeersuchen. Die Beschwerde hatte Erfolg:

„1. Das richterliche Herausgabeersuchen ist schon deshalb rechtswidrig, weil es den Beschwerdeführer irreführt und ihn zu Unrecht mit Sanktionen bedroht.

a) Gemäß § 95 Abs. 1 StPO ist derjenige, der einen Gegenstand, welcher gemäß § 94 Abs. 1 StPO als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, diesen auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. Weigert sich der Pflichtige, können ihm die in § 70 StPO genannten Ordnungs- und Zwangsmittel auferlegt werden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das gilt jedoch nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§ 95 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Notar zeugnisverweigerungsberechtigt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) und kann damit nicht zulässigerweise Adressat von Zwangsmitteln sein, wobei im Einzelnen streitig ist, ob schon die Herausgabepflicht als solche (so Jahn in FS Roxin, 2011, S. 1357, 1362 f.) oder nur deren zwangsweise Durchsetzbarkeit (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 6 m.w.N.) entfällt (vgl. LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 95 Rn. 15: im Ergebnis gleichgültig). Damit war das angegriffene Herausgabeverlangen jedenfalls nicht zwangsweise durchsetzbar. Dass der Beschwerdeführer nicht selbst die streitbefangene Urkunde erstellt hat, sondern er lediglich Amtsnachfolger des seinerzeit beurkundenden Notars und der aktuelle Verwahrer der Urkunde ist, ändert an dieser Rechtslage nichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 – 2 BvR 28/71, juris Rn. 30).

Hier wurde der Beschwerdeführer auf eine jedenfalls nicht durchsetzbare Verpflichtung zur Herausgabe hingewiesen, die behauptetermaßen, tatsächlich jedoch nicht, mit Ordnungs- und Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnte, und so rechtswidrig in seiner Entschlussfreiheit eingeschränkt.

b) Soweit in dem richterlichen Herausgabeersuchen und auch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Anordnung von Zwangsmitteln möglich sei, da im konkreten Fall die notariellen Urkunden vom Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO nicht erfasst seien, geht das fehl. Der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt explizit auf die Eigenschaft des Adressaten als Zeugnisverweigerungsberechtigter gemäß den §§ 52 ff. StPO ab und nicht auf eine etwaige Befreiung des Gegenstandes vom Beschlagnahmeprivileg gemäß § 97 StPO. Auch bei einer Beschlagnahmefähigkeit des herausverlangten Gegenstandes – hier wäre zudem zwischen Urkunde und sonstigen Unterlagen zu differenzieren – bliebe jedenfalls das Herausgabeverlangen gemäß § 95 Abs. 1 StPO zumindest nicht durchsetzbar (vgl. LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 95 Rn. 25).

2. Zweifelhaft ist zudem, ob das richterliche Herausgabeersuchen tatsächlich in gegebener Konstellation verhältnismäßig wäre.

Die dem Ersuchen zugrunde liegende Erwägung, aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne an eine nichtverdächtige Person statt mit einem Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO vorrangig mit einem (isolierten) richterlichen Herausgabeverlangen herangetreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21, juris Rn. 17; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19, juris Rn. 19; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 – 5 Qs 113/13, juris Rn. 10), stellt für einen nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 53 StPO nur prima facie ein milderes Mittel dar.

Tatsächlich wird dem Berufsgeheimnisträger damit angesonnen, strittige Rechtsfragen zu beantworten, die – wenn die Antworten falsch ausfallen – die Gefahr eigener Strafbarkeit gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB heraufbeschwören können. Er darf nach dieser Strafnorm keine von ihr geschützten Geheimnisse unbefugt offenbaren. Unbefugt ist die Offenbarung durch einen nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger, wenn sie sonst nicht gerechtfertigt ist (vgl. Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 203 Rn. 61 ff.). Zuerst müsste er also für sich die im Einzelfall schwierige Rechtsfrage beantworten, ob der von ihm herausverlangte Gegenstand nach § 97 StPO beschlagnahmefrei ist. Nur wenn er es nicht ist, könnte überhaupt ein Herausgabeverlangen an ihn gerichtet werden (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 6; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 95 Rn. 2; Auffermann/Vogel, NStZ 2016, 387, 391). Fehlt es schon an der Zulässigkeit des Herausgabeverlangens, ist auch die Offenbarung objektiv unbefugt. Ist der Gegenstand aber beschlagnahmefähig – im konkreten Fall ist das jedenfalls hinsichtlich der Urkunde selbst der Fall (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19, juris Rn. 13) –, stellt sich weiter die oben angesprochene Frage, ob gegenüber dem Berufsgeheimnisträger überhaupt ein Herausgabeanspruch i.S.d. § 95 StPO besteht; nur bejahendenfalls könnte daraus ein Rechtfertigungsgrund erwachsen, das aber auch nur dann, wenn die Leistung auf einen nicht durchsetzbaren Anspruch als rechtfertigend im Sinne des § 203 StGB anerkannt würde. Diese Rechtsfragen sind ungeklärt.

Das könnte dafür sprechen, dass im Fall eines nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträgers ein auf beschlagnahmefähige Gegenstände gerichtetes Herausgabeverlangen i.S.d. § 95 StPO erst dann verhältnismäßig sein könnte, wenn die Ermittlungsbehörde zugleich schon die Grundlage für die Anwendung von Zwangsmitteln (einen Durchsuchungs- oder einen Beschlagnahmebeschluss) in der Hand hält und mit deren Durchführung droht. Denn erst dadurch würde der Berufsgeheimnisträger aus der Gefahr der eigenen Strafbarkeit herausgeführt. Gibt er nämlich die geforderte Sache heraus, um selbst einem gegen ihn gerichteten Zwang zu entgehen, handelt er in Wahrnehmung berechtigter Interessen (zudem möglicherweise auch durch Notstand gem. § 34 StGB gerechtfertigt) und damit nicht unbefugt i.S.d. § 203 StGB (vgl. Rogall, NStZ 1983, 1, 6; in der Sache auch MüKo-StGB/Cierniak/Niehaus, 5. Aufl., § 203 Rn. 94; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 203 Rn. 60 [beide unter Rückgriff auf § 34 StGB]; a.A. LK-StGB/Hilgendorf, 13. Aufl., § 203 Rn. 186; SK-StGB/Hoyer, 10. Aufl., § 203 Rn. 117, beide m.w.N. zum Streitstand). Dieser Rechtfertigungsgrund ist implizit anerkannt durch die richterrechtlich entwickelte und regelmäßig angewandte Figur der Abwendungsbefugnis, die dem Betroffenen gestattet, zur Meidung einer Durchsuchung die gesuchte Sache herauszugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – StB 40/23, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21, juris Rn. 17; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22. November 2024 – 18 Qs 17/24, juris Rn. 94 m.w.N.). Denn es wäre widersinnig und rechtswidrig, einerseits die Aufnahme einer Abwendungsbefugnis im Durchsuchungsbeschluss aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordern, andererseits denjenigen, der von ihr Gebrauch macht, dann gerade deswegen strafrechtlich zu verfolgen. Praktisch führt das alles bei einem nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger dazu, dass das Herausgabeersuchen nach § 95 StPO regulatorisch mit einer im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Abwendungsbefugnis zusammenfällt. Einen die Eingriffsschwere mildernden Effekt hat das Ersuchen in diesem Fall nicht. Dann aber ist es überflüssig und als eigenständige Maßnahme neben einem Durchsuchungsbeschluss samt Abwendungsbefugnis mithin ungeeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung.“

BVerfG I: Durchsuchung bei freiem Journalisten, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

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Und in die neue Woche geht es dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Den Opener mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung in der Wohnung eines freien Journalisten Stellung genommen, der Redakteur bei Radio Dreyeckland. war. Auf der Internetseite des Senders veröffentlichte er im Sommer 2022 einen Artikel zu einem eingestellten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „linksunten indymedia“ („Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! – Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt“). Am Ende des Artikels wurde „linsksunten.indymedia.org“ als Archivseite verlinkt. Die Textstelle „Autonome Antifa Freiburg“ und die am Ende des Artikels genannte Internetseite „linksunten.indymedia.org“ waren jeweils mit einem Hyperlink versehen. Der letztgenannte Link führte zu der unter der Internetadresse (URL) „https://linksunten.indymedia.org“ aufrufbaren Archivseite des Portals „linksunten.indymedia“. Der Beitrag war zudem mit einem Foto illustriert, auf dem unter anderem der an eine Hauswand angebrachte Schriftzug „Wir sind alle linksunten“ zu sehen war. Darunter befand sich die Bildunterschrift „»Wir sind alle linksunten« – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“

Das von dem Journalisten in seinem Beitrag aufgegriffene – zwischenzeitlich eingestellte – Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Den vormaligen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, die Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ betrieben zu haben. Diese Plattform ermöglichte es einem beliebigen Personenkreis, Artikel dort hochzuladen und damit frei abrufbar zu veröffentlichen. Das Bundesministerium des Innern verbot „linksunten.indymedia“ auf der Grundlage von auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG.

Die Online-Plattform „linksunten.indymedia“ wurde kurze Zeit nach dem Vereinsverbot aus dem Internet genommen. Mitte April 2020 wurde unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ allerdings ein – mindestens bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde abrufbares – Archiv der ursprünglichen Internetseite eingestellt. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Über die Archivseite konnten im Übrigen Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite „https://linksunten.indymedia.org“ bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung veröffentlicht worden waren. Hierunter befanden sich auch diejenigen Inhalte, die das Bundesministerium des Innern zur Begründung des Vereinsverbots herangezogen hatte. Zum Inhalt des Archivs gehörte außerdem ein auf einer Unterseite befindlicher Spendenaufruf. Im Unterschied zu der ursprünglichen Plattform „https://linksunten.indymedia.org“ handelte es sich bei diesem Archiv allerdings um eine „statische“ Internetseite, auf die keine neuen Inhalte mehr eingestellt wurden. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer die Archivseite online gestellt hat, lagen den Ermittlungsbehörden im zugrunde liegenden Verfahren nicht vor.

Aufgrund des Artikels wurde gegen den Journalisten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB geführt. Ihm wurde zur Last gelegt, den vom Bundesministerium des Innern  verbotenen Verein „linksunten.indymedia“ unterstützt zu haben. In diesem wurde im Dezember 2022 u.a. die Privatwohnung des Journalisten durchsucht. Noch bevor über die gegen die entsprechenden eingelegten Beschwerden entschieden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, das OLG hat dann auf die sofortige Beschwerde eröffnet. Inzwischen ist der Beschuldigte frei gesprochen worden.

Seine Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung hatten dann erst beim BVerfG Erfolg. Das hat zunächst festgestellt – insoweit hier nur (meine) Leitsätze:

1. Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen – insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen.

2. Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus.

Und dann weiter:

„bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 und vom 7. November 2023 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte haben zwar im Ausgangspunkt die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erkannt. Sie haben indes das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begründet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20-, Rn. 34) mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am 30. Juli 2022 weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686).

(1) Ausdrückliche Erwägungen dazu, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch mehrere Jahre seit Ergehen der Verbotsverfügung vom 14. August 2017 noch existierte, finden sich in der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom 13. Dezember 2022 nicht. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2023 davon ausgegangen ist, nähere Ausführungen des Amtsgerichts hierzu seien nicht erforderlich gewesen, weil im andauernden Betrieb der Internetseite der Vereinigung deren weitere Betätigung gesehen werden könne, trägt dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts nicht Rechnung. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite stellt jedenfalls für sich genommen keine konkrete Tatsache für die Annahme dar, auch im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestehe die Vereinigung (zu deren Voraussetzungen BGH, NJW 2024, S. 686 <687>) ungeachtet des Verbots noch fort, zumal auch keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorlagen, welcher Personenkreis oder möglicherweise auch welche Einzelperson die Archivseite ins Internet gestellt hatte.

(2) Eine verfassungsrechtlich tragfähige Darlegung des Tatverdachts ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 12. Juni 2023, auf die das Gericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom 7. November 2023 Bezug genommen hat. Die dortigen Ausführungen, die die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zum Gegenstand haben, bezogen sich auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere auch solche zur Begründung der Annahme eines Tatverdachts, ergänzen. Allerdings müssen die hierfür herangezogenen Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27 m.w.N.). Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung daher nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28).

Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die von dem Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 12. Juni 2023 herangezogenen Erkenntnisse aus einem Artikel der Seite Wikipedia und ob die von ihm angestellten Erwägungen zu der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung des verbotenen Vereins zur Begründung eines Anfangsverdachts geeignet gewesen wären. Diese Erkenntnisse lagen dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung nämlich nicht vor.

(3) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vereinigung „linksunten.indymedia“ ungeachtet ihres Verbots aufgelöst habe, trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Anfangsverdachts ebenfalls nicht Rechnung. Die bei dieser Erwägung der Sache nach zugrunde gelegte Vermutung für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung, die es zu entkräften gilt, findet weder im zugrunde liegenden einfachen Recht noch im Verfassungsrecht eine Stütze. Es wäre vielmehr Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, die einen Anfangsverdacht für die (positive) Fortexistenz der Vereinigung nach dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung (vgl. auch BGH, NJW 2024, S. 686) zu begründen vermocht hätten. Entsprechendes gilt für den vom Oberlandesgericht herangezogenen weiteren Umstand, wonach der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Archivseite kein tragfähiges Indiz für die Auflösung von „linksunten.indymedia“ darstelle.

(4) Schließlich erweist sich auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, wonach die „Nachhaltigkeit“, mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen sei, für die Fortexistenz der Vereinigung spreche, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Ein auf konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht für das Fortbestehen des verbotenen Vereins kann nicht auf die Inanspruchnahme der von der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gewährleisteten Möglichkeit, den Rechtsweg (auch) gegen ein Vereinsverbot zu beschreiten (vgl. BVerfGE 80, 244 <250 ff.>), gestützt werden.
44cc) Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung bei einem Rundfunkjournalisten rechtfertigenden Anfangsverdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, kommt es auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht mehr an.“

StPO II: Masern-Impfpassfälschung durch den Arzt?, oder: Anfangsverdacht der Anstiftung durch die Eltern

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Im zweiten Beschluss des Tages, dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 33/25 – geht es auch um den Anfangsverdacht, und zwar gegen Eltern, die einen Arzt angestiftet haben sollen, im Impfpass ihres Kindes eine tatsächlich nicht durchgeführte Masernimpfung einzutragen.

In Nürnberg wird gegen einen den Arzt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse geführt. Er soll wiederholt in vor allem für Kleinkinder ausgestellten Impfpässen Impfungen bestätigt haben, die er tatsächlich nicht durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang geriet auch die Beschuldigte dieses Verfahrens,  die Mutter einer am 08.05.2022 geborenen Tochter, in den Verdacht, den Arzt dazu angestiftet zu haben, im Impfpass ihres Kindes eine tatsächlich nicht durchgeführte Masernimpfung mit den Daten 22.02.2024 und 09.04.2024 einzutragen. Dies soll sie getan haben, um den Impfpass später etwa im Kindergarten der Tochter vorlegen zu können.

Daher wurd bei der Beschuldigten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Der Impfpass der Tochter wurde dabei als Beweismittel sichergestellt.

Die Beschuldigte wendet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss und verlangt die Herausgabe des Impfpasses. Ohne Erfolg:

„1. Die Beschwerde ist gegen die abgeschlossene Wohnungsdurchsuchung statthaft und kann mit dem Rechtsschutzziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme geführt werden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 105 Rn. 15 m.w.N.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung gem. §§ 102, 105 StPO waren gegeben.

a) Es lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2022 – 2 BvR 1483/19, juris Rn. 17) für Haupttat (§ 278 StGB) und Anstiftung hierzu (§ 26 StGB) vor.

aa) Hinsichtlich des mutmaßlichen Haupttäters Dr. pp. ergibt sich aus der gegen ihn geführten Akte ein hinreichend klares Bild – im Sinne der niedrigen Hürden eines Anfangsverdachts – dahin, dass er in erheblichem Umfang Impfungen bescheinigte, die tatsächlich nicht von ihm durchgeführt worden sind. Dafür sprechen zunächst die Mitteilungen der Landratsämter X., Y. und Z. Diese berichten unabhängig voneinander und in der Sache übereinstimmend über Eltern aus ihrem jeweiligen Gebiet, die eine Impfung ablehnten oder für ihre Kinder (von den Behörden nicht akzeptierte) Impfunfähigkeitsbescheinigungen vorlegten. Als den Kindern mangels Impfnachweises Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen und den Eltern Bußgelder drohten oder bereits verhängt wurden, legten die Eltern jedoch plötzlich Impfpässe vor, in denen die zuvor abgelehnten Impfungen vom beschuldigten Arzt bescheinigt waren. Weiterhin liegen zwei Berichte eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (noeP) vor, der beschreibt, wie ihm der beschuldigte Arzt am 10.03.2025 und am 07.04.2025 jeweils eine tatsächlich nicht vorgenommene Impfung mit kombiniertem MMR(Masern, Mumps, Röteln)-Impfstoff in den Impfpass eintrug. In anderem Zusammenhang berichtete, aktenkundige Äußerungen des beschuldigten Arztes lassen darauf schließen, dass er Impfungen gegenüber eine kritische bis ablehnende Stellung einnimmt. Insgesamt hat der beschuldigte Arzt gleichwohl bei 620 Patienten Impfungen mit MMR-Impfstoff abgerechnet, die fast ausschließlich bei Minderjährigen erfolgt sein sollen, obwohl er kein Kinder-, sondern Allgemeinarzt ist.

bb) Es bestand auch der Anfangsverdacht hinsichtlich einer Anstiftung des Arztes durch die Beschuldigte.

Für die Tochter der Beschuldigten wurden zwei Impfungen mit MMR-Impfstoff mit den Daten 22.02.2024 und 09.04.2024 durch den beschuldigten Arzt bestätigt. Seine Praxis ist rund 90 km vom Wohnort der Beschuldigten und ihres Kindes entfernt, die einfache Fahrt dauert mit dem Pkw laut google maps rund 1 Stunde 20 Minuten, was für beide Impfungen allein einen Fahraufwand von mindestens 5 Stunden 20 Minuten (je zwei Hin- und Rückfahrten) bedeutet hätte. Für die Durchführung einer schlichten Impfung, wenn sie denn tatsächlich stattgefunden hätte und die beim örtlichen Hausarzt in wenigen Minuten erledigt wäre, wäre der Aufwand schlicht unverständlich. Ob für die Fahrt zur Praxis private Gründe vorgelegen haben können, die die Verteidigerin gegenüber dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer telefonisch nur angedeutet (Besuch der Großmutter?), aber nicht weiter ausgeführt hat, ist unerheblich, weil dieser Gesichtspunkt dem Ermittlungsrichter bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht vorlag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08, juris Rn. 28).

Hinzu kommt, dass dem unerklärlichen Aufwand ein deutliches Motiv der Beschuldigten gegenübersteht, das Risiko der Straftat auf sich zu nehmen. Die geltende Gesetzeslage bedingt nämlich, dass auch für impfkritisch eingestellte Eltern ein starker Anreiz besteht, für das eigene Kind einen Impfnachweis zu besitzen. So müssen seit 01.03.2020 (vgl. Art. 4 Masernschutzgesetz vom 10.02.2020, BGBl. I, S. 148) Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden und die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen (§ 20 Abs. 8 IfSG). Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sind u.a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte bzw. Schulen. Ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden (§ 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG). Der Nachweis ist über die Vorlage einer Impfdokumentation zu führen (§ 20 Abs. 9 IfSG). Mit anderen Worten laufen Eltern Gefahr, die Kinderbetreuung etwa in Kindergärten nicht in Anspruch nehmen zu können, sollte ihr Kind nicht geimpft sein. Die Ausstellung eines Impfnachweises bei gleichzeitiger Nichtimpfung kann von ihnen dann als ein Ausweg aus dem Zielkonflikt wahrgenommen werden.

cc) Bei wertender Zusammenschau all dessen kann sich der beschuldigte Arzt nach alldem gem. § 278 StGB strafbar gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – 4 StR 75/24, juris Rn. 24 ff.; LK-StGB/Zieschang, 13. Aufl, § 277 Rn. 13 m.w.N.; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 277 Rn. 3), die Beschuldigte ihrerseits wegen Anstiftung hierzu, weil erst ihre Ansprache den lediglich allgemein tatgeneigten Arzt zur konkreten Tat bestimmt haben kann (vgl. Kammer, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 12 Qs 34/22, juris Rn. 15).

b) Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung im Hinblick auf den gegebenen Tatverdacht hegt die Kammer nach Lage des Falles nicht.

2. Über die Herausgabe des Impfausweises kann die Kammer im Rahmen der Beschwerde nicht entscheiden, weil eine beschwerdefähige Beschlagnahme aus der Akte nicht zu erkennen ist. Dem Sicherstellungsprotokoll ist vielmehr der Eintrag zu entnehmen, die Beschuldigte sei mit der Sicherstellung einverstanden gewesen. Sollte das nunmehr anders gesehen werden, kann die Beschuldigte dies gegenüber der GenStA vorbringen.“

StPO I: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, oder: Besonderer Schutz von Berufsgeheimnisträgern

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Heute geht es mit StPo-Entscheidungen weiter, und zwar stelle ich drei Entscheidungen vor, die sich mit der Durchsuchung befassen.

Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 Qs 25/25, dem folgender Sachverhalt zurgunde liegt: Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte sowie den Mitbeschuldigten A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Hintergrund ist ein gegen den Mitbeschuldigten A. geführtes Verfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts  wegen des Verdachts des Mordes und weiterer Delikte. Die in diesem Verfahren Beschuldigte ist die Verteidigerin des Mitbeschuldigten A. in dem Schwurgerichtsverfahren. Der Mitbeschuldigte A. befindet sich seit dem 20.11.2024 in dem Schwurgerichtsverfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. Mit einem undatiertem Schreiben erbat der Zeuge P., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Untersuchungshaft dort verbüßte, ein Gespräch mit der zuständigen Vollzugsabteilungsleiterin. Im Rahmen des am 16.04.2025 geführten Gesprächs erklärte er gegenüber der Vollzugsbeamtin, er habe durch den Mitbeschuldigten A. erfahren, dass die Beschuldigte Betäubungsmittel in die Anstalt schmuggele. Außerdem habe der Mitbeschuldigte A. ihm, dem Zeugen P. gegenüber, die ihm, dem Mitbeschuldigten A., in dem Verfahren vor dem LG vorgeworfene Haupttat eingeräumt und den Zeugen P. zu einer falschen uneidlichen Aussage aufgefordert, die einen Dritten belaste.

Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft in der Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Zeuge P. am 25.04.2025 sowie am 30.04.2025 formell vernommen. Hierbei wiederholte und konkretisierte er seine Angaben, entband seinen Verteidiger von der Schweigepflicht und forderte diesen per Schreiben auf, ihm angeblich von dem Mitbeschuldigten A. übergebene Schreiben und Gegenstände, insbesondere eine halbe Tablette, die er selbst von dem Mitbeschuldigten A. erhalten haben will, nachdem dieser sie seines Bekundens nach von der Beschuldigten erhalten haben solle, an die Ermittlungsbehörden herauszugeben. Der Verteidiger des Zeugen P. kam dem auftragsgemäß nach.

Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 14.05.2025 bei der Ermittlungsrichterin des AG einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten als auch ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen, um Beweismittel, insbesondere Tabletten gleicher Art sowie schriftliche oder digitale Aufzeichnungen (Mobiltelefon, Computer, Mandatsakte A.) zu der geplanten Falschaussage aufzufinden. Am 27.05.2025 wurden die Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten durchsucht. Hierbei wurden Papierakten und digitale Datenträger sichergestellt, deren Auswertung offenbar noch aussteht. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschuldigte gegen diesen Durchsuchungsbeschluss.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

„3. Demgegenüber ist die Durchsuchungsanordnung materiell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses lagen die für die Durchsuchungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen des § 102 StPO nicht vor.

Der erforderliche Anfangsverdacht ist zwar noch gegeben. Die Maßnahme ist jedoch unverhältnismäßig.

…..

4. Ungeachtet der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Anfangsverdachts, war der Erlass der Durchsuchungsanordnung vorliegend unverhältnismäßig.

Durchsuchungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar, wobei insbesondere Wohnungsdurchsuchungen stets als tiefgreifender Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG NJW 2006, 976). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb bei Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung zu schenken. Sie muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein, woran Zweifel bestehen können, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen unterbleiben oder zurückgestellt werden (vgl. BVerfG NStZ 2019, 351). Hierbei obliegt es indes den Ermittlungsbehörden, im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu bewerten, über Zweckmäßigkeit und Reihenfolge von Ermittlungsmaßnahmen zu entscheiden, wobei Eilbedürftigkeit, eine mögliche Verschlechterung der Beweislage und drohender Beweismittelverlust zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 110, 111). Auch muss die Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts und zum Grad des Auffindeverdachts stehen, wobei die Bedeutung der potentiellen Beweismittel für das Verfahren einzubeziehen ist (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG BeckRS 2020, 18937; BVerfG DStrE 2019, 589, 594).

Die Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger verlangt, auch wenn sie grundsätzlich zulässig ist, eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit (BVerfG NJW 2011, 2275; 2008, 1937; NJW-RR 2005, 1289; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12). Insbesondere im Falle von gem. § 53 Abs. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern erfordern die sich aus Art. 12 GG ergebende Freiheit der unkontrollierten Berufsausübung sowie der auch im Allgemeininteresse stehende Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant eine besondere Beachtung der Angemessenheit einer Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 18 juris.). Dies gilt auch im Falle eines beschuldigten Geheimnisträgers (Löwe/Rosenberg/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl. 2019, § 102 Rn. 54 m.w.N.). Zur Begründung der Angemessenheit einer Durchsuchung genügen in einem solchen Fall formelhafte Wendungen nicht. Der Richter darf sich nicht nur mit der Schwere des Tatverdachts, er muss sich auch mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen. Dabei reicht der Hinweis auf den Strafrahmen nicht aus, um die Schwere der verfolgten Straftat zu begründen. Der Ermittlungsrichter muss vielmehr prüfen, ob nach dem Stand der Ermittlungen im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (BVerfG NJW 2008, 1937). Hierbei gilt generell, dass die Anforderungen an die Begründung der Angemessenheit steigen, je geringer die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten wurde. Dies gilt hier umso mehr, als dass die Durchsuchung gerade auch der Auffindung der Mandatsakte A. der Beschuldigten zum Verfahren 8032 Js 35399/24 und somit eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens dienen sollte. Hierdurch wurde durch den angegriffenen Beschluss gezielt in den Kernbereich der Verteidigertätigkeit und somit der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschuldigten und des Allgemeininteresses an der Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant erheblich eingegriffen, insbesondere durch die vollständige Offenlegung der Verteidigerunterlagen und -korrespondenz sowie der vollständigen Verteidigungsstrategie gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Ein solch tiefgehender Eingriff ist nur in größter Zurückhaltung vorzunehmen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene Durchsuchungsanordnung als Erstmaßnahme zu Beginn der Ermittlungen weder erforderlich, noch angemessen. Wie aufgezeigt, sieht sich bereits die Annahme des Tatverdachts gegen die Beschuldigte den aufgezeigten Zweifeln ausgesetzt. Insoweit ist zwar die Bejahung des Anfangsverdachts, insbesondere bei noch unklarer Sachlage zu Beginn der Ermittlungen, vertretbar. Im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit der Durchsuchungsmaßnahme hätte dies jedoch Berücksichtigung finden müssen. Dabei hätten Ermittlungsansätze und naheliegende und zweckmäßige mildere Maßnahmen zur Verfügung gestanden, die grundrechtsschonender die Sachlage vorrangig hätten erhellen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden.

……

Letztlich genügt der angegriffene Beschluss nicht den aufgezeigten Anforderungen im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit der Maßnahme. Diese liegt auch im Ergebnis nicht vor. Der Durchsuchungsbeschluss beschränkt sich auf die formelhafte Wendung, es komme die Verurteilung zu einer mehr als nur geringfügigen Sanktion in Betracht. An der nach den aufgezeigten Kriterien zu erfolgenden, erforderlichen Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls fehlt es vorliegend.

Zu beachten ist insoweit, dass es sich bei den im Raume stehenden Straftaten der Beschuldigten (§§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 27 StGB und §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB) jeweils um Vergehen handelt. Der Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wobei dieser gem. § 27 Abs. 2 StGB zwingend gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mindern wäre, sodass ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten anzunehmen wäre. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Es handelt sich mithin um Straftaten, die im unteren Bereich der Deliktsschwere anzusetzen wären.

In Bezug auf die Schwere der zu erwartenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass in den genannten Rahmen im Verurteilungsfall Einzelstrafen festzusetzen wären, wobei die höchste Einzelstrafe maßvoll im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu erhöhen wäre. Hierbei wären die zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Vorstrafe der Beschuldigten war zwar nicht aktenkundig der Ermittlungsrichterin jedoch möglicherweise aus ihrer Tätigkeit bekannt, mithin gerichtsbekannt, und wären daher in die Bewertung eingeflossen. Zu beachten gewesen wäre auch, dass die Taten bereits durch die Angaben des Zeugen P. entdeckt und mithin nur von geringer Gefährlichkeit gewesen wären. In Bezug auf den Verstoß des Arzneimittelgesetzes wäre zu berücksichtigen gewesen, dass zumindest eine halbe Tablette sichergestellt werden konnte. Die Beschuldigte hätte berufsrechtliche Folgen bis hin zu einer Entziehung der Kammermitgliedschaft zu gegenwärtigen, welche mildernd zu berücksichtigen wären. Strafschärfend wäre die mögliche Beeinflussung eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens zu berücksichtigen sowie die erhöhte kriminelle Energie, die hinter der angenommenen Tatbestandsverwirklichung stehen würde. Dies berücksichtigt ergibt sich, dass eine Sanktionierung im unteren Bereich der genannten Strafrahmen zum Entscheidungszeitpunkt zu erwarten gewesen wäre. In Bezug auf die angenommene Tat gem. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB wäre aufgrund des Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe im untersten Bereich zu rechnen. Als Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen wäre, wäre zwar die Schwelle zur Geringfügigkeit überschritten, dies jedoch nicht in einem hohen Maße.

In Bezug auf die Schwere des Tatverdachts ist zu beachten, dass vorliegend zum Entscheidungszeitpunkt gerade die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten war.

Unter Beachtung der betroffenen Grundrechte, des Interesses der Allgemeinheit an einer ungestörten Vertrauensbeziehung zwischen Verteidigung und Mandant sowie der Eingriffstiefe in deren Kernbereiche war die Maßnahme bereits aus diesem Grunde nicht angemessen. Dies gilt umso mehr, als die möglichen, grundrechtsschonenderen Ermittlungshandlungen nicht durchgeführt wurden und ein Beweismittelverlust oder eine sonstige Dringlichkeit nicht ersichtlich war und ist.

In der Zusammenschau der aufgezeigten Umstände war die Anordnung der Durchsuchung sowohl der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten, sowie ihrer Person und Sachen und auch der Beschlagnahme eventuell aufzufindender Beweismittel jedenfalls nicht erforderlich und unangemessen und damit unverhältnismäßig, so dass die angegriffene Anordnung materiell rechtswidrig ist und dies festzustellen ist.

…“