Schlagwortarchiv: Durchsuchung

StPO II: Vorläufige Sicherstellung im KiPo-Verfahren, oder: Dauer von mehr als 1 1/2 Jahre ist zu lang

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Im zweiten Posting dann der AG Halle (Saale), Beschl. v. 23.03.2026 – 397 Gs 447 Js 11347/24 (1488/25) -, der sich – wie mir der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, nach langem Hin und Her – die dazu gehörende LG-Entscheidung kommt nachher noch – noch einmal zur Dauer der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien äußert, und zwar wie folgt:

„Die vorläufige Sicherstellung der im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Datenträgern findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 110 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Die vorläufige Sicherstellung dient ausschließlich der Durchführung der Durchsicht und Auswertung mit dem Ziel festzustellen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzung einer Beschlagnahme bei inkriminiertem Material vorliegen.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vorläufige Sicherstellung als Annex zur Durchsicht ihrem Wesen nach auf eine kurzfristige Dauer angelegt und unterliegt im besonderen Maße dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045 / 02; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2009-3 WS 433/09).

Die Ermittlungsbehörden sind danach verpflichtet, die Durchsicht sichergestellten Datenträger unverzüglich und mit der gebotenen Intensität durchzuführen sowie zeitnah eine Entscheidung über die weitere Behandlung- insbesondere eine etwaige Beschlagnahme -herbeizuführen. Die Maßnahme darf nicht auf unbestimmte Zeit fortdauern.

Das gilt auch im Rahmen kinderpornographischer Inhalte, da die Schwere des Vorwurfs die Zeitdauer nicht unverhältnismäßig strecken darf.

Diesen Anforderungen wird die bis zum heutigen Zeitpunkt fortdauernde vorläufige

Sicherstellung mit nach wie vor nicht vorliegendem Abschlussergebnis nicht mehr gerecht.

Seit der Sicherstellung im August 2024 ist ein Zeitraum von deutlich über anderthalb Jahren verstrichen, ohne dass die Durchsicht abgeschlossen oder eine Entscheidung über eine Beschlagnahme getroffen worden ist.

Ein derartiger Zeitraum überschreitet die zeitlichen Grenzen des im Rahmen des §110 StPO noch Zulässigen.

Zwar können Umfang und Komplexität und Tatvorwurf digitaler Datenbestände im Einzelfall eine längere Auswertungsdauer rechtfertigen_

Mit zunehmender Dauer steigen jedoch die Anforderungen an die Darlegung konkreter und den Zeitablauf rechtfertigender Umstände.

Pauschale Hinweise auf große Datenmenge oder technische Erfordernisse genügen nicht mehr.

Vorliegend konnte erst im Dezember 2025 durch das FK 1 der Polizeiinspektion mitgeteilt werden, dass unter den sichergestellten Datenträger 2 inkriminierte Videos im Zugriff des Beschuldigten waren.

Seit diesem Zeitpunkt und trotz fortlaufenden Zeitablaufs erfolgten keine weiteren Erkenntnisse oder zumindest eine Teilherausgabe der sichergestellten Datenträger.

Außergewöhnliche- die nach wie vor andauernde Dauer- rechtfertigende Umstände sind damit weder substantiiert vorgetragen noch irgendwie ersichtlich.

Es fehlt an nachvollziehbaren Angaben zum Umfang der noch auszuwertenden Daten zum Stand der Auswertung sowie zu den konkret ergriffenen Maßnahmen der Verfahrensförderung.

Die fortdauernde vorläufige Sicherstellung erweist sich daher als unverhältnismäßig.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die vollständige Einbehaltung digitaler Speichermedien einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Dieser Eingriff gewinnt mit fortschreitender Dauer erheblich an Gewicht.

Demgegenüber tritt das staatliche Interesse an der Sicherung potentieller Beweismittel auch im Fall des vorliegenden Vorwurfs dann zurück, wenn es den Ermittlungsbehörden nicht gelingt, die Durchsicht innerhalb angemessener Frist abzuschließen oder durch konkrete Verfahrensförderung zu rechtfertigen.

Zudem wären mildere Mittel ersichtlich gewesen.

Insbesondere hätte es nahegelegen, zeitnah forensische Sicherungskopien anzufertigen oder im Original Datenträger gegebenenfalls unter Vorbehalt ganz oder teilweise herauszugeben und die weitere Auswertung auf die Grundlage dieser Kopien vorzuführen.

Auch ist möglich, bei Erkennen der weiteren Andauer der erheblichen Verzögerung durch Personalmangel Erkrankung oder Fehlen technischer Mittel auf den Einsatz von externen Sachverständigen zurückzugreifen mit Absprache der Staatsanwaltschaft

Hierzu ist in keiner Weise durch die Polizei vorgetragen.

Da die Maßnahme gleichwohl über einen nicht mehr hinnehmbaren Zeitraum fortgeführt wird ,ist die Rechtswidrigkeit festzustellen.

Die vorläufige Sicherstellung hat sich durch Zeitablauf erledigt und dem Betroffenen steht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu,die zur unverzüglichen Herausgabe der sichergestellten Speichermedien zu führen hat.“

 

StPO III: Durchsuchung ohne Anfangsverdacht, oder: Beweisverwertungsverbot für Beschlagnahme?

Bild von Nikin auf Pixabay

Und dann kommt hier noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 29.01.2026 – 12 Qs 2/26.

Die Wohnung des Beschuldigten wurde aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters vom 30. Mai 2025 am 8. Juli 2025 durchsucht. Dem lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe den anderweit verfolgten Dr. pp. angestiftet, Mitte des Jahres 2023 in den Impfpässen der beiden Kinder des Beschuldigten jeweils zwei MMR-Impfungen einzutragen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben sollen. Damit soll der Arzt in zwei Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt (§ 278 Abs. 1 StGB), der Beschuldigte jeweils dazu angestiftet haben (§ 26 StGB). Bei der Durchsuchung wurden die beiden Impfpässe der Kinder an die Polizei ausgehändigt. Nachdem die Verteidigerin des Beschuldigten am 23.12.2025 deren Herausgabe verlangte, führte die GenStA Nürnberg am 13.01.2026 ihre ermittlungsrichterliche Beschlagnahme herbei. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Ohne Erfolg:

„1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind erfüllt. Der sachlich und örtlich zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg (§ 98 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO) hat die genau bezeichneten Gegenstände – die beiden Impfpässe – zutreffend als potenziell beweisbedeutsam erkannt. Letzteres ist gegeben, wenn bei einer ex ante-Betrachtung die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise verwendet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – StB 75/23, juris Rn. 4). Das liegt bei Impfpässen auf der Hand, wenn der Verdacht dahin geht, dass es sich dabei um ebenjene Gesundheitszeugnisse handeln soll, die Objekt des mutmaßlichen Verstoßes gegen § 278 StGB sein sollen. Der Beschwerdeführer war Mitgewahrsamsinhaber der Impfpässe, die auf seine beiden Kleinkinder ausgestellt waren. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

2. Unerheblich ist hier, ob der der Beschlagnahme vorausgehende und nicht angegriffene Durchsuchungsbeschluss für das Haus des Beschwerdeführers rechtmäßig war.

Durchsuchung und Beschlagnahme sind zwei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen; das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 BvR 1707/02, juris Rn. 3; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 94 Rn. 21). Ein die Beschlagnahme hinderndes Beweisverwertungsverbot kann aber in Betracht kommen, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Durchsuchung führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08, juris Rn. 17 m.w.N.), was insbesondere bei groben Verletzungen des Richtervorbehalts angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris Rn. 24 ff.).

a) Daran gemessen folgt nichts für ein mögliches Beweisverwertungsverbot aus den in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Tätigkeit der Landratsämter und die Verwertbarkeit von ihnen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, die ausweislich der Akte von der GenStA mit zur tatsächlichen Grundlage des hier beantragten Durchsuchungsbeschlusses gemacht worden sind.

b) Nicht durchgreifend ist weiterhin, dass bei geläuterter Betrachtung die Durchsuchung möglicherweise mangels hinreichend belegten Anfangsverdachts nicht hätte angeordnet werden dürfen. Das führt die Beschwerde zwar nicht weiter aus. Es wird insoweit in einem anderen Schriftsatz der Verteidigerin lediglich auf den Beschluss einer anderen Beschwerdekammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verwiesen, der in einem anderen Ermittlungsverfahren aus dem hiesigen Gesamtkomplex (vgl. dazu auch Kammer, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 12 Qs 33/25, juris) ergangen ist und in dem die Verteidigerin ebenfalls mandatiert war. Diesem lag – wie hier – zugrunde, dass ein Elternpaar der Anstiftung verdächtigt wurde und bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses aus Sicht der Beschwerdekammer nicht hinreichend tatsächlich unterlegt war, wer von beiden, Vater oder Mutter, den Arzt angestiftet haben soll. Demgemäß hat die Kammer den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben.

Ob die von der anderen Beschwerdekammer angestellten Erwägungen zutreffen und bejahendenfalls auf hiesigen Fall voll übertragen werden können, mag dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der möglicherweise in einer falschen Beurteilung des Anfangsverdachts liegende Verfahrensverstoß weder schwerwiegend noch wäre er nach Lage des Falles bewusst oder willkürlich begangen worden. Vielmehr wäre er in dem oft diffizilen Feld der Bewertung und Abwägung von Indizien im Zusammenspiel mit kriminalistischer Erfahrung (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 152 Rn. 4 m.w.N.) angesiedelt, die, wie die Praxis regelmäßig zeigt, je nach Gericht oder Instanz so oder so ausfallen können. Ein derartiger Fehler hindert, sollte er vorliegen, die Verwertbarkeit des Beweismittels und damit auch dessen Beschlagnahme nicht.“

StPO II: Durchsuchung bei lange zurückliegender Tat, oder: Erhöhte Verhältnismäßigkeitsanforderungen

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Dresden, Beschl. v. 22.10.2025 – 2 Qs 29/25 – hat das LG zur Verhältnismäßigkeit einer angeordneten Durchsuchungsmaßnahme Stellung genommen, wenn die vorgeworfene Tat – hier war es ein Verstoß gegen das BtMG – schon längere Zeit zruückliegt. Das LG führt aus:

„….

b) Im Übrigen lässt die Formulierung des angefochtenen Beschlusses aufgrund fehlender Begründungstiefe nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht Dresden von der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Wohnungsdurchsuchung im engeren Sinne überzeugt hat.

Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105, Rn. 16).

Nach diesen Grundsätzen war der Ermittlungsrichter vorliegend verpflichtet, sich näher mit der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahme auseinanderzusetzen. Die Beschlussgründe müssen sich zwar nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt verhalten, es ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn. sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 – 2 11/R 1940/05).

Im vorliegenden Fall drängte sich insbesondere der lange Zeitablauf zwischen den mutmaßlichen Taten des Angeklagten und dem Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung auf. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus der Aussage der Zeugin pp. gesicherte Erkenntnisse zu einem Handeltreiben mit Betäubungsmittel durch den Be-schuldigten nur für einen Zeitraum bis Herbst 2023, so dass die Durchsuchungsmaßnahme erst mehr als 1 1/2 Jahre nach den mutmaßlichen Taten angeordnet und vollzogen wurde.

Bei länger zurückliegenden Taten sind aber an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme besonders hohe Anforderungen zu stellen (MüKoStPO/Hauschild, a.a.O., § 102, Rn. 30 m.w.N.).

Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in welchem eine Wohnung durchsucht wurde, die offensichtlich im mutmaßlichen Tatzeitraum von dem Beschuldigten noch gar nicht genutzt wurde. Die Zeugin pp. sagte nämlich aus, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der mit Betäubungsmittel gehandelt habe, auf der pp.    bzw. auf der pp. wohnhaft gewesen sei. Durchsucht wurde aber eine Wohnung des Beschuldigten auf der pp.

Den aus dem Zeitablauf und dem Wohnungswechsel ergebenden hohen Anforderungen an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme wird der angefochtene Beschluss jedoch nicht gerecht.

Wenngleich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und insbesondere in Fällen des unerlaubten Handeltreiben, der zu großen Teilen über einen längeren Zeitraum betrieben wird, auch nach einem gewissen Zeitablauf das Auffinden von Beweismitteln z.B. in Form von Schuldnerlisten grundsätzlich noch möglich ist und Durchsuchungsmaßnahmen daher nicht offensichtlich erfolglos erscheinen, hätte an dieser Stelle die Pflicht bestanden, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und des Wohnungswechsels noch erfolgversprechend erschien.

Tatsächlich enthält der angefochtene Beschluss aber nur knappe und allgemeingültige Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht beleuchten, so dass nicht erkennbar ist, dass der Richter die gebotene und sich aufdrängende sorgfältige Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme tatsächlich vorgenommen hat.“

StPO III: Tatverdacht nach anonymen Hinweis?, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

Bild von SplitShire auf Pixabay

Und dann als dritte Entscheidung der LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2025 – p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Durchsuchung in einem Wirtschaftstrafverfahren wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines anonymen Hinweises, mit welchem ein Protokoll nebst Präsentationsunterlagen der Sondersitzung des Aufsichtsrats der Stadtwerke pp. am 27.01.2025 übersandt wurden. Ohne zuvor weitere Ermittlungen getätigt zu haben, beantragte die Karlsruhe einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnungen der beiden Beschuldigten, welcher durch das AG erlassen wurde. Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Wohnungen der Beschuldigten durchsucht und dabei verschiedene Gegenstände sichergestellt.

Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

2. Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung der Gegenstände waren rechtswidrig.

a) Bereits die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht nicht den gesetzlichen An-forderungen. Denn die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergeben soll, sind nicht aufgeführt. Entgegen des Vermerks der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vom 08.10.2025 (As. 513) wird, was ohnehin nicht ausreichend wäre, zur Begründung des Tatverdachts noch nicht einmal auf die „bisherigen Ermittlungen“ Bezug genommen. Vielmehr fehlen jegliche Ausführungen hierzu. Zwar muss sich der Durchsuchungsbeschluss nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts äußern (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2024, 1 BvR 1085/24, WW 2025, 286). Die wesentlichen Verdachtsmomente sind jedoch darzulegen, also regelmäßig auch die Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Denn nur hierdurch wird dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, oder ob dies nicht der Fall war und es daher angezeigt erscheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142).

b) Aber auch in materieller Hinsicht war die Durchsuchungsanordnung mangels Vorliegens eines Tatverdachts rechtswidrig. Prüfungsmaßstab ist dabei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08, MMR 2011, 333). Zu diesem Zeitpunkt war ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestands der Untreue in Tateinheit mit Bestechung der pp. nicht gegeben. Zwar ist Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung weder ein hinreichender und erst recht kein dringender Tatverdacht. Die Verdachtsgründe müssen jedoch über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01 2013, 2 BvR 376/11, BeckRS 2013, 56048). Dies war vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen:

aa) Voraussetzung für das Vorliegen der Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 und § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das Fordern oder Annehmen (Abs. 1) bzw. das Anbieten oder Gewähren (Abs. 2) eines Vorteils. Zwar führt der Durchsuchungsbeschluss diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte pp. an den Beschuldigten pp. zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt eine bislang nicht bekannte Summe im Gegenzug zur Beauftragung ohne Einholung von wirtschaftlicheren Vergleichsangeboten sowie zum Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gezahlt habe. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um Vermutungen, die in dem der Ermittlungsrichterin zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zur Verfügung stehenden Material keine Stütze finden. Vielmehr ergibt sich aus den durch den anonymen Hinweisgeber übersandten Unterlagen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sondersitzung vom 27.01.2025 nicht von einer persönlichen Bereicherung, des Beschuldigten pp. und mithin nicht von der Annahme bzw. dem Gewähren eines Vorteils ausging (vgl. As. 63, 67). Worauf sich der gegenteilige Verdacht stützen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigten persönlich bekannt, möglicherweise auch befreundet sind, nicht geschlossen werden, es habe eine irgendwie geartete Zahlung als Gegenleistung für die Beauftragung oder den möglichen Verzicht auf Schadenersatzforderungen stattgefunden.

bb) Der Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB setzt neben dem Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis das Zufügen eines Vermögensnachteils bei dem Inhaber des betreuten Vermögens voraus. In dieser Hinsicht führt der Durchsuchungsbeschluss zum einen aus, der Beschuldigte pp. habe die Beauftragung der Lichtzentrale pp. GmbH vorgenommen, ohne Vergleichsangebote einzuholen, obwohl er gewusst habe, dass das Angebot der pp. GmbH im Vergleich zu anderen Anbietern teurer gewesen sei. Zum anderen habe er gegenüber dem Beschuldigten pp. auf die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, welche aus der temporären Unbenutzbarkeit der Beleuchtungsanlage resultierten, verzichtet.

Aus den Unterlagen zur Sondersitzung des Aufsichtsrats am 27.01.2025 ergibt sich hingegen, dass durch die vom Aufsichtsrat in Auftrag gegebene umfangreiche Untersuchung der Angelegenheit durch die pp. gerade nicht ermittelt werden konnte, ob die pp. einen finanziellen Nachteil durch die Beauftragung der pp. GmbH erfahren hat (vgl. As. 55). Dass es also überhaupt günstigere Angebote gegeben hätte und durch die Beauftragung der pp. GmbH der mithin ein Vermögensnachteil entstanden wäre, stellt eine reine Vermutung dar. Aus den zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses allein vorliegenden Unterlagen ergeben sich jedenfalls keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die im Beschluss enthaltene diesbezügliche Annahme.

Ebenso verhält es sich mit der Annahme eines Verzichts auf Schadensersatzforderungen. Zwar lässt sich den Unterlagen diesbezüglich immerhin entnehmen, dass ein entsprechender Vorwurf bei der Sondersitzung des Aufsichtsrates am 27.01.2025 im Raum stand. Konkretere Anhaltspunkte, die jedenfalls im Hinblick auf diesen Vorwurf einen Anfangsverdacht begründen würden, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorliegenden Unterlagen jedoch ebenfalls nicht. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, woher dieser Vorwurf stammt bzw. auf welchen Tatsachen er gründet. Der mit der Untersuchung betraute Rechtsanwalt der pp. wird in dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vielmehr dahingehend zitiert, dass der Beschuldigte pp. angegeben habe, der pp. GmbH „nichts erlassen“ zu haben (As. 81).

Im Übrigen finden sich bei der Akte keinerlei Ermittlungen – solche wären aus Sicht der Kammer auch ohne die Gefährdung des Ermittlungserfolges im Vorhinein durchaus möglich gewesen – dazu, welche Befugnisse der Beschuldigte pp. als Geschäftsführer der pp. hatte. Ob eine solche Entscheidung – Verzicht auf Schadensersatzforderungen -, sollte es eine solche tatsächlich gegeben haben, also möglicherweise von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt gewesen wäre, lässt sich mithin nicht feststellen. Die Annahme einer Untreue durch Missbrauch setzt jedoch stets genaue Feststellungen zum Befugnisbereich voraus. Aus der Bejahung einer Vermögenseinbuße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Missbrauchs geschlossen werden (vgl. Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 266 Rdnr. 24). Auch wenn im Hinblick darauf, dass für die Anordnung einer Durchsuchung lediglich ein Anfangsverdacht erforderlich ist, keine allzu großen Anforderungen an diese Feststellungen im Durchsuchungsbeschluss gestellt werden dürfen, kann es jedenfalls nicht genügen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für das Überschreiten der Befugnis vorliegen, zumal diese Informationen beispielsweise durch Herantreten an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder pp. zweifelsfrei hätten in Erfahrung gebracht werden können.

Auch in Bezug auf den zwar nicht im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen, aber im Rahmen der Sondersitzung zusätzlich im Raum stehenden Vorwurf, der Beschuldigte pp. habe ein Gutachten, das vertraglich von der pp. GmbH geschuldet gewesen sei, selbst eingeholt, weshalb der pp. ein Schaden in Höhe der Gutachtenkosten entstanden sei, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, ob diese Entscheidung von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt war. Im Hinblick auf die Erteilung des Gutachtenauftrags soll der Aufsichtsratsvorsitzende laut des Protokolls (As. 81) ausgeführt haben, dass Hintergrund gewesen sein könnte, dass der Beschuldigte durch die eigene Initiative eine schnellere Klärung erreichen wollte. Dass solche taktischen, möglicherweise auch wirtschaftlich sinnvollen Überlegungen nicht von den Befugnissen eines Geschäftsführers gedeckt sein sollen, bleibt eine bloße Vermutung. Im Übrigen lassen sich auch insofern keine konkreten Anhaltspunkte aus den Unterlagen dafür erkennen, dass der Beschuldigte pp. auf eine Rückforderung der Gutachtenkosten gegenüber der pp. GmbH verzichtet hätte.

….

Sollte aufgrund neuer, nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gewonnener Erkenntnisse nunmehr ein Anfangsverdacht hinsichtlich verfolgbarer Straftaten bestehen, bliebe es der Staatsanwaltschaft unbenommen, nunmehr einen Antrag auf Beschlagnahme der konkreten Gegenstände zu stellen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können.“

StPO II: Durchsuchung wegen Geldwäschevorwurf, oder: Neue/alte Fassung des Geldwäschetatbestandes

Und dann als zweite Entscheidung der BVerfG, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 BvR 2449/25 -, der sich ebenfalls mit der unzureichenden Befassung bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde mit dem verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab bei strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen befasst. Es geht konkret um unzureichende Darlegungen zu den Anforderungen an den Tatverdacht bei einem Geldwäschevorwurf.

Dazu das BVerfG:

„1. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte der Beschwerdeführenden beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>).

2. Eine solche willkürliche oder grundsätzlich unrichtige Auslegung in der Annahme des Tatverdachts durch die angegriffene Entscheidung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

a) Es fehlt bereits eine hinreichende Begründung, dass und inwieweit die bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe zum systematisch erheblich anders aufgebauten § 261 StGB a.F. auf den hier anwendbaren § 261 StGB in der Fassung vom 9. März 2021 (BGBl I S. 327) übertragen werden könnten. Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht hinreichend damit auseinander, dass die bisherige Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tragend zwar auf die fehlende Konkretisierung der nach § 261 Abs. 1 StGB a.F. erforderlichen Katalogvortaten abgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 950/05 -, Rn. 16, vom 31. Januar 2020 – 2 BvR 2992/14 -, Rn. 41 f. m.w.N. und vom 3. März 2021 – 2 BvR 1746/18 -, Rn. 57 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20 -, Rn. 27), die neue Fassung des § 261 Abs. 1 StGB aber nur noch (irgend)eine rechtswidrige Vortat verlangt. Auch bezieht er nicht hinreichend Stellung zu den kritischen Stimmen in der Literatur, die eine Übertragung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Neufassung des § 261 Abs. 1 StGB ablehnen (vgl. etwa Neuheuser, in: Münchener Kommentar StGB, 5. Aufl. 2025, § 261 Rn. 229 f.; El-Ghazi, in: Herzog/Barreto da Rosa/El-Ghazi, Geldwäscherecht, 6. Aufl. 2026, § 261 StGB Rn. 58).

b) Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinander – namentlich der indiziellen Verbindung des aufgefundenen Bargelds mit dem Handeltreiben mit Kokain auf Grundlage kriminalistischer Erfahrung -, obwohl jedenfalls nicht auf der Hand liegt, dass unter Berücksichtigung dieser Umstände die Annahme eines Anfangsverdachts für das Vorliegen einer rechtswidrigen Vortat willkürlich oder grundsätzlich unrichtig sein könnte.“