Schlagwort-Archive: Dashcam

OWi III: Geschwindigkeitsmessung mit Dashcam und GPS, oder: Die bessere Erinnerung des OLG-Senats

© anuwattn – Fotolia.com

Und als letzte Entscheidung stelle ich dann den OLG Köln, Beschl. v. 29.08.2018 – III-1 RBs 212/18 – vor. In ihm nimmt das OLG Stellung zu einer neuen Messmethode, die die Polizei „kreiert“ und die das AG abgesegnet hatte, nämlich die Geschwindigkeitsmessung mittels Dashcam und GPS. Die Polizeibeamten hatten für die Messung eine in ihrem Fahrzeug vorhandene Dashcam benutzt. Bei der Messung hatten die Polizeibeamten sich auf das GPS-Signal der Kamera gestützt. Das AG hatte die Grundsätze des sog. Nachfahrens angewendet und sich zur Frage der Zuverlässigkeit bzw. der Verwertung von mittels GPS errechneten Geschwindigkeitswerten auf eine Fortbildungsveranstaltung gestützt, auf der ein Mitarbeiter der PtB dazu Stellung genommen hatte. Der hatte die Werte als verwertbar angesehen. Die OLG-Richter, die auch an der Veranstaltung teilgenommen hatten, haben das aber anders gesehen. Sie haben die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Die von dem Betroffenen in sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandete Beweiswürdigung des Tatgerichts hält einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die im angefochtenen Urteil dokumentierten Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung bilden keine ausreichende Grundlage für die festgestellte Geschwindigkeit und die Annahme des Amtsgerichts, dass die mittels GPS ermittelte Geschwindigkeit „richtig und verwertbar“ sei.

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStz-RR 2009, 210 m.w.N.; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 2 Ss OWi 641/15, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 12). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 29, 18, 19 ff). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Soweit das Amtsgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der mittels GPS ermittelten Geschwindigkeit auf Ausführungen des „Sachverständigen Dr. X in einer Fortbildung“ gründet, entbehrt seine Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Priv.-Doz. Dr. X, Leitung Fachbereich Geschwindigkeit, von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in Braunschweig hat im Rahmen einer durch den Senat organisierten Fortbildungsveranstaltung für die Bußgeldrichter des hiesigen Bezirks mit dem Titel „Geschwindigkeitsmesstechnik und aktuelle Entwicklungen im Bußgeldrecht“ am 12. März 2018 unter anderem auch – ohne Bezug auf ein konkret anhängiges Bußgeldverfahren – zu Fragen aus dem Teilnehmerkreis nach der Zuverlässigkeit satellitenbasierter Geschwindigkeitsmessgeräte mündlich Stellung genommen. Soweit das Amtsgericht ihn im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang dahingehend zitiert, der Sachverständige habe „keinerlei Bedenken, die Geschwindigkeitsangaben und die Berechnung der Geschwindigkeit den GPS-Angaben zu entnehmen“, und habe „seinerzeit ausgeführt, dass aus seiner fachlichen Sicht und auch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung keinerlei Bedenken, dass diese Angaben selbst und die darauffolgende Berechnung der Geschwindigkeit genauer seien als die Messungen, die von herkömmlichen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt würden“, entspricht eine solche Aussage – jedenfalls in dieser Pauschalität – nicht der Erinnerung der damals anwesenden Senatsmitglieder. Der Senat hat daher Veranlassung gesehen, Herrn Dr. X zu den Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils anzuhören, woraufhin er mit E-Mail vom 30. Juli 2018 wie folgt Stellung genommen hat:

„Zunächst zum letzten Absatz auf Seite 64 der Akte, also dort, wo es um die Zuverlässigkeit der GPS-Angaben geht. Hier bin ich tatsächlich missverstanden worden.Es stimmt zwar, dass ich keine Bedenken habe gegen die Zuverlässigkeit von GPS-basierten Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, jedoch nur, wenn diese gewisse Zusatzvoraussetzungen erfüllen. Insbesondere fordert das Dokument „PTB-Anforderungen PTB-A 18.16 Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“, dass die Angaben aus den GPS-Daten durch ein weiteres System zumindest plausibilisiert werden. In der Veranstaltung bei Ihnen am OLG Köln hatte ich als Beispiel ein Sensorsystem erwähnt, welches das GPS-Signal mit Signalen aus Dreh- und Beschleunigungssensoren koppelt, um so Signalausfälle oder -verfälschungen kompensieren oder wenigstens erkennen zu können. Ich denke, dass es technisch möglich sein könnte, basierend auf solch einem kombinierten Sensorsystem ein komplettes Geschwindigkeitsüberwachungsgerät zu konstruieren, welches die Fehlergrenzen und die weiteren Anforderungen einhält. Das war meine inhaltliche Aussage.“

Davon ausgehend entbehrt die Annahme des Amtsgerichts, die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung sei zuverlässig und zu Lasten des Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung verwertbar, einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Der Zeuge PK Q wird im Einklang mit dem Zeugen POK L in den Urteilsgründen dahingehend wiedergegeben, er könne keine Angaben zum Objektiv, zum technischen Gerät insgesamt oder zu Gerätenummer bzw. Benennung des GPS-Senders machen, diese Angaben könnten allerdings sicherlich herausgefunden werden. Das Amtsgericht hat auf dieser Grundlage ohne Kenntnis des Geräteaufbaus und ohne sachverständige Begutachtung der im konkreten Einzelfall gegenständlichen Messung entschieden und eine allgemeine, nicht auf eine konkrete Messung bezogene mündliche Aussage des Herrn Dr. X, die dieser gegenüber dem Senat schriftlich relativiert hat, gleichsam als „Sachverständigenbeweis“ angesehen und zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung gemacht. Dies genügt – angesichts der Komplexität der Fragestellung und ihrer Schwierigkeit in technischer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung und ordnungsgemäße Überzeugungsbildung, die Grundlage einer Verurteilung sein könnte.“

Kein Beweisverwertungsverbot nach Verwendung von Dashcam, oder: Karlsruhe locuta, causa finita

© anuwattn – Fotolia.com

Zum Auftakt heute dann die „Dashcam“-Entscheidung des BGH im BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17. Etwas verspätet, sorry, aber es ist immer wieder etwas anderes dazwischen gekommen bzw. ich habe die Entscheidung in meinem Ordner immer wieder übersehen.

Die vom BGh entschiedene Problematik ist bekannt:  Es geht um die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozes. Die Frage beschäftigt ja seit einiger Zeit die Rechsprechung und Literatur und wird unterschiedlich gesehen. Ich habe hier ja auch schon einige Male darüber berichtet. Nun hat der BGH die Frage höchstgerichtlich beantwortet. Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren, in dem der Kläger den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das AG Magdeburg hatte  dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das LG Magdeburg zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangem, dass die Dash-Cam Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Der Kläger hatte dagegen Revision eingelegt. Die hatte dann beim BGH Erfolg.

Das Urteil des BGH enthält zwei zentrale Aussagen, die sich auch in den amtlichen Leitsätzen der Entscheidungen widerspiegeln, nämlich:

  1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
  2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

Die Begründung bitte im Urteil selbst nachlesen 🙂 .

Das Ergebnis ist – wenn man sich die Rechtsprechung der Obergerichte aus der letzten zeit zur Frage, was eigentlich alles verwertbar ist – ansieht, nicht überraschend. Man wird es aber sicherlich diskutieren und fragen können: Warum eigentlich – und das fordert/macht der BGH ja – nochmal eine Abwägung. Denn der Gesetzgeber hat die geforderte Abwägung zwischen den Beweisinteressen des Kameraverwenders und den Persönlichkeitsrechten der durch die Aufzeichnungen Betroffenen doch bereits vorgenommen, indem er sie im Gesetz von einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Und wie geht man damit um, dass doch bei einem Verstoß gegen das BDSG ggf. ein Bußgled droht?

Aber: Man kann diskutieren und Fragen Stellung: Karlsruhe locuta, causa finita….

Dashcam II: Dashcam-Videoaufnahme aus dem privaten Pkw, oder: Geldbuße

© nithid18 – Fotolia.com

Und als zweite „Dashcam-Entscheidung“ weise ich auf das AG München, Urt. v. 09.08.2017 – 1112 OWi 300 Js 121012/17 – hin. Von dem habe ich leider keinen Volltext, so dass ich nur auf die PM des AG München zurückgreifen kann. In der heißt/hieß es:

Kameras an privatem PKW verstoßen gegen Bundesdatenschutzgesetz

Das AG München hat entschieden, dass der öffentliche Verkehrsraum mit einem privaten PKW nicht zur Ermittlung potentieller Täter einer Sachbeschädigung am PKW gefilmt werden darf und die Aufzeichnungen auch nicht der Polizei übergeben werden dürfen.

Die 52-jährige Geschäftsführerin parkte am 11.08.2016 von ca. 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihren PKW BMW X1 in der Mendelssohnstraße in München. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraumes. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeuges befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat und sie die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen wollte. Gegen die Betroffene wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie legte dagegen Einspruch ein. Sie war der Meinung, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbeschädigung am PKW ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem PKW parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.

Das AG München hat die Betroffene wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Verhalten der Betroffenen als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit zu verurteilen. Es überwiege im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat müsse hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraumes verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es könnten nicht 80 Mio. Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreife, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhalte, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden.

Das Gesetz sehe eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro vor. Bei der Höhe habe das Amtsgericht berücksichtigt, dass die Betroffene nur 1.500 Euro netto verdiene. Zu ihren Gunsten habe gewertet werden können, dass offenbar in der Vergangenheit das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden sei und die Betroffene subjektiv einen Anlass gehabt habe, die Kameras einzusetzen.

Das Urteil ist – so die PM – „nicht rechtskräftig.“ Vielleicht hören wir zu der Frage ja dann etwas vom OLG Bamberg.

Dashcam I: „Knöllchen Horst“ darf nicht mehr filmen, oder: Privatsheriff

© kennykiernan – Fotolia.com

Noch aus dem Frühjahr ist das AG Hannover, Urt. v. 10.04.2017 – 265 OWi 7752 Js 14214/17 (66/17), das den bundesweit bekannten „Knöllchen Horst“ betrifft. Dieses Mal war der aber selbst Betroffener. Ihm wurde zur Last gelegt: „Unbefugte Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten durch Videoüberwachungsanlagen.“, und zwar mehrfach:, und zwar:

„In den Jahren 2014 und 2016 brachte der Betroffene dem Landkreis Osterode am Harz mehrere mögliche Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Anzeige. Zu diesen Anzeigen hat der Betroffene dem Landkreis Auszüge aus dem Speicher von Onboard-Videoüberwachungsanlagen eines Personenkraftwagens übermittelt. Es handelt sich offenbar um Erhebungen mittels je einer Front- und einer Heckkamera (sog. Onboard-Kameras). Die Aufnahmen bilden öffentliche Verkehrsflächen ab und enthalten bereits mit den Fahrzeug-Kennzeichen personenbezogene Daten. Teilweise sind auf den Bildern auch Personen erkennbar abgebildet (insb. bei den Taten zu d und e). Gegenüber dem Landkreis gab der Betroffene an, über weiteres Beweismaterial zu verfügen.

Die etwaigen Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer gegen straßenverkehrsrechtliche Bußgeldvorschriften verletzten zu Iii a bis c möglicherweise § 49 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO (Nichtbefolgung roter Lichtzeichen) und zu lit. d bis f möglicherweise § 49 Abs. 1 Nr. 22 i. V.m. § 23 Abs. 1a StVO (Nutzung von Mobiltelefonen).“

Das AG hat ihn deshalb zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt:

„Die Videoaufzeichnung im öffentlichen Straßenverkehr am 02.05.2016 (Ziff. e des Bußgeldbescheides) stellt einen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG in Form der unbefugten Datenerhebung und -Verarbeitung ohne Einwilligung oder rechtliche Grundlage dar {vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016 (1B 171/16) m.w.N.).

Die mittels der Onboard-Kameras erstellten Aufnahmen enthalten personenbezogene Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG, nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Auf den Ausdrucken vom 02.05.2016 (Bl. 15-17) sind Gesichter erkennbar und das Kfz-Kennzeichen ablesbar. Überdies befinden sich auf den Aufnahmen die Längen- und Breitengrade und der Zeitpunkt ihrer Entstehung, so dass der genaue Aufenthaltsort zumindest bestimmbarer Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt werden könnte. Diese Daten lagen in nicht automatisierten Dateien gem. § 3 Abs. 2 S. 2 BDSG vor, denn sie waren nach bestimmten Merkmalen einer Auswertung zugänglich. Der Betroffene hat die personenbezogenen Daten als nichtöffentliche Stelle i. S. d. § 2 Abs. 4 BDSG erhoben i. S. d. § 3 Abs. 3 BDSG, da er sie sich durch den bewussten Betrieb der Kameras beschafft und die Verfügungsmacht über sie erhalten hat. Das Verarbeiten umfasst u. a. das Speichern personenbezogener Daten, was nach eigenen Angaben des Betroffenen vorliegend erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Betroffene die Daten durch die Vorlage bei der Polizei bzw. der Ordnungswidrigkeitenbehörde auch genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten ist nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Es wurden vielmehr öffentliche Räume erfasst, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer unabhängig von einer eigenen Betroffenheit im öffentlichen Verkehrsraum zu dokumentieren. Hierdurch wurde der persönliche und familiäre Bereich verlassen. Die Beobachtung und Anfertigung von Videoaufzeichnungen von öffentlich zugänglichen Räumen war schließlich auch nicht gem. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig, da sie nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich war und Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwogen haben könnten, nicht ersichtlich sind. Durch die Videodokumentation für den Fall des Begehens von Verkehrsordnungswidrigkeiten werden bereits keine schützenswerten eigenen Interessen verfolgt, denn die Überwachung des Straßenverkehrs obliegt den hierfür zuständigen Behörden. Abgesehen hiervon würde das schutzwürdigen Interesse der betroffenen Verkehrsteilnehmer, nicht Gegenstand einer heimlichen, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifenden Videobeobachtung zu werden, das Interesse des Betroffenen an der Verkehrsbeobachtung überwiegen.

Mit Rücksicht auf das vorangegangene Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem Jahr 2014, das lediglich aus formalen Gründen eingestellt worden ist, sowie aufgrund der vorherigen und wiederholten schriftlichen Hinweise des Datenschutzbeauftragen ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Betroffene hat sich über die Hinweise bedenkenlos hinweggesetzt. Anhaltspunkte für einen Irrtum sind nicht ersichtlich und ein solcher wäre auch unbeachtlich, denn der Betroffene hätte ohne Einholung eines abweichenden verbindlichen Rechtsrat jedenfalls den Ausgang des bereits aufsichtsbehördlichen Kontrollverfahrens abwarten müssen, nachdem er mit Schreiben vom 09.01.2015 zu dem beabsichtigten Erlass einer datenschutzrechtlichen Anordnung gem. § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG bereits angehört worden war.“

OLG Stuttgart: (Private) Dashcam-Aufzeichnungen sind auch im OWi-Verfahren verwertbar

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

Im Moment bringt das OLG Stuttgart Bewegung ins Bußgeldverfahren. Nach dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 zur „Handyaufweichung“ 🙂 ? (vgl. dazu Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?) nun der OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2016 – 4 Ss 543/15. Der behandelt – soweit ich das sehe: erstmals – die Frage der Verwertbarkeit einer privaten Dashcam-Aufzeichung im Bußgeldverfahren, und zwar als Beweismittel bei der Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes. Ein anderer Verkehrsteilnehmer hatte in seinem Pkw eine Dashcam laufen lassen – aus welchen Gründen auch immer. Die Aufnahme ist dann als Beweismittel gegen den Betroffenen verwendet worden.

Dre umfangreiche Beschluss des OLG enthält m.E. drei Kernaussagen:

  • Die Fertigung der Bildaufzeichnung stellte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
  • Ob der Zeuge durch den Betrieb seiner On-Board-Kamera in der von ihm gewählten Betriebsform gegen das datenschutzrechtliche Verbot des § 6b BDSG, nach dem die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur unter bestimmten Umständen zulässig ist, verstoßen hat oder ob sich die Zulässigkeit aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ergab, laässt das OLG offen. Die Frage kann es nicht abschließen beurteilen, da das AG „hierzu nicht sämtliche prüfungsrelevanten Tatsachen mitteilt.“ Insbesondere fehlen dem OLGAngaben zu den „Zwecken, die der Zeugen H. mit seiner Videoaufzeichnung verfolgt hat. Es bleibt offen, ob er einen solchen Zweck vorher überhaupt festgelegt hat. Es ist denkbar, dass er die Kamera deshalb verwendet hat, um mögliche Beweismittel bei einem Verkehrsunfall vorlegen zu können und so auch zivilrechtliche Ansprüche zu sichern; möglicherweise war bestimmendes Motiv aber auch, bei einem anderen verkehrsrechtlichen Sachverhalt Verkehrsteilnehmer anzeigen zu können. Da der genaue Zweck offen bleibt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob er als berechtigtes Interesse i. S. v. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG anzuerkennen wäre. Ebenso finden sich keine Feststellungen zur Betriebsform, in der die Kamera genutzt wurde (wurden bei eingeschalteter Zündung permanent Filmaufnahmen gemacht und auf einer SD-Karte gespeichert, bis deren Kapazität erschöpft ist? Wurden die Aufzeichnungen permanent gespeichert? Wer entscheidet bei der verwendeten Kamera, wann und wie welche Sequenzen der Videoaufzeichnung gesichert bzw. längerfristig gespeichert werden, um eventuell ein Überschreiben der Daten zu verhindern?). Auch diese Umstände könnten eventuell für die datenschutzrechtliche Beurteilung relevant sein.“
  • Aber: Selbst wenn eines Verstoß gegen § 6b BDSG vorliegen würde: Ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus nicht. Und an der Stelle argumentiert das OLG mit der Rechtsprechung der Obergerichte, insbesondere des BVerfG zur Videomessung (BVerfG, Beschl. v. 20. 05. 2011 — 2 BvR 2072/10, vgl. dazu 3. Reparaturentscheidung (?) aus Karlsruhe – oder: 2 BvR 941/08 und (k)ein (?) Ende) und verneint mit der dortigen Argumentation ein Beweisverwertungsverbot:#
    • Bei der Abwägung ist zunächst zu sehen, dass es hier lediglich um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit und keiner Straftat geht. Die Videoaufzeichnung durch den Zeugen war geeignet, auch in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer unbestimmten, letztlich vom Zufall abhängigen Vielzahl weiterer Verkehrsteilnehmer einzugreifen. Sie wurde vom Betroffenen und allen anderen zufällig aufgezeichneten Verkehrsteilnehmern nach aller Lebenserfahrung nicht wahrgenommen, sondern geschah für sie verdeckt. Eine verdeckte Datenerhebung führt regelmäßig zur Erhöhung der Eingriffsintensität.
    • Andererseits sind die hohe Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall (Rotlichtverstoß sehr deutlich über einer Sekunde) zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit im Verwarnungs- bzw. Bagatellbereich, sondern um eine solche, die bereits der Verordnungsgeber der Bußgeldkatalog-Verordnung nicht nur mit deutlich erhöhter Geldbuße, sondern im Regelfall wegen des groben Fehlverhaltens auch mit einem Fahrverbot sanktioniert sehen möchte. …
    • Die Videoaufzeichnung wurde weder durch den Staat veranlasst, um grundrechtliche Sicherungen planmäßig außer Acht zu lassen, noch wurde ein Privater gezielt mit der Fertigung beauftragt, um Beweise zu erlangen, deren sich der Staat durch die Verkehrsüberwachungsbehörden selbst nicht hätte bedienen dürfen. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn Privatpersonen wiederholt bzw. dauerhaft aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels „dashcam“-Aufzeichnungen Daten, insbesondere Beweismittel, für staatliche Bußgeldverfahren erheben, sich so zu selbsternannten „Hilfssheriffs“ aufschwingen und die Datenschutz- und Bußgeldbehörden dies dulden bzw. sogar aktiv fördern. Derartiges ist hier allerdings nicht festgestellt. Sollten die Bußgeldbehörden bzw. deren Aufsichtsbehörden einen „Orwellschen Überwachungsstaat“ durch Private befürchten (vgl. hierzu bzw. ähnlichen Überlegungen: LG Memmingen, Urteil vom 14. Januar 2016, 22 0 1983/13, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 3. Februar 2015 — 3 S 19/14, NJW-RR 2015, 1019 ff.; AG München, Beschluss vom 13. August 2014 — 345 C 5551/14, ZfSch 2014, 692 ff.; Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, Düsseldorfer Kreis am 25./26. Februar 2014), stünde es ihnen zudem frei, im Rahmen des das Ordnungswidrigkeitenverfahren beherrschenden Opportunitätsgrundsatzes (§ 47 OWiG) ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels „dashcam“ beruhende Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Die Bußgeldbehörden werden ihrerseits bereits bei Einleitung von Verfahren die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen und dabei auch die erforderlichen Abwägungen im Hinblick auf Bedeutung und Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit vorzunehmen haben.“