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Hilfe, mein Nachbar beobachtet mich mit einer Dashcam…. darf der das?

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

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Über das LG Memmingen, Urt. v. 14.01.2016 – 22 O 1983/13 – ist ja auch schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden. Ich hole das dann heute nach. Es geht mal wieder um die Frage der Zulässigkeit der Nutzung von Dashcams . Das LG Memmingen hat sie als ist unzulässig angesehen. Dem Urteil liegt m.E. aber ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde, als wir ihn sonst haben.

Gestritten wurde um die Unterlassung von Videoaufnahmen mittels einer im Fahrzeug der Beklagten montierten und sog. Dash-Cam sowie um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klägerin des Verfahrens wohnt zusammen mit ihrem Sohn in einem in Neu-Ulm gegenüber dem dortigen Kindergarten in dem die Beklagte als Erzieherin beschäftigt ist. Die Beklagte hat regelmäßig den Pkw ihres Ehemannes gegenüber des Anwesens der Kläger geparkt und dabei eine aufnahmebereite Bordkamera (sog. Dash-Cam) an der Windschutzscheibe befestigt. Diese schaltet sich automatisch per Bewegungsmelder ein und zeichnet dann die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera jeweils über einige Minuten auf. Ist der Speicher voll, werden die Daten überschrieben. Auf das Vorhandensein einer Bordkamera weist ein kleines Schild an einem Fahrzeugfenster hin. Der Beklagte erstattete gegen die Klägerin Strafanzeige bei der PI Neu-Ulm mit der Behauptung, dass die Klägerin am 04.o9.2013 beim Vorbeifahren mit ihrem Pkw am geparkten Fahrzeug des Beklagten mutwillig dessen Fahrzeug zerkratzt habe. Zum Beweis übergab er der Polizei eine mittels der Dash-Cam gefertigte Videoaufzeichnung die zeigt wie eine Frau in das Fahrzeug der Klägerin steigt, am Fahrzeug des Beklagten vorbeifährt und dabei den Arm durch das geöffnete Fenster in Richtung des Pkw des Beklagten streckt.

Die Kläger haben sehen in der Nutzung der Bordkamera mit der Möglichkeit insbesondere den Eingang zu ihrem Wohnanwesen zu überwachen eine Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts.

Das LG Memmingen hat einen Unterlassungsanspruch gegen Fahrer und Halter des Fahrzeugs, in dem die Dashcam angebracht ist/war, bejaht. Das LG ist außerdem von einem Beweisverwertungsverbot und einem Löschungsanspruch ausgegangen. Gestützt wird das u.a. auf § 6b BDSG:

„b) Soweit die Beklagten der Ansicht sind, dass aus § 6b II BDSG zu folgern sei, dass die Vorschrift nur auf stationäre Kameras anzuwenden sei, so ist dem nicht zu folgen. Diese Auslegung ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen (vgl. VG Ansbach, DAR 2014, 663 ff). Zudem wird die Kamera im konkreten Fall tatsächlich auch stationär verwendet, da aus dem über längere Zeit am gleichen Ort parkenden Fahrzeug heraus gefilmt wird.

c) Da die Beobachtung weder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrnehmung des Hausrechts der Beklagten diente, wäre sie nur zulässig zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Beklagten überwiegen. Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Zwar mag für die Beklagten die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke sprechen, weil sie glaubhaft versichert haben durch den Betrieb der Kamera die Aufklärung von Unfällen oder Sachbeschädigungen an ihrem Fahrzeug verbessern zu wollen. Allerdings überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Kläger am Schutz ihrer Privatsphäre. Den Klägern ist es nicht zumutbar sich oder ihre Besucher ständig der Gefahr einer Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen (vgl. BGH NJW 1995, 1955ff). Die bloß theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung aufgrund der generellen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs oder der Möglichkeit von Vandalismus, genügt nicht für ein überwiegendes Interesse der Beklagten zu diesem Zwecke zu beliebige Zeitpunkten den Zugang zum Anwesen der Kläger zu überwachen (vgl. AG München, ZfSch 2014, 692 LG Heilbronn, NJW-RR 2015, 1019). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Beweisführung in naher Zukunft unmittelbar erforderlich würde, bestanden für die Beklagte in der Vergangenheit nicht.

d) Darüber hinaus wurde die Beobachtung entgegen § 6 b II BDSG auch nicht in geeigneter Weise deutlich gemacht. Das kleine Warnschild im Pkw-Fenster genügt insoweit nicht, da es nicht ins Auge sticht und erst aus großer Nähe ersichtlich ist, wenn die Kamera die jeweilige Person bereits in größerer Entfernung erfasst hat.“

Dash me, if you cam – it is allowed – sagt das LG Landshut für das Zivilverfahren

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

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Die mit der Dashcam und der Zulässigkeit der Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen zusammenhängenden Fragen sind derzeit in der Diskussion; sie beschäftigen ja auch in der kommenden Woche den 54. VGT. Diskutiert wird mehr im Zivilverfahren, es gibt allerdings auch eine Entscheidung, die das Strafverfahren betrifft (vgl. das AG Nienburg, Urt. v. 20.01.2015 – 4 Ds 155/14 und dazu Dash me, if you cam – it is allowed (?)).

In den letzten Tagen ist nun eine weitere (land)gerichtliche Entscheidung bekannt geworden, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Verwertung einer Dashcam-Aufnahme im Zivilverfahren befasst. Es ist der Hinweis- und Beweisbeschluss des LG Landshut vom 01.12.2015 – 12 S 2603/15, über den schon in vielen Blogs berichtet worden ist. Ich will dann da nicht „zurückstehen“ und weise heute dann auch noch einmal mit dem Volltext auf diese Entscheidung hin, in der die Kammer zunächst den Sach- und Streitstand darstellt und dann zu folgender Abwägung kommt:

„2. Bei der hier zu treffenden Abwägung ist folgendes zu beachten:

Die Kammer ist der Ansicht, dass die dem soeben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie die dem von den Beklagten zitierten Urteil des BGH in NJW 1995, 1955, zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind.

Was die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung anbelangt, so geht es um das heimliche Mithören von Telefonaten. Das Verwertungsverbot soll das Recht des Sprechenden Schützen, darüber zu bestimmen, wem er sich mitteilt. Der Mitteiler hat das Recht, zu entscheiden, ob er sich an nur eine Person oder mehrere Personen mündlich wendet, wobei es schon aus Praktikabilitätsgründen nicht darauf ankommen kann, ob die Mitteilungen vertraulich sind oder nicht. Dieses Recht würde durch das heimliche Zuhören von Dritten ohne Kenntnis des Sprechenden konterkariert. Bei derartigen Konstellationen handelt es sich allerdings um Fälle aus dem engen Persönlichkeitsbereich, während es im vorliegenden Fall um ein Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr geht. Der Fahrer eines Autos muss, anders als Jemand, der am Telefon spricht, zwingend damit rechnen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet wird.

Auch die Entscheidung des-BGH in NJW 1995, S. 1955 hat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Die Entscheidung betrifft die ständige Überwachung des Hauszugangs des Nach-. bam mittels Videokamera. Der BGH hat dazu entschieden, dass es sich eine Privatperson nicht gefallen lassen muss, regelmäßig beim Betreten der eigenen Wohnung rund um die Uhr gefilmt und erfasst zu werden. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um ein einmaliges Fahrmanöver der Beklagten am Flughafen.

Abgesehen davon sind die vom Kläger verursachten Grundrechtseingriffe geringfügig. Das laufende Filmen von Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofiten findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Zutreffend weist das AG München in seinem Urteil vom 06.06.2013 in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die abgebildeten Personen anonym bleiben und allein durch die Tatsache, dass eine Aufnahme erstellt wird, nicht in ihren Rechten betroffen werden. Entsprechend weist Greger in seinem Aufsatz in NZV 2005, S.115 darauf hin, dass das zufällige und wahllose Erfassen von sonstigen Passanten und Verkehrsteilnehmern praktisch ohne Grundrechtsrelevanz ist, da dieses Erfassen für den Kläger mit keinem Erkenntnisgewinn verbunden ist. Auch die Kammer sieht keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn. andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer Onboard-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist.

Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Allerdings ist es gang und gäbe, dass nach einem Unfall die Fahrzeuge, die Unfallspuren und unter Umständen auch die umstehenden Beteiligten fotografisch erfasst werden und diese Erhebungen dann Eingang in einen Prozess finden. Demnach ist es eindeutig zulässig, nach dem Unfall zu filmen. Das AG Nienburg, DAR 2015, 5.280. hat im Zusammenhang mit einem Straßenverkehrsdelikt entschieden, dass das Filmen durch einen Privatmann denn zulässig ist, sobald sich die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung abzeichnet. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass die Kamera eingeschaltet werden darf, sobald das vorausfahrende Fahrzeug den Rückwärtsgang einlegt und sich bedenklich nähert, vorher aber nicht. Eine derartige Abgrenzung erscheint gekünstelt.

Die Kammer vermag sich dem abweichenden Hinweis des AG München und der abweichenden Entscheidung des LG Heilbronn nicht anzuschließen. Die dort genannten Befürchtungen einer privat organisierten dauerhaften und flächendeckenden Überwachung sämtlicher Personen, welche am öffentlichen Verkehr teilnehmen, mögen durchaus begründet sein, jedoch ersetzen diese Befürchtungen nicht eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall. Die Gefahr zunehmender Datenerhebung, auch durch Private, mag bestehen, jedoch kann dieser Gefahr aus Sicht der Kammer nicht dadurch begegnet werden, dass die Zivilgerichte so gewonnene Erkenntnisse ohne Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehmen. Im vorliegenden Fall sind die konkreten Interessen der Beklagten lediglich insoweit betroffen, als man auf einem Film und auf Fotos einen Audi mit dem Kennzeichen ppp. am Flughafen München zu einem bestimmten Zeitpunkt kurz rückwärtsfahren sieht. Die Beklagte selbst Ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen. Umgekehrt ist der Kläger beweislos. Er müsste gegebenenfalls, eine Klageabweisung wegen der – bei Betrachtung des Videos möglicherweise ohne weiteres widerlegbaren – unrichtigen Behauptung hinnehmen, der Audi wäre gar nicht rückwärtsgefahren. Derartiges ist nur schwer zu vermitteln, zumal das Interesse der Beklagten eigentlich nur darin besteht, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden soll. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.“

Ich bin gespannt, wie der 54. VGT mit der Frage umgehen wird.