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Neues vom Besetzungsstreit/-chaos beim BGH: Jetzt beim BVerfG angekommen

Gestern bin ich auf der Rückfahrt vom 36. StV-Tag auf die Meldung in der SZ gestoßen, auf die ich schon länger gewartet hatte.

Angekündigt hatte ich es ja schon vor einiger Zeit (vgl. hier), nämlich, dass der Streit um die Bestzung der Vorsitzendenstelle des 2. Strafsenats beim BGH sicherlich auch das BVerfG beschäftigen wird. Jetzt meldet die SZ, dass das Büro Widmaier – fast ist man geneigt zu schreiben, wer sonst? – Verfassungsbeschwerde gegen einen  BGH-Beschluss eingelegt hat. Nun darf man gespannt sein, wie und vor allem, wann, das BVerfG entscheiden wird. Allzu lange Zeit sollte man sich nicht lassen.

Gratulation zum „Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht“

Der Kollege Wings berichtet in seinem Blog „Höchststrafe“ gerade über seinen „Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht„, den er im Streit mit dem AG Gladbeck um die Art und Weise und den Umfang der Akteneinsicht erzielt hat. Er hat den von ihm „erstrittenen“ BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11 auf seiner HP eingestellt. Von da her habe ich ihn und ihn auch – im vermuteten Einverständnis mit dem Kollegen – bei mir eingestellt (vgl. hier).

Vorab: Gratulation zum Beschluss – im Wesentlichen ein glatter Durchmarsch. Es ist schon erstaunlich, dass das BVerfG die anstehenden Fragen entschieden und sich nicht gedrückt hat. Es hätte genug Stoff gegeben, um die Kurve anders zu drehen – so z.B. bei der Frage der Zulässigkeit bzw. beim noch bestehenden Rechtsschutzbedürfnis.

Nach meiner ersten Einschätzung wird der Beschluss mit Sicherheit Bewegung in die Diskussion bei der Frage bringen: Muss der Verteidiger bei einem Akteneinsichtsantrag eine Vollmacht vorlegen oder nicht?   Ein häufiger (beliebter [?]) Kampfschauplatz bei Verwaltungsbehörden – im OWi-Verfahren – und auch bei Amtsgerichten, obwohl m.E. die Rechtsprechung der Obergerichte an der Stelle eindeutig ist und zu einem klaren „Grds. Nein“ auf die Frage führt. Leider hat das BVerfG das nicht ausdrücklich bestätigt, allerdings meine ich, dass man zwischen den Zeilen herauslesen kann, dass das BVerfG wohl dieser Auffassung sein dürfte. Denn anders sind die m.E. harschen Worte zu der Entscheidung des AG nicht zu verstehen/zu deuten.

Aber: Ausreichend für die weitere Diskussion ist m.E. schon der Satz:

Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob und gege­benenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Vorausset­zungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann. Jedenfalls hat ein Verteidiger An­spruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.

Und das bedeutet, wenn man dann die Entscheidung richtig einordnet, m.E.: Vorliegen müssen widerspruchsfreie, nachvollziehbare Gründe, mit denen die Versagung oder die Einschränkung der Akteneinsicht mit dem Argument: Keine Vollmacht vorgelegt“ begründet werden soll. Alles, was den Eindruck erweckt, dass man einen Verteidiger (nur) abstrafen will – den Eindruck hatte ich beim Lesen der Verfügungen des AG Gladbeck – reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht aus. Darüber hinaus: Nachvollziehbare Gründe; und die wird es nur in Ausnahmefällen geben. Es ist schon deutlich, wenn das BVerfG schreibt:

„Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle gewährt wurde, sind un­ter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.“

Alles in allem: M.E. eine Entscheidung, die sich die Verwaltungsbehörden und auch die AG, die an der Stelle bislang „ein Fass aufgemacht haben“, werden hinter den berühmten Spiegel stecken müssen.


 

Vorschuss auf die Pauschvergütung – argumentiert das OLG Dresden zynisch?

Die Antwort lautet m.E. ja, wenn man den Beschl. des BVerfG v. 01.06.2011 – 1 BvR 3171/10 gelesen hat, über den gestern auch der Kollege Mayer schon berichtet hat (vgl. hier). Ich habe nach der Lektüre das Gelesene erst mal sacken lassen müssen, bevor ich mich dann zu einem Blogbeitrag entschlossen habe. Es ist schon kaum nachvollziehbar, was da gelaufen ist.

Da wird der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger in zwei Verfahren beigeordnet, bei denen man schon von Umfangsverfahren sprechen kann. Denn:

  • In dem einen immerhin 124 Seite Anklage, rund 25.000 Seiten Akte,
  • in dem zweiten 65 Leitzordner und wohl auch rund 25.000 Seite Akte.

Der Pflichtverteidiger erbringt umfangreiche Einarbeitungstätigkeiten, die dazu führen, dass das Betriebsergebnis seiner Kanzlei zurückgeht, weil er keine anderen Mandate mehr annehmen bzw. diese nicht mehr ordentlich nebenher bearbeiten kann.  Den Rückgang kann er nicht auffangen. Sein Arbeitsaufwand? Erheblich; in dem einen Verfahren allein für das Durcharbeiten der Akte rund 200 Stunden. Von seinen 50 Stunden Arbeitszeit wöchentlich geht etwa die Hälfte für die beiden o.a. Verfahren drauf.

Im Hinblick auf den Rückgang des Betriebsergebnisses denkt er: Alles nicht so schlimm, ich kann ja nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG einen Vorschuss auf eine mir demnächst zustehende Pauschgebühr beantragen. Und das tut er, und zwar beantragt er einmal 8.000 € und einmal 16.000 €. Aber er gerät an die Falschen:. Denn nun geht es los:

  • Die Bezirksrevisorin meint: Nicht 16.000 €, sondern allenfalls 396 € sind angemessen.
  • Das OLG schreibt in dem ablehnenden Beschluss: Der Aktenumfang sei mit 24.00 Blatt „außerordentlich umfangreich“, aber es sei zur „besonderen Schwierigkeit nicht ausreichend vorgetragen“. Es sei noch nichts Verfahrensförderndes passiert. Das Entstehen einer Pauschgebühr sei noch nicht absehbar.
  • Und: Der Rechtsanwalt könne sich ja, da das eine Verfahren derzeit nicht betrieben werde, um neue Mandate bemühen und dadurch wieder Einnahmen erzielen.

Zu letzterem vorab: Das halte ich für zynisch und für neben der Sache. Denn – darauf weist auch das BVerfG hin: Der Vorschuss ist ein Ausgleich für in der Zeit des Pflichtmandats erzielte geringere Einkünfte. Ihm kann nicht entgegen gehalten werden: Kannst ja mehr tun, dann sind die Verluste nicht so groß.

Im Übrigen: N. Schneider hat neulich in Zusammenhang mit einer Entscheidung des AG Leipzig vom „Tal der Ahnungslosen“ geschrieben. Das greife ich gern auf und meine: Der OLG-Senat scheint sich dort (auch) zu befinden. Anders kann man den Beschluss nicht verstehen. Allein schon die Argumentation, dass nicht sicher sei, ob überhaupt eine Pauschgebühr anfallen wird. Ja, wenn nicht in den Verfahren, wann denn dann noch? 24.000 Seite Akten beim AG: Der Amstrichter wird sicherlich wegen des Umfangs von anderen Tätigkeiten frei gestellt worden sein, aber ob der Pflichtverteidiger mehr als die entstandenen 396 € (offenbar [?] Nr. 4100, 4104, 4106 und 2 x 7002 VV RVG) erhält, wissen wir noch nicht. Und das alles unter dem Deckmantel der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts/Verteidigers für die öffentliche Hand. Existenzgefährdung: Wissen wir noch nicht, vielleicht ja, aber: Du kannst ja jetzt mehr tun.

Ich bin – gelinde gesagt – erstaunt, dass es solche Beschlüsse noch gibt, nachdem der Anspruch auf den Vorschuss auf eine Pauschgebühr ja gerade deshalb im RVG gesetzlich verankert worden ist, um solche Auswüchse zu vermeiden. Das kann man in jedem Kommentar und auch in der Gesetzesbegründung nachlesen. Das sollte ein OLG-Senat auch mal tun. Dann bräuchte man nicht das BVerfG, das die Sache dann erst richten muss. Dort war man – wenn man sich die Terminologie anschaut – sicherlich „not amused“.

Und: Nach Rz. 12 des Beschlusses hat das Sächsische Staatsministerium (der Justiz) keine Stellung genommen. Warum eigentlich nicht? Warum eigentlich nicht mal so viel Größe, dass man vielleicht dem Beschwerdeführer auch Recht gibt? Oder fehlten da die Worte?

Der Kollege Mayer schließt seinen Beitrag mit

Es bleibt zu hoffen, dass sich mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung ein verständnisvollerer Umgang mit den Ansprüchen von Pflichtverteidigern auf Pauschgebühren durchsetzen wird.“

Mit Verlaub: Ich habe da wenig Hoffnung. Die Tendenz in der gebührenrechtlichen Rechtsprechung zur Pauschgebühr spricht m.E. eher dagegen.

Nennt man es nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls: Ein fürchterliches Hin und Her…

Der Kollege Hoenig hat gestern im Hinblick auf das Urt. des KG v. 07.03.2011 -1 Ss 423/10, über das ich aus anderen Gründen berichtet hatte (vgl. hier) über „Das Ping-Pong-Spiel der Justiz“ berichtet. Im KG-Urt. ging es nur um das Hin und Her zwischen AG, LG und KG.

Da kann man bequem noch einen drauf setzen, wenn man sich BGH, Beschl. v. 07.06.2011 – 4 StR 643/10 ansieht. Die behandelte Problematik ist u.a. ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK (heute geregelt in § 114b Abs. 2 Satz 3 StPO). In der Sache ging es auch um ein Beweisverwertungsverbot bei einem solchen Verstoß, dass der BGH übrigens abgelehtn hat. In dem Zusammenhnag wird dann sicherlich noch einmal über die Enstscheidung zu bereichten sein.

Interessant aber das Verfahren, das sich wie folgt darstellt:

  • Am 05.04.2002 Verurteilung des Angeklagten durch das LG wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren.
  • Am 29.03.2003 Verwerfung der Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss des 5. Strafsenats des BGH – 5 StR 475/02 – (veröffentlicht in NStZ-RR 2004, 5) – Grund: Verstoß gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
  • Aufhebung dieses Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache durch das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 19.09.2006 (2 BvR 21115/01) u.a., NJW 2007, 499) wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
  • Am 25.09.2007 erneute Verwerfung der Revision durch Beschluss des 5. Strafsenats des BGH (veröffentlicht in BGHSt 52, 48, 5 StR 116/01), allerdings mit der Maßgabe, dass von der verhängten Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten.
  • Am 08.07.2010 erneut Aufhebung des Beschl. v. 25.09.2007 auf die erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2485/07, NJW 2011, 207) durch das BVerfG wegen eines Verstoßes gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Strafsenat des BGH.
  • Am 07.06.2011 nun die 3. Revisionsentscheidung des BGH in BGH, Beschl. v. 07.06.2011 – 4 StR 643/10.

Nennt man das nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls ein fürchterliches Hin und Her, über das jetzt – weil das BVerfG vom 5. Strafsenat offenbar die Nase voll hatte, der 4. Strafsenat entscheiden durfte. Das ist – wie oben skizziert – geschehen. Sicherlich wird es noch eine 3. Auflage beim BVerfG geben, oder?

Einen Hinweis konnte sich der 4. Strafsenat übrigens nicht verkneifen – schönen Gruß an das BVerfG:

a) Der Senat sieht mit Blick auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) davon ab, die Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, obwohl die Revision verschweigt, dass der Angeklagte sich am 20. November 2001 – nach Konsultation seines Verteidigers – erneut zur Sache eingelassen und die Richtigkeit seiner früheren Angaben bestätigt hat (Gerichtsakten Bl. 619-621). Diesem Umstand kommt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, entscheidungserhebliche Bedeutung für die Frage nach einem Verwertungsverbot zu.“

Deutlicher Hinweis darauf, dass auch der 4. Strafsenat die Revision wohl als nicht ausreichend begründet ansieht (so schon der 5. Strafsenat am 29.03.2003). Man hält eben zusammen :-).

Fazit: Was hat es dem Angeklagten bisher gebracht: 6 Monate weniger Freiheitsstrafe. Mehr nicht. Die „Ersparnis“ hatte er aber schon im Beschl. v. 25.09.2007. An den hält sich der 4. Strafsenat nicht gebunden und kommt jetzt – fast vier Jahre später – erneut nur zu einer Kompensation von sechs Monaten.

Aktuelles aus Karlsruhe: (Erneut) Erfolgreiche VB gegen nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

Das BVerfG meldet gerade in einer PM, dass der 2. Senat des BVerfG in einem weiteren Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat (BVerfG, Beschl. v. 08.06.2011 – 2 BvR 2846/09).

Zur PM geht es hier.