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Betäubungsmittel auf dem Postweg

Für BGHSt bestimmt ist BGH, Beschl. v.15.02.2011 – 1 StR 676/10, bei dem es um die verbotene Einfuhr von Betäubungsmittel auf dem Postweg ging. Der BGH führt aus:

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der deutschen Zollbehörden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden; insoweit kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr – ggf. in Tateinheit mit vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – in Betracht.“

Nebenerwerbsstelle: Cannabisplantage im Haus

Wer einen Nebenerwerb sucht, kann ganz beruhigt sein: Die bloße Anmietung eines Hauses, in dem eine Cannabisplantage eingerichtet werden soll, stellt noch keine Beihilfe zum Handeltreiben dar.

Die Anmietung eines Hauses, in dem zu einem späteren Zeitpunkt eine Cannabisplantage eingerichtet werden soll, stellt keine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar – so BGH, Beschl. v 15.02.2011 – 3 StR 491/10 sondern lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Auch die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handeltreibens bedinge noch nicht, dass das Anmieten des Hauses für die Haupttäter allein deswegen bereits vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt, weil geplant war, in dem Haus Cannabis anzubauen, das gewinnbringend weiterveräußert werden sollte.

Drogenfahrt – wie viel Zeit liegt zwischen Konsum und Fahrtantritt?

Die Antwort auf diese Frage kann bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG darüber entscheiden, ob der Betroffene wegen der Verkehrs-OWi verurteilt wird oder nicht bzw., ob eine durch das AG erfolgte Verurteilung beim OLG Bestand hat. Denn:

Der innere Tatbestand des § 24a StVG erfordert, dass sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch auf die fortbestehende Wirksamkeit des konsumierten Rauchmittels im Tatzeitpunkt bezieht. Liegt zwischen dem Konsum und dem Fahrt- antritt ein nicht unerheblicher Zeitraum, kann es an der Erkennbarkeit dieser fortbe­stehenden Wirksamkeit fehlen, so dass es näherer Ausführungen des Tatrichters bedarf, aufgrund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer dennoch hätte bewusst machen können, dass der Konsum trotz des Zeitablaufs noch Auswirkungen haben kann; dies gilt insbesondere, wenn der Grenzwert nicht erheblich überschritten wurde (Senat, StV 2007, 307 und B. v. 16.9.2010 – 3 (7) SsBs 541/10 – AK 189/10; KG Ber­lin, NZV 2009, 572; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1373; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 249; OLG Celle, NZV 2009, 89; OLG Hamm, NZV 2005, 428; OLG Braun­schweig, StraFo 2010, 215).“

so formuliert es jetzt auch der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2011 – 3 (5) SsBs 57/11 – AK 32/11 und hat die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben. Abstand zwischen Konsum und  Fahrtantritt in der amtsgerichtlichen Entscheidung: 2 Tage. Das ist auf jeden Fall ein zeitlicher Abstand, bei dem die OLG ins Grübeln kommen. Übrigens gegen den erbitterten Widerstand von RiBGH P. König, der diese Rechtsprechung der OLG ablehnt.

Pauschgebühr vom BGH, wann gibt es sie?

Der BGH ist ja nur zuständig für Pauschgebühren, die für die Revisionshauptverhandlung anfallen, da ist er dann m.E. aber großzügiger als die OLG.

Das macht m.E. BGH, Beschl. v. 21.02.2011 – 1 StR 579/09 deutlich, in dem der BGH 2.000 € gewährt hat, und zwar im wesentlichen mit der Begründung: der Verteidiger musste sich mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht befassen, die bis dahin noch nicht einmal in der Kommentarliteratur erörtert worden waren (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.2010 – 1 StR 579/09 und dazu unseren Beitrag) und in der Revisionshauptverhandlung sind zwei Sachverständige zur Wirkungsweise der verfahrensgegenständlichen Medikamente gehört worden. Kein Wort zur Frage der Zumutbarkeit.

Lesetipp: Vom rettenden Engel zum Mörder in Weiß – Ärzte und Betäubungsmittel: in StRR 2011, 84

Inzwischen ist StRR 03/2011 online. Für einen Monat haben wir aus dem Heft dann auf der Startseite von Heymanns Strafrecht der Beitrag „Vom rettenden Engel zum Mörder in Weiß – Ärzte und Betäubungsmittel“ von RA Dr. Peter Kotz (StRR 2011, 84) zum kostenlosen Download bereitgestellt. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zum „Berliner Drogenarzt“ m.E. ganz interessant