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2. Opferrechtsreformgesetz passiert Rechtsausschuß

Das 2. Opferrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 16/12098) hat dann gestern den Rechtsausschuß passiert. Es wird heute im Bundestag beraten, und zwar in der kommenden Nacht um 2.25 Uhr. Wir sicherlich eine lebhafte Diskussion werden. Man fragt sich, was eine solche Terminierung eigentlich soll. Da wird doch nichts mehr beraten. Das ist im Grunde „Pseudo-Demokratie“.

2. Opferrechtsreformgesetz: Kommt es noch in dieser Legislaturperiode?

In der kommenden Woche tagt zum letzten Mal in dieser Legislaturperiode der Bundestag. Von den noch geplanten Gesetzesvorhaben ist derzeit das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drs. 16/12098) noch nicht beschlossen. Es steht bislang auch noch nicht auf der Tagesordnung. Das bedeutet, dass es dann ggf. der sog. Diskontinuität zum Opfer fallen würde und in der 17. Legislaturperiode neu eingebracht werden müsste. Das wäre insofern misslich, weil die geplante Änderung des § 142 StPO – Wegfall des Erfodernisses der Ortsansässigkeit bei der Pflichtverteidigerbestellung – sicherlich einen erheblich Streitpunkt in der Praxis beseitigt hätte.

Bundestag beschließt Internetsperren für Kinderpornografie

Am 18.06.2009 hat der Bundestag das „Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen“ beschlossen. Damit dürfen in Deutschland nach Inkrafttreten des Gesetzes Internet-Seiten mit kinderpornografischem Inhalt gesperrt werden.

In der Abstimmung stimmten 389 Abgeordnete für das Gesetz. 128 stimmten dagegen, 18 enthielten sich.

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages:

Geltendes Jugendkriminalrecht hat sich nach Ansicht der Bundesregierung bewährt

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass sich das geltende Jugendkriminalrecht im Wesentlichen bewährt habe. Das teilt sie in ihrer Antwort (BT-Drs. 16/13142) auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 16/8146) mit. Weiter ist sie der Auffassung, dass bei den für Jugendliche typischen Taten wie gefährlicher Körperverletzung oder dem sogenannten Abziehen, bei dem unter Androhung von Gewalt Geld oder ein Handy erpresst wird, keine Gefahr bestehe, dass die zuständigen Gerichte nachträglich Sicherungsverwahrung gegen diese Jugendlichen anordnen. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit, aber auch der Erziehungsgrundsatz erforderten es, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur in besonderen Fällen – wenn das Opfer schwer seelisch und körperlich geschädigt sei – in Betracht kommen dürfe. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, sieht die Regierung auch keinen Bedarf, das Strafmündigkeitsalter herabzusetzen. Es bestünden bereits geeignete rechtliche Handlungsmöglichkeiten. So halte das Sozialgesetzbuch unter anderem Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, Vollzeitpflege und Heimerziehung zur Integration junger Menschen in die Gesellschaft bereit. Bei einer Kindeswohlgefährdung sei das Familiengericht berechtigt, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der in Lage seien, die Gefahr beispielsweise durch Bestellung eines Vormunds abzuwenden. Dies gelte verstärkt, so die Regierung, angesichts der Warnung von Kriminologen vor den negativen Nebenfolgen, die ein frühes förmliches Eingreifen der Strafjustiz für die weitere Entwicklung der Jugendlichen haben könne.

Die Regierung ist im Übrigen auch der Ansicht, dass der Täter-Opfer-Ausgleich bei der Konfliktregelung ein sinnvolles Mittel ist. Möglichst unter Anleitung eines unparteiischen und geschulten Vermittlers könnten Opfer und Täter so ihre jeweilige Sichtweise und Interessen unmittelbar schildern. Der Täter-Opfer-Ausgleich sei so ein wichtiges Instrument, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen und eine bedeutsame Alternative zu einem herkömmlichen Strafverfahren. Wie es in der Antwort weiter heißt, begingen Strafverdächtige, die für ihre Taten noch nicht zur Verantwortung herangezogen werden können, weil sie unter 14 Jahren sind, zumeist Brandstiftung, Laden- oder Taschendiebstahl und Sachbeschädigung. Der Regierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Gewaltdelikte zugenommen haben. Für das Jahr 2007 seien bundesweit mehr als 102.000 kindliche Tatverdächtigte verzeichnen – darunter seien mehr als 84.000 Deutsche.

Bei den Intensivtätern komme wesentliche Bedeutung einer zeitnahen und konsequenten Reaktion zu, sowohl seitens der Polizei als auch der Justiz, erläutert die Regierung. Positive Effekte würden den in einigen Ländern von der Polizei vorgenommenen Erziehungsgesprächen zugeschrieben. Eine enge Kooperation zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der kommunalen Verwaltung insbesondere den Jugendämtern, verbessere den analytischen Blick auf den jeweiligen Täter und seinen individuelle Lebenslauf. Das wiederum ermögliche einen genauen Zuschnitt der zu treffenden Maßnahmen.

In Zukunft Pflichtverteidigung bei U-Haft

Es ist tatsächlich wahr geworden. Was sich schon während der ersten Lesung des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts abgezeichnet hat, hat der Bundestag jetzt umgesetzt. In dem neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in Zukunft bestimmt, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Ihm ist dann – so sieht es § 141 Abs. 3 Satz 3 StPO n.F. vor, unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ein erster Schritt in die richtige Richtung. Noch besser wäre es gewesen, das sofort für den Beginn der Ermittlungen zu bestimmen, aber immerhin. Alles nachzulesen in der BT-Drs. 16/13097).