Schlagwortarchiv: Bindungswirkung

Die (beschränkte) Bindungswirkung des Adhäsionsurteils

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Zur Bindungswirkung des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils hinsichtlich einer  Haftpflichtversicherung des Schädigers hat der BGH im BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 55/12 – Stellung genommen.  Danach entfaltet eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten/Geschädigten gegen den Beschuldigten/Schädiger ergehende Entscheidung weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht. Daran muss/sollte man denken, wenn man ins Adhäsionsverfahren bzw. anschließend, weil es im Adhäsionsverfahren nur ein Grundurteil gegeben hat, in Zivilverfahren geht.

Und: „Das im Adhäsionsverfahren gegen den Beklagten zu 2 ergangene Grundurteil ist für den Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auch nicht deshalb bindend, weil diese als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2 in Anspruch genommen wird. Das Berufungsgericht erwägt für die vorliegende Fallgestaltung eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bindungswirkung eines vorangegangenen Haft-pflichtprozesses zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer für den nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. In dieser Fallgestaltung wird die Haftpflichtfrage grund-sätzlich abschließend im Haftpflichtprozess entschieden (sog. Trennungsprin-zip). Die – jedenfalls soweit es um den Haftungstatbestand geht – geltende Bin-dungswirkung verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entschei-dung und auch deren Grundlagen nochmals zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1992 – IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 278 mwN). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall, in dem der Haftpflichtversicherer nicht im Deckungsprozess von seinem Versicherungsnehmer, sondern im We-ge der Direktklage durch den Geschädigten (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F., jetzt § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG n.F.) in Anspruch genommen wird, nicht anwendbar….“

Die Verständigung – Täterschaft –> Beihilfe –> geringerer Strafrahmen?

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Der 1. Strafsenat des BGH hat im BGH, Beschl. v. 25. 10. 2012 – 1 StR 421/12 – noch einmal zur Frage Stellung genommen, wann das Tatgericht von einer Verständigung i.S. des § 257c StPO abrücken kann/muss. Er hat dazu ausgeführt, dass die Bindung des Gerichts an eine Verständigung gem. § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO erst dann entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage stehe dem Tatgericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Damit bestätigt der 1. Strafsenat die Rechtsprechung des 4. Strafsenats im BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 4 StR 623/11 (vgl. dazu Wer A sagt, muss auch B sagen, oder: Absprache führt zur Bindung). Interessant die Entscsheidung des 1. Strafsenats insofern, weil man bei dem Zustandekommen der Verständigung von täterschaftlicher Steuerhinterziehung ausgegangen war, es dann aber nach einem rechtlichen Hinweis nur eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegeben hatte. Der Angeklagte hatte gemeint, deshalb könne nicht mehr von dem vereinbarten Strafrahmen ausgegangen werden.

Der BGH hat das anders gesehen

„b) Das Landgericht durfte die hier für die Gesamtstrafe gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen nach dem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO zur rechtlichen Einstufung der Mitwirkung der Angeklagten an den Steuerhinterziehungsdelikten lediglich als Beihilfe statt als Mittäterschaft weiterhin als tat- und schuldangemessen ansehen.

aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat- und schuldangemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die zugesagte Strafober- oder die zugesagte Strafuntergrenze nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung von neu eingetretenen oder erkannten Umständen so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie als unvertretbar erschiene. In diesem Fall wäre das Gericht jedenfalls aus Gründen sachlichen Rechts verpflichtet, von der getroffenen Verständigung abzuweichen.

bb) So verhält es sich hier indes nicht.

(1) Der Schuldgehalt einer gewichtigen Beihilfetat kann sogar größer sein als der einer mittäterschaftlichen Tatbeteiligung, die sich auf weniger gewichtige Tatbeiträge beschränkt. Das Landgericht durfte deshalb bei der Bewertung des Schuldgehalts der nunmehr von ihm als Beihilfe eingestuften Tatbeiträge der Angeklagten der „Intensität der jeweiligen Unterstützungshandlung“ (UA S. 49) besondere Bedeutung beimessen.

(2) Gewicht hatte hier auch der Umstand, dass sich die Verständigung gemäß § 257c StPO nicht auf die für die zehn Steuerdelikte festzusetzenden Einzelstrafen bezog, sondern lediglich auf die insgesamt zu verhängende Ge-samtstrafe. In die Gesamtstrafenbildung waren jedoch auch die Einzelstrafen für 50 Fälle der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) – darunter dann auch die zweifach verwirkte Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe – einzubeziehen, die von der veränderten rechtlichen Einstufung der Tatbeteiligung bei den Steuerdelikten nicht betroffen waren.

Wer A sagt, muss auch B sagen, oder: Absprache führt zur Bindung

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Die Flut der Entscheidungen des BGH zur Absprache/Verständigung (§ 257c StGB) ist ein wenig zurückgegangen. Aber die ein oder andere wichtige Entscheidung gibt es dann doch noch. So den für die Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 4 StR 623/11 – der sich neben einer für den Ausschluss der Öffentlichkeit wichtigen Frage mit der Bindungswirkung befasst. Und zwar der Bindunsgwirkung für die StA an die von ihre erklärte Zustimmung zur Verständigung und für das Gericht. Der BGH führt aus, dass sich beide nicht so einfach von einer einmal zustande gekommenen Verständigung lösen können. Sodnern – so die Leistätze:

 Die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem Verständigungsvor-schlag des Gerichts ist als gestaltende Prozesserklärung unanfechtbar und un-widerruflich.

Das Entfallen der Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht nach § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung.

Und lösen kann sich das Gericht von einer Verständigung erst, wenn aufgrund neuer Umstände die „ausgehandelte“ Strafe bzw. der in Aussicht genommene Strafrahmen nicht mehr passt.

…c) Ein Abweichen von der Verständigung setzt unter anderem voraus, dass das Gericht wegen der veränderten Beurteilungsgrundlage zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Dies ist in § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich geregelt, gilt in gleicher Weise aber auch für die Fälle des § 257c Abs. 4 Satz 2  StPO. Gegenstand der in § 257c Abs. 4 Satz 2 StPO angesprochenen Progno-se ist die strafzumessungsrechtliche Bewertung, die das Gericht bei seiner Zu-sage der Strafrahmengrenzen unter antizipierender Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Verständigungsvorschlags erwarteten Prozessverhaltens des Angeklagten vorgenommen hat. Von einem nicht der Prognose entsprechenden Verhalten des Angeklagten, das ein Abweichen von der Verständigung zu rechtfertigen vermag, kann daher nur dann die Rede sein, wenn das von der Erwartung abweichende tatsächliche Prozessverhalten aus der Sicht des Ge-richts der Strafrahmenzusage die Grundlage entzieht.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat- und schuld-angemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht – wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung – ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn der zugesagte Strafrahmen nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung von neu eingetretenen oder erkannten Umständen oder des tatsächlichen Prozessverhaltens des Angeklagten so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie als unvertretbar erschiene. In diesem Fall wäre das Gericht jedenfalls aus Gründen sachlichen Rechts verpflichtet, von der getroffenen Verständigung abzuweichen. Da die Anforderungen des materiellen Strafrechts im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO nicht disponibel sind (vgl. nur BT-Drucks. 16/12310 S. 7 ff., 13 f.), wäre ein auf der Grundlage der Verständigung ergehendes Urteil sachlich-rechtlich fehlerhaft. Ob in einem Festhalten an der Verständigung bei nach Maßgabe von § 257c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO unvertretbar gewordener Strafrahmenzusage zu-gleich ein Verfahrensverstoß gegen § 257c Abs. 4 StPO läge, kann der Senat  dahinstehen lassen. Denn im vorliegenden Fall hat das Landgericht den ihm im Rahmen des § 257c Abs. 4 StPO zukommenden Beurteilungsrahmen nicht überschritten. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keine nach § 257c Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO neu in die strafzumessungsrechtliche Bewertung einzubeziehenden Umstände auf, die geeignet sind, die Vertretbarkeit der von der Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag in Aussicht gestellten Straf-ober- und Strafuntergrenze in Frage zu stellen. Dies gilt sowohl für den Umstand, dass der Angeklagte den gewaltsam erzwungenen Analverkehr erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat, als auch für die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin…“

Absprache und Verschlechterungsverbot, oder die „Vertragsgrundlage“ im Strafverfahren

Es ist deutlich zu merken, dass die Neuregelung des § 257c StPO (Verständigung) bei den Instanzgerichten und damit auch beim BGH angekommen ist. Denn die Entscheidungen zur Neuregelung nehmen zu. Es gibt zwar m.E. noch keinen richtigen Knaller – so z.B. zur Frage des Scheiterns einer Absprache (was sind neue Umstände usw), aber immerhin viele kleine „Anmerkungen“ des BGH. So auch eine im Beschl. v. 24.02.2010 – 5 StR 38/10. Dort ist nach einer Verständigung ein Geständnis abgegeben worden, das aber die Anklage wohl nicht erschöpfte. Der BGH hat das landgerichtliche Urteil – Verstoß gegen BtM-Gesetz – aufgehoben, weil keine ausreichenden Feststellungen vorgelegen haben, und führt aus:

„Dabei wird das – die Anklage freilich nicht erschöpfende – Geständnis des Angeklagten nicht dem Verwertungsverbot des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO unterliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Bei Einhaltung der auch vom Angeklagten im Rahmen der Verständigung akzeptierten Strafobergrenze führt das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu deren Perpetuierung im weiteren Verfahren. Zudem ist bei dem hier zu Lasten des Angeklagten vom Tatgericht unzutreffend bewerteten Geständnis nach Korrektur des Wertungsfehlers durch das Revisionsgericht zugunsten des Angeklagten die „Vertragsgrundlage“ für das Geständnis nicht entfallen ….“.

M.E. zutreffend, denn es liegt kein Fall des Scheiterns der Verständigung vor. Zutreffend dann auch die bestehenbleibende Bindung an die Verständigung – sehr schön der Begriff der „Vertragsgrundlage“. Im Fall des Scheiterns der Verständigung fällt die natürlich weg. Beide Seiten sind dann wieder frei :-).