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Rechtsmittel III: Zulässigkeit der Klageerzwingung, oder: Keine Bezugnahme oder bloße Einfügungen

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Und dann – seit längerem – mal wieder etas zum sog. Klageerwingungsantrag, und zwar den OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.07.2024 – 2 Ws 63/24 (S). Das OLG hat den Antrag als unzulässig angesehen:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 14. März 2024 ist bereits unzulässig, denn er entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Der Antrag teilt nicht das Datum des Zugangs des Bescheides der Staatsanwaltschaft Cottbus mit. Somit bleibt unklar, ob die dagegen unter dem 10. November 2023 eingelegte Beschwerde des Antragstellers rechtzeitig eingegangen ist.

Soweit der Antragsteller meint, der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft seine Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen habe, lasse auf die Zulässigkeit derselben schließen, trifft dies nicht zu. Der Senat hat vielmehr die Zulässigkeitsvoraussetzungen insgesamt selbst zu überprüfen, und zwar (zunächst) allein anhand der Antragsschrift (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2017, Az.: 2 Ws (KE) 159/16; KG NStZ-RR 2016, 176; OLG Zweibrücken NJW 2022, 1693).

Die von dem Antragsteller herangezogenen abweichenden obergerichtliche Entscheidungen sind vereinzelt geblieben und geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen, die von der überwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte geteilt wird.

Ein Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO ist im Übrigen nur dann zulässig gestellt, wenn in ihm die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angegeben werden (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach der ständigen Rechtsprechung auch des Senats bedeutet dieses Formerfordernis, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhaltes enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 175 StPO) in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, und dass die Sachdarstellung auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die behauptete Unrichtigkeit wiederzugeben hat. Dadurch soll der jeweils erkennende Senat in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können. Der Antrag hat dazu die angebliche Tat, die zu ihrem Beweise heranzuziehenden Beweisergebnisse und Hilfstatsachen, den Gang des Verfahrens und der Ermittlungen, deren Ergebnis, die von dem Antragsteller angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und die zu ihrer Widerlegung geltend gemachten Gesichtspunkte und Erwägungen so wiederzugeben, dass über die Berechtigung des Antrages, abgesehen von der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Würdigung der im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise, ohne Rückgriff auf Akten, weitere Schriftstücke oder Anlagen entschieden werden kann (vgl. auch KG NStE Nr. 28 zu § 172 StPO; OLG Celle NStZ 1997, 406).

Eine Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke bedeutet eine Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird (OLG Düsseldorf StV 1983, 498; KG NStE StPO § 172 Nr. 28). Nichts anderes gilt, wenn in Bezug genommene Anlagen oder Aktenbestandteile der Antragsschrift nicht beigefügt, sondern in der Weise in die Schrift eingefügt sind, dass ohne Kenntnisnahme der Einfügungen das Antragsvorbringen nicht verständlich ist (OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle NStZ 1997, 406; BerlVerfGH NJW 2004, 2728). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Az.: 2 Ws (KE) 156/10; Beschluss vom 16. November 2017, Az.: 2 Ws (KE) 156/17).

Letzteres ist hier der Fall.

Der Antrag umfasst insgesamt 66 Seiten. Davon beziehen sich gut 57 Seiten auf den zugrunde liegenden Sachverhalt und das Ermittlungsverfahren. Diese enthalten im Wesentlichen auf insgesamt etwa 50 Seiten wörtliche Einfügungen von Aktenbestandteilen, einschließlich der Strafanzeige, der Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, Schriftsätze sowie Zeugenvernehmungen, die durch kurze eigene Sätze verbunden sind. Bis dahin ist dem Antrag ohne Kenntnisnahme der eingefügten Schriftstücke das Begehren des Antragstellers und der Gang des Ermittlungsverfahrens nicht verständlich zu entnehmen. Anschließend folgt gut eine Seite mit rechtlichen Erwägungen.

Eine eigene, das Wesentliche zusammenfassende Schilderung und Würdigung des Sachverhaltes durch die Antragsteller (vgl. BerlVerfG a.a.O.) liegt damit nicht vor. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, sich aus den eingefügten Aktenbestandteilen zusammenzustellen, was der Begründung des Antrages dienen könnte (OLG Düsseldorf a.a.O.; VRS 82, 37; KG a.a.O.).“

Nichts Neues, also nur ein „Reminder“.

StPO II: Zulässigkeit des Besetzungseinwandes, oder: Keine Bezugnahmen/Verweisungen

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Im zweiten Posting dann mal wieder etwas zum Besetzungseinwand (§ 222b StPO), und zwar noch einmal zur ausreichenden Begründung. Dem KG war hier der vom Angeklagten erhobene Besetzungseinwand nicht ausreichend begründet, weshalb er ihn im KG, Beschl. v. 20.02.2024 – 2 Ws 21/24 – 161 GWs 2/24 – als unzulässig verworfen hat:

„b) Allerdings genügt der Einwand in formeller Hinsicht nicht den an ihn nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen, wonach die Tatsachen, aus denen sich die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) eingefügte Vorschrift des § 222b Abs. 3 StPO verlagert die bislang im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO zu erhebende Rüge der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung aus dem Revisionsverfahren in ein Vorabentscheidungsverfahren (vgl. BT-Drs. 19/14747, Seite 29). Mit dieser Verlagerung hat sich aber nicht der in der Sache anzuwendende Prüfungsmaßstab verändert.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen das Vorabentscheidungsverfahren im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein und die für die alte Rechtslage vorgeschriebenen Form- und Fristvoraussetzungen (vgl. insoweit BGHSt 44, 161) sowie die Begründungsanforderungen gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 und 3 erhalten bleiben (vgl. BT-Drs. aaO; Gmel in KK-StPO, 9. Aufl., § 222b Rn. 8).

c) Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert die Rüge daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus – das heißt, ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter – so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. [zur alten Rechtslage] BGHSt aaO; [zur unveränderten neuen Rechtslage] Kammergericht, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 – 4 Ws 44/23 – und vom 1. März 2021 – 4 Ws 14/21 –, jeweils mwN, OLG Celle StraFo 2020, 159; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 2 Ws 138/20, 2 Ws 139/20 –). Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (vgl. OLG Celle aaO). Eine Bezugnahme auf Anlagen zur Antragsschrift ist unzulässig, denn es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, das Vorbringen an der passenden Stelle zu ergänzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2022 – III-5 Ws 114/22 –).

2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Besetzungseinwand unzulässig.

a) Den vorgenannten Anforderungen wird der Vortrag des Angeklagten schon deshalb nicht gerecht, weil nicht dargelegt wird, wann das Gericht dem Angeklagten die Besetzung der Strafkammer mitgeteilt hat, so dass dem Senat als Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Besetzungseinwandes verwehrt bleibt (vgl. auch OLG München aaO). Das Datum des Eingangs beim Angeklagten bzw. seinem Verteidiger ergibt sich auch nicht aus der als Anlage beigefügten Besetzungsmitteilung. Insoweit wäre aber ohnehin eine Bezugnahme auf diese Anlage unzulässig.

b) Der Einwand ist aber auch im Übrigen unzulässig.

(1) Soweit sich der Angeklagte gegen die Zuständigkeit der 27. Strafkammer wendet, fehlen Darlegungen, woraus sich die Unzuständigkeit der 27. Strafkammer ergeben soll. Der Angeklagte teilt bereits nicht mit, wie die Regelung nach Rn. 107 des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Berlin lautet. Diese Regelung findet sich zwar in einer der beigefügten Anlagen, wobei diese Anlage bereits nicht nummeriert oder überschrieben ist. Diese Bezugnahme ist indes unzulässig; erforderlich wäre eine wörtliche oder zumindest sinngemäße Wiedergabe der vermeintlich fehlerhaft angewendeten Regelung des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Berlin. Es wird auch nicht mitgeteilt, woraus sich die Annahme des Angeklagten ergeben soll, dass die Zuteilung an die Strafkammer erfolgen solle, die nummerisch auf die Strafkammer folgt, deren Sache zurückverwiesen wurde.

Auch fehlen jegliche Ausführungen zu der von der Eingangsregistratur des Landgerichts Berlin vorgenommenen Zuteilung der Sache an die 27. Strafkammer. Woraus sich ergeben soll, dass die numerisch vorgehenden Strafkammern – so der Vortrag des Angeklagten – nicht überlastet gewesen seien, bleibt unklar.

(2) Soweit sich der Einwand des Angeklagten zudem gegen die Besetzung der 27. Strafkammer wendet, ist er ebenfalls unzulässig.

Eine „vorschriftswidrige Besetzung“ im Sinne des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO ist lediglich dann gegeben, wenn das erkennende Gericht mit einem oder mehreren Richtern besetzt war, bei denen es sich nicht um den bzw. die gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Wer gesetzlicher Richter ist, bestimmt sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Umsetzung der dortigen Vorgaben durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, dem der fragliche Spruchkörper angehört (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2016 – 1 StR 422/15 –).

Die vollständige Besetzung der 27. Strafkammer wird vom Angeklagten bereits nicht mitgeteilt. Der Geschäftsverteilungsplan des nunmehr zuständigen Landgerichts Berlin I für das Jahr 2024, aus dem sich die reguläre Besetzung der 27. Strafkammer ergeben würde, wird nicht vorgelegt.

Der Besetzungseinwand teilt insoweit nur mit, dass „nicht mehr Richter x Mitglied der Kammer wäre, sondern Richter am Landgericht x“. Aus dem Vorbringen des Angeklagten lässt sich zwar ansatzweise erkennen, dass er die Besetzung der Hauptverhandlung mit Richter x beanstandet, hingegen lässt sich daraus nicht erkennen, unter welchem konkreten rechtlichen Aspekt (vgl. § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO) die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung geltend gemacht werden soll. Die angedeutete Verhinderung von Richter am Landgericht x würde nur dann zu einer „vorschriftswidrigen Besetzung“ des Gerichts führen, wenn Richter am Landgericht x gesetzlicher Richter gewesen wäre. Das hat der Angeklagte aber nicht ausreichend dargelegt. Aus der Besetzungsrüge ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Verhinderungsgrund betreffend Richter am Landgericht x nicht vorgelegen habe. Ob beispielsweise eine förmlich festgestellte Verhinderung des Richters am Landgericht x vorliegt oder dieser beispielsweise wegen Urlaubs oder Krankheit an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert war, wird von dem Angeklagten in seinem Einwand nicht mitgeteilt (vgl. BGH NStZ 2020, 757 f.). Auch fehlt es an Darlegungen zur Bestimmung des zuständigen Vertreters nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Berlin I für das Jahr 2024, die eine Überprüfung der ggf. fehlerhaften Heranziehung von Richter x ermöglichen würden.

Zwar trifft die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgende Vortragslast den Angeklagten bzw. seine Verteidiger nur in Bezug auf die Tatsachen, die ihm zugänglich sind, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., StPO, § 344 Rn. 22 mwN). Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hat – soweit ersichtlich – gar keine Anstrengungen unternommen, die Gründe für die Besetzung der Kammer zu ermitteln, so beispielsweise durch Nachfragen bei der Kammer oder der Gerichtsverwaltung. Dass Informationen erfragt, aber nicht mitgeteilt worden wären, trägt der Besetzungseinwand nicht vor.“

Nichts Neues, sondern nur noch einmal Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung. Die findet man dann (demnächst) auch bei <<Werbemodus an>> Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, bzw. bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, die man einzelne, als Paket oder als sog. Trilogie hier vorbestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

OWi I: Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes, oder: Bezugnahme auf CD nicht zulässig

entnommen wikimedia.org

Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen. Allerdings – darauf hatte ich neulich schon hingewiesen: So richtige „Knaller-Entscheidungen“ gibt es derzeit nicht. Im OWi-Bereich ist es verhältnismäßig ruhig.

Hier als erstes dann der OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2021 – 4 RBs 141/21. Der bringt aber auch nichts Neues, sondern bestätigt nur noch einmal, was ständige Rechtsprechung ist:  Es kann nicht gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf ein bei den Akten befindliches elektronisches Speichermedium Bezug genommen werden:.

„Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG). Zu einer Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand kein Anlass.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. Die Urteilsgründe müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüberhinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.02.2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20) -juris m.w.N.). Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist allerdings auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium nicht angängig, sondern allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf diesem befinden (vgl. nur BGH NJW 2012, 244; OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 04.02.2019 – III-4 RBs 17/19 -juris).

Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht hier mit der bloßen Erwähnung von Blattzahlen bzgl. zweier Messfotos und der Erwähnung des „auf CD befindlichen Lichtbildes“ überhaupt eine Bezugnahme in dem o.g. Sinne vorgenommen hat (vgl. insoweit nur: OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2017 – III-4 RVs 30/17 -juris m.w.N.). Jedenfalls bzgl. des „auf CD befindlichen Messfotos“ – von dem unklar bleibt, ob es mit einem der erwähnten Bilder auf Bl. 13 und 61 d.A. identisch ist -, auf welches das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung „insbesondere“ stützt, liegt nach ständiger Rechtsprechung (s.o.) keine zulässige Bezugnahme vor. Da das Amtsgericht das Lichtbild selbst als bloß „von mittlerer Qualität“ bezeichnet, hätte es daher dann näherer Ausführungen zu seinem Inhalt, insbesondere auch zur Schärfe, Beleuchtungsverhältnissen u. ä. bedurft, um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen.“

OWi III: Bezugnahme auf Messfoto, oder: „… Datenfeld mit fünf Spalten und jeweils drei bzw. zwei Zeilen“

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Und zum Tagesschluss dann nochmals eine Entscheidung zur Bezugnahme (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Aber nicht in Zusammenhang mit der Fahreridentifizierung, sondern im Hinblick auf eine Bezugnahme auf das Datenfeld auf dem Messfoto. Insoweit ist ja nicht ganz unstreitig, ob darauf verwiesen werden kann.

Das OLG Hamm nimmt dazu im OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2021 – 4 RBs 44/21 – wie folgt Stellung:

„Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot – unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist – festgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt Verfahrensrügen und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Paderborn (§§ 79 Abs. 3, 6 OWiG, 354 Abs. 2 StPO).

Die getroffenen Feststellungen zur gefahrenen bzw. gemessenen Geschwindigkeit sind (womöglich infolge von Schreibversehen oder Rechenfehlers) widersprüchlich und tragen die Verurteilung wegen des der Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes daher nicht. In den Feststellungen (II. der Urteilsgründe) heißt es, dass das Fahrzeug der Betroffenen „mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h“ gemessen worden sei. Nach Abzug des Sicherheitsabschlags von 3 km/h ergebe sich eine „vorwerfbare Geschwindigkeit von 83 km/h und somit eine Überschreitung von 32 km/h“. Wäre das von der Betroffenen geführte Fahrzeug tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h gemessen worden, so wäre nach Abzug des Sicherheitsabschlages von 3 km/h eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von nur 79 km/h zu Grunde zu legen. Mit dem vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Wert von 82 km/h tatsächlicher gefahrener Geschwindigkeit korrespondiert zwar die Angabe in der Beweiswürdigung, dass sich aus dem „gefertigten Messfoto nebst Datenfeld (Bl. 7 der Akte)“ eine Geschwindigkeit von 85 km/h habe ablesen lassen. Der Senat kann aber letztlich mit dem ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (maßgeblich für die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin ist allein der Inhalt des Urteils) nicht feststellen, welche der Angaben bzw. ob überhaupt eine von ihnen zutrifft. Der Senat kann im Rahmen der Überprüfung auf die Sachrüge hin auch nicht auf das Datenfeld des Messfotos zurückgreifen. Soweit in der Beweiswürdigung ein Klammerzusatz „Blatt 7 der Akte“ als Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld des Messfotos verstanden werden könnte, ist ein solcher Verweis grundsätzlich unzulässig. Eine Bezugnahme ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbildungen möglich. Bei dem Datenfeld auf dem Messfoto handelt es sich aber um eine Urkunde (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2016, 121 m.w.N.; Krenberger jurisPR-VerkR 8/2016 Anm. 5). Soweit in einer Entscheidung des KG Berlin (NStZ-RR 2016, 27, 28) vertreten wird, ein Verweis sei – obwohl es sich bei dem Datenfeld um eine Urkunde handele – dann ausnahmsweise zulässig, wenn dessen gedanklicher Inhalt sich ausnahmsweise auf einen Blick erfassen lasse, kann der Senat dem nicht folgen. Letztendlich kann das aber dahinstehen, da sich der gedankliche Inhalt hier – bei eine Datenfeld mit fünf Spalten und jeweils drei bzw. zwei Zeilen – auch nicht auf einen Blick erfassen lässt. Hinzu kommt, dass der Klammerzusatz „Blatt 7 der Akte“ auch schon keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO darstellt. Eine solche Bezugnahme muss eindeutig und zweifelsfrei sei. Im Einzelfall kann auch ein bloßer Klammerzusatz mit der Fundstelle genügen (BGH NStZ-RR 2016, 178). Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der genannte Klammerzusatz tatsächlich eine Bezugnahme darstellen soll. Das Amtsgericht hat an einer Vielzahl von Stellen solche Klammerzusätze mit Fundstellenangaben vorgenommen, welche schon nach der Mitteilung im angefochtenen Urteil eindeutig keine Abbildungen (sondern Urkunden) enthalten (Schulungsnachweis des Messbeamten, Messprotokoll, Eichschein). Es kann daher nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass hier tatsächlich Bezugnahmen i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO vorgenommen werden sollten oder sonstige – letztlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren überflüssige – Fundstellennachweise.

Angesichts dessen kommt der Senat nicht umhin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Da Gründe, warum nicht der Richter des ersten Rechtszuges erneut entscheiden sollte, nicht ersichtlich sind (vgl. KK-Hadamitzky, OWiG, 5. Aufl., § 79 Rdn. 161), bedurfte es der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts nicht.“

„kommt der Senat nicht umhin“ – auch mal wieder eine Formulierung, bei der man merkt, dass dem OLG die eigene Entscheidung nicht gefällt.

Revision III: Keine Bezugnahmen und Verweisungen, oder: Anfängerfehler

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Und die dritte Entscheidung kommt dann aus Berlin. Es ist der KG, Beschl. v. 05.12.2018 – 3 Ws (B) 287/18.

Seine Aussage ist so selbstverständlich, dass dafür nun wirklich der Leitsatz reicht:

Verfahrensrügen müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen begründet werden. Unbehelflich ist demnach nicht nur die Bezugnahme auf Akten, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke, sondern namentlich auch auf Anlagen zur Rechtsbeschwerdeschrift.

Das sollte/muss man als Verteidiger wissen. Achtet man darauf nicht, ist es eindeutig ein Anfängerfehler.