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Vernehmung eines Jugendlichen ohne Verteidiger und ohne Erziehungsberechtigte, oder: „So nicht!“

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Heute dann ein „Querbeet-Tag“, also von allem ein bisschen. Ein bisschen StPO, ein bisschen StGB und ein bisschen OWi.

Ich beginne mit der StPO-Entscheidung, dem AG Westerstede, Beschl. v. 30.09.2020 – 43 Ls 203/20 (345 Js 15556/20). Schon ein wenig älter, der Kollege hat ihn aber (leider) jetzt erst geschickt. Das AG hat zu den Folgen einer nichterfolgten Pflichtverteidigerbestellung und der Vernehmung eines Jugendlichen ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten Stellung genommen.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Jugendlichen Anklage wegen Verstoßes gegen das BtMG erhoben. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt:

„Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da nicht davon auszugehen ist, dass dem Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung eine Schuld an den angeklagten Taten nachzuweisen sein wird. Insgesamt ist aus Sicht des Gerichts keine Aussage in einer Hauptverhandlung zu erwarten, die die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung begründet, so dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben ist.

Die Anklage beruht allein auf einer Einlassung des Angeschuldigten in seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.01.2020 hinsichtlich eines Raubdeliktes vor der Polizei in Nordenham. Sein Verteidiger hat bereits angekündigt, dass sich der Angeschuldigte nicht nochmals zur Sache einlassen wird. Hinsichtlich der angeklagten Taten gibt es keine weiteren Zeugen oder Ermittlungsansätze. Damit stehen dem Gericht in einer Hauptverhandlung keinerlei Beweismittel zur Verfügung, die eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen lassen.

Denn das Gericht kann hier in diesem Fall nicht die vernehmenden Polizisten vom 13.01.2020 als Zeugen vernehmen, da hier ein Beweisverwertungsverbot eingreift.

Denn die Erlangung des Geständnisses erfolgte rechtsfehlerhaft. Zum einen war bereits die Festnahme des Beschuldigten am 13.01.2020 mit Rechtsfehlern behaftet. Zwar war die Polizei aufgrund des derzeit ermittelten Tatverdachtes hinsichtlich eines schweren Raubes befugt, den Beschuldigten zur Identitätsermittlung vorläufig festzunehmen und ggf. den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen. Hier wurde der Beschuldigte aber nach erfolgter Identitätsfeststellung nicht entlassen und es wurde auch weder ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angeregt noch bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Stattdessen wurde der Beschuldigte auf Grund von „Verdunkelungsgefahr“ polizeilich weiterhin festgehalten, weil er keine Angaben zum Sachverhalt machen wollte. Das Schweigen zu einem ihm vorgeworfenen Delikt ist aber sein Recht als Beschuldigter und stellt keine „Verdunklungsgefahr“ im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO dar. Trotzdem wurde der noch minderjährig Beschuldigte in Gewahrsam genommen und direkt als Beschuldigter vernommen, wo er nunmehr doch Angaben zu dem Raubsachverhalt machte. Hier wurde allerdings von der Polizei übersehen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, da dem Beschuldigten ein Verbrechenstatbestand zur Last gelegt wurde. Seit dem 01.01.2020 ist die Bestellung eines notwendigen Verteidigers für einen Jugendlichen bereits vor der polizeilichen Vernehmung erforderlich (§ 68a Abs. 1 JGG). Dies ist nicht geschehen. Auch wurden weder die Erziehungsberechtigten Eltern des Jugendlichen informiert oder hinzugezogen noch wurde der Jugendliche darüber belehrt, dass er ein Recht darauf hat, dass seine Eltern bei der Vernehmung anwesend sein dürfen bzw. er sich vorher mit diesen besprechen darf. An dem Fehlen der Belehrung ändert auch der Umstand nichts, dass der Jugendliche in der Vernehmung angeben hatte, er möchte nicht, dass seine Eltern an der Vernehmung teilnehmen. Der Jugendliche wurde damit nach einer unberechtigten Ingewahrsamsnahme ohne Beisein eines Verteidigers oder seiner Eltern vernommen. Innerhalb dieser Vernehmung wurde er dann ohne erneute Belehrung, dass er nun zu einem anderen Straftatbestand als den Raub befragt werden soll und ohne Benennung der einschlägigen Strafnormen zu den bei ihm aufgefundenen Drogen vernommen.

Hier machte der Jugendliche schlussendlich Angaben zu seinem vermeintlichen Drogenhandel. Unabhängig davon, ob diese Angaben — vor allem hinsichtlich des Zeitrahmens und des Umfanges — glaubwürdig sind, können diese Angaben nicht durch die vernehmenden Polizeibeamten in eine Hauptverhandlung eingeführt werden.

Denn das hier eindeutig vorliegende Beweisermittlungsverbot zieht in diesem konkreten Fall auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. So wird teilweise vertreten, dass bereits das bloße Fehlen der Belehrung auf das Recht der Besprechung mit seinem Erziehungsberechtigten vor der Vernehmung bzw. die rechtzeitige Bestellung eines Verteidigers zu einem Verwertungsverbot führe (vgl. Schuhr, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, 1. A., § 136 Rd. 65; Eisenberg/Kölbel, JGG Kommentar, 21 A., 2020, § 67 Rd. 11b-d in Verbindung mit § 70c Rd. 28). Aber selbst wenn man der Auffassung folgt, dass ein Verstoß gegen § 67 JGG oder §§ 104, 141a StPO nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führt, sondern dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Abwägungslehre zu beurteilen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Kommentar, 63. A., 2020, R 141a Rd. 11), ziehen die Verstöße hier nach einer konkreten Einzelfallbetrachtung ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Denn hier liegt aufgrund der Kumulation der Verstöße ein schwerwiegender Rechtsverstoß vor. Da der Jugendliche rechtswidrig in Gewahrsam genommen wurde, ihm suggeriert wurde, er werde festgehalten, weil er von seinem Schweigerecht Gebrauch mache und vor der Vernehmung weder seine Eltern benachrichtigt noch ihm ein Verteidiger bestellt wurde, kann dies nur als ein schwerwiegender Verstoß eingeordnet werden. Solch eine Kumulation von Rechtsverstößen ist nicht hinzunehmen, so dass hier die so gewonnene Einlassung des Angeschuldigten nicht durch die Vernehmung der Polizeibeamten als Beweismittel zur Verfügung steht.

Weder stehen weitere Beweismittel zur Verfügung noch sind weitere Ermittlungsansätze ersichtlich, so dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist.“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest: Ein Jugendlicher wird festgehalten, weil er keine Angaben zur Sache machen will, dann wird er zu einem Verbrechenstatbestand ohne vorherige Bestellung eines Pflichtverteidigers und ohne Information der Erziehungsberechtigten vernommen und dann auch noch zu ganz anderen Vorwürfen befragt. Schlimmer geht nimmer. Aber offenbar ist es noch nicht schlimm genug, dass sich nicht eine Staatsanwaltschaft findet, die auch in einem solchen Fall dann auch noch Anklage erhebt. Es ist dann erst das AG, das mit einem mehr als deutlichen: „So nicht!“ die Eröffnung des Verfahrens ablehnt und so – wenn auch spät – wieder zur Rechtsstaatlichkeit zurückkehrt. Und ja: Ich habe §§ 68b JGG, 141a StPO nicht übersehen, sehe aber nach dem vom AG mitgeteilten Sachverhalt keinerlei Ansatzpunkt, um die Voraussetzungen dieser Vorschriften zu bejahen.

Rechtsmittel hat die Staatsanwaltschaft nach Auskunft des Kollegen aber dann nicht auch noch eingelegt. Wenigstens das hat man sich erspart.

Durchsuchung I: Durchsuchung ohne richterliche Anordnung, oder: Mal kein „gesund Beten“, sondern BVV

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Heute stelle ich dann drei Entscheidungen zur Durchsuchung vor. Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 04.06.2020 – 4 StR 15/20. Noch verhältnismäßig „frisch“, aber wann hat man schon mal einen BGH-Beschluss, in dem der BGH nach einer (rechtswidrigen) Durchsuchung zu einem Beweisverwertungsverbot kommt und nicht „gesund betet“. Darüber muss man dann schnell berichten.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes sowie wegen vorsätzlichen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen verurteilt. Das LG hat festgestellt, dass der Angeklagte am Tattag über 1.527,66 Gramm Cannabisblüten und Cannabisblätter sowie 9,74 Gramm Cannabisharz in denen zusammen 54,55 Gramm Tetrahydrocannabinol enthalten waren, verfügte. Davon war eine Teilmenge mit einem Wirkstoffanteil von 11,28 Gramm für den Eigenbedarf vorgesehen; die Restmenge (43,27 Gramm Tetrahydrocannabinol) war für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Den überwiegenden Teil des Rauschgifts verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung. Außerdem zog er in einem von ihm genutzten Garten mehrere Cannabispflanzen auf. Um seine Betäubungsmittelvorräte verteidigen zu können, waren in der Wohnung in deren Nähe ein Schlagring und ein Schlagstock griffbereit abgelegt. Außerdem hatte der Angeklagte 22,2 Gramm Triacetontriperoxid, eine Nebelhandgranate aus Bundeswehrbeständen, 281 sogenannte „Polenböller“ und einen „selbstgebauten Sprengkörper“ in seinem Besitz. Mit seiner erfolgreichen Verfahrensrüge hat der Angeklagte geltend gemacht, dass die bei einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung und des von ihm genutzten Gartens aufgefundenen Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen. Dem lag folgender Verfahrensgang zugrunde:

Am Tattag suchten mehrere Polizeibeamte den Angeklagten um 18.10 Uhr auf, weil zwei Haftbefehle gegen ihn vorlagen und eine Gefährderansprache vorzunehmen war. Als der Angeklagte seine Wohnungstür öffnete, schlug den Polizeibeamten intensiver Cannabisgeruch entgegen. Die Beamten gaben dem Angeklagten zunächst die gegen ihn vorliegenden Haftbefehle bekannt. Dieser ging daraufhin in seine Wohnung zurück, um noch einige Sachen zu holen. Dabei blieb die Wohnungseingangstür geöffnet. Kurz darauf kamen die Mutter des Angeklagten und dessen Bruder hinzu. Da sich für die Beamten der Anfangsverdacht für eine Betäubungsmittelstraftat ergeben hatte und nicht bekannt war, ob sich in der Wohnung noch weitere Personen aufhielten, beabsichtigten sie, sogleich in der Wohnung Nachschau zu halten. Als der Angeklagte wieder aus seiner Wohnung kam, wiesen ihn die Beamten auf die Verdachtslage hin und forderten ihn auf, die Wohnungstür offen zu lassen. Entgegen dieser Aufforderung zog der Angeklagte die Wohnungstür ins Schloss und steckte den Schlüssel seiner Mutter zu. Auf ihre Aufforderung, den Schlüssel herauszugeben, stritt die Mutter des Angeklagten dessen Besitz zunächst ab, gab den Schlüssel schließlich aber doch heraus. Die Beamten betraten daraufhin gegen 18.40 Uhr die Wohnung. Dabei sahen sie mehrere Behältnisse mit Cannabisblüten, trafen aber keine weitere Person an. Sie verließen deshalb die Wohnung wieder und forderten Beamte der Kriminalpolizei an. Als die Kriminalbeamten gegen 19.10 Uhr eintrafen, nahmen sie nach erfolgter Unterrichtung über die Lage Kontakt mit ihrer Dienststelle auf. Nach mehreren Rücksprachen verständigte schließlich der leitende Beamte den zuständigen Staatsanwalt des Bereitschaftsdienstes, der daraufhin um 20.26 Uhr die Durchsuchung aller den Angeklagten betreffenden Räumlichkeiten und des Gartens fernmündlich anordnete. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er in der Hauptverhandlung aus, der Anruf der Polizei habe ihn kurz vor Ende des richterlichen Bereitschaftsdienstes um 21.00 Uhr erreicht. Ihm sei bekannt, dass er vom Ermittlungsrichter nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen einen Durchsuchungsbeschluss bekomme. Da die Zeit nunmehr knapp gewesen sei und sich noch Familienangehörige des Angeklagten auf dem Grundstück befunden hätten, sei der Verlust von Beweismitteln zu befürchten gewesen.

Anders als das LG hat der BGH die aufgrund der um 20.26 Uhr getroffenen Anordnung des Staatsanwalts erfolgte zweite Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und des von ihm genutzten Gartens als rechtswidrig angesehen und hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen:

„a) Für die wiederholte Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten durch die herbeigerufenen Beamten der Kriminalpolizei nach 20.26 Uhr bedurfte es einer neuen Anordnung. Auf die der „Wohnungsnachschau“ um 18.40 Uhr, bei der es sich in der Sache um eine Wohnungsdurchsuchung gehandelt hat, zugrundeliegende polizeiliche Anordnung, konnte das neuerliche Betreten der Wohnung nicht mehr gestützt werden. Zwar ist diese erste Anordnung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Recht ergangen, denn aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und seiner Mutter bestand zu diesem Zeitpunkt Gefahr im Verzug. Diese Anordnung war aber bereits verbraucht, denn die ausführenden Beamten haben mit dem Verlassen der Wohnung konkludent die Beendigung dieser Durchsuchungsmaßnahme erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2004 ? 2 BvR 1687/02, StV 2004, 633, 634; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 105 Rn. 14; Hadamitzky in SSW-StPO, 4. Aufl., § 105 Rn. 40).

b) Die zweite Durchsuchung war wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig, weil eine gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung nicht vorlag und die von der Staatsanwaltschaft in Anspruch genommene Eilkompetenz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand.

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aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428 Rn. 52 f. mwN). Nach Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 2 GG i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO dürfen Durchsuchungen ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug besteht. Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme – regelmäßig die Sicherung von Beweismitteln – gefährdet würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428 Rn. 52 f.; Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, NJW 2001, 1121, 1122 f.; BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, NJW 2007, 2269 Rn. 17 mwN). Die Strafverfolgungsbehörden müssen dementsprechend regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428 Rn. 55 f.; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, NStZ 2017, 367 Rn. 20 mwN). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es deshalb auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten eine Durchsuchung für erforderlich hielten (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, NJW 2007, 2269 Rn. 17).

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bb) Gemessen daran lag im Zeitpunkt der staatsanwaltlichen Durchsuchungsanordnung um 20.26 Uhr keine Gefahr im Verzug im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr vor. Spätestens mit dem Eintreffen der Beamten der Kriminalpolizei um 19.10 Uhr stand die Erforderlichkeit einer erneuten Durchsuchung fest. Dabei war den Ermittlungsbehörden bereits aufgrund der um 18.40 Uhr erfolgten „Wohnungsnachschau“ bekannt, dass sich keine Person in der von der Polizei seitdem überwachten Wohnung des festgenommenen Angeklagten aufhielt und deshalb mit einer Beweismittelvernichtung oder anderen Verdunkelungshandlungen nicht (mehr) zu rechnen war. Für die Annahme von Gefahr im Verzug bestand danach kein Raum mehr.

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c) Die Rechtswidrigkeit der auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgten Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt vorliegend die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der dabei sichergestellten Beweismittel.

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aa) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots kommt in Betracht, wenn der Richtervorbehalt bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in gleichgewichtig grober Weise verkannt wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 2 BvR 2072/10, NJW 2011, 2783, 2784; BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 566/18, NStZ-RR 2019, 94, 95; Urteil vom 6. Oktober 2016 ? 2 StR 46/15, NStZ 2017, 367 Rn. 24; Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11, NStZ 2012, 104 Rn. 9; Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285 mwN).

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bb) Ein schwerwiegender Verstoß liegt nach den oben geschilderten Umständen vor. Aufgrund der durch die erste Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse gab es für die Annahme von Gefahr im Verzug bei der Anordnung der zweiten Durchsuchung keinerlei tatsächliche Grundlage mehr. Soweit sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei seiner Annahme, eine richterliche Entscheidung sei innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen, auf Erfahrungswerte bezüglich der Erlangung von Durchsuchungsbeschlüssen gestützt hat, handelt es sich um nicht auf konkrete Tatsachen gestützte Vermutungen. Die in der Hauptverhandlung vernommene Ermittlungsrichterin hat erklärt, dass sie sich im Regelfall Unterlagen per Fax schicken lasse; wenn eine Übersendung nicht möglich sei, aber auch eine mündliche Anordnung treffen würde. Einen Versuch, Kontakt zu der noch im Dienst befindlichen Richterin aufzunehmen, hat der Staatsanwalt nicht unternommen. Angesichts dieser groben Missachtung des Richtervorbehalts kommt es nicht mehr darauf an, dass bei richtiger Verfahrensweise ein Durchsuchungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 ? 2 StR 46/15, NStZ 2017, 367 Rn. 26; Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11, NStZ 2012, 104 Rn. 12 mwN).“

Geht doch!

StPO III: Telekommunikationsüberwachung bei einer „Nichtkatalogtat“ nach § 100a Abs. 2 StPO, oder Verwertbarkeit

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann noch den KG, Beschl. v. 27.11.2019 – (3) 161 Ss 151/19 (96/19). Auch schon etwas älter. Aber vom KG erst vor kurzem geschickt. Er stammt aus der „internetlosen Zeit“ des KG.

Das AG hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG Berlin diesen Freispruch aufgehoben und die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen u.a. die Verfahrensrüge, die – ebenso wie die gleichfalls erhobene Sachrüge – keinen Erfolg hatte:

„a) Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer habe ein im Hinblick auf die Telekommunikationsüberwachung bestehendes Beweisverwertungsverbot missachtet, ist bereits unzulässig, da sie nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Der Revisionsbegründung ist der Inhalt des der Telekommunikationsüberwachung zugrundeliegenden richterlichen Beschlusses nicht zu entnehmen, sodass der Senat nicht prüfen kann, ob im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse die Voraussetzungen für eine solche Überwachung vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 2018, 550 m.w.N.; NStZ 2008, 230).

Darüber hinaus verkennt die Revision, dass im Falle einer im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßigen Telekommunikationsüberwachung die hieraus gewonnenen Erkenntnisse auch dann verwertbar sind, wenn sich nach den weiteren Ermittlungen hinsichtlich der gleichen prozessualen Tat nur noch der Verdacht einer Tat erweist, die sich nicht im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO findet und die ursprüngliche Anordnung daher nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1974 – 1 StR 365/73 -, juris).

Ein Anwendungsfall des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, der die Verwendung von Zufallsfunden regelt, liegt in Bezug auf die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung im Verfahren gegen die Angeklagte nicht vor, da es sich nicht um ein anderes Strafverfahren im Sinne der Vorschrift handelt. Denn die Aufklärung der Anlasstat einschließlich der Verfahren gegen Mitbeteiligte ist von der Norm nicht erfasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 477 Rn. 5). Vielmehr dürfen in rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse auch hinsichtlich anderer Beteiligungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat und auch hinsichtlich anderer Tatbeteiligter verwertet werden, soweit es sich um die gleiche prozessuale Tat handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2013 – III-1 RVs 58/13 -, juris; BT-Drs. 16/5846, S. 66). Dies gilt auch dann, wenn die Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme nicht zu dem Personenkreis gehörte, gegen den sich nach § 100a Abs. 3 StPO die Anordnung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 StR 497/17 ?, juris; NStZ 1979, 1370). Es steht der Verwertbarkeit der Erkenntnisse daher nicht entgegen, dass die Angeklagte lediglich Beihilfe zu den Taten leistete, die Grundlage eines Beschlusses nach § 100a StPO waren.“

Wegen einer anderen Problematik komme ich noch mal auf den Beschluss zurück.

StPO I: Datenübermittlung nach dem G10-Gesetz, oder: Beweisverwertungsverbot?

entnommen wikimedia.org
Urheber User:Mattes

Heute – am ehemaligen Feiertag „Tag der deutschen Einheit“ – stelle ich mal wieder drei StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 StR 352/18. Schon etwas älter, aber heute passt er 🙂 . Es geht um die Verurteilung mehrerer Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in 10 Fällen. Der BGH hat aus verschiedenenen Gründen aufgehoben. Ihm hat vor allem die Beweiswürdigung des LG Erfurt nicht gefallen.

Keine Bedenken hatte er allerdings hinsichtlich der Verwertung personenbezogener Daten, die auf § 7 G10-Gesetz beruhte:

W(1) Allerdings unterliegen dessen Angaben in seinen polizeilichen Vernehmungen auf der Grundlage der Feststellungen nicht dem von der Revision geltend gemachten Beweisverwertungsverbot.

(a) Zu Recht hat die Strafkammer im Zusammenhang mit der Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10-Gesetz) das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots abgelehnt. Denn § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b, Satz 2 G10-Gesetz in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung vom 1. September 2013 sieht ausdrücklich die Zulässigkeit der Datenübermittlung auch zur Verfolgung von Straftaten vor, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer der genannten Katalogstraftaten begründen. Rechtmäßig übermittelte Daten können uneingeschränkt sowohl als Beweismittel als auch als Ermittlungsansatz genutzt werden, auch wenn sich – wie hier – im Laufe der Ermittlungen der zu ermittelnde Sachverhalt letztlich nicht als Katalogstraftat, sondern als anderer Straftatbestand darstellt (MünchKomm-StPO/Günther, G10, § 3 Rn. 19 mit Hinweis auf BVerfG NJW 1988, 1075). Für § 7 Abs. 4 Nr. 2 G10-Gesetz, der die Zulässigkeit der Übermittlung ausdrücklich (auch) an den Katalog des § 100a StPO knüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4654, S. 42), kann nichts anders gelten als für Beweiserhebungen nach § 100a StPO (dazu vgl. KK-StPO/Bruns, 8. Aufl., § 100a Rn. 58 mwN; MünchKomm-StPO/Günther, § 100a Rn. 179; BeckOK-StPO/Graf, 35. Ed., § 100a Rn. 186).

(b) Auch die sich anschließenden weiteren Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Eine Verkennung der Sach- und Rechtslage unter willkürlicher Annahme des Verdachts eines Raubes (§ 249 StGB) liegt ersichtlich nicht vor. Vielmehr waren zum Zeitpunkt der Übermittlung und Verwertung der Hinweise zu einer Tatbeteiligung des Mitangeklagten H.   aufgrund der bereits am 9. Februar 2014 erfolgten Vernehmung des Geschädigten T.   konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dessen Smartphone im Zuge des festgestellten Tatgeschehens im Gemeindehaus von Ba.    gewaltsam entwendet worden war. Diese Verdachtslage hatte sich durch Nachermittlungen des vertretungsweise zuständigen Oberstaatsanwalts K.   -H.   vom 11. Februar 2014 noch erhärtet. In seiner sich hieran anschließenden Beschuldigtenvernehmung wurde dem Mitangeklagten H.    dieser Tatverdacht zutreffend eröffnet. Hierauf hat sich der in seiner Willensentschließung und -betätigung nicht beeinträchtigte Mitangeklagte H.   aus freien Stücken zur Sache eingelassen, womit diese Angaben gleichfalls keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.“

Wie gesagt: Ansonsten hat dem BGH die Beweiswürdigung des LG nicht gefallen.

OWi II: Nochmals Rohmessdaten, oder: OLG Schleswig folgt dem VerfGH Saarland natürlich auch nicht

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2019 – II OLG 65/19 – mal wieder zu der Frage der Anwendung des Urteils des VerfGH Saarland v. 05.07.2019 (Lv 7/17). Ich bin auf die Entscheidung von verschiedenen Bloglesern aufmerksam gemacht worden und stelle sie u.a. deshlab hier vor. Obwohl: Viel Neues bringt sie nicht. Denn – wen wundert es? – das OLG wendet die Grundsätze des VerfGH natürlich nicht an und meint dazu:

„bb) Dieser Auffassung vermag der Senat bereits aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu folgen.

Denn es trifft zunächst nicht zu, dass Beweisobjekte grundsätzlich für eine Nachprüfung der Gewinnung des Beweisergebnisses noch zur Verfügung stehen müssten. Im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens – und dies betrifft etwa die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angesprochene Auswertung von DNA-Proben oder die Auswertung von Blutproben – ist Beweismittel das Sachverständigengutachten, nicht hingegen die DNA-Probe oder Blutprobe, welche – wie § 81a Abs. 3 StPO zeigt – zwar grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und danach zu vernichten sind, aber durchaus häufig auch im Rahmen der Sachverständigenuntersuchung verbraucht worden sind. Dies schließt die Verwertung des gutachterlichen Ergebnisses jedoch keinesfalls aus, weil eben dieses selbst das Beweismittel ist. Genau diese Wertung liegt auch der Möglichkeit der Verlesung von Gutachten oder Berichten über die Entnahme von Blutproben gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO zugrunde.

Kann sich der Strafrichter aufgrund der verlesenen Gutachten bzw. Berichte keine abschließende Überzeugung bilden und hat insbesondere Zweifel an der Aussagekraft der Erklärungen, wird er den Sachverständigen ergänzend vernehmen und zur Gewinnung seines Beweisergebnisses befragen müssen. Sind die Beweisobjekte nicht mehr vorhanden, kann es zur Erforderlichkeit einer besonders kritischen Bewertung des Beweisergebnisses kommen, gegebenenfalls auch zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen (BGH, Beschluss vom 8. November 1988 – 1 StrR 544/88 -, StV 1989, 141, bei juris; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1995 – 3 StR 355/94 -, StV 1995, 565, bei juris). Eine Neubestimmung der Blutprobe oder der DNA-Probe wird aber nicht regelmäßig erfolgen müssen und auch nicht stets erfolgen können. Auch kennen andere Messmethoden, wie etwa der Gebrauch von Waagen, Längenmessern, Thermometern oder die Bestimmung der Atemalkohol-Konzentration, eher selten bis überhaupt nicht eine Aufzeichnung von Rohmessdaten, ohne dass dies bisher Gerichte oder auch den Gesetzgeber (vgl. etwa § 24 a StVG für die Atemalkoholkonzentration) zur Annahme eines rechtsstaatlichen Defizits gebrachte hätte.

Zudem kennt die forensische Praxis diverse Verfahren, die sich zum Inhalt verlorengegangener oder vernichteter Urkunden (etwa Testamente) verhalten und deren Inhalt rekonstruieren müssen. Auch dies ist prozessual anerkannt möglich, ohne dass dem der Einwand der Unmöglichkeit einer Kontrolluntersuchung entgegenstände. Die Rechte des Betroffenen werden in solchen Situationen durch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachaufklärung des Gerichts gewahrt. Kann sich das Gericht eine hinreichende Überzeugung bilden, kann es von einem Beweisergebnis ausgehen. Gelingt dies nicht und kann die „Lücke“ nicht auf andere Weise geschlossen werden, ist der Beweis nicht als geführt anzusehen; im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Angeklagte oder Betroffene im Zweifel freizusprechen.

Die Rechtsfigur des „standardisierten Messverfahrens“ erleichtert die Aufklärungslast des Gerichts in den für sie geeigneten Situationen lediglich dahin, dass im Sinne eines antizipierten Gutachtens ein Beweis als geführt angesehen werden darf, solange nicht konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit des Messergebnisses erhoben werden. Diese Einwände müssen jedoch das Messergebnis selbst betreffen, nicht in erster Linie die Funktionalität des eingesetzten Messgerätes. Denn für die Verlässlichkeit des Messverfahrens ist nicht erforderlich, dass und in welcher Weise die Funktionalität des Messvorganges konkret nachvollzogen werden kann oder auch noch nachträglich aufgrund vorhandener Rohmessdaten zu Kontrollzwecken simuliert werden kann. Die Annahme eines Messverfahrens als eines standardisierten Verfahrens setzt voraus, dass das Messgerät im Rahmen seiner Konformitätsprüfung durch die PTB diverse Messreihen durchlaufen hat und von daher in einem anzunehmenden „Normalfall“ unter Berücksichtigung einer Toleranz seine Messgenauigkeit unter Beweis gestellt hat. Die Qualität denkbarer Einwände richtet sich daher allein danach, ob und inwieweit es Umstände gibt, die eine Anormalität der Messsituation oder des Messvorgangs nahelegen.

cc) Mit dieser – verfahrensrechtlichen – Sicht ist es nicht vereinbar, eine Verwertbarkeit des derart gewonnenen Ergebnisses bereits deshalb zu verneinen, weil dem Betroffenen nicht die Möglichkeit eröffnet ist, durch Recherche denkbare Fehlfunktionen zu ermitteln. Denn letztlich stellt eine derartige Sicht – wie es das OLG Oldenburg (Beschluss vom 23. Juli 2018 – 2 Ss (OWi) 187/18 -, bei juris), der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 5. Juni 2019 – I OLG 123/19, SchlHA 2019, 279 f., bei juris) und jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165) zutreffend formuliert haben – die Figur des standardisierten Messverfahrens grundlegend in Frage.

Dies zeigt gerade auch der konkrete Fall: denn auch hier ist der Betroffene ersichtlich nicht in der Lage, auf Anormalitäten der Messsituation oder des Messvorganges zu verweisen. Insbesondere liegt die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 28 km/h bezogen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit keinesfalls in einem Bereich, der eine derartige Überschreitung als nach dem eingesetzten Fahrzeug oder den Örtlichkeiten unplausibel erscheinen lassen müsste. Lag es derart, war das Amtsgericht auch nicht gehalten, von sich aus weitere Sachaufklärung vorzunehmen.

dd) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die skizzierte Handhabung des Verfahrensrechts den Betroffenen in seinen Grundrechten oder seinem Recht auf Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens verletzt.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das derzeitige System der Tatsachenfeststellung in Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich der Überprüfung durch die Rechtsbeschwerdegerichte in ihrer Gesamtschau rechtsstaatlichen Standards nicht genügen würde (so mit Recht auch BayObLG a.a.O.). Die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angeführte Situation bei elektronischen Wahlgeräten (hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. März 2009 – 2 BVC 3/07, 2 BVC 4/07, BVerfGE 123, 39 ff., bei juris) betrifft eine demokratierelevante Sondersituation und ist nicht mit der Situation eines gerichtlichen Verfahrens vergleichbar.

Ungeachtet dessen teilt der Senat auch nicht die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, dass die Konsequenz selbst eines angenommenen rechtsstaatlichen Defizits stets in einem Verbot der Verwertung des gewonnenen Beweisergebnisses liegen muss.

Zum einen handelt es sich bei Zweifeln an der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens oder einer technischen Aufzeichnung in erster Linie um ein Problem richterlicher Sachverhaltsaufklärung, ohne dass die vorzunehmende – notfalls kritische – Würdigung in der bisherigen gerichtlichen Praxis durch die Annahme von Verwertungsverboten „überholt“ worden wäre. Zum anderen ist die Beantwortung der Frage, ob die Annahme eines Verwertungsverbots gerechtfertigt ist, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht stets das Ergebnis einer Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR 1046/08 -, bei juris Rn. 36 zur Verwertung einer entgegen § 81 a StPO damaliger Fassung gewonnenen Blutprobe). Insoweit ist aber zu bedenken, dass es vorliegend nicht um den Vorwurf eines schweren Delikts mit für den Betroffenen einschneidenden Folgen geht, sondern – nur – um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einer sich hieraus ergebenden Ordnungswidrigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat auch bei Dauervideoaufzeichnungen im Straßenverkehr ausgesprochen, dass deren Verwertung im Bußgeldverfahren nicht schon an einem generellen Verwertungsverbot scheitert, weil derartige Aufnahmen nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Betroffenen und seine Privatsphäre berühren (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 2 BVR 2072/10 -, bei juris).“

Also es bleibt dabei: Eine „unheilige Allianz“ von Nord nach Süden, mit der die OLG die Messpraxis pp. verteidigen. Man kann nur den Kopf schütteln, wenn man liest: Dies zeigt gerade auch der konkrete Fall: denn auch hier ist der Betroffene ersichtlich nicht in der Lage, auf Anormalitäten der Messsituation oder des Messvorganges zu verweisen.“ und sich fragen: Wie soll er denn auch, wenn er die Messung nicht kennt und man die Daten nicht herausrückt? Wie war das noch mit dem „Teufelskreis“ß

Und: Zutreffend was einer meiner „Tippgeber“ „anmerkte“:

Sehr schön auch Rn. 33 zum Beweisverwertungsverbot:

„…Ergebnis einer Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall… Insoweit ist aber zu bedenken, dass es vorliegend nicht um den Vorwurf eines schweren Delikts mit für den Betroffenen einschneidenden Folgen geht, sondern – nur – um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einer sich hieraus ergebenden Ordnungswidrigkeit“

Ich dachte immer, im Rahmen der (sicherlich unter Aufbietung aller Erkenntniskräfte durchgeführten) Abwägung würde das geringe Gewicht des Verfolgungsinteresses (keine schwere Straftat oder OWi) FÜR ein Verwertungsverbot sprechen (weil die staatlichen Interessen eben nicht so schwer wiegen) und nicht DAGEGEN.

Aber auf solche Details kommt es vielleicht in der heutigen Rechtsprechung auch schon gar nicht mehr an.“