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StPO I: Datenübermittlung nach dem G10-Gesetz, oder: Beweisverwertungsverbot?

entnommen wikimedia.org
Urheber User:Mattes

Heute – am ehemaligen Feiertag „Tag der deutschen Einheit“ – stelle ich mal wieder drei StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 StR 352/18. Schon etwas älter, aber heute passt er 🙂 . Es geht um die Verurteilung mehrerer Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in 10 Fällen. Der BGH hat aus verschiedenenen Gründen aufgehoben. Ihm hat vor allem die Beweiswürdigung des LG Erfurt nicht gefallen.

Keine Bedenken hatte er allerdings hinsichtlich der Verwertung personenbezogener Daten, die auf § 7 G10-Gesetz beruhte:

W(1) Allerdings unterliegen dessen Angaben in seinen polizeilichen Vernehmungen auf der Grundlage der Feststellungen nicht dem von der Revision geltend gemachten Beweisverwertungsverbot.

(a) Zu Recht hat die Strafkammer im Zusammenhang mit der Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10-Gesetz) das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots abgelehnt. Denn § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b, Satz 2 G10-Gesetz in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung vom 1. September 2013 sieht ausdrücklich die Zulässigkeit der Datenübermittlung auch zur Verfolgung von Straftaten vor, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer der genannten Katalogstraftaten begründen. Rechtmäßig übermittelte Daten können uneingeschränkt sowohl als Beweismittel als auch als Ermittlungsansatz genutzt werden, auch wenn sich – wie hier – im Laufe der Ermittlungen der zu ermittelnde Sachverhalt letztlich nicht als Katalogstraftat, sondern als anderer Straftatbestand darstellt (MünchKomm-StPO/Günther, G10, § 3 Rn. 19 mit Hinweis auf BVerfG NJW 1988, 1075). Für § 7 Abs. 4 Nr. 2 G10-Gesetz, der die Zulässigkeit der Übermittlung ausdrücklich (auch) an den Katalog des § 100a StPO knüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4654, S. 42), kann nichts anders gelten als für Beweiserhebungen nach § 100a StPO (dazu vgl. KK-StPO/Bruns, 8. Aufl., § 100a Rn. 58 mwN; MünchKomm-StPO/Günther, § 100a Rn. 179; BeckOK-StPO/Graf, 35. Ed., § 100a Rn. 186).

(b) Auch die sich anschließenden weiteren Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Eine Verkennung der Sach- und Rechtslage unter willkürlicher Annahme des Verdachts eines Raubes (§ 249 StGB) liegt ersichtlich nicht vor. Vielmehr waren zum Zeitpunkt der Übermittlung und Verwertung der Hinweise zu einer Tatbeteiligung des Mitangeklagten H.   aufgrund der bereits am 9. Februar 2014 erfolgten Vernehmung des Geschädigten T.   konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dessen Smartphone im Zuge des festgestellten Tatgeschehens im Gemeindehaus von Ba.    gewaltsam entwendet worden war. Diese Verdachtslage hatte sich durch Nachermittlungen des vertretungsweise zuständigen Oberstaatsanwalts K.   -H.   vom 11. Februar 2014 noch erhärtet. In seiner sich hieran anschließenden Beschuldigtenvernehmung wurde dem Mitangeklagten H.    dieser Tatverdacht zutreffend eröffnet. Hierauf hat sich der in seiner Willensentschließung und -betätigung nicht beeinträchtigte Mitangeklagte H.   aus freien Stücken zur Sache eingelassen, womit diese Angaben gleichfalls keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.“

Wie gesagt: Ansonsten hat dem BGH die Beweiswürdigung des LG nicht gefallen.