Hallo, fast hätte ich es vergessen: Das Urteil des OLG Dresden zu § 81a StPO steht inzwischen bei uns online. Sie finde es hier: http://www.strafrecht.jurion.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-urt-v-11052009-1-ss-9009/. Auch hier mehr als deutlich; Das haben wir immer schon so gemacht, geht nicht mehr.
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OLG Dresden: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme?
Nach dem OLG Hamm soll nun auch das OLG Dresden in einem Beschl. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 – im Fall der Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a StPO – ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben. Mal sehen, wie die Entscheidung begründet ist. Die Luft für die Ermittlungsbehörden und die „gängige Praxis“ wird also dünner.
Update vom 14.05.2009:
Den nunmehr vorliegenden Volltext können sie unter LexisNexis® Strafrecht Online: OLG Dresden, Urt. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 abrufen.
Richtervorbehalt bei der Blutprobe: Ruf nach dem Gesetzgeber?
Man ist ja schon erstaunt, wohin es mit dem Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO) geht bzw. gehen soll. Nachdem wir nun die damit zusammenhängenden Fragen seit gut zwei Jahren diskutieren, eine klare Linie in der Rechtsprechung letztlich nicht zu erkennen ist – Beweiserhebungsverbot ja, Beweisverwertungsverbot nein, nachdem das BVerfG wohl über seine erste Entscheidung vom 12.02.2007 und den darauf zurückführenden Sturm in der Rechtsprechung wohl erschrocken ist und im Sommer des vergangenen Jahres zurückgerudert ist – kommt jetzt das, was kommen muss: Der Ruf nach dem Gesetzgeber.
Das ist ja so einfach (vgl. z.B. die Postings im Blog bei www.jurabilis.de; aber auch Krumm in der ZRP 2009, 71). Ist das wirklich der Weisheit letzter Schluß?. Wir beachten (alle) einen Richtervorbehalt jahrelang nicht, dann wird seine Beachtung durch das BVerfG angemahnt und dann rufen wir nach dem Gesetzgeber, der eine jahrelange rechtswidrige Praxis dadurch sanktionieren soll, dass er den Richtervorbehalt bei der Blutprobe abschafft. Das ist also der Stein des Weisen?. Aber: Wir öffnen damit Tür und Tor. Das ist nämlich der Weg/der Einstieg in eine „StPO-light“, die in bestimmten Verfahren dann zur Anwendung kommen soll. Und wenn sie dann immer noch „zu heavy“ ist, dann ändern wir eben das Gesetz noch einmal.
„Amüsant“ in dem Zusammenhang auch der Hinweis (?) eines Amtsrichters auf www.jurabilis.de:
Die Beachtung des Richtervorbehalts führt zu erheblichen Verfahrensverzögerungen.
Das ist die unverhohlene Drohung mit längerer Verfahrensdauer……Und das ist derzeit in vielen Bereichen ein Totschlagargument.
OLG Hamm: „Gängige Praxis“ bei der Blutentnahme ist „Fehler im System“
Hallo, ich melde ich mich heute mit einer m.E. überraschenden Entscheidung eines OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO). Ich bin wirklich erstaunt, dass es gerade der 3. Strafsenat des OLG Hamm, ist der als erster Senat eines OLG zu einem Beweisverwertungsverbot gekommen ist. Und das in einem m.E. Feld-, Wald- und Wiesenfall. Es kommt also Bewegung in die Diskussion. Ich bin gespannt, wie es weiter geht.
Beweisverwertungsverbot nach Blutentnahme
Nun hat auch das KG in einem Beschluss vom 29.12.2008 – 2 Ss 300/08 – 3 Ws (B) 467/08 – zur Frage des Beweisverwertungsverbotes bei einer von einem Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme Stellung genommen. Die Frage des BVV hat das KG aber nicht entscheiden müssen, da es von „Gefahr im Verzug“ ausgegangen ist. Nach dem Sachverhalt war 1 1/2 Stunden nach Anhalten eines des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Cannabis Verdächtigen (§ 24 a Abs. 2 StVG) der für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a Abs. 2 StPO an sich zuständige Bereitschaftsrichter nicht erreicht worden. Das hat nach Auffassung des KG für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ gereicht. Damit haben inzwischen die „großen“ OLG’s sich in der Frage geäußert, so z.B. OLG Hamm schon zweimal, das OLG Köln, das OLG Stuttgart und auch das OLG Karlsruhe. Alles in allem wird man sagen können: Tendenz sicherlich gegen ein Beweisverwertungsverbot. Aber: Es kommt auf den Einzelfall an.