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Rechtskenntnisse erleichtern die Pflichtverteidigerbestellung; oder: Die fehlende fachliche Eignung des Verteidigers

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Nur selten habe ich bisher Beschlüsse gesehen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger aus fachlichen Gründen abgelehnt worden ist. In der Praxis werden solche Beschlüsse sicherlich auch die Ausnahme sein. Daher ist der KG, Beschl. v. 29.07.2013 – 2 Ws 369/13 – 141 AR 390/13 -, der sich mit den Fragen befasst, eine „kleine“ Besonderheit (vom Umfang her mit 16 Seiten allerdings nicht klein).  Ergangen in einer Unterbringungssache und: Das KG wählt m.E. mehr als deutliche Worte, wenn es ausführt: 

„a) Rechtsgrundlage für die Bestellung und die Auswahl des Pflichtverteidigers bilden §§ 141, 142 StPO. Diese gelten für das Vollstreckungsverfahren gleichermaßen. Nach § 142 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende – nicht wie vorliegend geschehen die Kammer – über die Bestellung eines Verteidigers zu entscheiden. Dabei soll nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO der Vorsitzende dem Angeklagten den Verteidiger seiner Wahl beiordnen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

Die Bestellung ist dagegen abzulehnen, wenn sich der von dem Angeklagten gewünschte Verteidiger als ungeeignet erweist und damit der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 4 Ws 16/11 – mit weiteren Nachw.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Verteidigers sachlich im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten liegt (vgl. Meyer-Goßner § 143 Rdn. 4 mit weiteren Nachw.). Der Pflichtverteidiger ist in der Art und Weise der Führung der Verteidigung ebenso frei wie der gewählte Verteidiger. Als ein neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege untersteht er grundsätzlich nicht der Kontrolle und Bewertung seiner Tätigkeit durch das Gericht. Hiernach rechtfertigt nicht schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers, das den Fortgang des Strafverfahrens beeinträchtigt oder sogar zeitweise hemmt, die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht handeln (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. November 2008 – (3) 1 HEs 78/08 (18/08), 3 Ws 379/08 –).

 b) So eng die Gründe, die Bestellung eines bezeichneten Wahlverteidigers abzulehnen, auch grundsätzlich sein mögen, so eindeutig sind sie hier gegeben.

aa) Maßgebliche Zweifel an der fachlichen Eignung des Verteidigers begründet schon dessen rechtliches Vorgehen. Es kann dabei offen bleiben, ob die in vielfacher Hinsicht rechtlich fehlerhafte Wahrnehmung seines Mandats darauf beruht, dass er nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügt, nicht willens oder aber nicht der Lage ist, vorhandene Kenntnisse sachgerecht einzusetzen…“

Die Einzelheiten erspare ich mir hier. Wer es nachlesen will und erfahren will, worauf der KG-Senat seine Ablehnung stützt: Ab ca. Seite 9 des Beschlusses wird es „interessant“.

Zeugenbeistand von der StA – welche Gebühren?

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Nicht selten haben Änderungen im Verfahrensrecht auch Auswirkungen im Gebührenrecht, an die bei Erlass der verfahrensrechtlichen Neuregelung dann aber niemand gedacht hat. Und dann geht es los. Es beginnt die Diskussion um die gebührenrechtlichen Auswirkungen.

Ein Beispiel dafür sind z.B. Änderungen durch das 2. OpferrechtsreformG im Herbst 2009. So kann danach nun auch die Beiordnung eines Zeugenbeistandes gemäß §§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2, 68b StPO  durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Frage, die sich dann später stellt: Welche Gebühren erhält er?. Vor allem: Erhält er Gebühren aus der Staatskasse? Hintergrund ist die Formulierung in § 45 Abs. 3 RVG, wo es heißt: „…. sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet….“ Das ist der Zeugenbeistand in den Fällen aber nicht, so dass nur eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt (s. auch Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50], Rn. 1479).

Mit der Problematik setzt sich der LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2012 – 4 Qs 86/11 auseinander und löst das Dilemma – m.E. zutreffend – mit einer analogen Anwendung:

„Der Beschwerdeführer hat einen Festsetzungs- und Vergütungsanspruch aus § 45 Abs. 3 RVG analog. Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nur für den Fall der gerichtlichen Beiordnung. Vor dem Inkrafttreten des zweiten Opferrechtsreformgesetzes am 1. Oktober 2009 war in der alten Fassung der §§ 68b S. 3, 141 Abs. 4 StPO für die Beiordnung allein, also auch im Falle einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (§ 161a Abs.1 S.2 StPO a.F.), der Vorsitzende des Gerichts zuständig, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig war. Nach der Neufassung der StPO durch das zweite Opferrechtsreformgesetz kann die Entscheidung nun die Staatsanwaltschaft selbst treffen (§§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2 StPO). Das Opferrechtsreformgesetz brachte zwar auch Folgeänderungen im RVG. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12098) ist indes nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber an dem bislang bestehenden Vergütungsanspruch beigeordneter Zeugenbeistände etwas ändern wollte, nur weil diese im Ermittlungsverfahren nicht mehr durch das Gericht beigeordnet werden müssen. Der Gesetzesbegründung lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber auch an eine Übertragung der Beiordnungsbefugnis an die Polizei gedacht, eine solche jedoch verworfen hat, weil eine solche Entscheidung mit Kostenfolgen verbunden ist (BT-Drucks. 16/12098, S. 27). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber von Kostenfolgen bei der Beiordnung eines Zeugenbeistandes durch die Staatsanwaltschaft ausging und die Anpassung der entsprechenden Vorschriften im RVG lediglich versehentlich unterließ.“

 

Pflichtverteidiger für Akteneinsicht

Nichts wesentlich Neues bringt der OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 – 2 Ws 566/11 – zur Pflichtverteidigerbestellung.  Erweist nur noch einmal darauf hin, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt. Hier war er die Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Denn ein Akteneinsichtsrecht stehe nicht dem Angeklagten, sondern nur dem Verteidiger zu.

Unentschieden

So steht es für den Verteidiger gebührenrechtlich nach dem LG Osnabrück, Beschl. v 25.02.2011 – 6 Ks / 830 Js 55726/08 – 5/09, der zwei Fragen behandelt:

  1. Die in Rspr. und Lit. höchst umstrittene Frage, ob sich die Pflichtverteidigerbestellung auch automatisch auf das Adhäsionverfahren erstreckt und der Verteidiger ohne Erweiterung bzw. besondere Bestellung auch die Gebühr Nr. 4143 VV RVG geltend machen kann. Insoweit hat der Verteidiger „verloren“, da sich das LG der wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen hat, die eine besondere Bestellung verlangt.
  2. Die Frage der Berechnung der für den sog. Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer (z.B. Nr. 4110 VV RVG). Da ging es darum, ob eine längere Unterbrechung der Hauptverhandlung, die durch das Einlassungsverhalten des Angeklagten entstanden war, dem Verteidiger zugute kam. Das hat das LG bejaht, da es sich insoweit um eine unvorhergesehene Unterbrechung gehandelt habe. Da hat der Verteidiger „gewonnen“.

Also: Unentschieden.

Auch du mein Sohn Brutus – KG ändert Rechtsprechung

Auch du also, habe ich gedacht, als der Kollege mir die Entscheidung des KG v. 24.06.2010 – 1 Ws 22/10 übersandte.

Das KG hat nämlich- ohne Vorwarnung – seine Rechtsprechung zur Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung geändert. Bisher war es der Auffassung, dass diese auch das Adhäsionsverfahren umfasst. Nun hat es sich der abweichenden Auffassung der OLG angeschlossen.

Für den Pflichtverteidiger hatte das zur Folge, dass ihm für die Revisionsinstanz die Gebühr Nr. 4143, 4144 VV RVG entgangen ist. Ein wenig ist er aber auch selbst schuld an dem Verlust. Denn er hatte es an sich richtig gemacht und beim LG die Erweiterung seiner Bestellung beantragt (= beantragt, nach PKH-Grundsätzen beigeordnet zu werden). Das hatte das LG auch gemacht. Der Pflichtverteidiger hatte nur übersehen, dass diese Beiordnung nur für den jeweiligen Rechtszug gilt und er beim BGH den Antrag hätte wiederholen müssen.