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Das LG Aurich kann es auch nicht, oder: Auricher Ping-Pong

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich hatte länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wählen soll, da m.E. mehrere zur Auswahl standen – anfangen von“Quatsch vom LG Aurich“ bis eben hin zu: „Das LG Aurich kann es auch nicht..“, wofür ich mich dann letztlich entschieden habe. Es geht um eine gebührenrechtliche Porblematik, über die ich hier schon mehrfach berichtet habe, und zwar um die Frage: Wer muss wann über einen Erstreckungsantrag (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG) entscheiden, wenn der Rechtsanwalt in mehreren eigenständigen Verfahren, die von der Staatsanwaltschaft geführt und dann vor Anklageerhebung verbunden worden sind, über die Erstreckung entscheiden, wenn der Verteidiger dann von Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Daran hatte sich bereits das AG Aurich versucht (vgl. dazu So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…)  und war in meinen Augen mit dem AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – gescheitert, als es die nachträgliche Erstreckung abgelehnt hatte. Dagegen hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt, über die nun das LG Aurich entschieden hat.

M.E. ist die Strafkammer genauso gescheitert, denn der LG Aurich, Beschl. v. 25.11.2013 –  13 Qs 35/13 – ist in meinen Augen schlicht falsch, wenn es dort „zur Begründung“ einfach heißt: „Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.“ Damit passiert nämlich genau das, was nicht passieren darf: Es setzt ein Ping-Pong ein. Liebe Kammer, wer soll denn bitte schön über den Erstreckungsantrag entscheiden? Etwa der Rechtspfleger? Das kann doch nicht richtig sein, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob überhaupt ein Grund für die beantragte Festsetzung vorliegt. Wir befinden uns also noch auf der Ebene des „Ob-überhaupt-Gebühren?“ und nicht bereits auf der Ebene „Welche und wie hoch?“ Über das „Ob“ entscheidet aber nicht der Rechtspfleger, sondern eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, die er umsetzen muss. Daran hätte die Kammer vielleicht mal einen Satz verschwenden und denken sollen. Ihre o.a. „Begründung“ ist keine, sondern nichts anderes als eine (falsche) Behauptung, da der Rechtspfleger zur Entscheidung der Frage: Hätte erstreckt werden müssen?, gar nicht zuständig ist.

Im Übrigen: Vorbei drücken können sich AG und LG an der Entscheidung über die Erstreckung letztlich nicht. Denn nun muss der Rechtspfleger entscheiden, soll das Ganze nicht zu einer „Auricher Farce“ werden. Lehnt er ab, kann der Verteidiger dagegen in Erinnerung und Beschwerde gehen, über die dann – man ist erstaunt, oder doch nicht? – AG und LG entscheiden. Also doch „Auricher Ping-Pong“?

„Pflichti 3“: Vertrauensschutz? Ja, aber es muss auch etwas da sein zum Vertrauen

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Der KG, Beschl. v. 10.09.2013 – 4 Ws 116/13 –, den ich als dritten meiner Pflichtverteidigungsreihe vorstellen möchte (vgl. auch Klein aber fein, AG Backnang zum “Pflichti” bei Unfähigkeit der Selbstverteidigung) und “Pflichti 2?: Aussage-gegen-Ausage, dann Pflichtverteidiger, befasst sich mit der Frage des Vertrauensschutz im Recht der Pflichtverteidigung. Im entschiedenen Fall hatte das AG dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellt, der Vorsitzende der Berufungskammer die Bestellung dann aber wieder aufgehoben. Dazu das KG:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO gilt zwar grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO – insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653). Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. und StV 1995, 117, 118). Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 2011, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 – 1 Ws 734/83, 1 Ws 842/83, 1 Ws 735/83, 1 Ws 736/83 – [juris]).

Das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts ist jedoch dann nicht schutzwürdig, wenn sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2011 und StV 1995, jeweils a.a.O.). Dem steht es gleich, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat. Denn auch in diesem Fall kann sich ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Entscheidung nicht bilden. Die Bestellung des Pflichtverteidigers erweist sich vorliegend als eine derart fehlerhafte Entscheidung….“

Also: Vertrauensschutz, ja aber es muss auch etwas da sein zum Vertrauen …..

Pflichtverteidiger: Noch eher und transparenter beim „Haft-Beschuldigten“

© Andy Dean - Fotolia.com

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Mich haben die Ergebnisse der Studie, die die ARGE Strafrecht im DAV zum 2009 eingeführten § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO eingeholt hat, nicht überrascht. Die Vorschrift schreibt u.a. dann einen Pflichtverteidiger vor, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchtungshaft nach den §§ 112 f. StPO vollstreckt wird. Dass es bei Anwendung der Vorschrift in der Praxis zu Schwierigkeiten kommen würde – Stichwort: Urteilsbegleiter, war 2009 vorauszusehen. Dass es dann auch zu Schwierigkeiten gekommen ist, zeigt m.E. die doch verhältnismäßig große Zahl von Entscheidungen – auch von OLG -, die es zu der (neuen) Vorschrift gibt.

Da war eine Studie zur Umsetzung und ggf. zur Novellierung der Vorschrift, die ja dem Beschuldigten mehr Rechtsschutz bringen sollte, sicherlich sinnvoll. Sie liegt vor und ist gestern auf dem 30. Herbstkolloquim der ARGE Strafrecht vorgestellt wordne. Darüber berichtet auch LTO. Von dort habe ich mir mal den ganzen Beitrag geklaut – und nicht nur „geteasert“ :-). Da heißt es:

„Der DAV fordert, dass ein Pflichtverteidiger schon vor Beginn der Haft beigeordnet wird und dass die Auswahl durch die Gerichte transparenter erfolgt.

2010 wurde die Strafprozessordnung (StPO) geändert. Seitdem muss einem Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet, zwingend ein Verteidiger beigeordnet werden, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Zuvor musste dies nur auf Antrag geschehen und erst dann, wenn die Untersuchungshaft länger als drei Monate andauerte.

Im Auftrag des DAV hat nun die Forschungsstelle für Recht und Praxis der Strafverteidiung der Universität Frankfurt am Main diese Gesetzesänderung evaluiert. Professor Matthias Jahn stellte die Ergebnisse der Studie am Freitag anlässlich des 30. Herbstkolloquiums der DAV-AG Strafrecht vor.

Verteidiger und Ermittlungsrichter nicht einig

Die Wissenschaftler haben einen empirischen Ansatz gewählt und alle Mitglieder der DAV-AG Strafrecht sowie alle hessischen Ermittlungsrichter befragt. Von rund 3.2000 Strafverteidigern nahmen etwa 30 Prozent an der Befragung teil, von 60 Ermittlungsrichtern antwortete die Hälfte. Die meisten der Befragten haben mehr als zehn Jahre Berufserfahrung.

Im Ergebnis plädieren 80 Prozent der Strafverteidiger dafür, dass ein Pflichtverteidiger noch früher bestellt wird und zwar bereits zum Vorführungstermin beim Ermittlungsrichter (§ 115, 115a StPO) und nicht erst mit Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft. Fast 70 Prozent der Ermittlungsrichter sehen das anders. Sie befürchten, dass der Beschuldigte übereilt einen Verteidiger auswählt und später an diese Wahl gebunden ist.

Anwälte fordern mehr Möglichkeit des Verteidigerwechsels

Die Anwälte kritisierten zudem, dass sich Richter, die über die Beiordnung eines Pflichtverteidiger entscheiden, bei ihrer Auswahl davon leiten ließen, ob ein Anwalt zu ihrem persönlichen Bekanntenkreis gehört und ob er einen Verteidigungsstil ohne Konfliktbereitschaft pflegt. In der Regel werden bei den Gerichten sogenannte Verteidigerlisten geführt. Nach der Angabe von mehr als der Hälfte der Richter, aber weniger als einem Drittel der Verteidiger, können Dritte die Listen einsehen.

Nach dem Ergebnis der Studie sind die Listen meistens alphabetisch sortiert, selten nach formalen Qualifikationen wie einem Fachanwaltstitel. Erstellt werden die Listen in der Regel von den örtlichen Anwaltvereinen, den Rechtsanwaltskammern, den Strafverteidigervereinigungen, den Ermittlungsrichtern selbst oder sehr selten auch von den Staatsanwaltschaften. Eher selten werden diese Listen an die Beschuldigten weitergegeben.

Der DAV fordert mehr Transparenz bei der Auswahl der Pflichtverteidiger. Außerdem solle in der StPO klargestellt werden, dass ein Beschuldigter einen Verteidiger wechseln kann, den er während seiner Untersuchungshaft aus Verlegenheit gewählt, obwohl 64 Prozent der Befragten bestätigten, dass die Gerichte nach einer solchen „Verlegenheitswahl“ in der Regel einen vereinfachten Verteidigerwechsel ermöglichten. Ein Drittel der Strafverteidiger teilt diese Einschätzung allerdings nicht.“

Zusammenfassen lassen sich die Ergebnis – man muss sich das mal genauer ansehen – in der Forderung: Beiordnung noch eher und transparenter. Da ist sicherlich auch Änderungspotential. Ich bezweifle aber, dass es auf absehbare Zeit zu einer Änderung der Vorschrift kommt. M.E. haben die Parteien das derzeit nicht auf dem Schirm.

Rechtskenntnisse erleichtern die Pflichtverteidigerbestellung; oder: Die fehlende fachliche Eignung des Verteidigers

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Nur selten habe ich bisher Beschlüsse gesehen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger aus fachlichen Gründen abgelehnt worden ist. In der Praxis werden solche Beschlüsse sicherlich auch die Ausnahme sein. Daher ist der KG, Beschl. v. 29.07.2013 – 2 Ws 369/13 – 141 AR 390/13 -, der sich mit den Fragen befasst, eine „kleine“ Besonderheit (vom Umfang her mit 16 Seiten allerdings nicht klein).  Ergangen in einer Unterbringungssache und: Das KG wählt m.E. mehr als deutliche Worte, wenn es ausführt: 

„a) Rechtsgrundlage für die Bestellung und die Auswahl des Pflichtverteidigers bilden §§ 141, 142 StPO. Diese gelten für das Vollstreckungsverfahren gleichermaßen. Nach § 142 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende – nicht wie vorliegend geschehen die Kammer – über die Bestellung eines Verteidigers zu entscheiden. Dabei soll nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO der Vorsitzende dem Angeklagten den Verteidiger seiner Wahl beiordnen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

Die Bestellung ist dagegen abzulehnen, wenn sich der von dem Angeklagten gewünschte Verteidiger als ungeeignet erweist und damit der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 4 Ws 16/11 – mit weiteren Nachw.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Verteidigers sachlich im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten liegt (vgl. Meyer-Goßner § 143 Rdn. 4 mit weiteren Nachw.). Der Pflichtverteidiger ist in der Art und Weise der Führung der Verteidigung ebenso frei wie der gewählte Verteidiger. Als ein neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege untersteht er grundsätzlich nicht der Kontrolle und Bewertung seiner Tätigkeit durch das Gericht. Hiernach rechtfertigt nicht schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers, das den Fortgang des Strafverfahrens beeinträchtigt oder sogar zeitweise hemmt, die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht handeln (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. November 2008 – (3) 1 HEs 78/08 (18/08), 3 Ws 379/08 –).

 b) So eng die Gründe, die Bestellung eines bezeichneten Wahlverteidigers abzulehnen, auch grundsätzlich sein mögen, so eindeutig sind sie hier gegeben.

aa) Maßgebliche Zweifel an der fachlichen Eignung des Verteidigers begründet schon dessen rechtliches Vorgehen. Es kann dabei offen bleiben, ob die in vielfacher Hinsicht rechtlich fehlerhafte Wahrnehmung seines Mandats darauf beruht, dass er nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügt, nicht willens oder aber nicht der Lage ist, vorhandene Kenntnisse sachgerecht einzusetzen…“

Die Einzelheiten erspare ich mir hier. Wer es nachlesen will und erfahren will, worauf der KG-Senat seine Ablehnung stützt: Ab ca. Seite 9 des Beschlusses wird es „interessant“.

Zeugenbeistand von der StA – welche Gebühren?

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Nicht selten haben Änderungen im Verfahrensrecht auch Auswirkungen im Gebührenrecht, an die bei Erlass der verfahrensrechtlichen Neuregelung dann aber niemand gedacht hat. Und dann geht es los. Es beginnt die Diskussion um die gebührenrechtlichen Auswirkungen.

Ein Beispiel dafür sind z.B. Änderungen durch das 2. OpferrechtsreformG im Herbst 2009. So kann danach nun auch die Beiordnung eines Zeugenbeistandes gemäß §§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2, 68b StPO  durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Frage, die sich dann später stellt: Welche Gebühren erhält er?. Vor allem: Erhält er Gebühren aus der Staatskasse? Hintergrund ist die Formulierung in § 45 Abs. 3 RVG, wo es heißt: „…. sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet….“ Das ist der Zeugenbeistand in den Fällen aber nicht, so dass nur eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt (s. auch Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50], Rn. 1479).

Mit der Problematik setzt sich der LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2012 – 4 Qs 86/11 auseinander und löst das Dilemma – m.E. zutreffend – mit einer analogen Anwendung:

„Der Beschwerdeführer hat einen Festsetzungs- und Vergütungsanspruch aus § 45 Abs. 3 RVG analog. Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nur für den Fall der gerichtlichen Beiordnung. Vor dem Inkrafttreten des zweiten Opferrechtsreformgesetzes am 1. Oktober 2009 war in der alten Fassung der §§ 68b S. 3, 141 Abs. 4 StPO für die Beiordnung allein, also auch im Falle einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (§ 161a Abs.1 S.2 StPO a.F.), der Vorsitzende des Gerichts zuständig, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig war. Nach der Neufassung der StPO durch das zweite Opferrechtsreformgesetz kann die Entscheidung nun die Staatsanwaltschaft selbst treffen (§§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2 StPO). Das Opferrechtsreformgesetz brachte zwar auch Folgeänderungen im RVG. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12098) ist indes nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber an dem bislang bestehenden Vergütungsanspruch beigeordneter Zeugenbeistände etwas ändern wollte, nur weil diese im Ermittlungsverfahren nicht mehr durch das Gericht beigeordnet werden müssen. Der Gesetzesbegründung lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber auch an eine Übertragung der Beiordnungsbefugnis an die Polizei gedacht, eine solche jedoch verworfen hat, weil eine solche Entscheidung mit Kostenfolgen verbunden ist (BT-Drucks. 16/12098, S. 27). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber von Kostenfolgen bei der Beiordnung eines Zeugenbeistandes durch die Staatsanwaltschaft ausging und die Anpassung der entsprechenden Vorschriften im RVG lediglich versehentlich unterließ.“