Bei der Prüfung der Strafzumessung wird häufig ein Umstand übersehen, der allerdings für den Angeklagten nicht günstig ist. Es können nämlich auch Delikte, für die bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Darauf weist der BGH, Beschl. v. 20.12.2012 – 2 StR 257/12 – noch einmal hin. der Angeklagte war wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. In vier Fällen war bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Insoweit hat der BGH die Verurteilung entfallen lassen, was aber an der ausgeurteilten Strafe nichts geändert hat. Denn:
„Dies zwingt nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis II.5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der Strafbemessung nicht als bestimmenden Strafschärfungsgrund hervorgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten Delikte, für welche die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, im Übrigen auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2007 – 2 StR 441/07, NStZ 2008, 146). Schließlich käme dem Umstand, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 600/11).„