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Wochenspiegel für die 16. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Ups, da habe ich den Wochenspiegel übersehen, den ich dann hier jetzt nachhole. Wir berichten:

  1. Vom teuren Irrtum von der richtigen Geschwindigkeit in der „blauen Zone.
  2. Über einen neuen Trojaner.
  3. Über einen Fahrlehrer mit Pornovertrieb.
  4. Über ein Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter.
  5. Über „Keine Vollmacht, kein Bußgeldbescheid„.
  6. Über den/die kämpfende(n) Roland.
  7. Über das besondere öffentliche Interesse bei BuMi a.D. von und zu Guttenberg, vgl. auch noch hier.
  8. Über die Pflichtverteidigerbeiordnung.
  9. Über die die Verjährung bei OWi’s.
  10. Über das Mautausweichen.

Pflichtverteidiger – Aspekt der Waffengleichheit

Auch du, mein Sohn Brutus, aber im positiven Sinn :-).

Auch das OLG Jena, Beschl. v. 15.11.2011 – 1 Ss 1/11 geht davon aus, dass dann, wenn dem Geschädigten ein Beistand beigeordnet worden ist, i.d.R (= praktisch immer) dem Angeklagten ein Pflichtverteidi­ger beizuordnen ist. Prinzip der Waffengleichheit, was demnächst in einen neuen § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO übernommen werden soll.

Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten

Inzwischen kann man es als h.M. bezeichnen, dass auch in den Fällen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach der neuen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Verfahren des § 142 Abs. 1 StPO beachtet werden und dem Beschuldigten t und i.d.R. genügend Zeit gegeben werden muss, eine Auswahlentscheidung zu treffen.

So jetzt auch das OLG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2011 – 2 Ws 50/11. Dabei sind auch psychische Belastungen des Beschuldigten aufgrund der Inhaftierung zu berücksichtigen. Wird das Auswahlverfahren nicht eingehalten, wird der beigeordnete Verteidiger ggf. auf Antrag des Beschuldigten entpflichtet und ihm der von ihm später gewählte Verteidiger beigeordnet.

Erstreckung – Gebührenrecht am Hochreck, aber…

vom LG Aurich, Beschl. v. 04.01.2011 – 12 Qs 213/10 schön aufgedröselt und dargestellt. Das LG befindet sich mit seiner Entscheidung im Schoße der h.M. Denn: werden Verfahren verbunden, kommt es auf eine Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht an, nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt ist. Dann gilt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG.

Waffengleichheit

Die Waffengleichheit im Strafverfahren. Gibt es das bzw. gibt es sie? Zumindest wird manchmal versucht, Sie herzustellen. So im Beschl. des OLG Köln v. 03.12.2010 – III-1 RVs 213/10, in dem es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers ging, die im Erkenntnisverfahren nicht erfolgt war.

Das OLG sagt: Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne der Generalklausel einer Beiordnung vor, wenn dem Angeklagten ein qualifiziertes Körperverletzungsdelikt zur Last gelegt wird, sich das Tatopfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und sich auf eigene Kosten eines anwaltlichen Beistandes bedient, wenn dadurch ein prozessuales Ungleichgewicht geschaffen wird. Ein solches Ungleichgewicht ist anzunehmen, wenn eine gesetzliche Mindeststrafe für den Tatvorwurf bei gleichzeitiger Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles gegeben ist, da damit Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet sind, die der Rechtskunde bedürfen und denen der gegnerische Anwalt entgegentreten kann, ohne dass dem Angeklagten dies bewusst werden kann.