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Klassischer Fehler XXXII: Ist das denn mit der Bewährung so schwer?

© J.J.Brown - Fotolia.com

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In die Rubrik „Klassischer Fehler“ gehört m.E. der BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – 4 StR 25/16. Das folgt für mich schon aus der Formulierung des BGH: „….wie der BGH in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat“. So zeigt ein Revisionsgericht seinen (leichten) Unmut über das Tatgericht. Hier was es das LG Halle, dass die Bewährungsfragen nicht richtig auf die Reihe bekommen hat. Verurteilt hat das LG den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung, die ja nach § 56 StGB noch möglich gewesen wäre, hat das LG nicht gewährt. Der BGH hebt auf und „rückt den Generalbundesanwalt ein“ – auch eine Form zu zeigen, was man von dem Urteil des LG hält:

„a) Grundsätzlich gilt, dass – wie überhaupt bei der Rechtsfolgenbemes-sung – dem Tatrichter für die Entscheidung über die Strafaussetzung ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt ist, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, 1 StR 519/00 = NStZ 2001, 366). Hat das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist – namentlich aufgrund seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 1997, 2 StR 363/97 = NStZ 1997, 594), so ist dessen Entscheidung grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn auch eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre.

b) Erforderlich ist aber – wie der BGH in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat (BGH, 1 StR 519/00, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2007, 5 StR 542/06) -, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt und dabei – was vorliegend angesichts der bisherigen Unbe-straftheit von besonderer Bedeutung ist – auch und gerade die Wir-kung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten in den Blick zu nehmen hat. Gerade weil die Kammer ihre negative Sozialprognose entscheidend auf die ungünstigen Lebensverhältnisse stützt, war es unabdingbar zu erörtern, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung mit entsprechender Begleitung durch einen Bewährungshelfer und eventuelle weitere Weisungen (§ 56c StGB) nicht eine stabilisierende Wirkung auf das Leben des Angeklagten haben könnte.

Da die Kammer dies nicht erkennbar berücksichtigt hat, ist ihre Würdigung unvollständig und deshalb ermessensfehlerhaft.

c) Zwar vermochte die Kammer auch keine „besonderen Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB festzustellen. Es ist jedoch nicht ausge-schlossen, dass die Kammer auch insoweit „besondere Umstände“ namentlich in der Person des Angeklagten festgestellt hätte, wenn sie die möglichen Auswirkungen einer unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzten Strafe bedacht hätte, zumal das Gericht seine negative Wertung insoweit ganz entscheidend auf die unveränderten Lebensumstände gestützt hat (UA S. 25). Es ist anerkannt, dass zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen auch solche gehören können, die schon für die Prognose nach Abs. 1 zu berücksichtigen waren (BGH, Beschluss vom 16. Dezem-ber 2009, 2 StR 520/09 m.w.N.) und die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung, ob „besondere Umstände“ vorliegen, von Bedeutung ist (Senat, Beschluss vom 21. September 2006, 4 StR 323/06)….“

Die „ungewöhnlich hohe Freiheitsstrafe“ und die „gänzlich überflüssigen Erwägungen“…..

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Und dann zum Abschluss des heutigen Tages noch einmal Strafzumessung, und zwar den BGH, Beschl. v. 02.12.2015 – 2 StR 317/15. Verurteilt worden ist der Angeklagte vom LG wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das ist dem BGH, wie seine Ausführungen zeigen – eindeutig zu hoch:.

„3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Eine ungewöhnlich hohe Strafe bedarf dementsprechend einer besonderen Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. In Anbetracht der gravierenden mildernden Faktoren – der Angeklagte handelte spontan, alkoholisch enthemmt und affektiv erregt; die Verletzungen der geschädigten Zeugin G. , die zum Tatzeitpunkt mit ihm in einer langjährigen Beziehung gelebt hat, sind bis auf eine Narbe folgenlos ausgeheilt; der Angeklagte ist lediglich wegen Beleidigung unwesentlich vorbestraft und Erstverbüßer – hätte die Festsetzung der angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohen Freiheitsstrafe eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des erheblichen Unrechtsgehalts der Straftat.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass „nach Auffassung der Kammer während des Verlaufs des Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten seitens der Familie des Angeklagten wiederholt versucht worden ist, auf die Zeugin G. einzuwirken und diese in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Dieses Ausüben von Druck war jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, da insoweit nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte seinerseits […] Einfluss genommen hätte“ (UA S. 54).

Der Senat kann nicht nur nicht ausschließen, dass diese gänzlich überflüssigen Erwägungen, aus denen andererseits nicht ersichtlich wird, inwieweit die vielfältigen und ambivalenten Aussagen der Geschädigten (vgl. UA S. 15 f., 18 f., 21, 23 f.,32 f., 35), die wiederholt darauf gedrungen hat, dass der Angeklagte nicht bestraft wird, ausreichend berücksichtigt worden sind, und sich somit für den Angeklagten letztlich doch nachteilig bei der Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Sofern das mangelnde Bestrafungsinteresse der Geschädigten (auch) selbstmotiviert gewesen sein sollte, dürfte dieses zudem als weiterer mildernder Faktor in die Strafzumessung einzustellen sein.“

Also noch einmal. Und zwar die allgemeine Strafkammer und nicht das Schwurgericht….

Anfängerfehler des Verteidigers, oder: (Schon wieder) unzureichend begründeter Wiedereinsetzungsantrag

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Bevor es dann nachher mit dem RVG-Rätsel ins Wochenende geht, zum Wochenausklang dann noch eine Entscheidung mit einem Anfängerfehler des Verteidigers bei der Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags (man darf ja nicht nur über „Anfängerfehler“ der Gerichte berichten. Der BGH, Beschl. v. 03.02.2016 – 4 StR 448/15 – behandelt einen ganz einfachen Sachverhalt, bei dessen Bewältigung aber immer wieder Fehler gemacht werden. Worum es geht, erschließt sich aus dem BGH, Beschluss:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses am 13. Mai 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Mai 2015, der am 21. Mai 2015 beim Landgericht einging, Revision ein. Mit Antragsschrift vom 1. Oktober 2015 beantragte der Generalbundesanwalt, die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Der Verwerfungsantrag wurde am 8. Oktober 2015 dem Verteidiger mit Empfangsbekenntnis zugestellt und formlos an den Angeklagten abgesandt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt.

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be-schlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten, nicht die seines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, aaO; vom 8. De-zember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Be-schluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11 aaO).

Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem Antragsvorbringen ist lediglich zu entneh-men, dass der Verteidiger des Angeklagten, der aus der „jüngsten Lektüre“ der Stellungnahme des Generalbundesanwalts von dem verspäteten Eingang des Revisionseinlegungsschriftsatzes erfahren habe, dies anlässlich eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt am 4. Dezember 2015 mit dem Angeklagten besprochen habe, der sich hinsichtlich des Vortrags des Generalbundesanwalts ebenfalls überrascht gezeigt habe. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte vom Inhalt des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt hat, sodass nach dem Vorbringen offenbleibt, ob der Angeklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hatte. Nach Aktenlage liegt dies angesichts der am 8. Oktober 2015 veranlassten formlosen Übersendung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten nicht fern.“

Lasst es, wenn ihr es nicht könnt…., oder: Schon wieder die unzulässige Nebenklägerrevision

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(Über)Schreibe ich nun mit: „Und noch mal ….“ oder mit „Schon wieder…“. Das war für mich die Frage, und: Nein, ich habe mich für: „Lasst es, wenn ihr es nicht könnt….“, entschieden. Denn anders kann man den BGH, Beschl. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15 – nicht überschreiben. In ihm geht es um das leidige Thema der ausreichenden Begründung der Nebenklägerrevisionen, die beim BGH immer wieder/noch an  den Vorgaben des § 400 StPO scheitern. Ich kann die Male gar nicht mehr zählen, auch ich habe darüber schon öfters/oft berichtet.

Im Verfahren 1 StR 349/15 ging es um die Verurteilung von zwei Angeklagten, und zwar wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung. Dagegen die Nebenklägerrevision, mit der offenbar eine Verurteilung wegen (versuchten) Mordes erstrebt wird. Dazu führt der BGH dann nur knapp aus:

„Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es – nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) – aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92; vom 7. Januar 1993 – 4 StR 610/92; vom 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99; vom 8. Oktober 2002 – 4 StR 360/02, StraFO 2003, 15 sowie vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08).“

Das war es. Mir bleibt dann nur die Frage: Warum legt man eigentlich Revision ein, wenn man sich dann nicht mit den Anforderungen an deren Begründung befasst? Die mit dem § 400 StPO für den Nebenkläger zusammenhängende Problematik sollte bekannt sein. Und wenn nicht, dann muss ich mich eben kundig machen, ob und wie ich die Revision begründe und ob ggf. für den Nebenkläger „Sonderregelungen“ gelten. Wenn ich das nicht will oder kann, dann lasse ich es mit der Revision oder beauftrage für den Mandaten einen erfahrenen Revisionsverteidiger. Sonst sitzt der Mandant auf den Kosten der Revision.

Die Sache ist hier – aus Sicht der Nebenklägerin – allerdings insofern glimpflich ausgegangen, als auf die Revision der Staatsanwaltschaft der BGH mit einer (zweiten) Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15 – das landgerichtliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen hat. Auch der BGH sieht die Verneinung der Mordmerkmale Heimtücke und Habgier durch das LG als rechtsfehlerhaft an.

Aber Herr Kollege: Das kleine Einmaleins der Revisionsbegründung sollte man beherrschen

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Bei manchen Revisionsentscheidungen des BGH möchte man die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Der BGH, Beschl. v. 23.09.2015 – 2 StR 485/14, der erst vor kurzem auf der Homepage eingestellt worden ist, fällt in diese Kategorie. Nun, nicht etwa wegen der Entscheidung und/oder Ausführungen des BGH zu Verfahrens- oder Rechtsfragen, sondern wegen der Unzulänglichkeiten der Revisionsbegründung, die der Verteidiger zu den von ihm erhobenen Verfahrensrügen abgeliefert hat. Der BGH-Beschluss spricht für sich, wenn es dort heißt:

„Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unzulässig. Sie genügen nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

a) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt. Er hat aber weder den Beweisantrag noch den ablehnenden Beschluss des Landgerichts mitgeteilt.

b) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, „ob und inwieweit nun noch eine Persönlichkeitsstörung bei der Nebenklägerin vorhanden ist,“ hat er keine bestimmte Behauptung darüber aufgestellt, welche Tatsache das Landgericht hätte aufklären können und warum es sich dazu habe gedrängt sehen müssen.“

Also, lieber Kollege Verteidiger: Wenn man schon eine Revision beim BGH einlegt und die mit der Verfahrensrüge begründet, dann sollte man aber auch das kleine 1 x 1 der Revisionsrechtsprechung beherrschen. Sonst lässt man es besser. Und um mehr als kleines 1 x 1 ist es hier auch nicht gegangen. Das war keine „Verfahrensrüge am Hochreck“, sondern es wurde nur die Ablehnung eines Beweisantrages gerügt und eine Aufklärungssrüge erhoben. Wie man die einfachen Verfahrensrüge begründet, ist nun wahrlich keine Kunst. Und wer es nicht kann oder noch nie gemacht hat, der sollte sich formieren. Ich kenne da ein ganz gutes Buch, nämlich das „Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 1 Aufl. 2013„, das man hier bestellen kann 🙂 .