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Punktgenau – ohne Toleranzbereich

Ganz interessant der OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2011 -2 SsBs 154/10, der die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat. Der Betroffene hatte u.a. beanstandet. dass das amtsgerichtliche Urteil keine Feststellungen zum Abstand zwischen Messstelle und geschwindigkeitsbeschränkendem Schild enthält. Das OLG weist in dem Zusammenhang auf eine – in meinen Augen – Selbstverständlichkeit hin, die häufig übersehen wird. Aus der StVO-Regelung über Vorschriftzeichen folge nämlich, dass ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einzurichten habe, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit begrenzenden Schildes die von diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Zwar könne ein relativ kurzer Abstand zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle Auswirkungen auf die gegen den Betroffenen zu verhängenden Rechtsfolgen haben; dies sei jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzung ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausgeht, durch den sich der Kraftfahrer stufenweise einer verringerten Geschwindigkeit anzupassen habe. Denn hatte es hier gegeben. Es gibt also bei Messungen keinen gesetzlichen „Toleranzbereich“ nach dem geschwindigkeitsbegrenzenden Schild, in dem man dann seine Geschwindigkeit auf das geforderte Maß erst reduzieren darf/kann, bevor gemessen wird. Die sog. Richtlinienrechtsprechung der OLG hat einen anderer Ansatz.

Auf die verfahrensrechtlichen Fragen der Entscheidung komme ich dann noch einmal zurück.

Genaues Hinschauen kann sich lohnen und Rechtsmittel retten

Manchmal haben OLG-Beschlüsse ja auch etwas Gutes. Sie können nämlich daran erinnern, dass es sich lohnen kann, mal genauer hinzuschauen. Das gilt gerade für Fristen/Fristabläufe und Zustellungsfragen. Da können OLG-Richter richtige Künstler sein. Den Schluss kann man aus dem OLG Bamberg, Beschl. v. 18.04.2011 – 2 Ss Owi 243/11 ziehen.

Der Fall: In der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens ist der Betroffene nicht anwesend. Für ihn tritt Rechtsanwalt N. in Untervollmacht für den Verteidiger R auf. Zwar verfügte der Unterbevollmächtigte über eine schriftliche Untervollmacht, allerdings lag dem AG eine gemäß § 73 Abs. 3 OWiG erforderliche, zur Vertretung berechtigende schriftliche Vollmacht für Rechtsanwalt R nicht vor. Sie wurde erst später an das Amtsgericht überrsandt. Der Einspruch des Betroffenen wird verworfen. Frage: Wann beginnt die Rechtsbeschwerdefrist?

Nun, das OLG sagt: Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags gegen ein Urteil in Abwesenheit des Betroffenen beginnt erst mit der Zustellung des Urteils, wenn in der Hauptverhandlung für den den abwesenden Betroffenen vertretenden Verteidiger nicht eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt. Hintergrund dieser Entscheidung ist § 79 Abs. 4 OWiG, der durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz geändert worden ist. Während früher bei in Abwesenheit verkündeten Urteilen die Rechtsbeschwerdefrist für den Betroffen immer erst mit der Zustellung begonnen hat, ist das jetzt nur noch der Fall, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht durch einen vertretungsberechtigten Verteidiger vertreten worden ist. Ansonsten beginnt die Rechtsbeschwerdefrist mit der Verkündung des Urteils. Hier lag keine Vollmacht vor, also späterer Fristbeginn…

Und: Hinsichtlich der Zustellung des Urteils ist darauf zu achten, dass diese, um wirksam zu sein, vom Richter angeordnet worden sein muss. Eine nur durch die Geschäftsstelle veranlasste Zustellung ist unwirksam und führt nicht zum Fristbeginn. War hier auch der Fall.

Solche Finessen 🙂 können Rechtsmittel retten.

Vollstreckungsverjährung bei Wertersatzverfall

Mit einer nicht alltäglichen Frage musst sich das OLG Hamburg in seinem Beschl. v. o1.11.2010 – 2 Ws 53/10 und 2 Ws 54/10 – befassen. Es ging um die Frage der Vollstreckungsverjährung bei Wertersatzverfall. Das OLG ist zu folgenden Leitsätzen gekommen:

1. Nach §§ 79 Abs. 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB bemisst sich die Frist der Vollstreckungsverjährung des Verfalls auch von Wertersatz (§§ 73a Satz 1, 73 Abs. 1 StGB) auf zehn Jahre. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist der Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB).

 2. Gem. § 79a Nr. 3 StGB ruht die Verjährung während der Untersuchungs- und Strafhaft bis zur bedingten Entlassung nach gewährter Reststrafenaussetzung.

 3. § 79a Nr. 2 StGB betrifft in seinen Varianten – Vollstreckungsaufschub/-unterbrechung, Bewährungsaussetzung, Zahlungserleichterung – jeweils „nur Strafen und Maßnahmen, auf die sich die Vergünstigung bezieht“ und die Länge der später nach § 79 Abs. 5 StGB in den Abgleich einzustellenden Fristen sich „unter Berücksichtigung von Ruhen oder Verlängerung … im Einzelfall“ bestimmt.

 4. a) Nach § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB verjährt bei gleichzeitiger Erkennung auf Freiheitsstrafe und Verfall die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen.

b) Zwar berechnet sich die Frist der Vollstreckungsverjährung an sich „abstrakt“ – allerdings letzteres nur mit Rücksicht auf die Höhe der zu vollstreckenden Strafe. Mit dem ausdrücklichen Straferlass durch einen gerichtlichen Bescheid nach §§ 56g Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 5 Satz 1 StGB, der auf der Feststellung beruht, dass Widerrufsgründe nicht vorliegen, erlischt der staatliche Strafvollstreckungsanspruch: dieser rechtliche Befund kann sachlogisch auch auf die Frage der Vollstreckungsverjährung nicht ohne Auswirkung bleiben.

c) Ein Sinn für ein Offenhalten der Verjährung der Vollstreckung von Strafe ist nicht erkennbar, wenn nichts mehr zu vollstrecken ist, weil die Vollstreckung bereits erfolgt ist. Da der Straferlass an die Stelle der (vollständigen) Strafvollstreckung tritt, kann für den Erlass insoweit nichts anderes gelten als für die Vollstreckung.

d) Eine Verlängerung der Verjährungsfrist (vorstehend b) durch „Angleichung“ auf Grund des § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB erfolgt nicht. Mit dem Wortlaut der Vorschrift – „verjährt die Vollstreckung“ (wenn sie zumindest in Teilen noch aussteht) „nicht früher“ als die der anderen Strafe oder Maßnahme – ist das vereinbar. Die im Fokus stehende Maßnahme ist nicht vor den „anderen Strafen“ verjährt. Bezüglich der beiden „anderen Strafen“ ihrerseits hingegen fehlt es an der in § 79 Abs. 5 StGB als Prämisse vorausgesetzten Vollstreckungsoffenheit. Sinngerecht verstanden folgt aus § 79 Abs. 5 StGB nicht, dass eine bereits erledigte Sanktion mit Rücksicht auf eine andere losgelöst von den jene bestimmenden gesetzlichen Parametern als bloße leere Hülle fortexistiert.“

Muss man nicht unbedingt jeden Tag parat haben, aber kann, wie man sieht, von Bedeutung sein.

Manchmal kann eine gewisse Unschärfe auch gut sein

An den Spruch: Manchmal ist weniger mehr, habe ich mich erinnert, als ich den Beschl. des BGH v. 11.05.2010 – 1 StR 210/10 – gelesen habe. Es geht um die Frage, ob der Eingang der Revisionsbegründung verspätet war oder nicht, wofür der Zeitpunkt der Zustellung der Urteils von Bedeutung ist. Dazu heißt es dann:

Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 – 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, „dass das Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist“. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsächlich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen.“

Tja, manchmal ist eine gewisse „Unschärfe“ eben von Vorteil, aber eben nur manchmal.