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Weg mit dem Richtervorbehalt… Die Rufe werden lauter

Nun wird es sicherlich nicht mehr lange dauern, bis die Politik sich an eine Änderung des § 81a Abs. 2 StPO machen wird. Denn jetzt hat auch die Presse (immerhin die SZ) das Thema „entdeckt“ und widmet ihm heute eine Meldung (vgl. SZ v. 18.01.2010), worauf mich gerade ein Kollege im Forum bei LexisNexis Strafrecht hingewiesen hat. Die Rufe nach der Abschaffung des Richtervorbehalts werden lauter/häufiger/heftiger. Nach dem Niedersächsischen JM nun auch Töne aus Hamburg und (natürlich) aus Bayern. Offen ist aber immer noch die Frage, warum man sich nicht einfach an die bestehende Gesetzeslage hält und die Polizei entsprechend schult.

Ich habe auch erhebliche Bedenken, den Richtervorbehalt ggf. zu beschränken. Wie soll das gehen? Für Verstöße gegen §§ 316, 315c StGB, 24a Abs. 2 StVG gilt er nicht, sonst aber doch. Was ist aber, wenn ich in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen §§ 316, 315c StGB, 24a Abs. 2 StVG eine Blutprobe entnommen habe, sich dieses dann aber ausweitet: § 315b StGB mit einem Vorwurf auch nach den §§ 212, 211 StGB. Darf dann dort verwertet werden? Das Ganze wird keine Erleichterung bringen, sondern nur noch mehr Wirrwarr.

AG Schweinfurt: Volltext zum „bayerischen“ Brückenabstandsmessverfahren liegt vor.

Hier ist er nun, der Volltext zur Entscheidung des AG Schweinfurt zur (nicht verfassungswidrigen) Videoabstandsmessung in Bayern (Urteil vom 31.08.2009, 12 OWi 17 Js 7822/09). Das AG Schweinfurt hatte ja im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG 2 BvR 941/08 entschieden, dass das das „bayerische“ Brückenabstandsmessverfahren, bei dem drei Videokameras zum Einsatz kommen, deren Aufzeichnungen über einen Videobildmischer auf zwei Videobänder übertragen werden, zwar kein standardisiertes Messverfahren ist. Solange aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung hinzutreten, entspreche sein Beweiswert jedoch einem standardisierten Messverfahren. Der darin liegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der aufgezeichneten Fahrer ist im Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck, des Schutzes der Allgemeinheit, der Sicherheit des fließenden Verkehrs wie auch des Schutzes von Leib und Leben des jeweiligen Vorausfahrenden angemessen und daher auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Man darf gespannt sein, was das OLG Bamberg dazu sagen wird.

Videomessung: Demnächst Neues aus Bamberg – zu früh gefreut?

Wir haben vor einiger Zeit über die Entscheidung des BverfG 2 BvR 941/08 berichtet – Videomessung im Straßenverkehr. Mit dieser Entscheidung hat sich jetzt, wie das OLG Bamberg in einer Pressemitteilung meldet das AG Schweinfurt auseinandergesetzt. Die Pressemitteilung des OLG Bamberg vom 15.09.2009 lautet:

„Zu früh gefreut haben sich vielleicht viele Drängler und Abstandssünder in Bayern. Das BVerfG hatte jüngst eine Bußgeldentscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben, weil die dortige Videomessung möglicherweise keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe.
Das ist in Bayern aber anders. Das AG Schweinfurt hat am 31.08.2009 einen Autofahrer zu 320,– EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot verurteilt, weil er auf der A 7 weniger als 3/10 des halben Tachowertes Abstand zum Vordermann eingehalten hatte. Der Fahrer hatte lapidar auf die Entscheidung des BVerfG hingewiesen und Freispruch beantragt.

In dem 30-seitigen Urteil setzt sich das AG Schweinfurt ausführlich mit den Rechtsgrundlagen und verfassungsrechtlichen Fragen auseinander und legt dar, dass das in Bayern angewandte Verfahren mit der Verfassung übereinstimmt und eine gesetzliche Grundlage besitzt. Die Videoaufnahme des fließenden Verkehrs erlaube nämlich keine Identifizierung von Fahrer oder Kennzeichen. Unbeteiligte und verkehrstreue Fahrzeugführer könnten also nicht erfasst und damit in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Erst bei einem konkreten Verdacht eines Abstandsverstoßes betätige ein geschulter Polizeibeamter, der den Verkehr beobachtet, eine zweite Videokamera für ein konkretes Fahrzeug. Erst dadurch könnten Fahrer und Fahrzeug identifiziert werden. Somit würden nur wirklich Verdächtige verfolgt, nicht aber unbescholtene Fahrzeugführer. Für dieses Verfahren gebe es auch eine konkrete gesetzliche Grundlage in § 100 h StPO und § 46 OWiG. Dieses Mess-System ist nach Ansicht des AG Schweinfurt somit verfassungsgemäß, zumindest besteht kein Verwertungsverbot für die Videoaufnahme. In Bayern gebe es somit keinen Freibrief für Drängler auf der Autobahn.

Gegen das Urteil des AG Schweinfurt wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Somit wird bald das OLG Bamberg für ganz Bayern über die Zulässigkeit der Videomessung entscheiden.“

Wenn das so stimmt: Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BVerfG nur für die verdachtslose Videomessung gilt. Die scheint man in Bayern nicht durchzuführen. Man darf dann auf Näheres aus Bamberg gespannt sein.