Schlagwort-Archive: Auswechselung

Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers? – ja, das geht….

© santi_ Fotolia.com

© santi_ Fotolia.com

Ich habe schon häufiger über die mit der Auswechselung/Umbeiordnung des Pflichtverteidigers zusammen hängenden Fragen berichtet. Die Auswechselung wird von der h.M. nur dann als zulässig angesehen, wenn beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und – der Staatskasse – keine Mehrkosten entstehen. In dem Zusammenhang spilet dann auch die Frage eine Rolle, ob ein Gebührenverzicht des neuen Pflichtverteidigers wirksam ist, oder ob dem § 49b BRAO entgegensteht. Dazu hat sich jetzt auch noch einmal das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2016 – 1 Ws 113/16 – geäußert. Es sieht – mit der zutreffenden h.M. – den Gebührenverzicht als zulässig an:

„Beide Verteidiger haben sich mit der Auswechselung des Pflichtverteidigers einverstanden erklärt, eine Verfahrensverzögerung ist hierdurch nicht zu besorgen. Durch einen Wechsel des bestellten Verteidigers entstehen für die Landeskasse auch keine Mehrkosten. Zwar hat Rechtsanwalt F. bereits die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und im Hinblick auf die nach Einlegung der Revision gewährte Akteneinsicht auch die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß Nr. 4130 VV RVG (zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. März 2013 – 1 Ws 235/12 – und 16. Januar 2014 – 1 Ws 254/13-; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 22. Aufl., Vorb. 4 VV Rn. 10 ff., 14) verdient und stünde auch Rechtsanwalt M.-M1. im Falle seiner Bestellung grundsätzlich ein diese Gebühren umfassender Vergütungsanspruch zu, nachdem er die Revision des Angeklagten mit Schriftsatz vom 22. Mai 2016 begründet hat. Ein zweifacher Anfall der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG ist vorliegend jedoch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hinweist – ausgeschlossen, nachdem Rechtsanwalt M.-M1. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erklärt hat, für den Fall der Umbeiordnung auf die Geltendmachung solcher Gebühren zu verzichten, die bereits bei Rechtsanwalt F. entstanden sind.

Dieser Gebührenverzicht ist nach überwiegender, vom Senat geteilter Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch wirksam (vgl. OLG Bamberg NStZ 2006, 467; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; Hartmann, Kostengesetze, VV 4100, 4101 Rn. 9; Volpert in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A Rn. 1392). Der abweichenden Ansicht, die im Hinblick auf § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach es unzulässig ist, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt, einen derartigen Gebührenverzicht als unzulässig erachtet (vgl. Thüring. OLG, Beschluss vom 29.11.2005 – 1 Ws 440/05 -, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2010 – 2 Ws 52/10 -, juris; OLG Köln NStZ 2011, 654 f.; Hanseat. OLG Bremen NStZ 2014, 358 f.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Insoweit wird nämlich von der herrschenden Meinung zu Recht darauf hingewiesen, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern (vgl. z. B. Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 49 b BRAO Rn. 17; Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 49 b Rn. 7), in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligter Rechtsanwälte möglich ist (vgl. OLG Frankfurt; OLG Oldenburg; OLG Karlsruhe, jew. a. a. O.).“

Wie gesagt: Zutreffend.

Na bitte, geht doch, oder: Der zulässige Gebührenverzicht des (neuen) Pflichtverteidigers

© yvon52 - Fotolia.com

© yvon52 – Fotolia.com

Und zum Abschluss des heutigen Tages dann noch eine Problematik, die in der Praxis häufig noch Schwierigkeiten macht, nämlich die Auswechselung/Umbeiordung eines Rechtsanwalts als Plfichtverteidiger. Das wird zwar grundsätzlich bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten als möglich angesehen. Einige OLG machen aber Probleme bei der Frage, ob der neue Verteidiger auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten – meist u.a. die Grundgebühr – verzichten kann.

Das OLG Karlsruhe hat im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.12.2015, 2 Ws 582/15 – das nun noch einmal – mit der m.E. überwiegenden Meinung – als zulässig angesehen:

„Nach allgemeiner Meinung kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers indes auch dann erfolgen, wenn der Angeschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).

Nachdem das Zustimmungserfordernis erfüllt ist und Rechtsanwalt S. gegenüber dem Senat verbindlich erklärt hat, für die Durchführung einer Hauptverhandlung – wie vom Gericht mit den übrigen Verteidigern abgesprochen – am 21. und 22.1.2016 zur Verfügung zu stehen, ist danach allein noch erheblich, ob Rechtsanwalt S. auf seinen Gebührenanspruch in Höhe der bereits durch die Vertretung durch Rechtsanwalt M. angefallenen Gebühren verzichten darf und deshalb durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen. Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise im Hinblick auf § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO für unzulässig erachtet (OLG Bremen a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Jena a.a.O.). Dem wird jedoch zutreffend entgegengehalten, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligter Anwälte möglich ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; im Ergebnis auch OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).“

Na bitte, geht doch…. 🙂

Pflichtverteidiger kümmert sich nicht? – Dann „fliegt“ er „kostenneutral“ raus.

© pedrolieb -Fotolia.com

© pedrolieb -Fotolia.com

Die mit dem Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers zusammenhängenden Fragen führen in der Praxis immer wieder zu Diskussionen und zu längerm Hin und Her. Und meist sind die Landgerichte da recht „sperrig“; gern wird in dem Zusammenhang auch auf die zusätzlich entstehenden Kosten für die Staatskasse verwiesen. Von Interesse ist deshalb  der LG Siegen, Beschl. v. 20.08.2015 – 10 Qs 57/15. Dort war dem Beschuldigten in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags – nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, keinen Rechtsanwalt zu kennen, ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger 1 bestellt worden. Es meldet sich dann später der Wahlanwalt und beantragt, als Pflichtverteidiger 2 bestellt zu werden. Begründung u.a.: Der ursprüngliche Pflichtverteidiger 1 habe sich nicht „gekümmert“.Das AG wechselt aus  „unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Kosten entstehen“. Dagegen dann die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG Siegen Erfolg hatte. Das LG begründet so:

Auf die Frage, ob mangels Kontakts noch kein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant aufgebaut werden konnte, kommt es vorliegend nicht entscheidend an, denn die Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil dem Beschuldigten vorliegend keine ausreichende Gelegenheit gewährt wurde, einen Verteidiger zu benennen. Allein aus der am 20.04.2015 protokollierten Angabe, keinen Anwalt zu kennen, kann nicht schon der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte auf die ihm eingeräumte 3-Tages-Frist zur Benennung eines Anwalts verzichtet hat. …………

Zudem ist auch von einem wichtigen Grund für einen Verteidigerwechsel auszugehen. Der Beschuldigte konnte hier zur dem Schluss gelangen, dass sich sein bisheriger Pflichtverteidiger, den er sich im Übrigen nicht selbst ausgesucht hatte, nicht hinreichend für seine Belange einsetzt und die Verteidigung nicht sachgerecht wahrnimmt. Unwidersprochen hat er vorgetragen, dass ihn sein bisheriger Verteidiger nicht in der Haftanstalt besucht hat und auch keine schriftliche Kommunikation zur Sache oder zum Verfahren erfolgt ist. Auch aus Sicht eines verständigen Beschuldigten ist dieses Verteidigerverhalten angesichts des erheblichen Tatvorwurfs, der dem Beschuldigten gemacht wird, nicht sachgerecht und wird auch nicht nachvollziehbar erklärt. Im vorliegenden Fall ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des zeitnah zur Festnahme von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens zu entscheiden war, ob sich der Beschuldigte einer Exploration durch einen Sachverständigen stellt.

Der Fall der fehlenden Gelegenheit zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses steht insoweit der Erschütterung desselben gleich. Für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten (was sich schon aus dem Polizeivermerk auf BI. 10 d.A. und dem Protokoll zur Verkündung des Haftbefehls auf Bl. 160 d.A. ergibt) bestand ersichtlich ein Interesse an einer zügigen Kontaktaufnahme mit einem Anwalt. Dies wird an seinen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen zu seinen Bemühungen, aus der Untersuchungshaft schon vor dem 06.05.2015 Rechtsanwalt Pp1 zu kontaktieren, deutlich.

Der bisherige Wahlverteidiger ist deshalb antragsgemäß als Pflichtverteidiger beizuordnen, ohne dass eine Einschränkung hinsichtlich der entstehenden Kosten erfolgt. Einem Verzicht auf einen Teil der Gebühren, nämlich soweit Rechtsanwalt Pp2 eine Grundgebühr zzgl. Umsatzsteuer geltend macht, hat der Verteidiger zwar ausdrücklich zugestimmt. Zugleich hat er jedoch erneut auf den im Namen des Beschuldigten bereits zuvor beantragten Pflichtverteidigerwechsel aus wichtigem Grund hingewiesen, weshalb insoweit davon auszugehen ist, dass der Verzicht nur für den Fall einer Ablehnung des wichtigen Grundes durch das Amtsgericht erfolgen sollte. Über die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes hat das Amtsgericht jedoch keine Entscheidung getroffen.

Geht doch. Aber war hier wegen des Verhaltens des Pflichtverteidigers 1 auch nicht schwer. Wegen des Gebührenverzichts m.E. richtig und richtig ist es auch, wenn in den Fällen der Pflichtverteidiger 2 die vollen Gebühren erhält. Denn es kann ja nicht zu seinen Lasten gehen, wenn dem Beschuldigten zunächst ein Pflichtverteidiger bestellt wird, der seine Leistung nicht oder schlecht erbringt.

Der „kostenneutrale“ neue Pflichtverteidiger – so nicht

© pedrolieb -Fotolia.com

© pedrolieb -Fotolia.com

In der Praxis gibt es immer wieder Streit um die Auswechselung eines Pflichtverteidigers. Die damit zusammenhängenden Fragen sind umstritten, vor allem, wenn ggf. kein zerrüttetes Vertrauensverhältnis vorliegt, sondern der Beschuldigte den zunächst bestellten Rechtsanwalt – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr wünscht. Dann lässt die obergerichtliche Rechtsprechung den Verteidigerwechsel nur zu, wenn dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen. Lassen wir mal die mit dem Verteidigerwechsel zusammenhängenden grudnsätzlichen Fragen dahinstehen und greifen nur eine Problematik heraus, die in dem Zusammenhang auch immer eine Rolle spielt: Nämlich die Frage, ob die Auswechselung des Pflichtverteidigers auch dann mit dem Zusatz, dass damit der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen (dürfen), zulässig ist, wenn der neue Pflichtverteidiger damit nicht einverstanden ist. Das ist häufig ein Ausweg/Umweg, der von den Instanzgerichten gegangen wrd.

So auch beim AG Hagen. Der (neue) Pflichtverteidiger hat dagegen Beschwerde eingelegt und beim LG Hagen Recht bekommen. das führt dazu im LG Hagen, Beschl. v. 03.08.2015 – 31 Qs-400 Js 157/15-1/15 67 Gs 992/15 – aus:

„Die vom Amtsgericht vorgenommene Einschränkung der Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen der Auswechselung des Pflichtverteidigers, dass damit der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen (dürfen), entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

…….

cc) Da aber der Austausch des Pflichtverteidigers im vorliegenden Fall mit zusätzlichen Kosten für die Staatskasse verbunden ist, hätte der Antrag auf Auswechselung des Pflichtverteidigers vom 26. Juni 2015 mangels Vorliegen der unter a) aufgeführten Voraussetzungen zurückgewiesen werden müssen. Die für die Auswechslung des Pflichtverteidigers insoweit erforderlichen Voraussetzungen können nicht dadurch herbeigeführt werden, dass — wie hier geschehen — die Beiordnung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe erfolgt, dass der Staatskasse hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen; vielmehr wären die Voraussetzungen vor der Entscheidung des Amtsgerichts zu prüfen und entsprechend zu beachten gewesen (zur Mehrkostenproblematik und eines Vergütungsverzichts vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2010 – 2 Ws 52/10).“

M.E. in doppelter Hinsicht von Bedeutung: Einmal wegen der klaren Aussage zur Zulässigkeit einer solchen Einschränkung und dann vor allem auch wegen der Beschwerdeberechtigung.

Pflichtverteidigerwechsel – OLG Köln: Einmal „Hui“, gebührenrechtlich ein kleines „Pfui“

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

© Haramis Kalfar – Fotolia.com

Vor einigen Tagen hat mir die Kollegin, die den OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2014 –  2 Ws 344/14 – erstritten hat, diesen übersandt. Nach erstem Lesen meine ich: Soweit das OLG Fragen der Pflichtverteidigung entscheidet: Hui, soweit es dabei zu gebührenrechtlichen Problemen Stellung nimmt. M.E. eher „Pfui“.

Die Entscheidung behandelt ein Problem der Pflichtverteidigung, und zwar die Frage der Auswechselung/Umbeiordnung. Da hatte das LG, das dem Beschuldigten eine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt hatte, die der Beschuldigte versäumt hat, diesem einem (eigenen) Pflichtverteidiger beigeordnet. Dann melden sich die „Verteidiger des Vertrauens“ und beantragen ihre Beiordnung.  Das LG lehnt das unter Hinweis auf die versäumte Frist ab. Das OLG sieht das – m.E. zutreffend – anders und sagt: Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Allein der Ablauf einer gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Deshalb ist im Zweifel umbeizuordnen. Insoweit „hui“.

Allerdings meine ich: Gebührenrechtlich fängt sich das OLG ein „pfui“ ein. Denn seinen in dem Zusammenhang gemachten gebührenrechtlichen Ausführungen kann man nun gar nicht folgen. Das OLG nimmt zum Entstehen und zum Abgeltungsbereich von Verfahrens- und Grundgebühr Stellung. Das hätte es aber besser mal gelassen bzw. erst mal einen Blick in das (neue) RVG geworfen und dann – hoffentlich – bemerkt, dass es im Verhältnis Grund-/Verfahrensgebühr und für das Entstehen der Gebühren auf die Frage, ob der Abgeltungsbereich der Grundgebühr schon überschritten ist, seit dem 01.08.2013 nicht mehr ankommt. Denn Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen jetzt immer nebeneinander. Die Frage des Abgeltungsbereich hat nur noch bei der Bemessung der Gebühren Bedeutung. Auf die kam es aber nicht. Denn es ging um die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers. Und das sind – unabhängig vom Umfang der erbrachten Tätigkeiten – Festbetragsgebühren.