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BVerfG I: Erledigung der Verfassungsbeschwerde, oder: Auslagenerstattung bejaht

Erledigt sich eine beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde stellt sich für den Beschwerdeführer die Frage der Auslagenerstattung. Zu den dabei zu beachtenden Grundsätzen hat vor kurzem das BVerfG in zwei Entscheidungen Stellung genommen. Die stelle ich heute vor.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 16.12.2022 – 2 BvR 1203/22. In dem hat das BVerfG die Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet:

„Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

a) Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall ? falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind ? davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2017 – 2 BvR 2160/17 -).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 7. Juli 2022 abgeändert und dem Prozesskostenhilfeantrag in Bezug auf bestimmte Klagegegenstände stattgegeben. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat.“

Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung, oder: Wille des Gesetzgebers

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Und dann vor dem morgigen „Kessel Buntes“ heute noch Gebühren-/Kosten-/Auslagenentscheidungen.

Ich beginne mit dem LG Stuttgart, Beschl. v.28.02.2022 – 6 Qs 1/22. In dem Beschluss geht es um die Einstellung wegen Verfahrenshindernisses. Die materiellen Fragen lasse ich mal außen vor. Hier geht es nur um die Frage der Auslagenerstattung.

Es waren gegen den Angeklagten verschiedene Tatvorwürfe erhoben worden, u.a. wegen Betruges. Insoweit hat das AG das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, aber die Auslagenerstattung abgelehnt. Das LG hat diese Entscheidung aufgehoben:

„2. a) Das Verfahrenshindernis der Verjährung liegt hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betruges vor. Der Lauf der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre betragenden Verjährungsfrist hat mit Vollendung der angeklagten Tat am 11.02.2015 begonnen. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde zuletzt durch den Erlass des Beschlusses über die vorläufige Einstellung gemäß § 205 StPO am 01.12.2016 unterbrochen. Mangels anschließender Verjährungsunterbrechung im Sinne von § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB ist mit Ablauf des 30.11.2021 daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

Der Eintritt der Verjährung wäre für das Amtsgericht leicht vermeidbar gewesen, indem die Anordnung der Verlängerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung am 15.11.2018 (Bl. 436) durch den Referatsrichter und nicht lediglich, ohne richterliche Anordnung, von der Geschäftsstelle vorgenommen worden wäre. Dass es insoweit an einer richterlichen Anordnung fehlte, ergibt sich daraus, dass die am 01.12.2016 verfügte Wiedervorlage für den 01.12.2018 ausdrücklich nur an die Geschäftsstelle erfolgte und eine Vorlage an den Referatsrichter erst für den 15.11.2021 vorgesehen war (Bl. 411). Selbst wenn eine richterliche Anordnung der Verlängerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im November oder Dezember 2018 nicht erfolgt wäre, hätte die richterliche Anordnung der Verlängerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bei fristgerechter Wiedervorlage der Akten am 15.11.2021 noch mit verjährungsunterbrechender Wirkung vorgenommen werden können.

b) Insoweit war jedoch die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Angeklagten abzuändern.

Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, diese der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen ist. Teilweise wird auch ein niedrigerer Verdachtsgrad als ausreichend erachtet (KK-StPO/Gieg, § 467 Rn. 10a m.w.N.). Insoweit kann eine Entscheidung aber dahinstehen.

Denn jedenfalls im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung verbleibt es bei der Auslagenerstattung durch die Staatskasse. Auf den Umstand, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre oder ein bestimmter Verdachtsgrad vorlag, kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist (BVerfG, NJW 2017, 2459; BGH, NStZ-RR 2018, 294, 295 f.). Erforderlich ist vielmehr, dass zum Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, a.a.O.). Auf die dem Verfahren zugrundeliegende Tat, etwa die Schwere der Schuld, darf dabei ebenfalls nicht abgestellt werden (BGH, a.a.O.).

Im Ergebnis kann daher ein Abweichen vom Regelfall der Auslagenerstattung nur bei strafprozessual vorwerfbarem Verhalten des Angeklagten gerechtfertigt werden (KK-StPO/Gieg, a.a.O. Rn. 10b). Derartiges ist vorliegend aber – insbesondere unter Berücksichtigung des unter a) geschilderten Verfahrensganges – nicht ersichtlich.

Dass bei Beachtung dieser Grundsätze § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage 2021, § 467 Rn. 18).“

Verteidiger aus Torgau in Vechta, Mandant aus Leipzig, oder: Reise-/Übernachtungskosten des auswärtigen RA

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In der Praxis macht die Auslagenerstattung für den auswärtigen Verteidiger häufig Schwierigkeiten.Mit der Problematik befasst sich der LG Oldenburg, Beschl. v. 13.07.2022 – 5 Qs 217/22.

Im Hauptverhandlungstermin beim AG Vechta war der aus Torgau angereiste Verteidiger des Betroffenen, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides in Torgau gewohnt hat und nun in Leipzig wohnhaft ist, anwesend. Durch Beschluss des AG ist das Verfahren eingestellt und sind die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden. In der Kostenfestsetzung hat das AG die Erstattung von Reisekosten des Verteidigers des Betroffenen abgelehnt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen hatte – weitgehend – Erfolg:

„1. Die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines nicht am Ort des Prozessgerichtes ansässigen Verteidigers kommt gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann in Betracht, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist nur unter besonderen Voraussetzungen (vgl. insoweit Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 464a Rn. 12 m.w.N.), die dem Ausnahmecharakter des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO Rechnung tragen, der Fall.

Die Erstattungsfähigkeit ist zu bejahen, wenn bei einer schwierigen oder abgelegenen Rechtsmaterie ein Rechtsanwalt mit besonderen Fachkenntnissen, die kein Rechtsanwalt vor Ort hat, erforderlich erscheint (OLG Düsseldorf 6.10.1970 — 2 Ws 443/70, NJW 1971, 1146; 6.4.1981 — 1 Ws 210-211/81, NStZ 1981, 451; OLG Bamberg 20.3.1986 — Ws 147/86, JurBüro 1987, 558). Auch wenn der Angeklagte selber weit vom Gerichtsort entfernt wohnt und er ansonsten zur Rücksprache mit seinem Verteidiger große Strecken fahren müsste, oder wenn der Angeklagte bei Beauftragung des Anwalts davon ausgehen konnte, dass das Verfahren am Kanzleiort des Rechtsanwalts geführt wird, sind die Auslagen wohl als notwendige anzusehen (LG Flensburg 30.5.1984 — 1 Qs 126/84, JurBüro 1984, 1537; OLG Celle 22.1.1985 — 1 Ws 25/85, StV 1986, 208). Einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Betroffenen/Angeklagten kommt nur bei einem schweren Schuldvorwurf regelmäßig eine größere Bedeutung als die Ortsnähe zu (OLG Celle 28.10.1991 — 3 Ws 226/91, StV 1993, 135; OLG Köln 16.11.1991 — 2 Ws 452/91, NJW 1992, 586; OLG Naumburg 17.10.2008 — 1 Ws 307/08, StraFo 2009, 128). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Nach Würdigung aller Gesamtumstände kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Hinzuziehung des Verteidigers für den vormals Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war:

Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids in 04860 Torgau und ist aktuell nunmehr in 04157 Leipzig wohnhaft. Der von ihm beauftragte Rechtsanwalt hat seinen Kanzleisitz in Torgau, was sich zunächst an seinem Wohnsitz und nunmehr in örtlicher Nähe zu seinem jetzigen Wohnsitz befindet. Überdies wurde dem Betroffenen im vorliegenden Fall mit Bußgeldbescheid vom 16.12.2020 wegen eines Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 lit. a Ziff. 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 32 S. 1 IfSG sowie den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 2 IfSG eine Geldbuße von 25.000,00 EUR — mithin eine sehr empfindsame finanzielle Belastung — auferlegt. Schließlich besteht ausweislich des Vortrags des Rechtsanwalts seit vielen Jahren ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem ehemals Betroffenen. Eine Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz am Ort des Prozessgerichts erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände unzumutbar. Die seitens des Rechtsanwalts beantragten Reisekosten sind daher erstattungsfähig.

Zu den Reisekosten gehören als sonstige Auslagen (RVG VV Nr. 7006) auch angemessene Übernachtungskosten. Die Ersatzfähigkeit von Übernachtungskosten orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit (§ 758 a IV ZPO). Ein Reiseantritt (ab Wohnung des Rechtsanwalts) vor 6 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13. 12. 2012 — 12 W 2180/12). Die Verhandlung begann am 22.02.2022 um 9:30 Uhr. Bei einer Fahrtzeit aus Torgau zum Amtsgericht Vechta von über vier Stunden wäre ein Reiseantritt vor sechs Uhr morgens — mithin zur Nachtzeit —erforderlich und somit unzumutbar gewesen, weshalb das Gericht die Übernachtungskosten als notwendig und mithin als erstattungsfähig ansieht. Zu berücksichtigen ist, dass in den Übernachtungskosten, die seitens des Rechtsanwalts geltend gemacht wurde, auch die Kosten eines Frühstücks in Höhe von 12,50 EUR enthalten waren. Diese anteiligen Kosten sind abzuziehen, weil der Anwalt auch ohne Durchführung der Geschäftsreise — dann zu Hause —ein Frühstück eingenommen hätte und insoweit also eigene Kosten erspart worden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. 5. 2012 – 1-10 W 5/12, NJW-Spezial 2012, 732). Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise sind durch die Tages- und Abwesenheitsgelder, die der Anwalt beantragen kann, abgegolten. Daher können diese Kosten nicht als reisebedingt der Staatskasse in Rechnung gestellt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. 5. 2012 -1-10 W 5/12, NJW-Spezial 2012, 732). Die Kosten des Frühstücks sind mithin von den geltend gemachten Übernachtungskosten in Höhe von 91,50 EUR abzuziehen.“

Keine Auslagen nach Rücknahme der Berufung der StA, oder: Warum wird die Landeskasse geschützt?

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Und dann als zweite gebührenrechtliche Entscheidung dann noch der LG Wuppertal, Beschl. v. 16.05.2022 – 23 Qs 63/22. Der Beschluss behandelt noch einmal die Problematik der Auslagenerstattung für den Angeklagten betreffend die Verteidigerkosten, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor Begründung zurücknimmt.

Das LG Wuppertal reiht sich mit seiner Entscheidung in den Chor der Stimmen ein, die meinen: Die werden nicht erstattet:

„Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (etwa Beschluss vom 17.04.2019 — Az. 23 Qs 82/19) gelten als notwendig nur die Auslagen, die aufgrund eines berechtigten Schutzinteresses aufgewendet worden sind. Die Gebühren und Auslagen deren Festsetzung die Verteidigung mit Schriftsatz vom 20.05.2021 beantragt hat, sind jedoch — soweit sie nicht die erste Instanz       betreffen und damit durch den bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sind — nicht notwendig. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde daher, soweit er die Positionen für die Berufungsinstanz anbelangt (80,- VV 4124, 80,- VV 4141, 20,- W 7002, 34,20 VV 7008, insgesamt 214,20 Euro), zu Recht vom Amtsgericht Mettmann zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung berührt die Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft die Sphäre des früheren Angeklagten noch nicht derart weitgehend, dass für ihn ein berechtigter Anlass bestand, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt kostenpflichtige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist zwar zutreffend, dass nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Begründung der Berufung weder erforderlich noch zwingend vorgeschrieben ist. Der rechtskundigen Verteidigung ist jedoch bekannt, dass die Staatsanwaltschaft ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel aufgrund der Richtlinien für das Strafverfahren zu begründen hat und dem früheren Angeklagten durch die Einlegung der Berufung ohne Begründung keine Nachteile entstehen können. Der Verteidiger weiß auch, dass die Rechtsmitteleinlegung noch nicht bedeutet, dass das Rechtsmittel auch tatsächlich weiter verfolgt wird. So liegen die Dinge auch hier.

Vor Kenntnis der Begründung des von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels sind keine sachgerechten Vorbereitungen zur weiteren Verteidigung möglich oder erforderlich. Diese werden erst dann notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel begründet und damit den Umfang der Anfechtung klar umrissen hat. Es ist dem früheren Angeklagten zwar unbenommen, sich schon vor diesem Zeitpunkt mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen. Die dadurch entstehenden Auslagen können jedoch nicht als notwendig im Sinne von § 473 Abs. 2 StPO anerkannt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt genügt seitens der Verteidigung ein Hinweis auf die bekannte Rechtslage und Praxis der Staatsanwaltschaft. Es liegen auch keine Umstände vor, die im vorliegenden Fall eine Eile bei der Verteidigung hätten begründen können. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass bereits zu diesem früheren Zeitpunkt die Erforderlichkeit bestand, in einem doch eher einfach gelagerten Fall eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Der allein sachgerechte und notwendige Rat des Verteidigers, zunächst die Berufungsbegründung abzuwarten, löst keine besondere Gebühr aus.“

Der Beschluss gehört m.E. zu der Rubrik: „Hätte man besser nicht gelesen“. Denn es folgt bereits aus dem Beschluss selbst, dass die Auffassung des LG falsch ist. Denn. wenn es „dem früheren Angeklagten zwar unbenommen [ist], sich schon vor diesem Zeitpunkt mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen„, dann ist nicht nachvollziehbar, warum „die dadurch entstehenden Auslagen ….. jedoch nicht als notwendig im Sinne von § 473 Abs. 2 StPO anerkannt werden“ können. Auch, wenn „zu diesem Zeitpunkt …… seitens der Verteidigung ein Hinweis auf die bekannte Rechtslage und Praxis der Staatsanwaltschaft“ genügt, folgt daraus doch nicht, dass der Angeklagte die Auslagen nicht erstattet erhält. Die Kammer geht selbst von der Notwendigkeit eines solchen (kurzen) Hinweises aus, will der Staatskasse die dadurch entstehenden Kosten/Auslagen aber nicht erstatten. Mir erschließt sich nicht, warum man die Staatsanwaltschaft/die Landeskasse an der Stelle so schützt. Die andere – richtige – Auffassung hätte ja vielleicht auch dann mal endlich zur Folge, dass von den Staatsanwaltschaften nicht so viele Berufungen eingelegt werden, die man dann wieder zurücknimmt. Getreu dem Satz: Ist egal, kostet ja nichts.

 

Problem Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren II, oder: Auslagen nach Einstellung wegen Verjährung

Und als zweite Entscheidung dann der LG Saarbrücken, Beschl. v. 08.02.2022 – 8 Qs 3/22, über den schon der VerkehrsRechtsblog berichtet hat.

Entschieden hat das LG nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Das AG hatte gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abgesehen. Das hat das LG anders gesehen – mit Recht:

„1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs 2 StPO findet vorliegend, da der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Hauptsache lediglich in Ermangelung einer eigenen Beschwer nicht anzufechten vermag, keine Anwendung (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 464 Rn. 19 m.w.N.).

2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Zwar dürfte – was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf – das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer nur deshalb wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht verurteilt worden ist, weil ein Verfahrenshindernis besteht und das Gericht daher nach§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO im Rahmen eines ihm eingeräumten Ermessens davon absehen kann, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. zum Streitstand und zu der von der Kammer vertretenen Auffassung die Beschlüsse der Kammer vom 07.11.2017, 8 Qs 121/17, vom 24.11.2017, 8 Qs 133/17 und vom20.05.2019, 8 Qs 44/19).

Allerdings kommt ein Absehen von der Auslagenerstattung nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst darin eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Diese Umstände dürfen folglich nicht in der voraussichtlichen Verurteilung des Betroffenen und der ihr zugrunde liegenden Tat gefunden werden (vgl. Gieg in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b mit zahlreichen w.N.). Teilweise wird sogar angenommen, dass Grundlage des Unbilligkeitsurteils immer nur ein hinzutretendes vorwertbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein kann (vgl. KK-StPO a.a.O.; a.A. Celle StraFo 14, 438).

Vorliegend verhält es sich so, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung allein darauf zurückzuführen ist, dass die Verfahrensakte bei einer Übersendung zwischen den am Verfahren beteiligten Behörden bzw. Gerichten Anfang des Jahres 2020 in Verlust geriet und der Vorgang offenbar erst als Reaktion auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 07.10.2021 wieder rekonstruiert wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Verjährung eingetreten war. Daher liegt der Eintritt des für die Verfahrensbeendigung maßgeblichen Verfahrenshindernisses allein in Sphäre der Behörden, weshalb es vorliegend nicht grob unbillig erscheint, die notwendigen Auslagen des ehemals Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 467 Rn. 58 m.w.N.; LG Ulm, Beschluss vom 06.11.2020, Az. 2 Qs 46/20 m.w.N.).“