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„Ich habe die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen“, oder: Was der Amtsrichter dann tun muss.

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Ich bin heute mit OWi/Bußgeldverfahren angefangen und setze die Thematik dann fort. Und zwar mit einem OLG Beschluss, allerdings mal nicht vom OLG Bamberg oder OLG Hamm, den vermeintlichn „großen OLG“, sondern von einem OLG, von dem man sonst eher weniger hört, nämlich dem OLG Jena. Der Kollege A. Streibhardt aus Gera hat mir jetzt den von ihm dort erstrittenen OLG Jena, Beschl. v. 16.11.2016 – 1 OLG 121 SsBs 50/16 – übersandt.

Gegenstand der Entscheidung ist eine Fahrverbotsfrage, und zwar in Zusammenhang mit einem vom Betroffenen geltend gemachten Augenblicksversagen. Es geht dabei nicht darum, ob überhaupt ein Augenblicksversagen vorliegt bzw. vorliegen kann – der Betroffene hatte geltend gemacht, dass er das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrsschild übersehen hatte -, sondern darum, wie sich das AG in dem Fall zu verhalten hat.

Diese Einlassung ist im Übrigen ja „nicht ganz einfach“, vor allem auch für den Betroffenen, denn die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass sichtbar aufgestellte Verkehrsschilder vom Kraftfahrer auch wahrgenommen werden. Aber das enthebt den Tatrichter nicht von (besonderen) Prüfpflichten, so das OLG Jena im Beschluss, in dem es heißt:

„Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (vgl. BHG, Beschluss vom 11.09.1997, 4 StR 638/96, zitiert nach juris). Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BGH a.a.O., m.w.N.) Denn des Einsatzes eines „eindringlichen Erziehungsmittels“ bedarf es nicht zur Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer, der infolge eines Augenblicksversagens fahrlässig eine – objektiv schwerwiegende – Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft.

Dem Kraftfahrzeugführer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Das Maß der Pflichtverletzung hängt nur davon ab, wie sehr ihm das Übersehen des Schildes zum Vorwurf gereicht. Das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf das die Regelbeispielsfälle der Tabelle la zu Buchstabe c) abstellen, lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass der Fahrzeugführer das Vorschriftszeichen wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat (BGH a.a.O).

Darauf folgt, dass das Amtsgericht – spätestens nachdem der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung eingewandt hat, er hatte wahrscheinlich die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen, so dass es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt hatte – die Art und Weise der Beschilderung feststellen und sodann – im zweiten Schritt – erörtern müssen, ob von einem „Augenblicksversagen“ des Betroffenen ausgegangen werden kann oder ob das Nichtwahrnehmen der Beschilderung grob pflichtwidrig war und zur Anordnung des Fahrverbots führen kann.“

Also: Zweiter Durchgang. Natürlich mit Zeitgewinn im Hinblick auf die „Zwei-Jahres-Frist“ beim Fahrverbot.

Frühstarter an der Rotlichtampel – dennoch Fahrverbot, oder: Der 3. Beitrag im 2. BOB-Jahr

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Früher war es m.E. unbestritten, dass bei einem Rotlichtverstoß in einem sog. Frühstarterfall ein Fahrverbot i.d.R. nicht verhängt wurde. Begründung: Entweder „atypischer Verstoß“ oder „Augenblicksversagen“. Inzwischen ist das nicht mehr unbestritten. Vor allem das OLG Bamberg fährt da eine harte/härtere Linie, wie dann auch der OLG Bamberg, Beschl. v. 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 – beweist. Da ging es allerdings um die Verwechselung der eigenen Lichtzeichenanlage mit einer in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel.

Das OLG lehnt ein Absehen vom Fahrverbot ab, was sicherlich auch dem Umstand geschuldet ist/war, dass das AG zum „Augenblicksversagen“ nun überhaupt keine Feststellungen getroffen hatte:

„Diese Erwägung ist schon deswegen nicht haltbar, weil das AG verabsäumt, die Umstände, aus denen es auf ein „Augenblicksversagen“ schließt, überhaupt zu benennen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann allenfalls gemutmaßt werden, dass der Tatrichter die von ihm angenommene Verwechselung des Rotlichts mit dem Grünlicht der in gleicher Richtung führenden Fußgängerampel insoweit als maßgeblich ansieht. Sollte dies vom AG so gemeint sein, wäre diese Einschätzung freilich gänzlich unhaltbar. Denn ein sog. Augenblicksversagen, welches ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, scheidet in Fällen grober Pflichtverletzung von vornherein aus (vgl. BGHSt 43, 241). Im Falle einer Verwechslung einer Fußgängerampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage kann aber schlechterdings nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Denn es handelt sich bei der Verpflichtung zur Unterscheidung einer Fußgängerampel und der für den Kraftfahrer maßgeblichen Ampel um eine grundlegende, auch völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung, die ein Verkehrsteilnehmer in jeder Lage ohne weiteres bewältigen muss. Eine derartige Verwechslung lässt – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betr. zu, bei der ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht gerechtfertigt ist.“

Ach so bzw. by the way: Das war/ist dann der 3. Beitrag im zweiten Jahr des „BOB“. Ja, es ist schon wieder ein Jahr her, dass ich am 01.12.2014 mit dem neuen/eigenen Blog gestartet bin (vgl. dazu Vorhang auf, oder: Bin wieder da. Weiter gehts. Der erste Beitrag im BOB). Dazu passt dann ganz gut die „Frühstarterproblematik“. Um den Jahrestag mache ich aber mal kein großes Aufheben. Außer: Weiter gehts. Nun, das Bild passt nicht so ganz gut dazu. Das müsste an sich eine „grüne Ampel“ sein. 🙂

Ein Augenblick(sversagen) kann auch mehrere Sekunden dauern

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So häufig, wie man meint, sind im Verkehrsstrafrecht die Entscheidungen, die sich mit § 315c StGB – Straßenverkehrsgefährdung – befassen, nicht. Und meist behandeln sie dann die Problematik der nicht ausreichenden Feststellungen im subjektiven Bereich. So auch der OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.04.2014 – 1 Ss 542/14:

„Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs i. S. v. § 315c Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat. Das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit stellt mehr auf die objektive, dasjenige der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Seite ab (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315c Rn. 12). Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit ist Rücksichtslosigkeit in der Regel gegeben. Bei fahrlässigem Verhalten ist sie nicht ausgeschlossen, bei einem Augenblicksversagen liegt sie nicht vor. Das äußere Tatgeschehen reicht zur Beurteilung von Rücksichtslosigkeit nicht aus; es kommt vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs-und Motivlage des Täters an. Formelhafte Bezeichnungen der Motivation können eine konkrete Feststellung nicht ersetzen (Fischer, a. a. O., Rn. 14, 14a m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es geht zwar in nicht zu beanstandender Weise von grober Verkehrswidrigkeit aus, enthält aber keine konkreten Feststellungen zur Vorstellungs- und Motivlage des Angeklagten, die den Schluss auf Rücksichtslosigkeit erlauben würden. Solche Feststellungen wären indes erforderlich, da das Amtsgericht nicht von bewusster grober Verkehrswidrigkeit, sondern von fahrlässigem Verhalten des Angeklagten ausgeht.“

Aber nicht deshalb fand ich den Beschluss so interessant, dass ich ihn hier vorstelle. Sonder wegen der Segelanweisung:

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – das im Übrigen keine ausreichenden Feststellungen dazu trifft, dass der Gegenverkehr für den Angeklagten schon „von dem Moment an, als er auf die Abbiegespur auffuhr,“ sichtbar gewesen wäre – ein Augenblicksversagen im oben genannten Sinne auch mehrere Sekunden lang anhalten kann und keine „sekundenschnell getroffene Fehlentscheidung“ erfordert.“

Also: Augenblicksversagen dauert nicht unbedingt nur einen Augenblick = eine Sekunde (?), sondern kann auch mehrere Sekunden dauern. Interessant wäre es zu erfahren, ob das OLG das auch im OWi-Verfahren beim sog. „Augenblicksversagen“ meint. Das würde da an mancher Stelle Auswirkungen haben.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Fahrbahnschäden – kein Augenblicksversagen?

entnommen wikimedia.org Urheber User:Mattes

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Im OWi-Recht ist momentan m.E. „Flaute“. Es gibt nur wenige Entscheidungen, über die es sich lohnt zu berichten. Nun ist zwar auch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.09.2013 – 2 SsBs 280/13 – kein Knaller, der etwas wesentlich Neues bringt, aber immerhin hat er eine doch ganz interessante Konstellation zum Inhalt. Es geht (mal wieder) um ein „Augenblicksversagen“ und damit um die Frage des Absehens vom Fahrverbot . Grundsätzlich steht ja nach der Rechtsprechung des BGH ein sog. Augenblicksversagen der Verhängung eines Fahrverbotes entgegen (zum Augenblicksversagen eingehend Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 959 ff.). Ein sog. „Augenblicksversagen“ wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung i.d.R. immer dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen hat.

Davon war hier auch das AG grundsätzlich ausgegangen. Es hatte dann aber dennoch ein Augenblicksversagen abgelehnt und das damit begründet, dass sich dem Betroffene eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund starker Fahrbahnschäden habe aufdrängen müssen. Das hat dem OLG aber so nicht gereicht. Für einen solchen Schluss müsse vielmehr klar sein, wie erheblich die Fahrbahnschäden sind. Dazu müssen – so das OLG – Feststellungen getroffen werden. Zudem bedürfe es, soweit Fahrbahnschäden nicht bereits bei Annäherung für den Betroffenen sichtbar gewesen seien, für die Annahme einer sich aufdrängenden Geschwindigkeitsbegrenzung darüber hinaus einer gewissen Fahrstrecke auf dem schlechten Untergrund.

Und, was in der Praxis häufig übersehen wird: Das OLG weit darauf hin, dass bei Annahme eines Augenblickversagens durch das AG kein Raum für eine Erhöhung der Geldbuße wäre, da in diesem Fall ein Fahrverbot nicht zu verhängen wäre und deshalb dessen Wegfall auch nicht durch eine erhöhte Geldbuße kompensiert werden müsste. Ist ständige Rechtsprechung der OLG, hat sich aber noch nicht bis zu allen AG herum gesprochen.

Aufgepasst auf der Probefahrt – da gibt es kein Augenblicksversagen

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An der „Fahrverbotsfront“ ist es in meinen Augen zur Zeit verhältnismäßig ruhig. Vor allem aus der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt nicht viel Neues. Wie auch, da alle interessanten Fragen in den letzten Jahren weitgehend entschieden worden sind. Daher ist eine OLG-Entscheidung zum Fahrverbot immer interessant genug für einen Bericht bzw. Hinweis hier im Blog. Deshalb heute der Hinweis auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07. 2012 – 3 Ss OWi 944/12 -, die sich mit dem Absehen von Fahrverbot wegen Nichteinhaltung polizeilicher Verkehrsüberwachungsrichtlinien und einem (möglichen) Augenblicksversagen auf einer Probefahrt befasst.

Die Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich. In denen heißt es:

 1. Sieht der Tatrichter von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung ab, dass die Messstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) eingerichtet wurde, sind weitere Feststellungen dazu unabdingbar, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenhei­ten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger be­sonderer Verkehrsverhältnisse oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (u.a. Anschluss an OLG Bamberg DAR 2006, 464 f., OLG Stuttgart DAR 2011, 220, OLG Dresden DAR 2010, 29 f.; BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42).

 2. Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine inne­rörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstge­schwindigkeit übersehen zu ha­ben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierendes sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus (Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2002, 82 f.).

 Zur Probefahrt führt das OLG dann aus:

„…Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich nämlich derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebo­tene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise unterlassen hat (BGHSt 43, 241 ff.). Wer etwa während der Fahrt sein Autotelefon benutzt, intensiv auf Wegwei­ser achtet, sich durch ein am Straßenrand liegen gebliebenes Fahrzeug ablenken lässt oder in einen Kreuzungsbereich zu schnell einfährt, kann nicht geltend machen, er habe nur versehentlich ein Verkehrszeichen nicht wahrgenommen. Denn durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2007, 529 f. = VRS 113, Nr. 46 m. zahlr. weit. Nachw.). Der vorliegende Fall kann wertungsmäßig nicht anders beurteilt werden. Gerade auf­grund der Probefahrt mit einem für ihn fremden und im (technischen) Umgang völlig ungewohnten Fahrzeug hätte für den Betr. umso mehr Veranlassung bestan­den, seine Aufmerksamkeit auf die bestehende (innerörtliche) Verkehrslage zu kon­zentrieren. Bei dieser indiziell mindestens auf Sorglosigkeit gegen­über bestehenden Vorschriften hindeutenden Sachlage durfte seitens des AG jedenfalls auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen noch nicht von einem nur auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruhenden und deshalb die Annahme eines sog. Augenblicks­versagens rechtfertigenden Verkehrsverstoß des Betr. aus­gegangen werden (vgl. auch OLG Frankfurt DAR 2002, 82 f.)…“

Also. Augen auf bei der Probefahrt!!