Ich bin heute mit OWi/Bußgeldverfahren angefangen und setze die Thematik dann fort. Und zwar mit einem OLG Beschluss, allerdings mal nicht vom OLG Bamberg oder OLG Hamm, den vermeintlichn „großen OLG“, sondern von einem OLG, von dem man sonst eher weniger hört, nämlich dem OLG Jena. Der Kollege A. Streibhardt aus Gera hat mir jetzt den von ihm dort erstrittenen OLG Jena, Beschl. v. 16.11.2016 – 1 OLG 121 SsBs 50/16 – übersandt.
Gegenstand der Entscheidung ist eine Fahrverbotsfrage, und zwar in Zusammenhang mit einem vom Betroffenen geltend gemachten Augenblicksversagen. Es geht dabei nicht darum, ob überhaupt ein Augenblicksversagen vorliegt bzw. vorliegen kann – der Betroffene hatte geltend gemacht, dass er das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrsschild übersehen hatte -, sondern darum, wie sich das AG in dem Fall zu verhalten hat.
Diese Einlassung ist im Übrigen ja „nicht ganz einfach“, vor allem auch für den Betroffenen, denn die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass sichtbar aufgestellte Verkehrsschilder vom Kraftfahrer auch wahrgenommen werden. Aber das enthebt den Tatrichter nicht von (besonderen) Prüfpflichten, so das OLG Jena im Beschluss, in dem es heißt:
„Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (vgl. BHG, Beschluss vom 11.09.1997, 4 StR 638/96, zitiert nach juris). Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BGH a.a.O., m.w.N.) Denn des Einsatzes eines „eindringlichen Erziehungsmittels“ bedarf es nicht zur Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer, der infolge eines Augenblicksversagens fahrlässig eine – objektiv schwerwiegende – Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft.
Dem Kraftfahrzeugführer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Das Maß der Pflichtverletzung hängt nur davon ab, wie sehr ihm das Übersehen des Schildes zum Vorwurf gereicht. Das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf das die Regelbeispielsfälle der Tabelle la zu Buchstabe c) abstellen, lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass der Fahrzeugführer das Vorschriftszeichen wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat (BGH a.a.O).
Darauf folgt, dass das Amtsgericht – spätestens nachdem der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung eingewandt hat, er hatte wahrscheinlich die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen, so dass es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt hatte – die Art und Weise der Beschilderung feststellen und sodann – im zweiten Schritt – erörtern müssen, ob von einem „Augenblicksversagen“ des Betroffenen ausgegangen werden kann oder ob das Nichtwahrnehmen der Beschilderung grob pflichtwidrig war und zur Anordnung des Fahrverbots führen kann.“
Also: Zweiter Durchgang. Natürlich mit Zeitgewinn im Hinblick auf die „Zwei-Jahres-Frist“ beim Fahrverbot.