Beim Lesen des OLG München, Urt v. 16.01.2015 – 10 U 1930/14 – habe ich nur gedacht: Man da holt sich das LG aber eine Abfuhr ab bzw. wird „abgewatscht“. Abgewiesen worden war vom LG die Schmerzensgeldklage eines Fußgängers, der von einem Pkw beim Überqueren der Fahrbahn in einer Fußgängerfurt erfasst wurde. Das LG hatte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kraftfahrers verneint und war davon ausgegangen, dass die Haftung für Betriebsgefahr von grobem Mitverschulden des Klägers – offenbar wegen einer vom LG angenommen Alkoholisierung – verdrängt werde. Das gefällt dem OLG so aber nun gar nicht – man könnte auch sagen, dass das LG seine Hausaufgaben nicht gemacht hat. Jedenfalls spricht das OLG-Urteil eine deutliche Sprache, wenn es heißt:
- „Dieses Ergebnis entbehrt jeglicher tragfähiger Grundlage„
- „Das Landgericht hatte die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ansatzweise vollständig festgestellt.“
- Der „unstreitige Tatbestand des Ersturteils steht einer erneuten Sachprüfung nicht entgegen, weil er hinsichtlich der Alkoholisierung des Klägers widersprüchlich und sich nicht auf erwiesene Tatsachen stützen kann. Eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,09 mg/l um 19.00 Uhr (EU 3 = Bl. 71 d.A.) ist niemals festgestellt worden und steht in beweisvernichtendem Widerspruch (§ 314 S. 2 ZPO) zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2014, (Bl. 50/60 d.A.). ...“
In der Schule würde es heißen: Setzen, mangelhaft …. :-).
Oder vielleicht doch noch mehr? Denn:
„(2) Das Landgericht hat auch die Auswirkungen der zum Unfallzeitpunkt wirksamen Alkoholbeeinflussung des Klägers auf die Unfallursache nicht geklärt. Es ist rechtsfehlerhaft, den angetrunkenen Zustand eines Unfallbeteiligten allein aufgrund einer Atemluftalkoholmessung für geklärt zu halten, die von der Polizei als nicht gerichtsverwertbar eingeschätzt wird. Dies gilt verstärkt, wenn naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten, etwa die Vernehmung des die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten, ohne jeden Grund außer Acht gelassen werden.
und:
„Dagegen war die Rechtsauffassung des Erstgerichts, nach Sachlage seien Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden des Beklagten zu 1) ausgeschlossen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und deswegen nicht mehr vertretbar. Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn queren wollen, wird ergänzend auf die ausführlichen Hinweise des Senats (v. 22.10.2014, S. 2-5 = Bl. 101/105 d.A., unter a), aa) – ee) Bezug genommen.
In gleicher Weise und aus den gleichen Gründen war die Rechtsauffassung des Erstgerichts, das Mitverschulden des Klägers sei so gewichtig, dass es sogar die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten verdränge, nicht mehr vertretbar.“
Lassen wir die Frage der endgültigen Benotung offen. Eins ist allerdings sicher: An dem landgerichtlichen Urteil passte aber nun auch gar nichts….