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Pflichti III: Störung des Vertrauensverhältnisses, oder: Anhörungspflicht bei Pflichtverteidigerbestellung

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Und zum Tagesschluss dann noch zwei Entscheidungen, und zwar einmal Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses und zum Verfahen bei der Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidiger, nämlich.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung ist, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt. Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht.

Bei § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO, wonach dem Beschuldigten vor der Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidigers rechtliches Gehör zu gewähren ist, handelt es sich um eine zwingende Vorschrift.

BVerfG I: Warum braucht man dafür das BVerfG?, oder: Anhörungpflicht vor nachteiliger Kostenentscheidung

In die neue Woche starte ich dann mit zwei Entscheidungen von ganz oben, also vom BVerfG.

Und den Opener macht der BVerfG, Beschl. v. 03.02.2022 – 2 BvR 1910/21 – zur Anhörungspflicht vor einer nachteiligen Kostenentscheidung. In dem entschiedenen Fall hatte ein LG hat dem Beschuldigten im Rahmen einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ohne vorherige Anhörung seine notwendigen Auslagen auferlegt. Dagegen hat der Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt, die das OLG als unzulässig verworfen hat. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig angesehen. Sie sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Das begründet es damit, dass die vom OLG als unzulässig verworfene sofortige Beschwerde offensichtlich aussichtslos sei gewesen und deswegen nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört habe. Darüber hinaus sah das BVerfG nicht die Begründungsanforderungen für eine Verfassungsbeschwerde als erfüllt an.

Aber:

„2. Jedoch bestehen – ungeachtet der in der Verfassungsbeschwerde fehlenden ausdrücklichen oder konkludenten Rüge eines Gehörsverstoßes gemäß Art. 103 Abs. 1 GG – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die nicht angegriffene Anhörungsrügeentscheidung des Landgerichts München I vom 6. Juli 2021 – 16 Ns 113 Js 238036/15 (2) -. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 dem Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung im Rahmen der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO seine notwendigen Auslagen auferlegt. Es erscheint im Hinblick auf die den Beschwerdeführer belastende Auslagenentscheidung verfassungsrechtlich bedenklich, die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, mit der er insbesondere die Nichtberücksichtigung seines äußerst zeitnah an das Landgericht übersandten Schriftsatzes vom 2. Juni 2021 rügte, allein deswegen zu verwerfen, weil dem Beschwerdeführer bei nicht zustimmungsbedürftigen Einstellungen außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 33 Abs. 1 StPO kein Anspruch auf rechtliches Gehör zustehe.

Diese Begründung legt nahe, dass das Landgericht den Umfang des Gehörsanspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG verkannt hat. Die Vorschriften der §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse, sondern erfassen über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus jeden Aspekt rechtlichen Gehörs. Dazu gehört im Grundsatz die Gelegenheit, sich vor einer belastenden Entscheidung zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 -, Rn. 57 m.w.N.). Vor einer Auslagenentscheidung ist der Betroffene zu hören, wenn er durch das Auferlegen der eigenen Auslagen oder der Auslagen des Nebenklägers beschwert wird (vgl. VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 – 1/18 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 – 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 – 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 Ws 457/14 u.a. -, juris, Rn. 10).“

Manchmal ist es gut, wenn das BVerfG in seinen Entscheidungen Selbstverständlichkeiten noch einmal hervorhebt. So wie hier. Obwohl es an sich nicht nötig sein sollte

Wie werde ich einen (ungeliebten) Pflichtverteidiger los? Umbeiordnung

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Die „Umbeiordnungsproblematik“, wer kennt sie als Verteidiger nicht. Meist in folgender Konstellation: Der Beschuldigte wird in einem Vorführtermin in Haft genommen und es wird ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet. So weit, ggf. auch so gut. Aber was ist, wenn der Beschuldigte diesen dann nicht (mehr) will und sich also ein Verteidiger des Vertrauens meldet, der beantragt, beigeordnet zu werden. Dann geht haüfig das Gezerre los, auch wenn der erste Verteidiger mit der „Umbeiordnung“ einverstanden ist.

Der LG Osnabrück. Beschl. v. 16.01.2014 – 1 Qs 4/14 – löst diese Problematik über die Frage der Anhörungspflicht aus § 142 Abs. 1 StPO, die auch dann gelte, wenn

sich die Notwendigkeit der Verteidigung .aus § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ergibt und der Verteidiger in diesem Fall gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO „unverzüglich‘ nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen ist. Dies ändert nichts daran, dass dem Beschuldigten zur Ausübung seines Anhörungs- und Mitbestimmungsrechts zunächst ausreichend Gelegenheit gegeben werden muss, einen Verteidiger zu bezeichnen. „Unverzüglich“ bedeutet weder „gleichzeitig“ noch „sofort“, sondern — wie sonst im Rechtsverkehr üblich — „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. dem Verfahren ist wegen der Freiheitsentziehung auch insoweit besonders beschleunigt Fortgang zu geben. Die Gewährung einer angemessenen Überlegungsfrist in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gebietet schon die besondere Situation des — wie auch hier — oftmals überraschend und gerade eben in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten. Anderenfalls bestände die Gefahr, dass der Beschuldigte langfristig an einen Pflichtverteidiger gebunden bliebe, den er nicht gewählt hat oder an dessen Auswahl er sich infolge der Kürze der Zeit zwischen Verhaftung und Vorführung nicht hinreichend qualifiziert hat beteiligen können. Ein derartiges Ergebnis entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsstellung des Beschuldigten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigung — durch die Schaffung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gerade stärken wollte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011 2 Ws 50/11 —, juris). Ein Vorenthalten jeglicher Möglichkeit, nach einer Überlegungsfrist von im Regelfall mindestens einigen Tagen Stellung .zu beziehen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO ersichtlich nicht bezweckt, zumal er die Anhörung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO in Haftsachen nicht hat entfallen lassen.“

Und dann ordnet das LG ganz zwangslos um, ohne ein Wort auf die Gebührenfrage zu verschwenden. Das hatte übrigens dasselbe Gericht mal anders gesehen (vgl. hier: Pflichtverteidiger muss sich kümmern – sonst fliegt er raus…ein neuer Pflichtverteidiger darf aber nichts kosten).