Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 06.08.2018 – 3 Ws (B) 168/18. Beantragt war im Bußgeldverfahren die Einsicht in die Rohmessdaten nach einer Messung mit einem standardisierten Messverfahren. Die wird nicht gewährt. Das wird dann in der Rechtsbeschwerde gerügt.
Das KG sieht die (Verfahrens)Rüge des Verteidigers als unzulässig an:
„2. Soweit der Rechtsbeschwerdebegründung die Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO) zu entnehmen ist, versäumt sie es, substantiiert vorzutragen, welche Tatsachen sich aus welchen (genau zu bezeichnenden Stellen der beizuziehenden bzw. anzufordernden) Unterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Sollte dem Verteidiger, was hier nicht nur naheliegt, sondern auch vorgetragen wird, eine solche konkrete Bezeichnung vorenthaltenen Materials (hier: die sog. Lebensakte und die – über die aktenkundigen Rohmessdaten zur in Rede stehenden Messung hinausgehenden – digitalen Falldaten der gesamten Messserie) nicht möglich sein, weil ihm dieses noch immer nicht vorliegt, so muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGH NStZ 2010, 530; Senat DAR 2017, 593 und 2013, 211; OLG Bamberg DAR 2016, 337; OLG Celle NZV 2013, 307; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 53).
An entsprechendem Vortrag fehlt es hier. Die Verfahrensrüge ist daher bereits unzulässig.
Zwar trägt der Verteidiger vor, telefonisch bei der Bußgeldstelle angefragt zu haben, ob sie ihm die Lebensakte zum Zwecke der Rechtsbeschwerdebegründung übersenden würde, was die Behörde abgelehnt habe. Jedoch genügt dieser Vortrag nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Darzulegen wäre gewesen, wann diese Anfrage erfolgt war und insbesondere, welcher Mitarbeiter der Bußgeldstelle sie abschlägig beschied. Dieses Darlegungserfordernis stellt – anders als der Verteidiger meint – keine Überspannung der Anforderungen an das notwendige Vorbringen dar. Abgesehen davon, dass sich bereits aus den genannten Vorschriften ergibt, dass die den gerügten Mangel begründenden Tatsachen vollständig, klar und umfassend vorzutragen sind, ist es dem Senat hier in Ermangelung entsprechenden Vortrags nicht möglich, eine dienstliche Stellungnahme des betreffenden Mitarbeiters der Bußgeldstelle einzuholen.“
Also: Die Hürden für die Begründung der Rüge mal wieder noch höher gelegt. Jetzt muss auch noch der Name des Beamten angegeben werden, der die Anfrage abschlägig beschieden hat, um es dem Senat zu ermöglichen „eine dienstliche Stellungnahme des betreffenden Mitarbeiters der Bußgeldstelle einzuholen.“ Warum eigentlich eine dienstliche Stellungnahme? Glaubt man dem Verteidiger den entsprechenden Vortrag nicht? Und warum misstraut man ihm? Und was ist, wenn der „betreffende Mitarbeiter der Bußgeldstelle“ sich nicht mehr erinnert und er keinen Vermerk pp. gemacht hat? Hat der Verteidiger dann gelogen?
Die Frage, ob Einsicht in „die digitalen Falldaten der gesamten Messserie“ zu gewähren gewesen wäre, hat das KG dann offen gelassen. Die dazu gegebene Begründung ist nicht neu, kann man sich hier also sparen. Zum VerfG Saarland übrigens kein Wort. Man hätte sich ja gefreut, wenn man erfahren hätte, was das KG dazu denkt.