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Auch so ein Dauerbrenner: Das Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen – hier bei DNA

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Mit zu den verfahrensrechtlichen Dauerbrennern im Hinblick auf die Anforderungen an die Urteilsgründe gehört die Frage, welche Ausführungen dazu gemacht werden müssen. Dazu schreibt der BGH in seinen Textbausteinen auch immer wieder dasselbe bzw. muss dasselbe schreiben, weil die Vorgaben seiner Rechtsprechung nicht immer beachtet werden. Dazu dann im BGH, Beschl. v. 31.07.2013 – 4 StR 270/13, der ein landgerichtliches Urteil, durch das der Angeklagte wegen Raubes verurteilt war, zum teil aufhebt:

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Raubes (Überfall vom 17. September 2010) richtet.

a) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfüh-rungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage be-ruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 296 f.; vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04, NStZ 2005,  326). Dabei dürfen die Anforderungen, welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, aaO, 297 f.; zum Ganzen: BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12).

In den Fällen einer DNA-Untersuchung reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist; sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zu-dem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12 mwN; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).

b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügen die Darlegungen in dem landgerichtlichen Urteil nicht.

Denn die Strafkammer stützt die Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten K. wesentlich auf das Ergebnis der Untersuchung von DNA in einer Mischspur, die an dem bei der Tat von einem der Täter getrage-nen Einmal-Overall gesichert worden war. Hierzu teilt das Landgericht (ledig-lich) mit, dass „beim Vergleich der in der Analysedatei erfassten Vergleichswerte … die Spur der Person A mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 53 Mrd. bei der in der Bundesrepublik lebenden Bevölkerung als Vergleichspopulation vom Angeklagten“ stamme (UA S. 16).“

Und bei solchen Fehlern reicht die Sachrüge.

Tödliches „Zu viel Schreiben“

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Wenn die Begründung der Aufklärungsrüge vielleicht Revisionsrecht am Hochreck ist (vgl. dazu Revisionsrecht am Hochreck – die Aufklärungsrüge?), dann ist die Begründung der Sachrüge nun sicherlich etwas, das keine besonderen Kenntnisse voraussetzen sollte. Also Basiswissen. Um so erstaunter ist man dann, wenn man im OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2013 – 5 RVs 36/13 – liest, wie auch das gehörig daneben gehen kann. Aber nicht, weil der Verteidiger zu wenig geschrieben hat, sondern weil es zu viel war und zwar an einer ganz gefährlichen Stelle. Der Verteidiger hatte nämlich die Beweiswürdigung angegriffen, und zwar ausschließlich. Und das ist für die Sachrüge tödlich, wenn nur eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen wird.

„Die zulässige Erhebung der Sachrüge setzt voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Beanstandet der Angeklagte in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern greift er ausschließlich die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen an, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. April 2013 – 5 RVs 23/13 -; Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rdnr. 19).

Die den Inhalt der Sachrüge kennzeichnende – zumindest schlüssige – Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist der vorliegenden Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Eine derartige – schlüssige – Behauptung kann auch nicht in dem den weiteren Ausführungen vorangestellten Satz, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde, gesehen werden.

Aus der Revisionsbegründung ergibt sich ohne Zweifel, dass sich die Angriffe der Revision allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten und der Angeklagte eine eigene Beweiswürdigung mit neuen Feststellungen an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils setzen will. Denn der Angeklagte begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung materiellen Rechts ausschließlich damit, dass die Bekundungen der vom Tarichter vernommenen Zeugen den sicheren Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten nicht zuließen. So habe weder der Angeklagte einen Schlag mit dem Hammer bzw. einer Rohrzange eingestanden noch habe ein einziger Zeuge bekundet, die tatsächliche Schlagausführung gesehen zu haben. Vielmehr habe sich der Zeuge L auf die Bekundung von Allgemeinplätzen zurückgezogen, die Aussage des Zeugen P sei nicht stringent gewesen. Schließlich habe der Zeuge M widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb das Gericht auch seinen Bekundungen zu Unrecht Glauben geschenkt habe.

Mit derartigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen der Strafkammer kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Nach Maßgabe des Vorstehenden war die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwer­fen…“

Revisionsrecht am Hochreck – die Aufklärungsrüge?

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Ich hatte ja bereits schon über das KG, Urt. v. 16.05.2013 – (4) 161 Ss 52/13 (66/13)– berichtet (vgl. hier: Die “Ticstörung” und die Aussagetüchtigkeit). Das Urteil ist aber nicht nur wegen der im Zusammenhang mit der Ticstörung behandelten Fragen interessant, sondern auch wegen der verfahrensrechtlichen Problematik der Begründung der erhobenen Aufklärungsrüge. Nun ist sicherlich die Begründung der Aufklärungsrüge nicht einfach, was man m.E. u.a. daran merkt, dass viele der in den Verfahren erhobenen Aufklärungsrügen scheitern. Aber so schwer ist es nun auch nicht. Zumindest sollte man als Verteidiger wissen und beachten, dass:

„…Soweit in dem fraglichen Antrag danach lediglich ein (Hilfs-) Beweisermittlungsantrag zu sehen ist, setzt eine zulässige Aufklärungsrüge nicht nur voraus, dass die Revision bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt, sondern es bedarf ferner der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und insbesondere, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 316; NStZ 1999, 45; Senat, Beschluss vom 20. November 2012 – (4) 121 Ss 245/12 (294/12) –; KG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – (2) 1 Ss 377/08 (43/08) –; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 244 Rn. 81).

Auch dieser Anforderung wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Die Revision legt keinerlei konkrete Umstände (außer dem Hilfsantrag selbst) dar, aus denen heraus sich der Jugendkammer die Notwendigkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hätte aufdrängen müssen. So teilt sie keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Zeugen mit, und zwar weder solche, die durch ihr Alter erklärbar wären, noch solche, die durch die Erkrankung des Zeugen M. K., die im Übrigen nicht nachvollziehbar und mit Bestimmtheit dargelegt wird, verursacht sein könnten.“

Und: Wie man einen ordnungsgemäßen Beweisantrag stellt, sollte man auch wissen. Auch dazu dann an anderer Stelle noch einmal mehr.

 

Doktortitel rettet (fast) amtsgerichtliches Urteil

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Das war knapp. Da hat doch tatsächlich der Doktortitel des Amtsrichters sein Urteil vor der Aufhebung aus dem Grund gerettet, dass es nicht wirksam unterzeichnet war. Der vom Amtsrichter geführte Doktortitel hat nämlich – zusammen mit anderen Umständen – dazu geführt ,dass das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 5 RVs 39/13 einen Verstoß gegen § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO verneint hat. Da das OLG aber andere Rechtsfehler angenommen hat, hat es das Urteil dennoch aufgehoben. Also nur „fast gerettet“. Zur Unterschrift heißt es:

„a) Die ordnungsgemäß erhobene Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO ist nicht begründet. Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht genügt die Unterzeichnung des Urteils noch den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. BGH, NJW 1985, 1227 [BGH 11.10.1984 – X ZB 11/84]; NJW 1997, 3380, 3381 [BGH 10.07.1997 – IX ZR 24/97]; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG, NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg, NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (so BGH, NJW 1997, 3380, 3381 [BGH 10.07.1997 – IX ZR 24/97], vgl. auch BFH, NJW 2000, 607). Der Senat folgt der bereits vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen Ansicht, dass die vorstehenden Grundsätze auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch den Strafrichter gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO heranzuziehen sind.

Die hier zu beurteilende Unterschrift ist ein Grenzfall. Die Zweifel, die der Verteidiger des Angeklagten vorgetragen hat, sind nicht von der Hand zu weisen. Der Senat hält gleichwohl in einer Gesamtschau den Schriftzug für noch ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO auszugehen. Im Rahmen dieser Gesamtschau ist auch der dem Namenszug vorangestellte Hinweis auf den Doktortitel des Unterzeichners („Dr.“) zu berücksichtigen.

Ohne Zweifel stammt das Urteil von dem Richter, der die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2013, alle während des Verfahrens gefassten Beweisbeschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in gleicher Weise – wenn auch teils ohne Voranstellung des Doktortitels – unterzeichnet. Der Schriftzug des Unterzeichners ist dem Senat darüber hinaus auch aus anderen Verfahren bekannt und kann eindeutig dem erkennenden Tatrichter – Richter am Amtsgericht Dr. S – zugeordnet werden.

Der Schriftzug ist auch hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. nur OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Insoweit kann dahinstehen, ob allein in dem mehrfach auf- und abwärts geschwungenen Bogen der Anfangsbuchstabe des Nachnamens („R“) hinreichend zu erkennen ist oder jedenfalls der Endbuchstabe („r“) eindeutig zu lesen ist. Denn jedenfalls durch die klar zu erkennende Voranstellung des Doktortitels („Dr.“) wird die individuelle Charakteristik der Unterschrift hergestellt. Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2012 – 11 W 1282/12 -; Zimmermann, MDR 1997, 224 m. w. Nachw.), kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so – wie im vorliegenden Fall – die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen.

Aufgrund der deutlich lesbaren Voranstellung des Doktortitels bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Richter das Urteil mit seinem vollen Namen hat unterschreiben wollen. Demgegenüber sprichts nichts dafür, er habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung seines Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.

Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.

Schon wieder: Der BGH und die Sachverständigengutachten

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Manche Fragen tauchen in der Rechtsprechung des BGH und/oder der OLG immer wieder auf – für mich dann Dauerbrenner, bei denen man sich fragt, warum in der Instanz darauf nicht geachtet wird (was manchmal ganz einfach ist/wäre). Zu diesen Fragen gehört, welche Anforderungen das tatrichterliche Urteil erfüllen muss, wenn die Verurteilung auf ein Sachverständigengutachten gestützt worden ist. Im Grunde ganz einfach, nämlich: Befundtatsachen, Anknüpfungstatsachen und die tragende fachliche Begründung des Sachverständigen. So auch noch einmal – wie oft eigentlich schon? – der BGH, Beschl. v. 16.04.2013 – 3 StR 67/13.

Da hatte das LG seine Überzeugung von der Täterschaft des u.a. wegen Vergewaltigung verurteilten Angeklagten allein auf ein DNA-Gutachten gestützt. Das hat der BGH nicht beanstandet, aber die Beweiswürdigung die litt an „durchgreifenden Darlegungsmängeln.“

aa) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen  kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind. Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, bedeutet dies, dass das Tatgericht jedenfalls mitteilen muss, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zu-dem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (BGH, aaO mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Strafkammer, mit denen sie die Ausführungen der Sachverständigen wiedergegeben hat, nicht: Es wird schon nicht mitgeteilt, ob die untersuchten Merkmale unabhängig voneinander vererbbar sind, wie viele der aus der Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen 16 Merkmalssysteme sich in der Tatspur fanden und inwieweit diese übereinstimmten. Im Urteil heißt es nur, dass sich die Mischspur vollständig mit den Merkmalen der Nebenklägerin und des Angeklagten erklären lasse, ohne dass deutlich wird, wie viele Systeme darin untersucht werden konnten. Fünf weitere Tatspuren seien Abstriche, in denen nur mannspezifische DYS-Merkmale festgestellt worden seien, die sich auch in der Stammlinie des Angeklagten fänden. Indes wird weiter ausgeführt, dass sich in zwei Spuren bei jeweils einem unterschiedlichen DYS-System ein zusätzliches Merkmal gefunden habe, das sich für einen Vergleich nicht eigne; näher erläutert wird dies nicht. Zur Frage der Vergleichspopulation verhält sich das Urteil ebenfalls nicht, obwohl es bei dem dunkelhäutigen, aus dem Sudan stammenden Angeklagten nahe liegt, dass er einer fremden Ethnie angehört.“

Das gilt grds. für alle Urteile und Sachverständigengutachten. Es gilt allerdings nicht bei standardisierten Verfahren…