entnommen openclipart.org
Im Lasagne-Posting von heute morgen (vgl. den OLG Celle, Beschl. v. 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17 – und dazu Sonntagsfahrverbot, oder: Ist „Fertiglasagne“ ein „frisches Fleicherzeugnis“?) war zwar auch eine Verfallsanordnung Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung. Das AG hatte insoweit aber alles richtig gemacht, so dass das OLG dazu nichts zu beanstanden hatte. Anders nun der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.04.2017 – 2 Ss OWi 4 SsBs 82/16, der noch einmal zu den Anforderungen an eine selbständige Verfallsanordnung nach § 29a OWiG Stellung nimmt.
Getroffen worden war mit Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz eine selbständige Verfallanordnung gegen die Betroffene als Drittbegünstigte mit Festsetzung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 36.841,- EUR. Grund: Bei der GmbH beschäftigte Kraftfahrer standen im Verdacht, im Zeitraum von September und November 2014 als Fahrzeugführer mit Fahrzeugen, deren Halter die GmbH war, das zulässige Gesamtgewicht in einer Vielzahl von Fällen überschritten zu haben. Während die zuständige Behörde von der Verfolgung der Fahrzeugführer absah, wurde gegen die Betroffene die zuvor genannte Verfallanordnung getroffen. Hiergegen hat die Betroffene wirksam Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat den Verfall von insgesamt 11.101,- EUR gegen die Betroffene angeordnet.
Das OLG hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.rn. § 206 a StPO). eingestellt. Mangels eines wirksamen Bußgeldbescheides fehle es an einer notwendigen Verfahrensvoraussetzung. Zur Begründung nimmt das OLG auf die Stellungnahme der GstA Bezug:
„In der Verfallanordnung wird davon ausgegangen, dass kein Verfahrenshindernis für ein selbständiges Verfallverfahren besteht, das nach § 29a Abs. 4 OWiG nur dann durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist. Als Täter i. S. d. § 29a OWiG hat die Bußgeldbehörde die Fahrer der Verfallbeteiligten, d. h. die Fahrzeugführer bei den überladenen Fahrten, angesehen. Von einem gegen diese gerichteten Verfahren hat die Bußgeldbehörde abgesehen (BI. 102 d. A.). Bereits in der Verfallanordnung ist jedoch auch aufgeführt, die Geschäftsführer hätten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Maßnahmen ergreifen müssen, um die Ordnungswidrigkeiten zu verhindern (BI. 101 d. A.), was nur in der Weise zu deuten ist, dass die Bußgeldbehörde bereits erkannt hatte, dass auch die Geschäftsführer gegenüber den von den Fahrzeugführern begangenen eigenständige Ordnungswidrigkeiten verwirklichten und gegen diese vorgegangen werden könnte. In der Anordnung ist jedoch nicht ausgeführt, ob Verfahren gegen die Geschäftsführer oder auch ein Verfahren auf Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG eingestellt oder erst gar nicht erst eingeleitet wurden. Eine selbständige Verfallsentscheidung bei einer juristischen Person kommt nach § 30 Abs. 5 OWiG immer nur dann in Betracht, wenn eine Geldbuße mangels Ermittlung einer tatbestandsmäßig handelnden Leitungsperson nicht verhängt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2010 — 2 Ws 81/10). Zum Nichtvorliegen dieses Verfahrenshindernisses enthält die Verfallanordnung keine Ausführungen.
Die Verfallanordnung wird zudem den Anforderungen, die sich §§ 87 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2, 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG ergeben, nicht gerecht, weil sich aus ihr nicht in hinreichendem Maße ergibt, dass ein anderer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist. Vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Eine nicht vorwerfbare Handlung muss aber den Tatbestand erfüllen. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, so setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist auch fahrlässiges Handeln erfasst, so muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt haben (Göhler, OWiG, § 1, Rn. 8 m. w. N.). Eine solche mit Geldbuße bedrohte Handlung ist sowohl im Fall des § 29a Abs. 1 OWiG als auch im Fall der hier vorliegenden Anordnung gegen einen Dritten nach § 29a Abs. 2 OWiG Voraussetzung für den Verfall.
Die Bußgeldbehörde hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung darin gesehen, dass - namentlich nicht benannte — bei der Verfallbeteiligten beschäftigte Personen bei betrieblich veranlassten Fahrten Fahrzeuge der Verfallbeteiligten führten, die das zulässige Gesamtgewicht überschritten. Zwar ergibt sich aus der Verfallanordnung, dass zwischen September 2014 und November 2014 mit Fahrzeugen, deren Halterin die Verfallbeteiligte ist, 91 Transporte von dem Bauprojekt pp., 53 Transporte vom Projekt pp. und 12 Transporte vom Projekt pp. jeweils zur Deponie pp. unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von 40 Tonnen durchgeführt wurden. Dabei werden u. a. für jede Fahrt die Wiegescheinnummer, das Datum, die Uhrzeit, das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeugs, das Bruttogewicht, die Überladung in Tonnen sowie in Prozent und das Nettogewicht aufgeführt. Es fehlt jedoch an Angaben, welche konkreten Personen die einzelnen Fahrten vornahmen, und an Angaben, um welche Art von Fahrzeugen es sich dabei handelte. Eine Überprüfung des zulässigen Gesamtgewichts durch das Rechtsbeschwerdegericht ist so bereits nicht möglich.
Zu den Handlungen der Geschäftsführer wird kursorisch ausgeführt, diese hätten die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts überwachen und ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß organisieren müssen (BI. 101 d. A.). Zur konkreten Ausgestaltung der Überwachung und Organisation des Geschäftsbetriebs durch die Geschäftsführer — oder zu deren Fehlen – werden keine Angaben gemacht. Wie die Geschäftsabläufe der Verfallsbeteiligten zur Tatzeit organisiert waren, welche Funktion im Geschäftsbetrieb die beiden Geschäftsführer wahrnahmen, ob es sich um eine kleine Gesellschaft mit wenigen Mitarbeitern handelt, bei der jeder Auftrag, jeder Wiege-schein und jede Rechnung gleichsam „über den Schreibtisch“ der Geschäftsführer ging, oder ob es sich um ein großes Unternehmen mit einer Vielzahl von auf Hilfspersonen delegierten Aufgabenbereichen handelte, ob Aufsichtspersonen eingesetzt waren, ob und wie diese überwacht wurden, bleibt offen.
Die Verfallsanordnung grenzt den Tatvorwurf daher in sachlicher Hinsicht nicht ausreichend von anderen prozessualen Sachverhalten ab. Es steht schon nicht zweifelsfrei fest, welcher Lebensvorgang — Handlungen der Fahrzeugführer oder der Geschäftsführer – erfasst und geahndet wird. Dieser Mangel hat sich insofern fortgesetzt, dass das Gericht die Anknüpfungstaten, nämlich die Ordnungswidrigkeiten der Fahrzeugführer, im Urteil vom 11. August 2016 gegen die Ordnungswidrigkeiten der Geschäftsführer austauschte, und dies damit begründete, dass diese bereits in der Verfallanordnung enthalten seien und das Gericht daher nicht daran gehindert sei, nach eigenem Ermessen darüber zu bestimmen, ob Taten der Geschäftsführer oder der Fahrzeugführer zugrunde gelegt würden (UA, S. 14). Gerade im Hinblick darauf, dass eine selbständige Anordnung des Verfalls nach § 29a Abs. 4 OWiG nur möglich ist, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wurde, kann der Täter aber nicht beliebig austauschbar sein.“
So geht es also richtig. Sollte man als Verteidiger auf dem Schirm haben, denn es kann ja – wie die Entscheidung zeigt – bei der Mandantin um viel Geld gehen.