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Revision I: Urteil gegen mehrere Angeklagte ergangen, oder: Auf welchen bezieht sich das Rechtsmittel?

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Und dann geht es auf in die letzten Tagen, bevor der Jahreswechsel kommt. Wir sind also „zwischen denr Jahren“. Und da gibt es heute – zum Warmlaufen für den Endspurz, hier zwei BGH-Entscheidungen aus dem Revisionsverfahren.

Am Start ist hier zunächst der BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 StR 224/23. Der BGH nimmt in ihm zum Anfechtungswillen als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Rechtsmittel Stellung:

„1. Die Revisionen des Nebenklägers sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht genügen.

Als verfahrensgegenständliche Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 384/14 Rn. 5 mwN). Ist das Urteil – wie hier – gegen mehrere Angeklagte ergangen, muss sich im Interesse der Rechtsklarheit aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich die Rechtsmittel beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die Erklärung, der Nebenkläger lege „gegen das am 07.12.2022 verkündete Urteil Revision ein“ auch in Verbindung mit der einleitenden – undifferenzierten – Bezugnahme auf das „Strafverfahren gegen M. u.a.“ nicht. Dies zeigt auch die Revisionsbegründung, in welcher der Beschwerdeführer nichts in Bezug auf die Angeklagten S. B. und T.ausgeführt hat.“

Nun ja, da hätte der Rechtsanwalt „etwas mehr Butter bei die Fische tun müssen“. Aber egal, denn: Denn BGH weist darauf hin/legt dar, dass die Rechtsmittel auch unbegründet gewesen wären.

StPO I: Nochmals, ist das Schreiben eine Beschwerde?, oder: Auch der BGH vermisst den „Anfechtungswillen“

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Heute dann drei Entscheidungen zu Rechtsmitteln, also noch einmal StPO-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 20.09.2022 – StB 38/22 -, der ganz gut zu dem LG Hechingen, Beschl. v. 28.03.2022 – 3 Qs 7/22 (vgl. dazu:  StPO I: Ist das Schreiben an die StA eine “Beschwerde”?, oder: Wo ist der Anfechtungswille?) passt. Denn es geht ind em BGH-Beschluss auch um die Frage des Anfechtungswillens.

Der Ermittlungsrichter der BGH hat in einem gegen den Angeschuldigten geführten  Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes und weiterer Straftaten am 01.08.2022 die Beschlagnahme des vom Angeschuldigten mutmaßlich für die Tat verwendeten Kraftfahrzeugs zur Sicherung dessen Einziehung angeordnet. Mit undatiertem, am 08.08.2022 beim BGH eingegangenem Begleitschreiben, das die Überschrift „Jesus Worte Nr. 2“ trägt, hat der Angeschuldigte die ihm übermittelte Abschrift des Beschlagnahmebeschlusses zurückgesandt. Mit Zuschrift vom selben Tag hat der Ermittlungsrichter des BGH den Brief des Angeschuldigten vorgelegt und erklärt, er helfe der Beschwerde gegen den Beschluss, als die das Schreiben habe ausgelegt werden können, nicht ab. Am 17.08.2022 hat der GBA Anklage gegen den Angeschuldigten zum OLG Stuttgart erhoben.

Der BGH hat festgestellt, dass es sich bei dem am 08.08.2022 eingegangenen Schreiben nicht um eine Beschwerde gehandelt hat:

„2. Die undatierte Eingabe des Angeschuldigten beinhaltet keine Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über die Beschlagnahme seines Kraftfahrzeugs. Sie ist keiner Auslegung in diesem Sinne zugänglich.

a) Zwar ist gegen die Anordnung der Beschlagnahme durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 304 Abs. 5 StPO). Auch ist es nach § 300 StPO unschädlich, wenn der Rechtsmittelführer die Anfechtungserklärung, mit der er gegen einen Beschlagnahmebeschluss vorgeht, nicht als Beschwerde bezeichnet.

Die Anwendung der Vorschrift des § 300 StPO setzt jedoch voraus, dass tatsächlich die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer Aufhebung oder Änderung begehrt wird und dieser Anfechtungswille aus der abgegebenen Erklärung unmissverständlich hervorgeht. Der Wille des Erklärenden, gegen eine bestimmte Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, muss deutlich zu erkennen sein. Bei bloßen Unmutsäußerungen ist dies nicht der Fall. Ebenso wenig liegt eine Anfechtungserklärung allein in der Mitteilung, mit einer Entscheidung unzufrieden zu sein. Gerade dem Rechtsunkundigen darf ein – gegebenenfalls für ihn kostenpflichtiges (§ 473 Abs. 1 StPO) – Rechtsmittel nicht auf unsicherer Tatsachengrundlage aufgedrängt werden (vgl. zum Ganzen HK-StPO/Rautenberg/Reichenbach, 6. Aufl., § 300 Rn. 2; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 300 Rn. 2; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 300 Rn. 4, jeweils mwN).

b) Hier kommt in dem Begleitschreiben des Angeschuldigten nicht dessen Anfechtungswille zum Ausdruck. Vielmehr scheint es sich in Zitaten aus einer religiösen Schrift mit allgemein mahnendem Charakter zu erschöpfen. Der Wille des Angeschuldigten, gegen den die Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs anordnenden Beschluss ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, geht auch nicht daraus hervor, dass er die ihm übermittelte Abschrift zurückgesandt hat. Dafür, dass er hiermit die Überprüfung der Entscheidung durch den anordnenden Richter und/oder in einer weiteren Instanz begehrt, besteht kein Anhalt. Das gilt umso mehr, als nach dem Ermittlungsergebnis der dringende Verdacht besteht, dass der Angeschuldigte generell die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Organe der Bundesrepublik sowie deren Länder nicht anerkennt und die Legitimität staatlichen Handelns in Abrede stellt (s. Senatsbeschluss vom 6. September 2022 – AK 27/22, juris Rn. 7).

c) Nach alledem kommt es nicht darauf an, wie prozessual zu verfahren wäre, wenn der Angeschuldigte gegen den Beschlagnahmebeschluss eine Beschwerde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. September 1977 – StB 196/77 u.a., BGHSt 27, 253; vom 12. November 2020 – StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN) oder einen anderen Rechtsbehelf eingelegt hätte.“

StPO I: Ist das Schreiben an die StA eine „Beschwerde“?, oder: Wo ist der Anfechtungswille?

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Heute machen wir dann mal wieder ein wenig StPO, und zwar mit zwei LG- und einer AG-Entscheidung.

Ich beginne mit dem LG Hechingen, Beschl. v. 28.03.2022 – 3 Qs 7/22. Der Beschluss ist schon etwas älter, er ist mir leider immer wieder „durchgegangen“. Heute dann aber endlich.

In der Entscheidung geht es um die Auslegung eines Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft, dass dieser, nachdem ihm einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr vom AG nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war, an die Staatsanwaltsschaft gerichtet hat. In der Adresszeile des Schreibens heißt es „Herr Leitenden Oberstaatsanwalt G.“. Im Schreiben trägt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass nach Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung relativer Fahrunsicherheit bestehen. Jedenfalls dürfte das Übersehen eines Fußgängers an einem Zebrastreifen kein konkreter, alkoholtypischer Fahrfehler sein. Insofern solle es insgesamt bei einer Ordnungswidrigkeit verbleiben. Die StA wertet das Schreiben als „Beschwerde“, legt die Ermittlungsakte dem AG vor und beantragt, der „Beschwerde …. nicht abzuhelfen und die Akte unmittelbar dem LG, wo beantragt werde, die „Beschwerde“ aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.

Das LG hat die Sache ohne Sachentscheidung zurück gegeben:

„Bei dem Schriftsatz des Beschuldigten vom 11. Februar 2022 handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 20. Januar 2022.

Eine Erklärung kann nur als Rechtsmittel ausgelegt werden, wenn aus ihr ein Anfechtungswille hervorgeht (Löwe-Rosenberg/Jesse, StPO, 26. Aufl. 2014, § 300 Rn. 5; KK/Paul, StPO, 8. Aufl. 2019, § 300 Rn. 2). Der Anfechtungswille beschreibt hierbei den Willen, ein zulässiges Rechtsmittel gegen eine bestimmte Entscheidung einzulegen (Löwe-Rosenberg/Jesse, StPO, 26. Aufl. 2014, § 300 Rn. 4). Aus der abgegebenen Erklärung muss also deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Erklärende sich mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden wolle (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2013 – 2 Ws 86/13, BeckRS 2013, 15473; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. September 2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16, BeckRS 2016, 111077). Maßgebend sind stets der Gesamtinhalt der Verfahrenserklärungen und die Erklärungsumstände (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1952 – 2 StR 3/52, BGHSt 2, 41 (43)), wobei jedoch nur solche Erklärungen relevant sind, die innerhalb der Anfechtungsfrist abgegeben werden (BeckOK/Cirener, StPO, 42. Ed. 1. Januar 2022, § 300 Rn. 2; Löwe-Rosenberg/Jesse, StPO, 26. Aufl. 2014, § 300 Rn. 8). Für die Auslegung der Erklärung sind zudem die Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18, BeckRS 2019, 1966). Ein Anfechtungswille wird indes nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die sprachliche Form der abgegebenen Erklärung ihrerseits missverständlich oder uneindeutig ist (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24. Juni 2021 – 12 Qs 39/21, BeckRS 2021, 15647). Bleibt auch nach der Auslegung der Erklärung der Anfechtungswille unklar, sind verbleibende Zweifel durch eine Nachfrage zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1951 — 3 StR 691/51, BGHSt 2, 63 (67); BayObLG, Beschluss vom 28. November 1994 – 2 St RR 221/94, NJW 1995, 1230; KK/Paul, StPO, 8. Aufl. 2019, § 300 Rn. 2).

Ausgehend hiervon war der Kammer bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden unklar, ob sich der Beschuldigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 20. Januar 2022 mittels einer Beschwerde erwehren wollte, ob also ein Anfechtungswille vorlag. Hierfür könnte zwar auf den ersten Blick sprechen, dass der Beschuldigte in seinem Schriftsatz betont, dass nach Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung relativer Fahrunsicherheit bestünden und es jedenfalls an einem Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis feh-le. Insoweit wollte er zum Ausdruck bringen, dass er die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht Hechingen mit seinem Beschluss vom 20. Januar 2022 bewertet. Bei näherer Betrachtung der schriftsätzlichen Erklärung war das Anliegen des Beschuldigten jedoch dahingehend gerichtet, lediglich zur Sach- und Rechtslage gegenüber der Staatsanwaltschaft Hechingen Stellung zu nehmen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Angabe der Staatsanwaltschaft Hechingen in der Adresszeile und der konkret gewählte Anrede („Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt Gruhl“). Zum anderen verwendet der Beschuldigte in dem gesamten Schriftsatz das Wort „Beschwerde“ oder einen entsprechenden Begriff, der auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindeuten könnte, nicht. Es fehlt zudem an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Entscheidung vom 20. Januar 2022. Unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse des erklärenden Verteidigers ist dem gewählten Wortlaut insoweit auch eine entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. KK/Paul, StPO, 8. Aufl. 2019, § 300 Rn. 2). Verbleibende Zweifel über das Vorliegen eines Anfechtungswillens konnten schließlich durch Nachfrage seitens des Amtsgerichts Hechingen mit Verfügung vom 3. März 2022 und hierauf erfolgter schriftsätzlicher Antwort des Beschuldigten vom 23. März 2022 ausgeräumt werden.

Nach alledem war eine Sachentscheidung der Kammer nicht veranlasst.“

StPO III: Die nicht eindeutige (Rechtsmittel)Erklärung, oder: Dann muss das Gericht nachfragen

Smiley

Die dritte Entscheidung des Tages kommt dann auch vom LG Nürnberg-Fürth. Das hat im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.06.2021 – 12 Qs 39/21 – zur Auslegung einer Erklärung im Strafbefehlsverfahren Stellung genommen-

Das AG hatte gegen den Beschuldigten, der nicht verteidigt ist, einen Strafbefehl erlassen, der eine Sanktion von 60 Tagessätzen zu 25 € vorsah. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Strafbefehl dem Beschuldigten am 20.04.2021 durch Einlage in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Am 07. 05.2021 brachte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einen Rechtskraftvermerk auf dem Strafbefehl an. Erst mit Schreiben vom 11.05.2021, beim Amtsgericht eingegangen am 12.05.2021, legte der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und erklärte sich zum Anklagevorwurf. Im weiteren Schreiben vom 17.05.2021 begründete er die späte Einspruchseinlegung unter Vorlage von Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen damit, dass er krank gewesen sei.

Das AG legte das Schreiben des Beschuldigten vom 17.05.2021 dahin aus, dass es einen konkludenten Wiedereinsetzungsantrag enthalten habe und verwarf diesen als unzulässig, weil er verspätet eingelegt worden sei. Zugleich verwarf es den Einspruch des Beschuldigten gegen den Strafbefehl als unzulässig. Der Verwerfungsbeschluss vom 27.05.2021 wurde dem Beschuldigten am 29.05.2021 zugestellt.

Der Beschuldigte wandte sich mit Schreiben vom 31.05.2021 erneut an das Amtsgericht. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut (Schreibweise im Original):

„…Ich habe alles beweise schon vorgelegt aber Ich glaube Sie will nicht hören oder wissen. Die Kosten konnen Sie etwas tun weil ich habe ein Früh geburt Kind und mein Frau auch Arbeitet nicht so tun was! oder schicken Sie mich die Kosten und Ich zahlen in Raten € 30 monatlich weil ich zahlen auch zurück die JobCenter…“

Das Amtsgericht legte dieses Schreiben ohne weitere Rückfrage beim Beschuldigten als sofortige Beschwerde aus, half ihr nicht ab und leitete die Akte der Kammer zu. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Das LG sieht das Schreiben vom 31.05.2021 nicht als sofortige Beschwerde an und auch nicht als ein sonstiges Rechtsmittel gegen den Strafbefehl. Demgemäß sei beim Beschwerdegericht nichts zur Entscheidung hierüber angefallen; vielmehr sei die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben:

„1. Nicht eindeutige Prozesserklärungen sind auszulegen. Als ein Rechtsmittel kann eine Erklärung nur dann ausgelegt werden, wenn aus ihr der Anfechtungswille hervorgeht (Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 300 Rn. 5; Paul in KK-StPO, 8. Aufl., § 300 Rn. 2), also der Wille, gegen eine gerichtliche Entscheidung vorzugehen mit dem Ziel, sie vollständig oder teilweise zu beseitigen oder sonst zu eigenen Gunsten abzuändern. Das Rechtsmittel muss von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen sein (OLG Bamberg, Beschluss vom 8. September 2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16, juris Rn. 4). Das wird allerdings nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die sprachliche Form, in der dieser Wille seinen Ausdruck gefunden hat, ihrerseits unvollkommen, missverständlich oder sonst uneindeutig ist. Bleibt auch nach der durchzuführenden Auslegung der Erklärung der Anfechtungswille unklar, ist der verbleibende Zweifel durch eine Nachfrage zu klären (zutreffend Hoch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 300 Rn. 4 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1951 – 3 StR 691/51, BGHSt 2, 63, 67).

2. Hiervon ausgehend war der Kammer bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsgrundsätze nicht klar, ob sich der Beschuldigte mit dem zitierten Schreiben gegen die Verwerfung seines Einspruchs und Wiedereinsetzungsantrags wehren wollte – ob also ein Anfechtungswille vorlag –, wofür möglicherweise der erste Satz des Schreibens sprechen könnte. Dort wirft der Beschuldigte dem Amtsgericht vor, seinen Vortrag und die vorgelegten Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Ob darin auch ein Angriff im Sinne eines Anfechtungswillens liegt oder eher eine resignative Feststellung, bleibt allerdings unklar.

Näherliegend schien es der Kammer, dass es dem Beschuldigten vor allem um die Vereinbarung einer Ratenzahlung ging, worauf der Rest des Schreibens deutet. Jedenfalls wird in dem gesamten Schreiben das Wort „Beschwerde“ oder ein sinnverwandter Ausdruck, der als Bezeichnung eines Rechtsmittels verstanden werden könnte, nicht benutzt. Es findet sich in dem Schreiben noch nicht einmal eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Mai 2021. Die Kammer hat weiter bedacht, dass der Beschuldigte kein deutscher Muttersprachler ist und dass er als offensichtlich Nicht-Rechtskundiger und ohne anwaltlichen oder sonstigen Beistand die Voraussetzungen und Erfolgschancen einer sofortigen Beschwerde nicht abschätzen kann. Die Kammer hat schließlich erwogen, dass die vermeintliche Wohltat der Eröffnung einer weiteren Instanz durch eine großzügige Auslegung – die eher eine „Einlegung“ wäre – des Schreibens als sofortige Beschwerde, dem Beschuldigten außer weiteren Kosten (Nr. 3602 KV GKG) wegen handgreiflicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels in der Sache nichts gebracht hätte.

3. Vor dem Hintergrund der nach alldem verbleibenden Zweifel über das Vorliegen des Anfechtungswillens telefonierte der Kammervorsitzende am 23. Juni 2021 mit dem Beschuldigten. Ergebnis des Telefonats war, dass es dem Beschuldigten letztlich um eine Ratenzahlungsvereinbarung ging. Damit war zugleich der anfangs bestehende Zweifel dahingehend beseitigt, dass der Anfechtungswille – und damit auch eine sofortige Beschwerde – nicht vorlag. Mangels sofortiger Beschwerde im Ausgangspunkt konnte eine Sachentscheidung der Kammer als Beschwerdegericht danach nicht ergehen.“

Die vorbehaltene Revision, oder: Keine Herumgeeiere bei der Revisionseinlegung

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Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels im Sinn des § 300 StPO ansehen, wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist, die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck. Das ist auch eine Binsenwahrheit aus dem Rechtsmittelrecht mit der Folge, dass ein „Rechtsmittel“, dass an der Stelle nicht eindeutig formuliert ist, unzulässig ist. Das hat jetzt das OLG Bamberg in seinem im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren ergangenen OLG Bamberg, Beschl. v. 08.09.2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16 – einem Angeklagten „bescheinigt“.

Der Angeklagte war wegen Fahrens ohne Fahreralubnis ist verurteilt worden. Er hat dann in einem Schreiben mitgeteilt, dass er sich den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorbehalte“. Später erklärte er dann, dass er das Rechtsmittel der Revision „wähle“. Das AG hat seine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht rechtzeitig eingegangen sei. Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO hatte beim OLG Bamberg keinen Erfolg:

„1. Die Beschlüsse des AG entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb dem Senat eine sachliche Überprüfung des Urteils vom 14.09.2015 von Rechts wegen verwehrt ist. Denn der Angekl. hat nicht binnen der Wochenfrist des § 341 I StPO das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG angefochten. Das am 21.09.2015 bei Gericht eingegangene Schreiben vom 18.09.2015 beinhaltet keine Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil, weil es sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit dahin auslegen lässt, dass der Angekl. überhaupt Rechtsmittel einlegen wollte.

2. Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels qualifizieren (§ 300 StPO), wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist (vgl. Radtke/Hohmann StPO § 300 Rn. 5; SK/Frisch StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 8; HK/Rautenberg StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 3; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 300 Rn. 2; LR/Jesse StPO 26. Aufl. § 300 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.).

3. Die vom Angekl. gewählte Formulierung, er „behalte sich die Einlegung eines Rechtsmittels vor“, stellt gerade keine eindeutige Anfechtungserklärung dar. Zwar kann sich der Wille, sich mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht abzufinden, im Einzelfall auch aus der Auslegung der Gesamtheit der Erklärungen des Angekl. und ihrer Umstände ergeben (KK/Paul; LR/Jesse, jeweils a.a.O. m.w.N.), wobei allerdings nur solche Erklärungen relevant sind, die innerhalb der Anfechtungsfrist abgegeben werden (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.). Auch nach diesem Maßstab lässt sich jedoch aus dem Schreiben des Angekl. vom 18.09.2015 kein eindeutiger Anfechtungswille herleiten. Die gewählte Formulierung, sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorzubehalten“, lässt nicht hinreichend erkennen, ob der Angekl. sich die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bis zum Erhalt des Urteils vorbehalten oder ob nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass er sich die Wahl eines der statthaften Rechtsmittel offen halten wollte.“

Also: Eindeutig formulieren, alles „Herumgeeiere“ bringt nichts……..