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Weisung: Alkohol- oder Drogenkontrollen – was geht das den Bezirksrevisor an?

ParagrafenDer OLG Koblenz, Beschl. v. 08.05.2014 – 2 Ws 216/14 behandelt eine Frage, die im Verlauf einer Bewährung von Bedeutung sein kann. Es geht nämlich darum, wer die Kosten von dem Angeklagten auferlegten Alkohol- und Drogenkontrollen zu tragen hat. Dazu führt das OLG – allerdings eher im Vorbeigehen – aus:

„Bei den Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen in Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB oder § 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 4 StGB handelt es sich nicht um Vollstreckungskosten, mit denen der Verurteilte durch die Kostenentscheidung der Verurteilung belastet wäre. Allerdings hat er sie grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen.“ Aber:

Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze jedoch im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und den Zumutbarkeitsklauseln der § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB bzw. § 68b Abs. 3 StGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB bzw. § 68b StGB (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 381/11 vom 18.07.2011; OLG Nürnberg aaO; Thür.OLG aaO; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG München NStZ-RR 2012, 324; OLG Braunschweig, Be-schluss 1 Ws 333/13 vom 18.11.2013, juris; s.a. BVerfG, Beschluss 2 BvR 1392/02 vom 27.06.2006, juris JR 2006, 480; OLG Bremen NStZ 2011, 216). Sollten die von der Strafkammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung mitgeteilten Einkommensverhältnisse zutreffen, dürfte die Anordnung der Kostentragung durch die Staatskasse nicht zu beanstanden sein.

Insoweit nichts Neues, sondern wohl inzwischen h,M. (vgl. dazu u.a. im KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 und Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen? und der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2013 – 3 Ws 277/13 und Nachschlag: Wer trägt die Kosten einer forensischen Therapie?) Also „Mainstream“, aber schadet ja nicht, wenn man es weiß 🙂 .

„Interessant“ ist der Beschluss aber noch aus einem weiteren Grund: Die Auflage war dem Angeklagten im Bewährungsbeschluss einer Strafkammer gemacht worden. Als es zu der ersten Kontrolle kommt, entsteht Streit um die Kosten. Und in dem Streit legt dann die Bezirksrevisorin des LG Beschwerde gegen die Bewährungsentscheidung des LG ein, soweit darin die Kosten für die Kontrollen der Staatskasse auferlegt worden sind. Das macht das OLG aber nicht, denn: Der Bezirksrevisor ist nicht beschwerdeberechtigt, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse vor, wie es etwa in § 4 Abs. 3 JVEG der Fall ist (Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 27; Matt in LR, StPO, § 304 Rn. 49; Frisch in SK, 4. Aufl., § 304 Rn. 40).“ Und aus § 304 Abs. 2 StPO kann man eine Beschwerdeberechtigung der Staatskasse auch nicht herleiten.

Sorry, wäre aber nun auch noch schöne, wenn der Bezirksrevisor auch da noch seine Finger drin haben könnte.

Anfangsverdacht wohl gegeben: „Mit dem Kölschglas in die Polizeikontrolle“

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Die Tagespresse (vgl. u.a. hier aus der Welt) berichtet über einen Vorfall in Bonn. Dort wird in der Nacht von Freitag auf Samstag eine 24-jährige Autofahrerin kontrolliert. Und siehe da: Als sie von einer Polizeistreife angehalten wird, hat sie das/ein Kölsch-Glas am Steuer noch in der Hand. Es wird dann, was nahe liegt – „Anfangsverdacht“ 🙂 ein Alkoholtest angeordnet, der eine BAK von 2,5 Promille ergibt. In der Polizeimeldung heißt es, „die Frau sei offensichtlich fahruntüchtig gewesen„. Auch die Annahme liegt nahe.

„Die Erfahrung und die „empfindliche Nase“ eines Polizeibeamten…

… reichen zur Feststellung einer bestimmten Menge von Alkohol im Blut des Angeklagten nicht aus.“ Darauf weist das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 12.10.2010 – III 3 RVs 49/10, über den ich gerade in Zusammengang mit der verfahrensrechtlichen Problematik bereits berichtet habe (vgl. hier), hin.

Man fragt sich schon: Was ist denn eigentliche eine „empfindliche Nase“?

Wochenspiegel für die 21. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über folgende Beiträge:

  1. Mit einem Kuhhandel setzt man sich hier auseinander.
  2. Mit der geplanten (?) Neuregelung im Bereich der Alkoholkontrolle befasst sich der Kollege Feltus, der hier befürchtet, dass demnächst nur noch geschätzt wird (vgl. aber dann auch hier).
  3. Zu den Radverkehrsvorschriften, der aktuellen Rechtslage und volkstümlichen Rechtsirrtümern hat das Schaden-Fix-Blog Stellung genommen.
  4. Mit dem Urteil und der Begründung des Urteils gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Tauss befasst sich der Kollege Siebers hier. Und auch das Blog „Fug und Recht“ bzw. auch hier ein guter Überblick.
  5. Auch die Pflichtverteidigung bzw. notwendige Verteidigung war ein Thema. Der Kollege Feltus hat den schönen Begriff der „Gerichtsnutte“ erwähnt, Kollege Nebgen spricht von „Verteidiger 2.Klasse“ , Kanzlei und Recht fragt: „Pflichtverteidiger als Stubentiger?“.
  6. Mit der falschen Bemessung der Rechtsfolgen im OWi-Verfahren und einer dazu ergangenen Entscheidung des OLG Koblenz befasst sich die Kollegin Rueber.