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Insolvenzstrafverfahren, oder: Akteneinsicht des „Gutachters“ in die Sachakten?

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Heute dann mal ein Kessel Buntes in der Woche. „Kessel Buntes“ deshlab, weil sich die die Entscheidungen, die ich heute vorstellen werde, nicht unter eine gemeinsame Thematik packen lassen.

Ich starte mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 29.04.2019 – 1 Ws 9/19. Es geht um Akteneinsicht im Insolvenzstrafverfahren. Über die dem OLG-Beschluss zugrunde liegende Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer hatte ich bereits berichtet (vgl. hier die LG Braunschweig, Vfg. v. 07.11.2018 – 16 KLs 5/17 und dazu Akteneinsicht des Sachverständigen eines Insolvenzverfahrens?, oder: Die wird gewährt).

Das OLG hat die die Akteneinsicht des Rechtsanwalts, der im Insolvenzverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der drohenden Zahlungsunfähigkeit beauftragt ist, (ebenfalls) bejaht:

Die Gewährung der beantragten Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte nebst der in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Asservate ist rechtmäßig, da Rechtsanwalt pp. als Gutachter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der pp. zur Erfüllung des ihm durch das Insolvenzgericht erteilten Auftrags Einsicht in diese Unterlagen benötigt (§§ 475 Abs. 1 S. 1. Abs. 2 StPO).

 

Dem durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig – Insolvenzgericht – vom der pp. bestellten Rechtsanwalt pp. steht das gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 StPO erforderliche berechtigte Interesse zu, das er durch Übersendung des Beschlusses nachgewiesen hat. Mehr als den durch Übersendung des Bestellungsbeschlusses erbrachten Nachweis seiner Bestellung sowie die Angabe, auf die beschlagnahmten Unterlagen zur Erfüllung seiner Pflicht gegenüber dem Insolvenzgericht angewiesen zu sein, kann dem zum Sachverständigen bestellten Rechtsanwalt pp. zur Darlegung des berechtigten Interesses nicht abverlangt werden. Hierbei ist nämlich zu beachten, dass dem Sachverständigen in diesem Verfahren eine konkretisierende Darstellung regelmäßig ohne die Kenntnis der Akten, in die er Ein-sicht begehrt, nicht möglich ist (OLG Köln, Beschl. v. 16.10.2014, 2 Ws 396/14, juris, Rn. 10).

Als gemäß § 5 Abs. 1 InsO gerichtlich bestellter Gutachter im Insolvenzverfahren hat er das Vorliegen von Tatsachen zu prüfen, die den Schluss auf (drohende) Zahlungs-unfähigkeit der Insolvenzschuldnenn, hier: pp. rechtfertigen und – falls dies der Fall sein sollte -, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und ob vorläufige Anordnungen zur Massesicherung erforderlich sind. Hierzu ist eine Auswertung der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der vonnöten.

Die weiteren Voraussetzungen von § 475 Abs. 2 StPO, der eine Ausnahme zu der Regel in § 475 Abs. 1 StPO beinhaltet, sind ebenfalls erfüllt. Danach kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht ausreichen würde. Aufgrund des Umfangs der beschlagnahmten Unterlagen wäre eine Beschränkung auf die Erteilung lediglich von Auskünften mit einem für die Justizorgane nicht hinnehmbaren Aufwand verbunden. § 475 Abs. 2 Alt. 1 StPO trägt diesem Umstand Rechnung. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Vorschrift vor. Die Erteilung einzelner Auskünfte würde zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht genügen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war der Angeklagte faktischer Geschäftsführer nicht nur der «Ob sondern darüber hinaus auch noch anderer Gesellschaften. Die Aufgabe der die Aufgabe der Kundenakquise beschränkt haben. Dem Asservatenverzeichnis lässt sich entnehmen, dass Unterlagen nicht nur betreffend die pp., sondern auch bezüglich weiterer Gesellschaften, bei denen der Angeklagte faktischer Geschäftsführer gewesen sein soll. sichergestellt worden sind. Teilweise befanden sich Unterlagen, die verschiedene Gesellschaften betreffen, in einem Ordner. Soweit der Sachverständige drei Sparbücher gesondert erwähnt, ist unklar, welcher der Gesellschaften sie zuzuordnen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der durch das Gericht bestellte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht nur im Interesse einer Privatperson, sondern auch für die Rechtspflege tätig wird und seinem Interesse daher ein vergleichbares Gewicht beizumessen ist wie dem Interesse einer Justizbehörde, die nach § 474 Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen kann (OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.03.2016, 1 Ws 56/16, juris, Rn. 12; OLG Dresden, Beschl. v. 04.07.2013, 1 Ws 53/13, juris, Rn. 8).

Dem berechtigten Interesse des Sachverständigen auf Einsicht in die gesamte Verfahrensakte nebst der in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Asservate steht bei der gebotenen Abwägung kein schutzwürdiges Interesse des Angeklagten an der Versagung der Akteneinsicht gemäß § 475 Abs. 1 S. 2 StPO entgegen. Soweit sich der Angeklagte auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2018 (Az. 618 Qs 20/18) beruft. verhält sich diese nicht zu der Frage der Akteneinsicht für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens.

Vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung von Insolvenzverfahren besteht im Ergebnis kein Vorrang des Rechts des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Akteneinsichtsinteresse des Sachverständigen, zumal auch Letzterer im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.“

Haft I: Akteneinsicht beim nicht vollstreckten Haftbefehl, oder: Gibt es auch beim BGH nicht

Heute dann der erste Tag mit Blogbeiträgen „direkt“ aus Ostfriesland, also nicht vorbereitet. Ich muss aber um Nachsicht bitten, dass es jeweils weitgehend nur die Leitsätze gibt. Die sind aber „selbst erklärend“. Thematik am heutigen Donnerstag: U-Haftfragen.

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Und da weise ich zunächst hin auf einen U-Haft-Beschluss des BGH, und zwar den BGH, Beschl. v.03.04.3029 – StB 5/19. Es geht um eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl und die Frage der Akteneinsicht. Die Problemtaik hat vor kurzem ja auch der  OLG München, Beschl. v. 22.01.2019 – 2 Ws 51/19 – behanedelt (vgl. dazu Haft III: Keine Akteneinsicht beim nicht vollstreckten Haftbefehl, oder: Ob das richtig ist, wage ich zu bezweifeln).

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Ermittlungsrichter des BGH gegen den Be­schuldigten Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b StGB) erlassen. Dieser wurde bislang nicht voll­streckt worden. Der GBA hat dem Verteidiger des Beschuldigten Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Verweis auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt. Der Ermittlungsrichter des BGH hat der dagegen eingelegten Beschwerde des Verteidigers gegen den Haftbefehl nicht abgeholfen. Der BGH-Senat hat den Haftbefehl dann abgeändert, die Beschwerde im Übrigen aber verworfen.

Leitsatz seiner Entscheidung:

Eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl hat grund­sätzlich nicht schon allein deswegen Erfolg, weil die Staatsanwaltschaft Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Aktenteile verweigert hat. Es ist auch nicht veranlasst, die Beschwerdeentscheidung zurückzustellen, bis eine Akten­einsicht ohne die Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.

Pflichti III: Der deutschunkundige Grieche und § 266a StGB, oder: Toller Grenzfall

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Die dritte Entscheidung des Tages, der LG Stralsund, Beschl. v. 06.05.2019 – 26 Qs 27/19, den mir der Kollege Riemer aus Greifswald geschickt hat, ist dann wieder nicht so schön. Jedenfalls gehört er für mich in die Rubrik der Beschlüsse, die man lieber nicht gelesen hätte.

Im Streit ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen, dem Delikte nach § 266a StGB vorgeworfen werden. Das AG hat (natürlich) nicht bestellt, aber auch das LG sieht die Bestellung eines Pflichtverteidigers als nicht erforderlich an.

„Das Amtsgericht hat in diesem Grenzfall noch zu Recht die Voraussetzungen einer Beiordnung eines Pflichtverteidigers verneint.

Zwar kommt bei Delikten nach § 266a StGB ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StGB in Betracht (vgl. LG Cottbus, StV 2012, 525, vgl. auch LG Wiesbaden, StraFo 2001, 195). Hier handelt es sich aber um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Nach dem Wortlaut des § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG stellen Straftaten nach § 266a StGB nur dann Wirtschaftsstrafsachen dar, wenn zu ihrer Beurteilung entsprechende Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Dies ist der Fall, soweit Straftaten durch den Missbrauch komplizierter und schwer zu durchschauender Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens begangen werden und deshalb zur Bearbeitung solcher Verfahren besondere Spezialkenntnisse erforderlich sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 74c GVG Rdnr. 5; OLG Saarbrücken, wistra 2007, 360). Dies dürfte für den hier vorliegenden Fall nicht gelten, da nur acht Fälle gern. § 266a Abs. 1 StGB vorlagen. Auch wenn sich bei Verfahren nach § 266a StGB zwangsläufig Aufstellungen über die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeträge, Lohnabrechnungen, so genannte Beitragsnachweise nach § 28f Abs. 3, 1 SGB IV oder Aufstellungen über die Beitragssätze der Krankenkassen in den Ermittlungsakten befinden und der Angeschuldigte gern. § 147 Abs. 1 StPO nicht selbst Akteneinsicht nehmen kann, so rechtfertigt dieser Umstand allein noch nicht automatisch die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Zunächst sind die Zahlenwerte ohnehin in einer Art und Weise in die Anklageschrift aufzunehmen, so dass dies nachvollziehbar die Berechnung der geschuldeten und nicht gezahlten Beiträge ermöglicht. Dies ist zwar bei der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stralsund unterblieben. Dennoch weist die Anklageschrift keine Mängel auf, die ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. Im Anklagesatz für § 266a StGB ist das relevante Verhalten und der Taterfolg anzuführen, einer Berechnungsdarstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH, NStZ 2013, 409; NStZ 2017, 337). Allerdings ist es im Hinblick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis die für eine nachvollziehbare Darstellung erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowie Berechnungen oder Schätzungen auszuführen. Da es sich hier aber nur um eine Anklage zum Strafrichter handelt, war dies ebenfalls nicht erforderlich.

Daneben hat aber auch der unverteidigte Beschuldigte gem. § 147 Abs. 7 StPO Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus der Akte. Insoweit kann Ihm durch Überlassung von entsprechenden Ablichtungen der Zahlenwerke eine sachgerechte Verteidigung ermöglicht werden, so dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich ist.

Allein die Tatsache, dass der Angeschuldigte Grieche und damit der deutschen Sprache nicht mächtig ist, rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. So eingeschränkt können die Deutschkenntnisse des Angeschuldigten nicht gewesen sein, zumal er in der Lage gewesen ist, die Fa. ppp. zu gründen. Darüber hinaus wird dem Angeschuldigten in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Verfügung stehen.“

Warum man als Beschwerdekammer, wenn man das Verfahren selbst als „Grenzfall“ ansieht, dann nicht lieber einen Pflichtverteidiger bestellt, erschließt sich mir nicht. Neinn, man verweist den der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen lieber auf § 147 Abs. 7 StPO und auf den Dolmetscher in der Hauptverhandlung. Toll.

Haft III: Keine Akteneinsicht beim nicht vollstreckten Haftbefehl, oder: Ob das richtig ist, wage ich zu bezweifeln

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und die dritte Entscheidung kommt aus Bayern. Der OLG München, Beschl. v. 22.01.2019 – 2 Ws 51/19 – nimmt zur Frage der Akteneinsicht bei bestehendem Ergreifungshaftbefehl Stellung, wenn U-Haft noch nicht vollstreckt wird. Das OLG lehnt die Akteneinsicht ab. Die Leitsätze der Entscheidung – so stehen sie bei Bayern.Recht, stammen aber wohl von Beck-Online.

1. Der Begriff „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO (weitere Beschwerde) umfasst auch Entscheidungen über die Anordnung oder Aufrechterhaltung eines Freiheitsentzugs, auch wenn die angefochtene Entscheidung aktuell nicht vollzogen wird.

2. Solange in einem laufenden Ermittlungsverfahren ein bestehender Ergreifungshaftbefehl gegen den untergetauchten Beschuldigten noch nicht vollstreckt ist, hat der Verteidiger weder einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht noch auf Mitteilung des Haftbefehls. Darin liegt weder eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG noch des Anspruchs auf Gewährleistung einer effektiven Verteidigungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG.

Na, ob das so richtig ist, wage ich zu bezweifeln – ist aber (leider) h.M. in der Rechtsprechung. Übersehen wird m.E., dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht hat. Zwangsmaßnahmen, also auch ein Haftbefehl, dürfen nur auf die bekannten Umstände/Tatsachen gestützt werden. Will die Staatsanwaltschaft die nicht bekannt machen, dann muss sie den Haftbefehlsantrag eben unterlassen. Alles andere führt dazu, dass man den Beschuldigten inzidenter zwingt, sich zu stellen, damit der Haftbefehl vollstreckt wird und er dann die dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Tatsachen pp. erfährt. Macht es für die Ermittlungsbehörden zwar schwieriger, aber ist dann nun mal so….

Akteneinsicht des Sachverständigen eines Insolvenzverfahrens?, oder: Die wird gewährt

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann die LG Braunschweig, Vfg. v. 07.11.2018 – 16 KLs 5/17. Es geht um das Akteneinsichtsrecht eines Sachverständigen aus einem Insolvenzverfahren in die Verfahrensakten eines Strafverfahrens. Der Vorsitzende hat in seiner Verfügung ein Akteneinsichtsrecht bejaht und dem Sachverständigen Akteneinsicht durch Übersendung eines verschlüsselten Datenträgers mit der Verfahrensakte des LG Braunschweig gewährt.

1. Die Gewährung von Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte basiert auf § 475 Abs. 2 StPO.

Da die PP. im vorliegenden Fall nicht verfahrenszentral ist, hat die Kammer keine Kenntnis darüber, ob das Stammkapital bei Eintragung in das Handelsregister vorhanden gewesen ist. Insofern ist die reine Erteilung einer Auskunft aus den Akten unverhältnismäßig, weil der gesamte Verfahrensstoff auf Bezüge zur PP. durchgearbeitet werden müsste.

Gleiches gilt für die Frage, ob sich in den Unterlagen die dazugehörigen Kontoauszüge und Belege betreffend die PP. befinden.

Der Zeuge PP. gab auf Seite 2 seiner Vernehmung vom 03.04.2014 an, dass die PP. GmbH oder die PP. sein Arbeitgeber gewesen sei, dass er bei der PP. GmbH Geschäftsführer gewesen sei und dass die Firma umbenannt worden sei. Ferner befindet sich in der Akte ein Handelsregisterauszug der PP. (Bd. I, BI. 276 d.A.) sowie ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 02.04.2014 (Az.: 7 Gs 830/14) betreffend die PP. Eine Beurteilung der Frage, welche dieser Informationen für den Sachverständigen von Relevanz sind, ist der Kammer ohne unzumutbare weitere Ermittlungen im verfahrensfremden Insolvenzverfahren 273 IN 86/18a nicht möglich. Vielmehr obliegt es dem in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen, die für ihn relevanten Tatsachen selbst herauszuarbeiten.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Akteneinsicht dem Grunde nach. Nach der h.M. ist der im Insolvenzverfahren bestellte Sachverständige zu einer umfassenden Einsicht in die Strafakten berechtigt, wenn sich daraus Hinweise dazu ergeben können, ob Ansprüche mit Bezug zum Insolvenzschuldner bestehen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 Ws 56/16 = NJW 2016, 1834; OLG Dresden, ZVI 2014, 145). Nach dem Akteninhalt erscheint es möglich, dass im Zusammenhang der PP. Summen bewegt wurden, ohne dass diese Geschäftsvorgänge so dokumentiert wurden, dass sie von einem Dritten innerhalb angemessener Zeit nachvollzogen werden können (§§ 238 Abs. 1 S. 2 u. 3, 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG). Wenn der im Insolvenzverfahren bestellte gerichtliche Sachverständige nach dem Inhalt seiner Antragsbegründung schon nicht feststellen kann, ob überhaupt das Stammkapital eingezahlt wurde, so muss davon ausgegangen werden, dass möglicherweise auch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Regressansprüche gegen Dritte aus bisher nicht aufgeklärten Vorfällen bestehen könnten. Nach Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 05.04.2018 hat der Sachverständige auch Angaben über mögliche Forderungen gegen Dritte und deren Realisierbarkeit zu machen. In diesem Falle ist die Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht rechtmäßig, weil sie der Erfüllung des gerichtlichen Gutachtenauftrages dient (OLG Dresden, ZVI 2014, 145).

Da der Antragsteller im vorliegenden Fall Sachverständiger und nicht Insolvenzverwalter ist, bedarf auch die dogmatische Frage, ob das Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters weiterreichen kann als das der Insolvenzschuldnerin, hier keiner Entscheidung. Als gerichtlich bestellter Sachverständiger ist der Antragsteller „Gehilfe des Gerichts“, hier des Amtsgerichts Braunschweig – Insolvenzabteilung -, nicht aber der Masse.

Das erforderliche Interesse an der Akteneinsicht ist durch Vorlage des Beschlusses über die Bestellung zum Sachverständigen (hier: Bd. IV, BI 277 der Akte) hinreichend dargelegt (OLG Dresden, ZVI 2014, 145).

Bei der Entscheidung über die Akteneinsicht und der Auslegung von § 475 StPO ist ferner zu berücksichtigen, dass der durch das Gericht bestellte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht nur im Interesse einer Privatperson, sondern auch für die Rechtspflege tätig wird und seinem Interesse daher ein vergleichbares Gewicht beizumessen ist wie dem Interesse einer Justizbehörde, die nach § 474 Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen kann (OLG Braunschweig, aaO). Daher ist auch ein möglicher Rückgriff auf die Rechtsprechung und Kommentierung zum Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO hier nicht angebracht.

2. Die Gewährung von Akteneinsicht in die Asservate beruht auf § 275 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über die Akteneinsicht in die Asservate wird von den oben genannten Erwägungen getragen.

3. Auch nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung ist dem Sachverständigen PP. Akteneinsicht zu gewähren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren nicht nur im Privatinteresse von Gläubigern und Schuldnern durchgeführt wird. Vielmehr besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abwicklung von Insolvenzverfahren (Wozniak, jurisPR-InsR 14/2017, Anm. 5).

Bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch wurde nicht aus dem Blick gelassen, dass sich im hier vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren nicht das Vermögen der Angeklagten oder das Vermögen möglicherweise Geschädigter betrifft. Den Angeklagten erscheint eine Einsicht des Sachverständigen in die Verfahrensakten und Asservate zumutbar. Denn dem im öffentlichen Interesse geltend gemachten Akteneinsichtsgesuch des Sachverständigen stehen keine schutzwürdigen Interessen der Angeklagten gegenüber. Vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung von Insolvenzverfahren besteht kein Vorrang des Rechts des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Akteneinsichtsinteresse des Antragstellers (OLG Braunschweig, aaO). Denn dass hier – beispielsweise nach § 475 Abs. 1 S. 2 StPO schutzwürdige – Interessen wie der Schutz der Intimsphäre oder von bestimmten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen betroffen seien könnten, ist nicht ersichtlich.

§§ 474, 475 StPO sind Spezialvorschriften zum allgemeinen Datenschutzrecht und verdrängen dieses im Rahmen ihres Anwendungsbereiches.

4. Der Beschluss des LG Hamburg vom 19.06.2018, Az.: 618 Qs 20/18 = StraFo 2018, 438 ist vorliegend nicht einschlägig. Denn im dortigen Fall ging es darum, dass der Beschwerdeführer ein Altgläubiger war, der im privaten Interesse Forderungen verfolgen wollte. Im dortigen Fall hat das Landgericht Hamburg zutreffend erkannt, dass dies zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, weshalb der Beschwerdeführer im dortigen Fall kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht hatte (LG Hamburg, StraFo 2018, 438 (439)).

So liegt die Sache hier aber gerade nicht. Im hier vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige mögliche zivilrechtliche Ansprüche selbst verfolgen möchte. Vielmehr ist er zum Sachverständigen bestellt worden, um herauszufinden, ob solche Ansprüche bestehen. Sein Gutachten soll im gerichtlichen Interesse die Entscheidung vorbereiten, ob ein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird oder nicht.

2. Vermerk:

Vor einer Umsetzung der Entscheidung zu 1. wird den Angeklagten Gelegenheit gegeben, die Einlegung einer Beschwerde zu prüfen.“