Schlagwort-Archive: AG Ulm

Zustellung II: Aufgabe des Lebensmittelpunktes, oder: Heilung eines Zustellungsmangels durch WhatsApp?

entnommen wikimedia.org
Autot WhatsApp

Und dann als zweite Entscheidung der AG Ulm, Beschl. v. 05.03.2024 – 5 OWi 2260/23 – zur Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides.

Die Verwaltungsbehörde hat gegen die Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen, ausweislich der Zustellungsurkunde am 19.07.2023 an ihre Meldeadresse, pp. zugestellt. Die Mutter der Betroffenen hat dieser am 31.07.2023 lediglich die erste Seite des Bußgeldbescheids per WhatsApp geschickt. Die Betroffene hat sich per E-Mail am unter Angabe des korrekten Aktenzeichens und des korrekten Gesamtbetrages (inkl. Auslagen und Gebühr) bei der Verwaltungsbehörde gemeldet und um Zahlungserleichterung gebeten. Die Verwaltungsbehörde bot am selben Tag verschiedene Möglichkeiten der Ratenzahlung an und wies auf die Rechtskraft zum 03.08.2023 hin. Die Betroffene antwortete ebenfalls noch am 31.07.2023, u.a., dass sie postalisch nicht zu erreichen sei und man ihr daher keine Bestätigung senden solle. Die E-Mail reiche ihr als Nachweis völlig aus.

Über ihren Verteidiger legte die Betroffene am 07.09.2023 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Zudem wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat den Einspruch verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache auch begründet. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen nicht ordnungsgemäß zugestellt und es ist auch keine Heilung eingetreten. Der Einspruch vom 07.09.2023 erfolgte form- und fristgerecht.

1. Es ist keine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten am 19.07.2023 erfolgt.

Der Bußgeldbescheid vom 14.07.2023 wurde der Betroffenen nicht am 19.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bußgeldbescheid am 19.07.2023 in den zur Wohnung mit der Anschrift gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine Ersatz-zustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 51 Abs. OWiG i.V.m. § 3 LVwZG i.V.m. § 180 ZPO ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird. Wohnung i. S. d. Norm sind hierbei die Räume, die der Empfänger tatsächlich bewohnt, in den er also seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat und wo am ehesten mit einer Zustellung gerechnet werden kann. Die Eigenschaft als Wohnung geht erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustandsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, NJW 1978, 1885). Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, wobei der Zweck der Zustellungsvorschriften, dem Emp-fänger rechtliches Gehör zu gewähren, zu berücksichtigen ist. Geeignete Gesichtspunkte für diese Prüfung können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung verbliebenen Personen sowie die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr sein (BGH, NJW 1978, 1858).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Betroffene, ausweislich der Kommandantur vom 01.08.2020, die jedenfalls bis zum 31.07.2023 andauerte und ihre Wohnsitznahme in der Nähe von Ulm erforderlich machte, ihren Lebensmittelpunkt in S. zu diesem Zeitpunkt aufgegeben (BI. 41, 42 d.A.). Sie besucht die alte Adresse in Abständen von mehreren Monaten lediglich für Besuch der Eltern. Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt hat sich nach Ulm verlagert. Die Tatsache, dass die Betroffene am 02.07.2023 online auf das Anhörungsschreiben, welches ebenfalls an die Adresse in S. versendet wurde, geantwortet hat, führt nicht zu einem widersprüchlichen Verhalten der Betroffenen. Die Anhörung datiert vom 23.05.2023. Nach eigenen Angaben war die Betroffene Anfang Juni 2023 in S. zu Besuch. Dies bestätigt auch die Mutter der Betroffenen (BI. 47 d.A.) Daher kann die Betroffene die Anhörung – unwiderleglich – zur Kenntnis genommen haben. Dadurch wurde nicht in vorwerfbarer Weise der Rechtsschein einer Wohnungsnahme in S. begründet.

2. Es erfolgte auch keine Heilung des Zustellungsmangels durch die teilweise Übersendung des Bußgeldbescheides per WhatsApp an die Betroffene. Dies begründet keinen tatsächlichen Zugang.

Die Betroffene hatte spätestens am 31.07.2023 Kenntnis vorn Bußgeldbescheid, weil ihre Mütter die erste Seite des Bescheids abfotografierte und der Betroffenen per WhatsApp übermittelte. Die Betroffene nahm am selben Tag in Form von E-Mails Kontakt zur Bußgeldbehörde auf. Der Buß-geldbescheid gilt gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 9 LVwZG als am14.08.2023 zugestellt, wenn er der Betroffenen am 31.07.2023 tatsächlich zugegangen wäre. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde die Zustellung vornehmen wollte (BVerwGE 16, 165; VGH BW VBIBW 1988, .143; BGH NJW 2003, 1192) und der Zustellungsadressat das zuzustellende Dokument tatsächlich erhalten hat, so dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte (BGH NJW 2007, 1605; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 09651). Dies wird dahingehend konkretisiert, dass der Adressat das Schriftstück so in die Hand bekommen haben muss, wie es ihm bei ordnungsmäßiger Zustellung ausgehändigt worden wäre (BGH NZG 2020, 70 ‚BFH NJW 2014, 2524; Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwZG § 8 Rn. 2).

Die bloße (mündliche) Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks ist nicht ausreichend (BGH BeckRS 2020, 6358 NJW 1992, 2099), auch nicht die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis (BayObLG NJW 2004, 3722). Nicht erforderlich ist der Zugang des zuzustellenden Originals. Die Übermittlung einer (elektronischen) Kopie, z.B. Scan, Fotokopie, Telefax, genügt (BGH BeckRS 2020, 6358). Die Übermittlung der ersten Seite des Bußgeldbescheides per WhatsApp genügt in-soweit nicht den Voraussetzungen einer tatsächlichen Zustellung im Sinne der Norm. Dafür wäre es erforderlich, dass die Betroffene vom gesamten Bescheid sichere Kenntnis nehmen kann. Vorliegend hat die Mutter der Betroffenen im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19.09.2023 ausgeführt, dass sie dieser nur die erste Seite des Bescheids am 31.07.2023 über-sendet hat (BI. 92 d.A.). Es bestehen keine Zweifel an dieser Aussage, da sie konstant zu der Bestätigung, die jedenfalls vor dem 07_09.2022 datiert, ist (121. 47 d.A,) Aufgrund der bestehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bußgeldbescheids, ist nach dem Zweifelssatz zu verfahren und eine solche zu verneinen. (BeckOK OWiG/Gertler, 41. Ed. 1.1.2024, OWiG § 67 Rn. 114; KK-OWiG/Ellbogen Rn. 69; Göhler/Seitz/Bauer Rn. 38 mwN; RRH/Bösert Rn. 3a). Auch die Meldung der Betroffenen bei der Behörde wegen einer Zahlungserleichterung am 31.07.2023 dokumentiert keine tatsächliche Kenntnis vom gesamten Bescheid.“

Pflichti III: Rückwirkende Bestellung eines Verteidigers, oder: Auch LG Berlin und AG Ulm tun es

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Und dann zum Tagesschluss hier noch zwei Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung – der Dauerbrenner im (neuen) Recht der Pflichtverteidigung

    1. Die Regelung in § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO gilt nur für die Fälle der vom Amts wegen vorzunehmenden Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO.
    2. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ist nunmehr eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers veranlasst, sofern der Bestellungsantrag rechtzeitig gestellt und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt ist.

Die Notwendigkeit einer rückwirkenden Bestellung kann sich mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens ausnahmsweise dann ergeben, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde. Dies ist dann der Fall, wenn über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig entschieden wurde.

„StPO 3.0“ beim AG Ulm, oder „Abwimmeln, abwimmeln, abwimmeln“

© J.J.Brown – Fotolia.com

Der Kollege Herrmann aus Neuwied, mit dessen Erlaubnis ist dieses Posting absetze, ist Verteidiger in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beim AG Ulm (5 OWi 16 Js 8301/17). In dem Verfahren hat der Kollege ergänzende Akteneinsicht hinsichtlich der Dateien und Urkunden, wie Lebensakte, betreffend die Messung, die im Verfahren eine Rolle spielt, beantragt. Die Akte hat er zur Einsicht erhalten, die entsprechenden Dateien nicht. Also hat der Kollege diese nochmal beantragt. Und darauf hat er ein Schreiben des AG bekommen, in dem es heißt:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Herrmann.
richterlicher Weisung gemäß wird mitgeteilt, dass die Akte die erforderlichen Bestandteile enthält und daher vollständig ist. Hinsichtlich darüber hinausgehender Daten/Urkunden ist die Verteidigung auf einen in der HV zu stellenden Beweisantrag verwiesen. In Bezug auf die vorgebrachten Einwände wird auf die extrahierte xml-Datei BI. 31 d. A. sowie auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.05.2017, Az.: 2 Rb 8 Ss 246/17 hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
ppppp.
Justizfachangestellte (Azubi) m DLA“

Das ist also die Antwort, die ein Verteidiger beim AG Ulm auf einen (ergänzenden) Akteneinsichtsantrag erhält. Da antwortet also nicht mehr der Richter durch einen Beschluss, sondern die Geschäftsstelle durch einen „Azubi“. Ich frage mich, was das ist/was das soll? Ist das ein Phänomen (nur) aus Baden-Württemberg, also „Akteneinsicht a la BW“ oder ist das (allgemein) „StPO 3.0“? Oder ist das einfach nur eine – ich kann es nicht anders bezeichnen – Unverschämtheit des zuständigen Richters, der dem Verteidiger an der Stelle mal so richtig zeigt/zeigen will, was er von ihm und seiner Verteidigungsstrategie hält. Nämlich nichts, und zwar so viel „nichts“, dass er es nicht einmal für nötig findet, dem Rechtanwalt durch die in der StPO/dem OWiG vorgesehene Möglichkeit des Beschlusses zu antworten. Für mich unfassbar, für die einige sicherlich kommentierende Leser wahrscheinlich nicht oder sogar normal (?), denn: Es ist/war ein Antrag gestellt.

Ich frage mich, wie weit wir im Bußgeldverfahren eigentlich inzwischen gekommen sind. M.E. hat dort nach wie vor der Betroffene einen Anspruch auf richterliche Entscheidung und auch Mitteilung durch den Richter. Denn: Was soll der Betroffene jetzt tun? Welches Rechtsmittel hat er? Gibt es eine Beschwerde gegen eine „richterlicher Weisung gemäß“ erfolgte Mitteilung der Geschäftsstelle? Die Beschwerde nach § 304 StPO kann es ja wohl nicht sein, oder doch? Aber vielleicht ist das ja auch Strategie des Richters, sich so unliebsame Rechtsmittel vom Hals zu schaffen.

Interessant auch, dass der Kollege – von der Geschäftsstelle – oder von wem? – „wegen der Dateien auf einen in der HV zu stellenden Beweisantrag verwiesen“ wird. Wenn man da so liest, hat man den Eindruck, dass dessen Ablehnung schon in der Schreibtischschublade des Richters – oder wahrscheinlich auf dessen Dienst-PC – schlummert. Und dann wird natürlich auch gleich – quasi freudestrahlend – auf den „OLG Karlsruhe vom 26.05.2017, Az.: 2 Rb 8 Ss 246/17 hingewiesen“ (vgl. dazu PoliscanSpeed, oder: „ein bisschen schwanger“ bzw. Trauerspiel/Worthülse „standardisiertes Messverfahren“). War klar, dass das kommen und die AG freudig das vom OLG Karlsruhe begonnene Trauerspiel fortführen würden. Man hat wirklich den Eindruck, dass es im Bußgeldverfahren nur noch darum geht: Abwimmeln, abwimmeln, abwimmeln.

Zum Schluss: Der Kollege Herrmann hat übrigens die Akte zurück gesandt mit dem Hinweis, dass die Aktenversendungspauschale nicht gezahlt wird wegen Unvollständigkeit der Akte. Ich bin gespannt: Vielleicht hört der Kollege ja demnächst etwas vom Vollstrecker 🙂 .

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen

© roxcon – Fotolia.com

Ich habe länger nicht über amtsgerichtliche Entscheidungen im Bußgeldverfahren betreffend die Bedienungsanleitung, Lebensakte und7oder andere Unterlagen berichtet, obwohl mir eine ganze Reihe von Entscheidungen zu dieser Problematik übersandt worden sind; an der Stelle sei allen Kollegen, die mich mit Entscheidungen (nicht nur zu dem Thema) beliefern herzlich gedankt. Denn eigentlich hatte ich gedacht, dass nach dem Cierniak-Beitrag aus dem zfs-Dezember-Heft 12/2012 – zfs 2012, 664 – “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” die Luft aus diesem Thema raus sei und die wesentlichen Fragen geklärt seien. Ist es aber, wie verschiedene Entscheidungen zeigen, dann aber doch wohl nicht. An dem ein oder anderen AG scheint man den Beitrag und die rechtlichen Ansätze daraus nicht zu kennen bzw. nicht kennen zu wollen.Nun ja, ist ärgerlich. Als Verteidiger wird man keine andere Chance haben, als darauf dann ggf. in der Hauptverhandlung zu reagieren.

Hier dann meine Zusammenstellung – nach dem Motto: Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen.

  • (noch aus der Vor-Cierniak-Zeit) AG Eutin, Beschl. v. 17.10.2012 – 36 OWi 8/12: Einsicht in die Bedienungsanleitung der Auswertesoftware ViDistA ist zu gewähren.Die Akteneinsicht ist nach Wahl der Behörde zu gewähren durch Übersendung des Originals oder einer Ablichtung zur Einsicht in die Kanzleiräume des Verteidigers. Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Verteidiger eine Ablichtung zum Verbleib bei ihm zu erstellen.
  • AG Ratzeburg, Beschl. v. 24.01.2013 – 8 OWi 111/13:  Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren, in die Akteneinsicht zu gewähren ist, gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die richtige Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann (vgl. dazu bereits Akteneinsicht à la AG Ratzeburg – da kennt man den “Cierniak-Aufsatz”).
  • AG Soltau, Beschl. v. 04.03.2013 – 11 OWi 9202 Js 1479113 (37/13): Keine Einsicht in die Bedienungsanleitung, weil die Bestandteil der Akte ist, keine Einsicht in die Lebensakte, weil es eine solche nicht gibt; der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung.
  • AG Ulm, Beschl. v. 21.02.2013 – 5 OWi 45/13: Verteidiger ist auch Akteneinsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung zu gewähren. Der Persönlichkeitsschutz anderer Verkehrsteilnehmer steht nicht entgegen.

Anmerkung: Beim AG Soltau scheint man den Cierniak-Beitrag nicht zu kennen. Der Hinweis auf OLG Celle und OLG Hamm zieht m.E. auch nicht, da beide Entscheidungen die angesprochenen Fragen in einem anderen Zusammenhang behandeln und zudem zeitlich vor Cierniak liegen.