Schlagwort-Archive: AG Mönchengladbach

Pflichti I. Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: Nochmals Dauerbrenner

In meinem Blogordner haben sich einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung angesammelt. Daher mache ich heute dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“,

© fotomek – Fotolia.com

Ich beginne mit den Entscheidungen zu einem der Dauerbrennerthemen in diesem Bereich, nämlich die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung. Da gibt es zwei Lager, die sich recht unversöhnlich gegenüberstehen. Und ich habe dann auch hier Entscheidungen sowohl für als auch gegen die rückwirkendene Bestellung, und zwar:

Die rückwirkende Bestellung wird bejaht/haben bejaht:

Abgelehnt hat die rückwirkende Bestellung:

 

Trunkenheitsfahrt, oder: 0,64 BAK und Unfall beim Ausparken reichen nicht….

© Alexander Raths – Fotolia.com

Ich hatte neulich über den LG Darmstadt, Beschl. v. 12.03.2018 – 3 Qs 112/18 berichtet (vgl. dazu: Trunkenheitsfahrt, oder: 0,54 BAK, Vorfahrtsverstoß und Nervosität reichen nicht….). Dazu passt ganz gut der AG Mönchengladbach, Beschluss vom 19.02.2018 – 59 Gs 151/18

„Die für die beantragte Entscheidung erforderliche Voraussetzung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist nicht ausreichend dargelegt oder aus dem Sachverhalt ersichtlich:

Die Höhe der BAK lag wurde mit 0,60 o/oo ermittelt. Der Beschuldigte hat allerdings bereits bei seiner ersten Befragung angegeben, ein Bier gegen Mittag und ein Bier nach der Rückkehr vom Bäcker gegen 16.00 Uhr getrunken zu haben; Nachtrunk kann insoweit nicht ausgeschlossen werden.

Die ärztlichen Feststellungen ergaben keine Auffälligkeiten. Allein der Hinweis darauf, dass der Beschuldigte einen Unfall verursacht hat, reicht zur Begründung seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht aus. Der Unfall ereignete sich beim rückwärtigen Ausparken. Dass eine dabei erfolgte Kollision auf die – eher geringgradige – Alkoholisierung zurückzuführen ist, kann nicht festgestellt werden.“

Das verpasste Fußballspiel – Schadensersatz?

FootballDas Wochenende naht und mit ihm für viele Fußballfreunde der Besuch eines Fußballbundesligaspieles oder eines sonstigen Sportereignisses. Darauf freut man sich. Aber: was ist, wenn man das Spiel/Ereignis aufgrund eines Verkehrsunfalls (teilweise) verpasst. Bekommt man dann den „Schaden“ ersetzt. Das AG Mönchengladbach, Urt. v. 26.05.2014 – 10 C 88/14 -, auf das ich erst jetzt gestoßen bin, sagt: Nein, und zwar mit folgender Begründung:

„2. Kein Anspruch steht dem Kläger hingegen aus abgetretenem Recht wegen des angeblich aufgrund des Unfallereignisses teilweise verpassten Fußballspiels zu. Dabei kann offen bleiben, ob das Verpassen des Fußballspiels grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Denn es fehlt jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage.

Nach dem Vortrag der Klägerseite befand sich der Kläger selbst nicht in dem streitgegenständlichen Fahrzeug und war selbst nicht Besucher des Fußballspiels. Ansprüche des Klägers kommen somit nur aus abgetretenem Recht infrage. Die Zeugen T., T, N, T, und U.I. haben demgemäß mögliche eigene Ansprüche und Ansprüche ihrer Söhne an den Kläger abgetreten. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da den Zedenten keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.

a) Ansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG bestehen für die Zedenten nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist. In diesem Fall besteht für den Schädiger bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung die Pflicht, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Zedenten oder ihre Söhne sind jedoch vorliegend nicht verletzt worden. Die beschädigte Sache, nämlich das Kraftfahrzeug gehört nicht den Zedenten sondern dem Kläger, so dass es insoweit ebenfalls an einer Rechtsgutsverletzung bei den Zedenten fehlt.

b) Ebenfalls bestehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG. § 823 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist. Keines dieser absoluten Rechte oder Rechtsgüter ist bei den Zedenten verletzt worden. Die Eintrittskarten für das Fußballspiel sind selbst in ihrer Substanz nicht beschädigt worden. Im Übrigen verbrieften die Karten lediglich das vertragliche Recht gegenüber dem Veranstalter, dem Fußballspiel als Zuschauer beizuwohnen und sind deshalb nicht als sonstiges Recht im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechte, nicht aber Forderungen.

c) Schließlich bestehen Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der StVO. Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorschriften der StVO verletzt. Jedoch fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Voraussetzung der Kausalität ist, dass der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Die Straßenverkehrsordnung soll Menschen wie Sachen vor Schäden im Straßenverkehr bewahren. Sie soll dagegen nicht davor schützen, aufgrund unfallbedingter Verzögerungen ein Fußballspiel zu verpassen.“

Also: Pech gehabt. Aber manchmal vielleicht auch nicht, je nachdem wie das (verpasste) Fußballspiel gelaufen ist 🙂 .

Wenn einer eine Reise tut, oder: Ärger um Kinderlärm, Babyreihe, Erfrischungstuch und Doppel-/Einzelbett

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Drum nähme ich den Stock und Hut und tät das Reisen wählen. “ so heißt es bei Matthias Claudius. Wenn man sich sich allerdings die Rechtsprechung zum Reiserecht aus der letzten Zeit ansieht, dann muss der Spruch an sich anders heißen bzw. man hat den Eindruck, dass besser passen würde „Wenn einer eine Reise tut, dann will er später klagen. Denn zu Hause ist dann später nichts mehr gut, was soll man dazu sagen“ (ich weiß: Reim dich oder ich fress dich). Aber jedenfalls eine Einleitung zu einer Rechtsprechungsübersicht bwz. einem „Rechtsprechungsspiegel“ zu „Reiseentscheidungen“ aus der letzten Zeit, und zwar:

  • AG Hannover, Urt. v. 11.07.2014 -558 C 2900/14, zum Kinderlärm im Urlaub als Reisemangel: Es wird in einem Hotel gebucht wurde, in dem die Gäste alle über 18 Jahre als sein sollen, man erfährt aber vor Anreise, dass das nicht der Fall ist, fährt trotzdem und beschwert sich dann über den Kinderlärm, obwohl es noch 280 € Ausgleichszahlung gegeben hat; für mich so nicht nachvollziehbar, die Klage, nicht die Klageabweisung;
  • AG München, Urt. v. 15.04.2014 – 182 C 1465/14 betreffend Schadensersatz wegen eines Ausrutschers am Pool, der verweigert wird, weil der Sturz des Urlaubers dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei; da kann man nur sagen: Füße hoch;
  • AG München, Urt. v. 16?.?06?.?2014? – 274 C ?14644?/?13?, bei dem es um ein Waschbecken am Boden ging bzw. um die (verneinte) Frage, ob ein Reiseveranstalter wegen eines Reisemangels haftet, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht und dies nicht vorhersehbar und die Lockerung nicht erkennbar war,
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.04.2014 – 16 U 75/13 mit der Aussage: Hat der Auftraggeber vor Buchung einer Reise bei einem Reiseveranstalter über ein Reisebüro unmittelbar bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Flugsitzplatzreservierung in der Mutter-Kind-Reihe vorgenommen und scheitert diese, so ist dies dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude nicht besteht. Und: Nach Auffassung des OLG ist die Frage für einen durchschnittlichen Reisenden, der mit einem 1 1/2 jährigen Kind eine längere Flugreise unternimmt, nicht unzumutbar, einen Sitzplatz außerhalb einer sog. Babyreihe zu haben, die ohnehin die Ausnahme darstelle.
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.04.2014 – 16 U 170/13, wonach eine allergische Reaktion auf Ausdünstungen von während eines Fluges verteilten Erfrischungstüchern eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr darstellt, so dass ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 MÜ i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB besteht, der allerdings jedoch wegen Mitverschuldens der Geschädigten (um 1/4) zu kürzen ist, wenn diese um das Risiko wusste und der Verteilung der Tücher nicht lautstark Einhalt geboten hat.
  • und dann war da noch der Klassiker, nicht aus der letzten Zeit, aber immer wieder schön, nämlich das AG Mönchengladbach, Urt. v. 25.04.1991 -5A C 106/91, mit der interessanten Frage, ob es sich um einen Reisemangel handelt, wenn das Hotelzimmer mit zwei Einzelbetten statt dem gebuchten Doppelbett ausgestattet sind, wodurch – nach ihrem Vortrag – die Reiseteilnehmer in ihren „Schlaf- und Beischlafgewohnheiten“ empfindlich beeinträchtigt worden seien, und daraus dann, weil es so schön ist und zeigt, wie praxisnah doch Amtsgerichte entscheiden (können):

„Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen ko?nnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfu?r auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begru?ndet.

Der Kla?ger hat nicht na?her dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgekla?rt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kla?gers an, sondern darauf, ob die Betten fu?r einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und u?bliche Variationen der Ausfu?hrung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeu?bt werden ko?nnen, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kla?ger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen mu?ssen.

Aber selbst wenn man dem Kla?ger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wa?re mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel na?mlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzanspru?che nicht bestehen.

Der Kla?ger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es ha?tte nur weniger Handgriffe bedurft und wa?re in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kla?ger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber fu?r wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur ha?tte sich der Kla?ger beispielsweise seines Hosengu?rtels bedienen ko?nnen, denn dieser wurde in seiner urspru?nglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht beno?tigt.“

Eine bunte Mischung, bei der man sich wirklich an der ein oder anderen Stelle fragt: Ernst gemeint? Offenbar ja, denn sonst würde man ja wohl nicht geklagt haben.