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KCanG I: BGH und das TB-Merkmal des „Anbaus“, oder: Tapferes AG Aschersleben zur nicht geringen Menge

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Heute gibt es hier dann ein paar Entscheidungen zum KCanG.

Zunächst kommen hier dann zwei zum sog. materiellen Recht, und zwar eine vom BGH und eine von einem AG.

Der BGH, Beschl. v. 31.7.2024 – 2 StR 204/24 – äußert sich zur Tathandlung des „Anbaus“ unter Geltung des KCanG, und zwar wie folgt:

Die in § 34 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG beschriebene Tathandlung des „Anbaus“ ist grundsätzlich wie im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes auszulegen. Demnach umfasst der Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, um ein Wachstum der Pflanzen zu erreichen. Hierzu zählen etwa das Bewässern, Düngen und Belichten.

Und dann das AG Aschersleben, Urt. v. 24.09.2024 – 2 Ds 69/24 – zur „nicht geringen Menge“:

1. Die Auslegung der nicht geringe Menge in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG gebietet aufgrund der Gesetzesbegründung zum CanG eine vom vormaligen Grenzwert von 7,5 g THC abweichenden Grenzwert.

2. Die nicht geringe Menge in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG beträgt 37,5 g THC und orientiert sich an der fünffachen Menge der bei einer erlaubten Besitzmenge von 50 g und einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15 % auftretenden Wirkstoffmenge THC.

Tapfer, tapfer das AG – es wird sich nur nichts (mehr) bewegen.

beA II: Owi-Antrag auf gerichtliche Entscheidung, oder: Richtige Rechtsmittelbelehrung?

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Und als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des AG Aschersleben, und zwar der AG Aschersleben, Beschl. v. 18.07.2023 – 6 OWi 139/23, noch einmal zur richtigen Rechtsmittelbelehrung.

Es geht um einen Wiedereinsetzungsantrag. Der Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail Einspruch eingelegt, der von der Behörde als formwidrig verworfen worden ist. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das AG zurückgewiesen:

„1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, denn er ist nicht fristgerecht eingegangen. Nach Zustellung des Verwerfungsbescheides am 06.05.2023 lief die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 1 S. 2 OWiG am 22.05.2023 ab, weil der 20.05.2022 ein Sonnabend war. Der Betroffene stellte erst am 23.05.2023 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, da es auf den Zeitpunkt des Ausdrucks der E-Mail ankommt (BGH NJW 2019, 2096 (2097); OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 10324; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 10. November 2017 – 1 OLG 145 SsBs 49/16). Anders als für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eröffnete die Behörde hier keinen zusätzlichen Übertragungsweg.

2. Dem Betroffenen war für diese Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Rechtsmittelbelehrung unter dem Verwerfungsbescheid vom 03.05.2023 – anders als die Rechtsmittelbelehrung unter dem Bußgeldbescheid vom 21.03.2023 (AG Aschersleben Beschl. v. 2.1.2023 – 6 OWi 301/22, BeckRS 2023, 1, beck-online) – richtig ist und der Betroffene keine Gründe für eine unverschuldete Versäumung der Frist geltend gemacht hat.

Die Verwaltungsbehörde war nicht gehalten, in die Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich aufzunehmen, dass auch die elektronische Übersendung nach § 32a Abs. 2, Abs. 3 StPO i.V.m. § 110c OWiG möglich ist. Die Belehrung muss nur enthalten, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde oder schriftlich eingelegt werden muss, §§ 69 Abs. 1 S. 2, 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 306 Abs. 1 StPO. Die Behörde muss nicht darüber belehren, wie diese Schriftform einzuhalten ist. Seit dem 01.01.2022 muss die Verwaltungsbehörde zwar auch den Zugang nach § 32a Abs. 2, Abs. 3 StPO i.V.m. § 110c OWiG eröffnen. Darüberhinausgehende Zugangsmöglichkeiten stehen in ihrem Belieben (BeckOK OWiG/Gertler, 31. Ed. 1.7.2021, OWiG § 67 Rn. 69). Der Wortlaut von § 32a Abs. 3 StPO gestaltet jedoch keine neue Formvorschrift, sondern definiert die Umstände, unter denen ein elektronisches Dokument schriftlich abgefasst ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, erfüllt das Dokument die Schriftform. Es wird gerade keine neue Form geschaffen (was im Einklang mit BGH NJW 2019, 2096 (2097) steht), über die dann zu belehren wäre.

Auch wenn die Arten, Dokumente „schriftlich“ bei den Gerichten und Behörden einzureichen, damit noch unübersichtlicher werden und die „Schriftlichkeit“ kaum noch etwas mit dem gemeinen Wortsinn zu tun hat, ist es Aufgabe des Rechtsbehelfsführers, sich über die konkrete Art der Schriftform selbst zu informieren (BeckOK OWiG/A. Bücherl, 38. Ed. 1.4.2023, OWiG § 50 Rn. 16.1).

Gemessen daran erfüllt die oben dargestellte Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Verwerfungsbescheid die Anforderungen der §§ 69 Abs. 1 S. 2, 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 306 Abs. 1 StPO.

Darüberhinausgehende Gründe, die für eine unverschuldete Fristversäumung sprächen, hat der Betroffene nicht dargetan. In seinem Schreiben vom 26.06.2023 wendet er sich inhaltlich im Wesentlichen gegen den Bußgeldbescheid, wenn er ausführt, dass die Geschwindigkeitstafeln keine Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt hätten. Das wäre erst nach zulässigem Einspruch zu prüfen gewesen. Dem Betroffenen ist zwar zuzustimmen, dass wir im Digitalzeitalter leben. Die Grenzen der Digitalisierung werden jedoch durch die Gesetze gezogen. Bei rechtzeitigem und formwirksamen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre seinem konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist auch entsprochen worden, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Bußgeldbescheid wie in AG Aschersleben Beschl. v. 2.1.2023 – 6 OWi 301/22, BeckRS 2023, 1, beck-online dargestellt irreführend ist. Da er jedoch auch gegen den Verwerfungsbescheid nicht formgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte und die Rechtsbehelfsbelehrung hier richtig ist, musste ihm der Erfolg versagt werden.

§ 110c OWiG i.V.m. § 32a Abs. 6 StPO ist nicht anzuwenden, weil sich dieser nur auf die Möglichkeit der Bearbeitung des eingereichten Dokuments, nicht jedoch auf die Einreichungsmodalitäten bezieht.“

 

OWi II: Bußgeldbescheid mit zu weiter Belehrung , oder: Die Verwaltungsbehörde will mehr als der Gesetzgeber

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In der zweiten Entscheidung geht es um einen verspäteten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid.

Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes erlassen worden. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen am 05.11.2022 zugestellt. Der Bußgeldbescheid enthält in der Kopfzeile u.a. die folgenden Angaben:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Behörde Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist dort eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

Wichtige Hinweise bei einem Einspruch

Ein per E-Mail eingelegter Einspruch ist nur zulässig, wenn dieser bei mir unverzüglich mit Ihrer Unterschrift per Post oder Fax eingeht.“

Der Betroffene erhob mit E-Mail vom 09.11.2022 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Diese E-Mail wurde durch die Zentrale Bußgeldstelle am 19.12.2022 ausgedruckt und in ausgedruckter Form zur Akte genommen. Mit Bescheid vom 25.11.2022 verwarf die Bußgeldstelle den Einspruch. Sie stützt diesen Bescheid darauf, dass eine Einlegung per E-Mail formwidrig sei. Die E-Mail wahre mangels Unterschrift nicht die von § 67 OWiG vorgesehene Schriftform.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Aschersleben hat im AG Aschersleben, Beschl. v. 02.01.2023 – 6 OWi 301/22 – aufgehoben und hat die Sache an die Bußgeldstelle zur Entscheidung über einen konkludent vom Betroffenen gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgegeben. Zu dme Antrag führt das AG aus, dass die Wiedereinsetzung zur gewähren sein dürfte:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfte aller Voraussicht nach begründet sein, denn die verwendete Rechtsbehelfsbelehrung der zentralen Bußgeldstelle dürfte unrichtig sein.

§ 50 OWiG verlangt bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, dass die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren ist.

Eine fehlende oder in einem wesentlichen Punkt unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beeinträchtigt die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides, seine Zustellung sowie den Beginn der Einspruchsfrist zwar nicht (BGH NStZ 1984, 181 und 329; BayObLG Beschl. v. 7.6.1984, DAR 1985, 248 [Rü]). Derartige Fehler sind jedoch in aller Regel Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 S. 2 StPO iVm § 52 Abs. 1 OWiG (KK-OWiG/Lampe, 5. Aufl. 2018, OWiG § 50 Rn. 20).

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 02.11.2022 ist hinsichtlich der Einreichung als E-Mail unrichtig. Danach ist ein per E-Mail eingelegter Einspruch nur zulässig, wenn dieser bei der Bußgeldstelle unverzüglich mit der Unterschrift des Betroffenen per Post oder Fax eingeht.

aa) Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist nicht in der zuvor beschriebenen Weise per E-Mail an die Zentrale Bußgeldstelle übersandt worden und damit nicht in der von § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG vorgesehenen Schriftform. Die Entscheidung darüber, ob eine E-Mail die Schriftform erfüllt hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BT-Drs. 15/4067, S. 44). Eine E-Mail erfüllt die Schriftform nur dann, wenn sie in der von der Behörde angegebenen Form übersendet wurde. Diese Gestaltungsfreiheit über die Zugangsart folgt daraus, dass die Behörde nur verpflichtet ist eine postalische Anschrift sowie eine Möglichkeit der Niederschrift vor Ort vorzuhalten. Jedenfalls seit dem 01.01.2022 muss die Verwaltungsbehörde auch den Zugang nach § 32a Abs. 2, Abs. 3 StPO i.V.m. § 110c OWiG eröffnen. Darüberhinausgehende Zugangsmöglichkeiten stehen in ihrem Belieben (BeckOK OWiG/Gertler, 31. Ed. 1.7.2021, OWiG § 67 Rn. 69).

Der Bußgeldbescheid vom 02.11.2022 enthielt, wie der Verwerfungsbescheid, eine E-Mail-Adresse. Diesen (unbeschränkten) Zugang für Einsprüche beschränkte die Bußgeldstelle jedoch prinzipiell zulässigerweise (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. November 2017 – 1 OLG 145 SsBs 49/16, Rn. 26, juris; KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 67 Rn. 65a m.w.N.; BeckOK OWiG/Gertler, 31. Ed. 1.7.2021, OWiG § 67 Rn. 69). Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise bei einem Einspruch“ unmittelbar nach der Rechtsbehelfsbelehrung weist der Bußgeldbescheid darauf hin, dass ein per E-Mail eingelegter Einspruch nur zulässig ist, wenn dieser bei der Zentralen Bußgeldstelle unverzüglich mit der Unterschrift des Betroffenen per Post oder Fax eingeht.

Diesen Hinweis musste ein verständiger Durchschnittsadressat auch wahrnehmen. Allein aus dem Vorhandensein einer E-Mail-Adresse im Bescheidkopf kann der Betroffene noch nicht unmittelbar darauf schließen, dass dieser Zugangskanal auch ohne weiteres zur Einspruchserhebung eröffnet ist. Andernfalls würde auch die Telefonnummer einen unbeschränkten Zugang eröffnen, was jedoch ebenfalls von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (tatsächliche Niederschrift erforderlich KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 67 Rn. 70). Er hat daher den gesamten Bußgeldbescheid aufmerksam und vollständig zu lesen. Dass die Beschränkung des Einspruchs per E-Mail nicht unmittelbar in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist, sondern in einem weiteren Zusatz, ist unschädlich. Neben der fettgedruckten Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“ enthält der Bescheid eine unmittelbar im Anschluss daran ebenso fett gedruckte Überschrift „Wichtige Hinweise bei einem Einspruch“.

Die Rechtsprechung des Landgerichts Mosbach (Beschl. V. 30.08.2018 – 1 Qs 22/18) steht dieser Ansicht nicht entgegen. Auch nach hier vertretener Auffassung ist die Einspruchserhebung per E-Mail möglich. Die Zentrale Bußgeldstelle hat auch nicht, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im Fall des Landgerichts Mosbach, die inhaltlich möglichen Erklärungen des Betroffenen per E-Mail beschränkt.

bb) Der Ausdruck der E-Mail vom 09.11.2022 am 19.12.2022 konnte die Einspruchsfrist (BGH NJW 2019, 2096 (2097); OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 10324; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 10. November 2017 – 1 OLG 145 SsBs 49/16) nicht mehr wahren, da diese am 21.11.2022 ablief (der 19.11.2022 war ein Sonnabend).

cc) Die von der Behörde vorgenommene Beschränkung des E-Mail-Zugangs geht jedoch über das von § 110c OWiG i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO vorgesehene Maß hinaus, was der Verwaltungsbehörde nicht zusteht. Dem Betroffenen wird suggeriert, er müsse den Einspruch zusätzlich per Post oder Fax mit Unterschrift übersenden, obwohl es jedenfalls seit 2022 ausreichend ist den Einspruch als elektronisches Dokument, wozu auch die E-Mail zählt (BT-Drs. 18/9416, 45), zu erheben. Der Betroffene muss sich danach lediglich eines sicheren Übermittlungsweges bedienen, § 110c OWiG i. V.m. § 32a Abs. 4 StPO.

dd) Die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ist auch unverschuldet, § 44 S. 2 StPO, denn die Fristversäumung dürfte auch auf dem Belehrungsmangel beruhen (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 233; OLG Koblenz NStZ 1991, 42; Krenberger/Krumm Rn. 10; KK-OWiG/Lampe Rn. 18; BeckOK OWiG/A. Bücherl, 36. Ed. 1.10.2022, OWiG § 52 Rn. 15).

Der Betroffene erklärte in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dass er die fehlende Unterschrift übersehen habe und diese nachtragen hätte können. Er ging mithin davon aus, die strengen Anforderungen der Rechtsbehelfsbelehrung erfüllen zu müssen, welche er übersehen habe. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung die – geringeren – Anforderungen des § 110c OWiG i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO erfüllt hätte. Es kann gleichsam nicht angenommenen werden, dass der Betroffene auch die Hinweise einer unterstellten richtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht befolgt hätte.

Ob auf diese Fälle § 110c OWiG i.V.m. § 32a Abs. 6 StPO anzuwenden ist, kann offenbleiben.“

StGB III: Die „falsche“ Vaterschaftsanerkennung, oder: Mittelbare Falschbeurkundung?

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Und als dritte Entscheidung dann noch der AG Aschersleben, Beschl. v. 15.08.2022 – 6 Ds 535 Js 15302/21 – mit einem etwas kuriosen Sachverhalt.

Es geht um eine „falsche“ Vaterschaftsanerkennung für die Tochter der Angeschuldigten. Deren Geburt ist im Geburtenregister eingetragen. Die Angabe eines Vaters erfolgte nicht.

Am 16.03.2021 erscheinen dann die Angeschuldigte A und der Angeschuldigte B im Standesamt der Stadt Q und beantragten die Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B. Hierzu gab der Angeschuldigte B eine Vaterschaftsanerkennung unter der Vorgangsnummer pp. des Standesamtes der Stadt Q ab. Die Mutter, die Angeschuldigte A, stimmte dieser Anerkennung zu. Beide versicherten auf dem Formular das „keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu dem Kind besteht.“

Beide Personen wurden auch noch einmal von der Standesbeamtin L belehrt, dass keine weitere Vaterschaft bestehen dürfe. Daraufhin wurde eine neue Geburtsurkunde unter der Beurkundungsnummer pp. ausgestellt, die den Angeschuldigten B als Vater auswies.

Die ausstellende Standesbeamtin L erhielt am 19.03.2021 die Information des Landkreises S, dass bereits eine weitere Vaterschaftsanerkennung vom 19.01.2021 durch C vorläge. Ein Vaterschaftstest wies letztlich C als genetischen Vater aus. Der Vaterschaftsanerkennung des C widersprach die Angeschuldigte A jedoch am 23.02.2021.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeschuldigten mit der Anklage ein Verstoß gegen § 271 StGB vor. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt:

„1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da das vorgeworfene Verhalten nicht nach § 271 StGB strafbar ist.

Danach macht sich strafbar wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind.

Die Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B und die Zustimmung hierzu durch die Angeschuldigte A waren richtig, denn es lagen weder eine vorrangige Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch Unwirksamkeitsgründe nach § 1598 BGB vor. Auch fehlte es an den Voraussetzungen des § 1599 BGB.

Die Vaterschaftsanerkennung des C war wegen der fehlenden Zustimmung der Angeschuldigten A nicht wirksam, § 1595 BGB. C ist damit rechtlich nicht Vater des Kindes geworden. Es „besteht“ im Sinne des § 1594 Abs. 2 BGB damit keine Vaterschaft eines anderen Mannes. Auf die genetische Vaterschaft kommt es dabei nicht an.

Die Anerkennungserklärung des Angeschuldigten B ist damit wirksam geworden. Seine rechtliche Vaterschaft mag nach § 1600 BGB durch den genetischen Vater anfechtbar sein. Mangels „rechtskräftiger“ – das meint ausschließlich die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; da Bescheide von Behörden allenfalls bestandskräftig, aber nicht rechtskräftig werden – Feststellung, dass der Angeschuldigte B nicht der Vater ist, ist seine Anerkennung auch nicht nach § 1599 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Gesetzgeber hat dieses Auseinanderfallen von rechtlicher und tatsächlicher Vaterschaft gesehen und hingenommen. Mit den Anfechtungsmöglichkeiten sind ausreichend Instrumente bereitgestellt (OLG Celle, Urteil vom 24. August 2006 – 22 Ss 87/06 –, juris; AG Nienburg, Urteil vom 31. Januar 2006 – 4 Cs 502 Js 7974/04 (239/05) –, juris; AG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2005 – 73 Ds 1510 Js 12753/04 (702/04) –, juris). Da die familienrechtliche Vaterschaft auch auf das Strafrecht durchschlägt, lag eine Strafbarkeit hier nicht vor.“

Pflichtverteidiger auch bei Sicherungshaft… entsprechende Anwendung des (neuen) § 140 I Nr. 4 StPO

Eine Entscheidung habe ich dann noch zum neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO: Das AG Aschersleben hat in seinem Beschluss v. 14.04.2010 – 6 VR Js 23/10 die neue Vorschrift entsprechend angewendet, wenn gegen gegen den Verurteilten Sicherungshaft vollstreckt wird. In dem leider nur sehr knapp begründeten Beschluss heißt es nur:

„Zwar wird gegen den Verurteilten Sicherungshaft gem. § 453 c StPO vollstreckt, jedoch ist entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen, weil vorliegend die Haftgründe des § 112 StPO Anwendung finden.“

Lässt sich sicherlich hören und sollte und wird Verteidiger freuen.