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StVO-Novelle 2021, das sind die geplanten Änderungen, oder: „Andi“ wird es schon richten

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Sie ist ja schon über die Ticker gelaufen, die gestrige Einigung der Verkehrsminister der Länder mit dem „Bundes-Andi“ – ja, den gibt es noch 🙂 . Es geht um die Reparatur der im vorigen Jahr gescheiterten StVO-Novelle 2020. Da hatte man sich ja nicht auf eine Reparatur einigen können. Jetzt aber geht es. Man merkt: Das Ende der Legislaturperiode ist in Sicht.

Folgende Änderungen sind dann wohl geplant:

  • Die Erweiterung/Erhöhung der Fahrverbote ist vom Tisch.dafür gibt es höhere und zum Teil neue Geldbußen, und zwar:
    • Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe „kostet“ künftig bis zu 110 EUR.
    • Das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz wird von 35 auf 55 EUR angehoben.
    • Neuer Tatbestand: Wer einen E-Auto-Ladeplatz (oder für Carsharing-Fahrzeuge) zuparkt, wird mit 55 EUR verwarnt.
    • Bei Parkverstößen in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen erfolgt eine Erhöhung auf bis zu 100 EUR.
    • Das „ganz normale“ Knöllchen „kostet“ künftig nicht mehr bis zu 15 EUR, sondern bis zu 55 EUR.
    • Das Durchfahren oder Nichtbilden einer Rettungsgasse „kostet“ künftig zwischen 200 und 320 EUR Bußgeld sowie einen Monat Fahrverbot.
    • Lkw-Fahrer, die beim Rechtsabbiegen innerorts nicht Schrittgeschwindigkeit fahren, zahlen 70 EUR.
    • Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 EUR mit bis zu 100 EUR Geldbuße geahndet.
    • Auto-Posing, das Verursachen von unnötigem Lärm und vermeidbarer Abgasbelästigung sowie belästigendes, unnützes Hin- und Herfahren „kostet“ künftig nicht mehr 20 EUR, sondern bis zu 100 EUR.
    • Geschwindigkeitsübertretungen werden höher geahndet. Dafür bleiben die Fahrverbotsregelungen mit Punkten und Führerscheinentzug wie vor der Reform bestehen.
    • Die neuen Geldbußen für überhöhte Geschwindigkeiten innerorts:
      Bis zu 10 km/h zu schnell: 30 EUR (bisher 15 EUR)
      11 bis 15 km/h zu schnell: 50 EUR (bisher 30 EUR)
      16 bis 20 km/h zu schnell: 70 EUR (bisher 35 EUR)
      21 bis 25 km/h zu schnell: 115 EUR (bisher 80 EUR)
      26 bis 30 km/h zu schnell: 180 EUR (bisher 100 EUR)
      31 bis 40 km/h zu schnell: 260 EUR (bisher 160 EUR)
      41 bis 50 km/h zu schnell: 400 EUR (bisher 200 EUR)
      51 bis 60 km/h zu schnell: 560 EUR (bisher 280 EUR)
      61 bis 70 km/h zu schnell: 700 EUR (bisher 480 EUR)
      Über 70 km/h zu schnell: 800 EUR (bisher 680 EUR)
      Außerorts:
      Bis zu 10 km/h zu schnell: 20 EUR (bisher 10 EUR)
      11 bis 15 km/h zu schnell: 40 EUR (bisher 20 EUR)
      16 bis 20 km/h zu schnell: 60 EUR (bisher 30 EUR)
      21 bis 25 km/h zu schnell: 100 EUR (bisher 70 EUR)
      26 bis 30 km/h zu schnell: 150 EUR (bisher 80 EUR)
      31 bis 40 km/h zu schnell: 200 EUR (bisher 120 EUR)
      41 bis 50 km/h zu schnell: 320 EUR (bisher 160 EUR)
      51 bis 60 km/h zu schnell: 480 EUR (bisher 240 EUR)
      61 bis 70 km/h zu schnell: 600 EUR (bisher 440 EUR)
      Über 70 km/h zu schnell: 700 EUR (bisher 600 EUR)

Das soll dann noch in dieser Legislaturperiode durch den Bundestag und den Bundesrat. Hoffen wir mal, dass der „Bundes-Andi“ das auf die Reihe bekommt. Er sollte ja an sich vom letzten Mal wissen, worauf man achten muss. Zitiergebot Andi, Zitiergebot.

Meine Quelle war „Autobild“ – so stand es aber auch bei uns in der regioanlen Presse. Ich habe die „Autobild“ allerdings an zwei oder drei Stellen geändert/berichtigt. Denn es geht nicht um „Geldstrafen“, sondern um „Geldbußen“. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.

Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?

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Ich hatte gestern und vorgestern bei die geplanten Änderungen des § 23 Abs. 1a StVO berichtet (vgl. Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn und Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0).

Heute hätte dann bei der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause deren Beratung im Bundesrat unter TOP 86 angestanden. Wenn man auf die Tagesordnung schaut, sieht man zum „TOP 86“ aber:

Also zunächst mal Entwarnung für den Dobrindtschen Irrsinn. Es gilt aber wahrscheinlich: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Und der Minister war bislang immer noch beratungsrestitent. Wir werden die Änderungen dann sicherlich demnächst noch einmal bekommen. Aber man weiß ja nie. Vielleicht hatte man doch ein Haar in der Suppe gefunden. Denn warum man die Beratung abgesetzt hat, weiß ich nicht. Ob es an den Änderungsanträgen gelegen hat?

Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0

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Zum gestrigen Beitrag zur anstehenden Änderung des „Mobilfunkparagrafen“ § 23 Abs. 1a StVO (vgl. hier: Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn), kann man noch nachlegen, was ich jetzt vor dem eigentlichen Tagesprogramm noch tue. Denn nicht nur die Änderungen des Tatbestandes selbst ist – gelinde ausgedrückt – höchst fragwürdig -, sondern auch die damit korrespondierenden Änderungen im Bußgeldkatalog sind zumindest ein kurzes Innehalten wert. Denn:

Bisher war für die verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons (nur) eine Geldbuße von 60 € beim Kraftfahrer und von 25 € beim Radfahrer vorgesehen. In Zukunft sollen es nach der geänderten Nr. 246 BKatV sein:

  • nach Nr. 246.1 BKatV für die „einfache“ unzulässige Nutzung: 100 €
  • nach Nr. 246.2 BKatV für die Nutzung mit Gefährdung 150 € und ein Monat Fahrverbot
  • nach Nr. 246.3 BKatV für die Nutzung mit Sachbeschädigung 200 € und ein Monat Fahrverbot
  • nach Nr. 246.4 BKatV für die Nutzung beim Radfahren 55 €.

Begründung laut BR-Drucksache 424/17:

„Zu laufender Nummer 246

Fahrzeugführer

Der Wortlaut des Grundtatbestands der lfd. Nummer 246 BKat wird an den neuen Wortlaut des § 23 Absatz 1a StVO angepasst.

Der Regelsatz der lfd. Nummer 246.1 BKat wird auf 100 Euro angehoben. Mit dieser Anpassung wird der Unwert der Tat deutlicher zum Ausdruck gebracht. Der neue Regelsatz soll dazu beitragen in der Bevölkerung die Hemmung zu erhöhen, durch verbotene fahrfremde Tätigkeiten weder menschliches Leben noch die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer allgemein vorsätzlich zu gefährden. Ziel ist es, den generalpräventiven Charakter der Bewehrung wieder herzustellen. Darüber hinaus werden Qualifikationstatbestände der Gefährdung und der Sachbeschädigung geschaffen, damit eine Bewehrung unabhängig von Tabelle 4 des Bußgeldkataloges vorgenommen werden kann. Der Regelsatz der lfd. Nummer 246.2 BKat wird auf 150 Euro festgelegt; der Regelsatz für die lfd. Nummer 246.3 BKat beträgt 200 Euro. Die Bewehrung wurde in Abhängigkeit des Eintritts der besonderen Folgen gestaffelt. Das besondere Gefährdungspotential sowohl für den Fahrzeugführer als auch für andere Verkehrsteilnehmer – hervorgerufen durch die vorsätzliche, als besonders leichtsinnig, grob nachlässig und gleichgültig einzuordnende Pflichtverletzung des Fahrzeugführers – dient als Maßstab für diese Staffelung.

Insgesamt wird damit die Bewehrung für einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO als vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeiten des Abschnitts II a) des Bußgeldkatalogs angeglichen (z. B. lfd. Nummer 244 BKat oder lfd. Nummer 248 BKat) Die Diskrepanz der Bewehrung zwischen den einzelnen vorsätzlichen begangenen Ordnungswidrigkeiten wird dadurch relativiert und in ein angemessenes Verhältnis gesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Anpassung ausreichend ist, um das Vertrauen in die Bestandskraft der Regelung wiederherzustellen und die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken.

Die Dauer des Regelfahrverbotes wird für beide Qualifikationstatbestände auf einen Monat festgelegt. Die Dauer von einem Monat ist im Hinblick auf die grobe und beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, die objektiv ursächlich für schwere Unfälle ist und subjektiv auf besonders großem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht, angemessen.

Radfahrer

Der Tatbestand der lfd. Nummer 246.4 BKat erfordert ebenfalls eine Anpassung, um die Verhältnismäßigkeit zum Verstoß gegenüber anderen Fahrzeugführern in deren Folge wieder herzustellen. Die vorsätzliche Begehung der Tat sowie ihre Gefährlichkeit für die Verkehrssicherheit rechtfertigen die volle Ausschöpfung des bestehenden Verwarnungsgeldrahmens in Höhe von 55 Euro. Die Erhöhungen des Verwarnungsgeldsatzes erfolgt, um wieder eine ausreichende general- und spezialpräventive Wirkung entfalten zu können. Die Anpassung des Tatbestandes für Radfahrer im Nachgang zur Reform des Verkehrszentralregisters und der Punktereform (VZR-Reform) trägt damit auch dem Votum des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages aufgrund der entstandenen unterschiedlichen Gewichtung der Zuwiderhandlungen und der Verhältnismäßigkeit dieser Tatbestände untereinander Rechnung.“

Das wird „lustig“ werden. Die Begriffe „Gefährdung“ und „Sachbeschädigung“ sind zwar nicht neu, aber in dem Zusammenhang wird es sicherlich einen verstärkten Kampf ums Fahrverbot geben, denn „Gefährdung“ ist recht schnell bejaht. Also tatsächlich dann ein Arbeitsbeschaffungsprogramm oder besser „Kanzleisicherungsprogramm“ von Herrn Dobrindt.

Aktualisierung am 07.07.2017: Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?

Der Sommer naht, zumindest schon das Sommerloch – P.Ramsauer und der Fahrradynamo

Der Sommer naht dann doch bzw. zumindest schon mal  das Sommerloch. Man merkt es m.E. an den Nachrichten, die u.a. aus Berlin zu uns kommen. :-). Offenbar haben die Ministerien und ihre Chefs nach der letzten (Marathon)Sitzung im Bundestag nun nicht mehr ausreichend zu tun. Und so kommen sie: Die Meldungen/Nachrichten, die man nicht unbedingt gebraucht.

Eine davon ist die, dass unser Verkehrsminister Peter Ramsauer das Verbot von Akkulichtern an Fahrrädern aufheben lassen und Akkulichter/Batterielichter zulassen will. Bislang waren batteriebetriebene Anstecklichter am Fahrrad unzulässig und brachten eine Geldbuße von 15 €. Geregelt ist das Ganze in der sehr übersichtlichen 🙂 Vorschrift des § 67 StVZO  unter  der Überschrift: § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern, kurz und knapp 🙂 in elf 🙂 Absätzen. Die Vorschrift ist länger als mancher Dynamo groß ist :-).

Ob Peter Raumsauer, wie der Kollege Siebers meint: Fahrradfahrer vor gierigen Bußgeldbehörden retten will oder nicht vielleicht doch auf Wählerfang geht? Ich vermute mal das Letztere. Allerdings: Genau die Neuregelung brauchen wir jedenfalls, genau jetzt und vielleicht auch erst durch den Vermittlungsausschuss? 🙂 . Man fragt sich wirklich? Warum jetzt?. Da sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften gerade erst zum 01.04.2013 geändert und ein neuer Bußgeldkatalog erlassen worden, und schwupps: Noch nicht einmal drei Monate später schon wieder eine neue wichtige Änderung. Der Mann und seine Leute können es.

Kronzeugenregelung wird eingeschränkt

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Auch wir hatten ja schon ein paar Mal über die geplanten Änderungen bei der Kronzeugenregelung berichtet (vgl. dazu u.a. What´s new in 2013 bzw. was erwartet uns an neuen Gesetzen?
Die Kuh ist jetzt vom Eis – das Ende der 17. Legislaturperiode lässt grüßen. Aus dem BT wird gemeldet:

„Kronzeugenregelung im Strafrecht wird eingeschränkt
Der Bundestag hat am 14.03.2013 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (BT-Drs. 17/9695) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/12732) angenommen. Damit wird die bisherige Kronzeugenregelung in Paragraf 46b des Strafgesetzbuchs auf die Fälle beschränkt, in denen zwischen der Tat des Kronzeugen und der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, ein Zusammenhang besteht.
Damit wird auch ein Gleichklang mit der „kleinen Kronzeugenregelung“ in Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes hergestellt, wo eine solche Verbindung laut Bundesregierung von der Rechtsprechung schon heute als erforderlich und ausreichend angesehen wird.

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

12.12.2012
Experten begrüßen im Rechtsausschuss grundsätzlich Änderungsvorschläge bei Kronzeugenregelung
01.06.2012
Bundesregierung will Kronzeugen-Regelung einschränken