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Änderungen des RVG – seit heute auf dem Weg. Was kommt?

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Wir hatten ja hier auch schon über den Referentenentwurf zum 2. KostRMoG berichtet (vgl. hier). Seit heute ist das Gesetz auf dem Weg. Denn das Bundeskabinett hat einen „Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)“ beschlossen, der nuns einen parlamentarischen Weg gehen wird. Darüber hat j auch schon das BMJ in seiner heutigen PM berichtet (vgl. hier) und BRAK und DAV freuen sich auch (vgl. hier).

Nun muss man mal sehen, was vom Referentenentwurf übrig geblieben ist, und was dann im Gesetzgebungsverfahren vom Regierungsentwurf im Bereich Änderungen des RVG übrig bleibt. Erhöhung der anwaltlichen Gebühren sind ja nie besonders beliebt. „Schaun wer mal“ – ich werde weiter berichten :-).

Und dann war da noch… Die Verschärfung der Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte

Es heißt in einer Mitteilung des BT vom 07.07.2011, die auch bei Heymanns Strafrecht über die Ticker gelaufen ist:

Bundestag verschärft Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte

Das im Strafgesetz geregelte Strafmaß bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird von zwei auf drei Jahre angehoben. Der Bundestag folgte 07.07.2011 mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die Stimmen von Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der SPD-Fraktion einer Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/6505) zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuchs (BT-Drs. 17/4143).

Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf damit begründet, dass Polizisten immer wieder Opfer von Gewalt würden. In den letzten Jahren habe es bei diesen Delikten eine Steigerung von mehr als 30 Prozent gegeben. Abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/2165), der ähnliche Ziele verfolgte.

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages:

Den Gesetzentwurf des Bundesrates: BT-Drs. 17/2165 (PDF)
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 17/4143 (PDF)
Die Beschlussempfehlung samt Bericht des Rechtsausschusses: BT-Drs. 17/6505 (PDF)

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

15.12.2010 Polizisten schützen – Strafen verschärfen
10.11.2010 Saarländischer Innenminister fordert härtere Sanktionen bei Gewalt gegen Polizeibeamte
14.10.2010 Besserer Schutz für Polizeibeamte – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
28.06.2010 Bundesrat initiiert Strafrechtsänderungsgesetz
20.05.2010 Kürzere Wartezeiten bei Organspenden – Europäisches Parlament beschließt Richtlinie zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organtransplantationen
10.05.2010 Bundesrat will Schutz von Einsatzkräften verbessern
18.02.2009 Andere Akzente bei verbesserten Bedingungen für Organtransplantation vom Bundesrat gesetzt

Heimlich und still und leise (?) – Änderung des § 112a StPO im Gespräch

Der Kollege Ferner hatte ja vor einigen Tagen schon über die geplante Änderung im Bereich des § 112a StPO berichtet. (vgl. hier zu den Änderungen des U-Haft-Rechts). Das Land Hamburg hat in der BR-Drucksache 24/11 den „Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr“ eingebracht; nach dem Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens wird also schon wieder effiktiviert. Geplant ist eine Erweiterung des § 112 a StPO um den § 223 StGB, der bisher nicht zu den Katalogtaten gehört.

In Zukunft soll es nach den Hambuger Plänen die Nr. 1 geben – wie bisher.

In der neuen Nr. 2 sollen die Tatbestände erfasst werden, denen eine vergleichbare Indizwirkung für eine Wiederholungsgefahr – hohes Aggressionspotential, niedrige Hemmschwelle, geringe Affektkontrolle – zukommt wie den bereits in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO enthaltenen Anlasstaten. Dies sind die Vorbereitung einer schweren, staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), die qualifizierten Körperverletzungsdelikte (§§ 224 bis 227 StGB), die Raub- und Erpressungsdelikte (§§ 249 bis 255 StGB), die vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306c StGB) und der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB). Bei (mutmaßlichen) Tätern dieser Straftaten soll zukünftig die Möglichkeit für Staatsanwaltschaften und Gerichte bestehen, bereits allein aufgrund der Anlasstat eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, ohne dass es einer Vortat bedarf. Das Abwarten einer weiteren, der Anlasstat vergleichbaren Straftat führe – so die Gesetzesbergündung – hier zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen und widerspreche dem Bestreben nach Sicherheit und Schutz der Bevölkerung. Dieser Widerspruch sei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kriminalpolitisch nicht zu vertreten.

In der neuen Nr. 3 werden dann die Straftaten aus dem Katalog der Nr. 2 in der gegenwärtigen Fassung, denen die angesprochene Indizwirkung nicht beigemessen werden kann, zusammengefasst. Bei ihnen bleibt es dabei, dass die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr das Vorliegen einer der Anlasstat vergleichbaren Vortat erfordert. Dazu soll dann auch § 223 StGB gehören.

Alles in allem: M.E. eine deutliche Verschärfung des § 112a StPO. Er wird eben „effekiviert“.

Divergenzvorlage zum BGH im Strafverfahren, wenn es um die Sicherungsverwahrung geht

Da habe ich gerade am 09.07.2010 zur Divergenzvorlage im Strafverfahren gebloggt (vgl. hier) und das noch als Frage gesehen, da muss ich heute feststellen: Die Divergenzvorlage ist längst da. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 ein am 01.07.2010 vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Änderung des § 121 GVG gebilligt. Der lautet demnächst wie folgt – vgl. BT-Drs. 17/2350:

§ 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

  1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
  2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977  ergangenen Entscheidung oder
  3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.“

Damit dürften wir dann bald nach Inkrafttreten des Neuregelung eine Entscheidung des BGH bekommen, die hoffentlich Klarheit bringt.

Wann kommt die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktionen denn nun wirklich?

Seit einigen Tagen wird an verschiedenen Stellen über die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet (vgl. hier, hier , aber auch hier).

Tenor dieser Berichterstattung ist im Wesentlichen: Die Vollstreckung kommt, und zwar am 01.10.2010. M.E. ist dazu anzumerken: Ja, die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen kommt wohl. Das Gesetz ist im Bundestag am 08.07.2010 beschlossen worden (vg. das Protokoll der BT-Sitzung Nr. 55, S. 182 ff.), aber es kommt wohl nicht zum 01.10.2010. Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass man es bis dahin mit der Umsetzung wohl nicht mehr schafft (vgl. S. 7 BT-Drucksache 17/2458). Daher hat man die feste Inkraftretensregelung und auch die Stichtagsregelung gestrichen.

Auch an einer anderen Stelle ist eine für die Praxis wesentliche Änderung erfolgt. Die Frage der Halterhaftung war bislang als ein fakultatives Bewilligungshindernis ausgebildet. Davon ist man – wohl aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, die im Gesetzgebungsverfahren laut geworden sind – abgewichen und hat daraus jetzt einen zwingenden Ablehnungsgrund gemacht. Das entschärft das Ganze ein wenig, wird aber sicherlich nicht verhindern, dass wahrscheinlich trotzdem das BVerfG das letzte Wort über das neue Gesetz sprechen wird.

Ob es bei den Änderungen sinnvoll ist, „den Kommentar zum Gesetzesentwurf“ herauszubringen, wie Nomos es Ende des Monats offenbar will (vgl. hier), erscheint mir zumindest diskussionswürdig. Etwas Geduld wäre sicherlich angebracht. Denn man sieht, dass es noch Änderungen gegeben hat und zudem weiß man ja nie, welches Schicksal dieses Gesetz im Bundesrat erlebt. Denn schließlich haben wir dort in Kürze neue Mehrheitsverhältnisse und die SPD hat im Bundestag gegen das Gesetz gestimmt.