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Neues zur geplanten Aussagepflicht von Zeugen bei der Polizei – Bundesregierung nimmt Stellung

Nach dem Gesetzesentwurf aus dem Bundesrat – Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens, über das auch hier schon berichtet worden ist – sollen Zeugen demnächst – nach einer Ergänzung des § 163a StPO um einen Abs. 5 – verpflichtet sein, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (vgl. dazu den Gesetzesentwurf in der BT-Drucksache 17/2166).

U.A. dazu hat die Bundesregierung jetzt Stellung genommen:

Sie weist zu dieser Erscheinungspflicht von Zeugen vor der Polizei auf einige Bedenken hin. So sei zweifelhaft, ob die vom Bundesrat vorgesehene Voraussetzung für ein Erscheinen und Aussagepflicht eines Zeugen auslösende Ladung die Sachleitungsbefugnis und -pflicht der Staatsanwaltschaft hinreichend wahre. Immerhin etwas. Mal sehen, was daraus wird. Interessant natürlich die Begründung im Gesetzesentwurf für diese Änderung.

Ansonsten stimmt die Bundesregierung den geplanten Änderungen zu:

Das ist einmal die Möglichkeit, dass auch das Revisionsgericht das Verfahren noch gegen Auflagen nach § 153a StPO einstellen kann.

Schließlich soll eine derzeitige Doppelzuständigkeit in den Fällen entfallen, wenn von der Strafvollstreckungskammer zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringungen im einem psychiatrischen Krankenhaus beziehungsweise in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist; derzeit kommt es hier zu einer parallelen Befassung der mit drei Berufsrichtern besetzen großen Strafvollstreckungskammer und der mit einen Einzelrichter besetzten kleinen Strafvollstreckungskammer.

Was macht eigentlich die Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen?

Wir haben ja schon über die ggf. zum 01.10.2010 anstehenden Änderungen betreffend Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet. Stand der Dinge ist: Im BT inzwischen Anfang Mai beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Da wird sich sicherlich alsbald dann auch etwas tun müssen, wenn das Gesetz noch zum 01.10.2010 in Kraft treten soll. Ganz interessant die Redebeiträge im BT. Die Einwände gegen die Neuregelungen sind nicht von der Hand zu weisen.

Änderungen im U-Haftrecht zum 01.01.2010 kommen in der Rechtsprechung an

Zum 01.01.2010 sind ja bekanntlich die Änderungen im U-Haftrecht in Kraft getreten, vgl. dazu hier. Inzwischen liegen zu den Änderungen erste Entscheidungen von (Ober)Gerichten vor (vgl. u.a. auch den Kollegen Hoenig zu „Ausantwortungen„). Mit der Neufassung des § 119 StPO hat sich inzwischen auch das OLG Hamm befasst. Es hat in seinem Beschluss 3 Ws 45/10 zu den Beschränkungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass diese jetzt jeweils im Einzelfall begründet/angeordnet werden müssen. Also keine pauschalen Beschränkungen mehr.

Für alle, die mit U-Haft zu tun haben: Lesenswert!

24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung verkündet

Mit der 24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung werden neue, unmittelbar gesundheitsgefährdende Drogen unter das BtMG gestellt. Gleichzeitig wird die Bekämpfung des Missbrauchs und der Strafverfolgung erleichtert. Im Einzelnen wird die Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) um die Position „4-Methylmethcathinon (Mephedron)“ ergänzt. Weiterhin werden bestimmte synthetische Cannabinoide der Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) unterstellt. Schließlich wird der Wirkstoff „Tapentadol“ neu in die Anlage III (verkehrsfähige- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen. Die Verordnung wurde im BGBl. I 2009, 3944 f. vom 23. Dezember 2009 Nr. 80 verkündet. Sie tritt am 22. Januar 2010 (teilweise am 1. Juni 2010) in Kraft.

Also: Achtung bei der Verteidigung!

Bund, 23.12.2009

Prost Neujahr: Ab heute gelten dann die Neuerungen im U-Haft-Recht

Heute ist/war dann der große Tag. Heute sind die Neuerungen zur U-Haft in Kraft getreten. Das sind nicht nur die Änderungen in §§ 114a ff. StPO, sondern vor allem auch die neue Regelung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim inahftierten Mandanten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und die Erweiterung des Akteneinsichtsrecht bei U-Haft in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO. Egal, ob man die Neuerungen für weitreichend genug hält: Sie sind auf jedenfall zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung. Auf die Einzelheiten werde ich in den nächsten Tagen dann noch zurückkommen.