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Mobilfunkparagraf IV, oder: Dobrindtscher Irrsinn 3.0 ==> es kommt nicht mehr auf die Sekunde an

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Ich hatte in der 27. KW. über die geplanten Änderungen bei dem § 23 Abs. 1a StVO berichtet, und zwar mit (vgl. Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn und Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0).  Die Änderungen sind dann ja nicht am 07.07.2017 in der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause beraten wordn, sondern hat man hat den entsprechenden Beratungspunkt von der Tagesordnung abgesetzt. (vgl. Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?).

Nun gibt es eine neue Vorlage. Und das muss man dem Hause Dobrindt ja lassen: Schnell sind sie, allerdings nicht viel besser. Denn in der entsprechenden Vorlage zur „53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.07.2017 (BR-Drucksache 556/17) wird nun folgende Formulierung des § 23 Abs. 1a StVO vorgeschlagen:

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,  Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-,Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendungzum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme,tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mitVideofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät,insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerätim Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitendeInformationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzesbleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehaltenwerden muss,
3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Absatz 1a Satz 1 NumNummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeugnur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder 2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oderergänzen.“

b) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.“

Vergleicht man die beiden Versionen aus der BR-Drucks. 424/17 und 556/17 kann man folgende Änderungen feststellen:

  1. Eingearbeitet ist in die neue Fassung des § 23 Abs 1a Nr. 1 StVO-E ein Änderungsantrag, den das Land Niedersachsen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte, was m.E. nichts „Dolles“ ist, sondern nur eine sprachliche Klarstellung.
  2. Entfallen ist allerdings der „Irrsinn“ mit der Sekunde in § 23 Abs. 1a Nr. 2 b StVO -E-alt. da hießt es jetzt nur noch: „ur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-,Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendungzum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“ In der Begründung wird die Parallele zum“kurzen“  Blick in den Rückspiegel gezogen. Da ist eine Änderung, wird aber m.E. auch zu Problemen in der Praxis führen.
  3. Und: In § 52 StVO-E wird in einem neuen Absatz 4 bestimmt, dass die Neuregelung für Funkgeräte, die ja auch von der Begriffsbeschreibung erfasst werden, erst ab dem 01.07.2020 anzuwenden ist. Damit ist die Kuh an der Stelle zunächst mal vom Eis, denn sonst: Viel Vergnügen und große Freude bei der Polizei und Rettungsdiensten.
  4. Alles andere m.E.: Wie gehabt.

Wie geht es weiter: Ich vermute, dass man – so schnell wie man einen neuen Entwurf vorgelegt hat – die Sache in der nächsten Plenar-Sitzung des Bundesrates am 22.09.2017 durchziehen wird. Gerade noch rechtzeitig vor der Bundestagswahl. Ich glaube allerdings nicht, dass man damit dann noch punkten kann 🙂 .

Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?

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Ich hatte gestern und vorgestern bei die geplanten Änderungen des § 23 Abs. 1a StVO berichtet (vgl. Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn und Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0).

Heute hätte dann bei der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause deren Beratung im Bundesrat unter TOP 86 angestanden. Wenn man auf die Tagesordnung schaut, sieht man zum „TOP 86“ aber:

Also zunächst mal Entwarnung für den Dobrindtschen Irrsinn. Es gilt aber wahrscheinlich: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Und der Minister war bislang immer noch beratungsrestitent. Wir werden die Änderungen dann sicherlich demnächst noch einmal bekommen. Aber man weiß ja nie. Vielleicht hatte man doch ein Haar in der Suppe gefunden. Denn warum man die Beratung abgesetzt hat, weiß ich nicht. Ob es an den Änderungsanträgen gelegen hat?

Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0

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Zum gestrigen Beitrag zur anstehenden Änderung des „Mobilfunkparagrafen“ § 23 Abs. 1a StVO (vgl. hier: Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn), kann man noch nachlegen, was ich jetzt vor dem eigentlichen Tagesprogramm noch tue. Denn nicht nur die Änderungen des Tatbestandes selbst ist – gelinde ausgedrückt – höchst fragwürdig -, sondern auch die damit korrespondierenden Änderungen im Bußgeldkatalog sind zumindest ein kurzes Innehalten wert. Denn:

Bisher war für die verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons (nur) eine Geldbuße von 60 € beim Kraftfahrer und von 25 € beim Radfahrer vorgesehen. In Zukunft sollen es nach der geänderten Nr. 246 BKatV sein:

  • nach Nr. 246.1 BKatV für die „einfache“ unzulässige Nutzung: 100 €
  • nach Nr. 246.2 BKatV für die Nutzung mit Gefährdung 150 € und ein Monat Fahrverbot
  • nach Nr. 246.3 BKatV für die Nutzung mit Sachbeschädigung 200 € und ein Monat Fahrverbot
  • nach Nr. 246.4 BKatV für die Nutzung beim Radfahren 55 €.

Begründung laut BR-Drucksache 424/17:

„Zu laufender Nummer 246

Fahrzeugführer

Der Wortlaut des Grundtatbestands der lfd. Nummer 246 BKat wird an den neuen Wortlaut des § 23 Absatz 1a StVO angepasst.

Der Regelsatz der lfd. Nummer 246.1 BKat wird auf 100 Euro angehoben. Mit dieser Anpassung wird der Unwert der Tat deutlicher zum Ausdruck gebracht. Der neue Regelsatz soll dazu beitragen in der Bevölkerung die Hemmung zu erhöhen, durch verbotene fahrfremde Tätigkeiten weder menschliches Leben noch die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer allgemein vorsätzlich zu gefährden. Ziel ist es, den generalpräventiven Charakter der Bewehrung wieder herzustellen. Darüber hinaus werden Qualifikationstatbestände der Gefährdung und der Sachbeschädigung geschaffen, damit eine Bewehrung unabhängig von Tabelle 4 des Bußgeldkataloges vorgenommen werden kann. Der Regelsatz der lfd. Nummer 246.2 BKat wird auf 150 Euro festgelegt; der Regelsatz für die lfd. Nummer 246.3 BKat beträgt 200 Euro. Die Bewehrung wurde in Abhängigkeit des Eintritts der besonderen Folgen gestaffelt. Das besondere Gefährdungspotential sowohl für den Fahrzeugführer als auch für andere Verkehrsteilnehmer – hervorgerufen durch die vorsätzliche, als besonders leichtsinnig, grob nachlässig und gleichgültig einzuordnende Pflichtverletzung des Fahrzeugführers – dient als Maßstab für diese Staffelung.

Insgesamt wird damit die Bewehrung für einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO als vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeiten des Abschnitts II a) des Bußgeldkatalogs angeglichen (z. B. lfd. Nummer 244 BKat oder lfd. Nummer 248 BKat) Die Diskrepanz der Bewehrung zwischen den einzelnen vorsätzlichen begangenen Ordnungswidrigkeiten wird dadurch relativiert und in ein angemessenes Verhältnis gesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Anpassung ausreichend ist, um das Vertrauen in die Bestandskraft der Regelung wiederherzustellen und die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken.

Die Dauer des Regelfahrverbotes wird für beide Qualifikationstatbestände auf einen Monat festgelegt. Die Dauer von einem Monat ist im Hinblick auf die grobe und beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, die objektiv ursächlich für schwere Unfälle ist und subjektiv auf besonders großem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht, angemessen.

Radfahrer

Der Tatbestand der lfd. Nummer 246.4 BKat erfordert ebenfalls eine Anpassung, um die Verhältnismäßigkeit zum Verstoß gegenüber anderen Fahrzeugführern in deren Folge wieder herzustellen. Die vorsätzliche Begehung der Tat sowie ihre Gefährlichkeit für die Verkehrssicherheit rechtfertigen die volle Ausschöpfung des bestehenden Verwarnungsgeldrahmens in Höhe von 55 Euro. Die Erhöhungen des Verwarnungsgeldsatzes erfolgt, um wieder eine ausreichende general- und spezialpräventive Wirkung entfalten zu können. Die Anpassung des Tatbestandes für Radfahrer im Nachgang zur Reform des Verkehrszentralregisters und der Punktereform (VZR-Reform) trägt damit auch dem Votum des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages aufgrund der entstandenen unterschiedlichen Gewichtung der Zuwiderhandlungen und der Verhältnismäßigkeit dieser Tatbestände untereinander Rechnung.“

Das wird „lustig“ werden. Die Begriffe „Gefährdung“ und „Sachbeschädigung“ sind zwar nicht neu, aber in dem Zusammenhang wird es sicherlich einen verstärkten Kampf ums Fahrverbot geben, denn „Gefährdung“ ist recht schnell bejaht. Also tatsächlich dann ein Arbeitsbeschaffungsprogramm oder besser „Kanzleisicherungsprogramm“ von Herrn Dobrindt.

Aktualisierung am 07.07.2017: Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?

Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn

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Ich eröffene den heutigen Tag mit einer (Teil)Vorschau auf die Bundesratssitzung am kommenden Freitag, dem 07.07.2017. Da wird es wohl eine Gesetzes-/VO-Änderung geben, die bislang recht wenig Aufmerksamkeit gefunden hat. M.E. ist es aber ein kleiner – wenn nicht größerer – Paukenschlag, den sich – nein, dieses Mal nicht Heiko Maas – sondern der ebenso für jede (negative) Überraschung gute Bundesverkehrsminister Dobrindt hat einfallen lassen.

Es ist die Änderung des Mobilfunkparagrafen in § 23 Abs. 1a StVO. Die ist ja schon länger in der Pipeline. Nun soll sie aber dann doch wohl noch in dieser Legislaturperiode kommen. Dazu gibt es die BR-Drucksache 424/17, die man zusammen mit der BR-Drs. 424/1/17 lesen muss. Ich gebe hier jetzt erst mal nur den geplanten Text der Neuregelung wieder. Danach soll es dann demnächst heißen:

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen und nicht gehalten wird und
  2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.

Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

  1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
  1. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

  1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
  2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.“

Ja, richtig gelesen bzw. das muss man erst mal auf sich wirken lassen. Hier zunächst mal nur eine kurze Einschätzung. Verboten ist damit alles und erfasst wird auch alles. Also z.B. auch das Navi. Und: Bei dem weiter Begriff der Kommunikation, den die OLG jetzt schon vertreten, fällt wohl auch die Benutzung einer Funkfernbedienung zum Öffnen eines motorisierten Garten- oder Garagentors unter die neue Regelung, denn auch das ist ja „Kommunikation“. Es sei denn, man stellt den Motor aus, und zwar vollständig – automatisches Abschalten gilt nicht mehr. Das Betätigen des Autoradios allerdings wohl nicht. Denn das muss man nicht aufnehmen oder halten. In meinen Augen Dobrindtscher Irrsinn.

Sehr schön auch: „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.“ Das ist ein weiteres Arbeitsbeschaffungsprogramm für Rechtsanwälte. Die Kollegen werden sich freuen. Und natürlich die Verlage, denn da gibt es ja einiges umzuschreiben.

Das einzig Positive: Die Änderung kommt noch so rechtzeitig, dass wir sie bei der Neuauflage von „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Auflage, 2017“ noch berücksichtigen können.

Dazu auch: „Drastische Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer“ des Kollegen Bischof.

Aktualisierung am 07.07.2017: Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?