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5 Jahre Verständigungsregelung – die juristischen Unwörter des Jahres

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Schon wieder ein Jahrestag. Nachdem wir gerade am 01.07.2014 den 10. Jahrestag des Inkrafttretens des RVG „feiern“ konnten, können wir im laufenden Monat August schon wieder einen Jahrestag feiern, und zwar heute den 5. Jahrestag des am 04.08.2009 in Kraft getretenen  „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ ((vgl. BGBl. I, S. 2274)). Das hat es in der Zeit schon bis zum BVerfG geschafft und ist dort auf „Bewährung“ durchgelassen worden (Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal). Die neuen Vorschriften sind seit Sommer 2009 auch Gegenstand vieler – um nicht zu sagen unzähliger – Entscheidungen des BGH gewesen. Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht auf der Homepage des BGH neue Entscheidungen veröffentlicht werden. Ich habe es inzwischen aufgegeben, die hier alle zu veröffentlichen/vorzustellen. Das würde m.E. langweilig. Oder: „Verständigung“, „Absprache“ und/oder „Mitteilungspflicht“ würden die (juristischen) Unwörter des Jahres, wenn sie das beim BGH nicht schon längst sind, so einer meiner „Zulieferer“ in der vergangenen Woche, jedenfalls sind es die (verfahrensrechtlichen) „Dauerbrenner“.

Aber heute dann – zur „Feier des Tages“ – dennoch mal wieder einige Verständigungsentscheidungen, und zwar die letzten, die auf der Homepage des BGH eingestellt worden sind. Das ist

Verständigung, Verständigung, Verständigung….

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Wenn man sich die verfahrensrechtliche Rechtsprechung der Strafsenate des BGH anschaut, hat man im Moment den Eindruck: Verständigung, Verständigung, Verständigung…., es scheint keine anderer Fragen zu geben. Kaum eine Woche vergeht, ohne dass nicht eine neue Entscheidung zur Verständigung (§ 257c StPO) oder den damit zusammenhängenden Fragen, vor allem zur Mitteilungs- und Belehrungspflicht,  auf der Homepage des BGH veröffentlicht wird (vgl. auch Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon). So auch in dieser Woche zwei Entscheidungen, die beide für BGHSt vorgesehen sind, was die Bedeutung, die der BGH diesen Entscheidungen beimisst, unterstreicht. Ich stelle hier – aus Platzgründen – allerdings nur die Leitsätze ein und überlasse die Entscheidungen im Übrigen dem Selbststudium. Bei den Entscheidungen handelt es sich um:

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, den Angeklagten vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen.

Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung ge-mäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen.

Viel Spaß beim Lesen! 🙂

Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon

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Wenn man im Moment die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 257c StPO ein wenig verfolgt, stellt man m.E. sehr schnell fest, dass zu dieser und zu den sie flankierenden Vorschriften ein wahrer Rechtsprechungsmarathon in der Rechtsprechung des BGH aber auch in der der OLG losgetreten ist. Ausgangspunkt ist sicherlich die Entscheidung des BVerfG v. 19.03.2013 (vgl. dazu hier: Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal), die die Obergerichte umsetzen. Wenn man eine Tendenz aus der vorliegenden Rechtsprechung ableiten will, kann man m.E. erkennen/ableiten, dass die Obergerichte die Verständigung/Absprache nicht wollen und es den Instanzgerichten schwer machen, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Allerdings wäre es m.E. auch viel besser gewesen, nicht in die auf  ein streitiges Verfahren ausgelegten StPO-Vorschiften die konsensualen Verständigungsregelen zu impletieren. Besser wäre es gewesen, ein eigenes konsensuales Verfahren zu schaffen, das neben dem streitigen Verfahren gestanden hätte. Aber, es ist nun mal anders gekommen. 🙁

Ich kann hier nicht über die vielen Entscheidungen der letzten Zeit im Einzelnen berichten. Das würde den Rahmen sprengen. Daher heute nur ein Überblick/ein Potpourri zu § 257c StPO und was dazu gehört, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Ich weise also hin auf:

  • BGH, Beschl. v. 03.09.2013 – 5 StR 318/13, der sich noch einmal zur Frage, Strafobergrenze ja oder nein, verhält.
  • BGH, Beschl. v. 29.11.2013 -1 StR 200/13, der sich mit den Auswirkungen gescheiterter Verständigungsgespräche befasst, dabei grundsätzlich aber bejaht, dass über das bloße Ergebnis hinaus deren Inhalt ähnlich wie der Inhalt nicht gescheiterter Gespräche bekannt zu geben und zu protokollieren ist.
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2013 – 1 StR 386/13, der die Zulässigkeit außerhalb der Hauptverhandlung geführter Gespräche über eine Abtrennung und die Frage behandelt, wer daran teilnehmen muss.
  • BGH, Beschl. v. 214. 9. 2013 – 2 StR 267/13 mit der Leitsatz: Wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft in Gegenwart der für die Entscheidung zuständigen Richter Anträge zur Strafart und Strafhöhe nach Teileinstellung des Verfahrens und Ablegung eines Geständnisses erörtern, im Anschluss daran das Gericht nach dem Vortrag eines Formalgeständnisses auf eine – an sich vorgesehene – Beweisaufnahme verzichtet, den übereinstimmenden Anträgen folgt und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erklärt, ist in der Regel von einer konkludent geschlossenen Urteilsabsprache auszugehen, die dem Zweck dient, die Anforderungen und Rechtswirkungen einer Verständigung rechtswidrig zu umgehen. Bloßes Schweigen der Richter bei einem Verständigungsgespräch oder die Erklärung, das Gericht trete den Vorschlägen nicht bei, stehen dem nicht entgegen. Ein Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, wenn dem Urteil eine informelle Verständigung vorausgegangen ist.
  • OLG München, Urt. v. 09.01.2014 – 4 StRR 261/13 mit dem Leitsatz:Scheitern Verständigungsgespräche sind vom Gericht eingegangene „einseitige Verpflichtungen“ gegenüber dem Angeklagten gesetzwidrig und führen zur Aufhebung des auf einer solchen Verpflichtung beruhenden Strafurteils, weil nur so die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Revisionsge-richte zur Kontrolle von Verständigungen im Strafverfahren effektiv umgesetzt werden können.
  • OLG Celle, Urt. v. 18.12.2013 – 31 Ss 35/13 mit den Leitsätzen: Will die Revision eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügen, so muss sie bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Zur konkreten Darlegung der Form gehört auch die exakte   regelmäßig namentliche – Benennung der Gesprächsteilnehmer. Da die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 212 StPO nur vom „Gericht“ geführte Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten erfasst, fallen hierunter in Verfahren vor einer großen Strafkammer nur solche Gespräche, an denen entweder alle Berufsrichter teilgenommen haben oder in denen die Strafkammer sich – nach außen deutlich – durch eines ihrer Mitglieder aufgrund entsprechender Beratung geäußert hat.“

Wie gesagt: Kein Anspruch auf Vollständigkeit: es ist nur das, was derzeit noch in meinem Blogordner hing. Darüber hinaus hatte ich ja auch über andere Entscheidungen schon gesondert berichtet.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Richterliches Schweigen in der Hauptverhandlung bringt keine Absprache

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Noch vor Jahresende 2013 ist auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 24.09.2013 – 2 StR 267/13 – eingestellt worden, der sich mit einem Teilaspekt auf dem großen „Dauerbrennerkomplex“ Verständigung nach § 257C StPO befasst. Und zwar auf der Grundlage folgenden Geschehens in der Hauptverhandlung:

Nach Verlesung des Anklagesatzes wurde der Angeklagte vernommen. Dieser erklärte, dass er nicht zu einer Äußerung bereit sei. Darauf wurde die Hauptverhandlung von 09.40 Uhr bis 11.10 Uhr unterbrochen. Danach wurde „gem. § 243 Abs. 4 StPO festgestellt, dass Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gem. § 257c StPO gewesen ist, stattgefunden haben, aber ohne konkrete Ergebnisse ge-blieben sind.“

Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass ein weiteres Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs zum Nachteil der Firma H. gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt werde. Im Anschluss an diese Ankündigung der Staatsanwaltschaft gab der Wahlverteidiger des Angeklagten für diesen eine Erklärung ab, worauf der Angeklagte erklärte: „Die gemachten An-gaben meines Verteidigers treffen zu“. Danach wurden „die persönlichen Verhältnisse“ mit dem Angeklagten erörtert, und anhand des Auszugs aus dem Bundeszentralregister wurde festgestellt, dass er nicht vorbestraft sei. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich der Fälle 1 bis 12 und 49 bis 55 der Anklageschrift die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. „Nach Beratung am Richtertisch“ beschloss die Strafkammer dies.

Der Vorsitzende erklärte anschließend, dass eine „qualifizierte Absprache gem. § 257c StPO“ nicht stattgefunden habe.

Hierauf wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und der Wahlverteidiger beantragten übereinstimmend die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu 30 Euro.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und einer Gesamt-geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30 Euro. Nach der allgemeinen Rechtsmittelbelehrung erklärten die Verteidiger mit Zustimmung des Angeklagten so-wie die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft jeweils Rechtsmittelverzicht.“

Der Angeklagte hat dann durch einen anderen Verteidiger doch Revision eingelegt und geltend gemacht, dass der Rechtsmittelverzicht wegen einer informellen Urteilsabsprache unwirksam sei.

Der BGH stimmt dem zu und geht von einer konkludenten Urteilsabsprache aus, was er im Leitsatz der für BGHSt vorgesehenen Entscheidung wie folgt zusammenfasst:

„Wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft in Gegenwart der für die Entscheidung zuständigen Richter Anträge zur Strafart und Strafhöhe nach Teileinstellung des Verfahrens und Ablegung eines Geständnisses erörtern, im Anschluss daran das Gericht nach dem Vortrag eines Formalgeständnisses auf eine – an sich vorgesehene – Beweisaufnahme verzichtet, den übereinstimmenden Anträgen folgt und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erklärt, ist in der Regel von einer konkludent geschlossenen Urteilsabsprache auszugehen, die dem Zweck dient, die Anforderungen und Rechtswirkungen einer Verständigung rechtswidrig zu umgehen. Bloßes Schweigen der Richter bei einem Verständigungsgespräch oder die Erklärung, das Ge-richt trete den Vorschlägen nicht bei, stehen dem nicht entgegen.“

Und er setzt noch einen drauf:

Ein Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, wenn dem Urteil eine informelle Verständigung vorausgegangen ist.“

Denn:

Nach dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S. 2353) ist für informelle Absprachen über das Prozessergebnis kein Raum. Nach dem Zweck des gesetzlichen Ausschlusses eines Rechtsmittelverzichts gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO muss diese Regelung für informelle Absprachen erst recht gelten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 Ws 381/11, StV 2012, 141, 142 mit Anm. Meyer-Goßner; OLG München, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 2 Ws 1149, 1150/12, StV 2013, 495, 499 f. mit Anm. Meyer-Goßner, StV 2013, 614; SK/Frisch, StPO, 4. Aufl., § 302 Rn. 32d; vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 offen gelassen von BGH, Be-schluss vom 27. Oktober 2010 – 5 StR 419/10, NStZ 2011, 473; a.A. Niemöller NStZ 2013, 19, 22).

Diese Bewertung der Rechtslage zum Rechtsmittelverzicht nach informellen Urteilsabsprachen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das von der Rechtswidrigkeit informeller Verfahrenserledigungen ausgeht und die Effektivität der revisionsgerichtlichen Ver-fahrenskontrolle angemahnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1064 ff.).

Ein Angeklagter, der an Erörterungen der Richter, Verteidiger und Vertreter der Staatsanwaltschaft im Beratungszimmer nicht beteiligt war, dem die für das Verständigungsverfahren vorgesehenen Informationen über den wesentlichen Inhalt der Erörterungen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht protokollfest (§ 273 Abs. 1 Nr. 1a StPO) erteilt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, NJW 2013, 3046, 3047 f., für BGHSt bestimmt) und der nach der Urteilsverkündung vom Gericht nicht qualifiziert über seine Rechtsmittel-möglichkeit belehrt wurde (§ 35a Satz 3 StPO), ist besonders schutzwürdig. Er kann unmittelbar nach Urteilsverkündung nicht eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Rechtsmittelmöglichkeit noch mit Aussicht auf Erfolg genutzt werden kann oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden soll.“

Also: Richterliches Schweigen in der Hauptverhandlung bringt es nicht. Damit kann man die Regelungen des § 257c StPO nicht umgehen.

Der BGH kann ein Urteil mit 38 Worten aufheben…..

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Inzwischen ist die Frage der Notwendigkeit der Belehrung nach einer Verständigung/Absprache – geregelt in § 257c Abs. 5 StPO – bereits so in der Rechtsprechung des BGH verankert, dass der BGH Urteile, die auf einer Verständigung beruhen, nach/bei der der Angeklagte aber nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden ist, aufhebt, ohne das noch groß zu begründen. Anders kann man den BGH, Beschl. v. 21.08.2013 – 1 StR 360/13 – nicht werten. Da heißt es nur noch:

„Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12).“

Ich habe das mal ausgezählt: Der Tenor hat, wenn ich mich nicht verzählt habe, 48 Worte, die Gründe bestehen dann gerade noch aus 38 Worten. So eindeutig ist das dann jetzt.