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Absprache/Verständigung: „die Bewährungsauflage ist angedacht“, oder: Reicht nicht

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Heute ist der Tag der Verständigung (§ 257c StPO) und/oder der Mitteilung (§ 243 Abs. 4 StPO). Ich eröffne ihn mit dem BGH, Beschl. v. 09.01.2018 – 1 StR 368/17, ergangen in einem Steuerstrafverfahren. Das LG macht dem Angeklagten einen Vorschlag einer Bewährungsstrafe und weiter: „Als Bewährungsauflage sei „eine Arbeitsauflage mit Abgeltungsklausel Geldzahlung angedacht“.“ Die Verteidigung der Angeklagten erklärte dazu, als Bewährungsauflage sei eine Arbeitsauflage nicht akzeptabel, aber die Erteilung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass „die Bewährungsauflage angedacht sei, mithin nicht Inhalt der Verständigung wäre“. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft führte aus, er könne sich als Bewährungsauflage die Zahlung von 42.000 Euro an die Finanzkasse vorstellen. Die Angeklagte wird dann zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Im Bewährungsbeschluss wird ihr auferlegt, den Schaden „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ auf die Haftungsforderung der Finanzverwaltung in Höhe von 42.514,16 Euro wiedergutzumachen und 200 Stunden gemeinnützige Arbeit (monatlich mindestens 20 Stunden) zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu erbringen.

Dagegen dann die Verfahrensrüge der Angeklagten, die Erfolg hat:

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380 und vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174). Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1071; siehe auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15).

Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB – anders als Bewährungsweisungen gemäß § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179) – als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die – wie hier in Form der Zahlungsauflage nebst kumulativ verhängter Arbeitsauflage – eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380; vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).

bb) Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht entsprochen, weil der gesamte Umfang der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung nicht offengelegt wurde. Bei der hier gegebenen Sachlage reichte der Hinweis des Vorsitzenden, eine Bewährungsauflage sei angedacht, nicht aus. Es ist schon fraglich, ob Art und Umfang von Bewährungsauflagen überhaupt im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO ausgeklammert werden können. Jedenfalls bei der hier explizit erfolgten Ablehnung einer Arbeitsauflage durch die Angeklagte war deren Verhängung in dem ausgesprochenen Umfang im Zusammenhang mit der Geldauflage von der Angeklagten nicht vorherzusehen und auch nicht Gegenstand der Verständigung.“

RVG: Abgesprochener Strafbefehl, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr

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Im Bereich der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – auch „Befriedungsgebühr“ genannt – gibt es ein paar Streitfragen, die die Rechtsprechung und Literatur immer wieder beschäftigen. Dazu gehört u.a. die Frage, ob eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht, wenn die Entscheidung im Strafbefehlsverfahren „abgesprochen“ wird. Denn dann wird ja eine Hauptverhandlung vermieden. Da der Fall nicht ausdrücklich in Nr. 4141 VV RVG geregelt ist, kommt nur eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht. Die hat dann aber jetzt das LG Mannheim im LG Mannheim, Beschl. v. 07.04.2017 – 6 Qs 9/16 – abgelehnt:

„Die Voraussetzungen der Festsetzung der Gebühr nach Ziffer 4141 VV-RVG liegen nicht vor und für eine entsprechende Anwendung auf die vorliegende Konstellation ist kein Raum.

Der Wortlaut der Ziffer 4141 VV-RVG erfasst den Fall, dass durch die Mitwirkung des Verteidigers eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil erst durch seine Mitwirkung ein Strafbefehlsantrag, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, erwirkt wird, nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Gebührentatbestände nach dem VV-RVG auch als abschließend zu verstehen; hierfür spricht nicht nur der Wortlaut – bei der Ziffer 4141 VV-RVG handelt es sich ersichtlich nicht um eine beispielhafte Aufzählung -, sondern auch Systematik und Sinn und Zweck des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Entstehung der Gebühren soll im VV-RVG gerade klar und eindeutig geregelt werden, was sich in den sehr detaillierten Gebührentatbeständen auch zeigt.

Bei Ziffer 4141 VV-RVG handelt es sich zudem um eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahme (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.4.2013, 2 Ws 327/12) vom Grundsatz, dass die anwaltliche Tätigkeit zur Beratung seines Mandanten, wie er sich – auch prozessual – im Strafverfahren verhalten soll, durch die Grund- und Verfahrensgebühr nach Ziffer 4100 sowie 4106 (für das amtsgerichtliche Verfahren) abgegolten sein soll und nur für die Wahrnehmung von Terminen weitere Gebühren anfallen.

Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Konstellation kommt auch nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. Dem Gesetzgeber war beim Erlass des 2. KostRMoG am 23.7.2013, bei dem Ziffer 4141 Abs. 1 Nr. 4 VV-RVG eingefügt und auch in anderen Bereichen geändert wurde, die vorliegende sowie ähnliche Konstellationen, in denen möglicherweise eine vergleichbare Interessenlage wie bei den in Ziffer 4141 Abs. 1 VV-RVG geregelten Fällen gegeben ist, bekannt, ohne dass er eine Regelung getroffen hätte. So hatte das OLG Nürnberg bereits zuvor entschieden, dass eine zusätzliche Gebühr nach Ziffer 4141 VV-RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09).

Dies mag im Einzelfall unbillig erscheinen; der Gesetzgeber hat aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen, die zur Beantragung eines konkreten Strafbefehls führen, aber bewusst den einfachen Fall der Entscheidung durch Strafbefehl nicht in Nr. 4141 VV-RVG aufgenommen (vgl. auch Schneider, Die Neuerungen bei der zusätzlichen Gebühr in Strafsachen (Nr. 4141 VV-RVG), NZV 2014, 149).

Dass der Gesetzgeber auch nicht beabsichtigte, entsprechende faktische Verständigungen mit der Staatsanwaltschaft über die Beantragung eines Strafbefehls mit einer zusätzlichen Gebühr zu honorieren, zeigt sich auch darin, dass das Vergütungsverzeichnis zum RVG auch ansonsten keinerlei zusätzliche Gebühren für den Verteidiger vorsieht, der an einer Verständigung mitwirkt, obwohl dies gleichfalls für ihn sehr zeitaufwändig sein kann und im Einzelfall – gerade im Hinblick auf die dadurch bedingte Verfahrensverkürzung – gar unbillig erscheinen mag. Auch hier wirkt der Verteidiger bereits im Vorfeld mit, dass eine gerichtliche Entscheidung (wahrscheinlich) akzeptiert und nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen wird, ohne dass er dafür eine zusätzliche Gebühr erhält.

Das Gericht sieht auch die Problematik, dass nur aus gebührenrechtlichen Gesichtspunkten Einsprüche gegen einen Strafbefehl eingelegt werden, um diesen dann wieder zurückzunehmen und somit die zusätzliche Gebühr nach Ziffer 4141 Nr. 3 VV-RVG auszulösen. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber alle Fälle, in denen ein Strafbefehl beantragt wurde, also auch die Konstellation, in denen ein Angeklagter lediglich dahingehend beraten wird, keinen Einspruch einzulegen (auch dies kann sehr zeitaufwändig sein) und die auch nach Auffassung des Beschwerdeführers von Ziffer 4141 VV-RVG – entsprechend der Rechtsprechung des OLG Nürnberg vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09 – nicht erfasst sein soll.“

In der Literatur wird das z.Z. anders gesehen, so auch von mir bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 54. Das ist m.E. schon deshalb zutreffend, weil der Fall von der Interessenlage vergleichbar ist mit der Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG im Bußgeldverfahren. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden vergleichbaren Fälle ist nicht ersichtlich.

Es wäre sicherlich sinnvoll, wenn de lege ferenda der Gesetzgeber – vielleicht in einem demnächst anstehenden 3. KostRMoG – insoweit regelnd eingreifen würde. Allerdings werden wir zunächst eine Entscheidung des OLG Karlsruhe erwarten dürfen, da das LG die weitere Beschwerde gegen seine ablehnende Entscheidung zugelassen hat.

Verständigung III, oder: Belehrungspflicht verletzt, dann qualifiziert „nachbelehren“

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Aller guten Dinge sind drei (?). Nun, jedenfalls kann ich als dritte „Verständigungsentscheidung“ des heutige Tages dann noch den BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 5 StR 73/17 – vorstellen. Mit ihm hatte die Revision gegen ein Urteil des LG Dresden Erfolg. Gerügt worden war eine Verletzung der Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO:

„1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

In der Hauptverhandlung unterrichtete die Vorsitzende der Strafkammer von einem zuvor erfolgten Verständigungsgespräch sowie dem den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verständigungsvorschlag der Berufsrichter. Ferner gab die Vorsitzende bekannt, dass das Gericht, nunmehr einschließlich der Schöffen, an seinem Verständigungsvorschlag festhalte. Nach Belehrung über die Aussagefreiheit eines Angeklagten erklärte der Verteidiger, der Angeklagte räume die Tatvorwürfe ein. Nachdem sich dieser die Erklärung seines Verteidi-gers ausdrücklich zu eigen gemacht hatte und Gutachten verlesen worden wa-ren, versicherten der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abermals, dass sie dem Verständigungsvorschlag zustimmen. Für die Zeit nach einer Sitzungsunterbrechung weist das Hauptver-handlungsprotokoll Folgendes aus: „Die Vorsitzende holt die versehentlich unterlassene Belehrung gemäß § 257c StPO nach und weist zusätzlich klarstellend darauf hin, dass die Kammer sich nach dem bereits erfolgten Geständnis weiterhin an den zugesagten Strafrahmen gebunden fühlt. Alle Verfahrensbeteiligten halten an der Zustimmung zum Verständigungsvorschlag fest.“

2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht.

Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift auf die Senatsentscheidung vom 7. August 2013 (5 StR 253/13, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13) bezogen, in der es u.a. heißt:

§ 257c Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern und zugleich die Autonomie des Angeklagten in weitem Umfang schützen. Unter anderem durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll ferner einer Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit Rechnung getragen werden, die mit der Aussicht auf eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze und der dadurch begründeten Anreiz- und Verlockungssituation einhergeht (BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1, und vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12, StraFo 2013, 286). Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist eine Verständigung regelmäßig nur dann zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Der grundlegenden Bedeutung der Belehrungspflicht für die Fairness des Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit ist nur dann Rechnung getragen, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG aaO, Rn. 125).

Eine Heilung des Verstoßes ist nicht eingetreten. Sie hätte hier eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nachholung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der erneuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmungserklärung. Dem entspräche eine von der Verteidigung in Erwägung gezogene qualifizierte Belehrung.“

Der Generalbundesanwalt führt sodann weiter aus:

„Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten. Eine qualifizierte Belehrung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung ist nicht erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte wusste, dass er nunmehr wieder autonom darüber entscheiden konnte, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht (‚gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung‘), bestehen nicht….“

„Verständigungsreue“, oder: „Der Angeklagte hat nicht geliefert….“

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Heute dann mal ein paar Entscheidungen aus der BGH-Rechtsprechung. Beginnen will ich mit dem BGH, Beschl. v. 01.12.2016 – 3 StR 331/16 – zu einer  Abspracheproblematik, mit der man immer mal wieder zu tun hat. Nämlich die „Verständigungsreue“ der StA, die sich von einer getroffenen Absprache lösen will. Der BGH sagt: Geht so (einfach) nicht:

„2. Mit der Stoßrichtung, die Strafkammer habe verkannt, dass sich die Staatsanwaltschaft „in zulässiger Weise (…) durch Widerruf von der Verständigung gelöst“ habe, hat die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 StPO ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit gilt:

a) Nach Zustandekommen einer Verständigung durch Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag des Gerichts (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO) kann die Staatsanwaltschaft diese nachträglich nicht wieder einseitig zu Fall bringen, auch dann nicht, wenn sie die Voraussetzungen von § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO als gegeben ansieht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 278 mwN; El-Ghazi, JR 2012, 406, 409; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rn. 25; zweifelnd KK-Moldenhauer/Wenske, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 34). Aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422) ergibt sich nichts anderes. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, dem gesetzlichen Regelungskonzept der Verständigung sei die Annahme des Erfordernisses eines Rechtsbindungswillens in dem Sinne, dass sich die Beteiligten unwiderruflich und endgültig zu einer Handlung oder Entscheidung verpflichten müssten, jedenfalls fremd (BVerfG aaO, S. 424). Dabei hat es sich indes nur mit der Frage befasst, ob auch solche Prozesshandlungen, die ihrerseits wieder rückgängig gemacht werden können, wie etwa die Erklärung der Staatsanwaltschaft, Anträge auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, oder der Verzicht auf oder die Rücknahme von bereits gestellten Beweisanträgen Gegenstand einer Verfahrensabsprache im Sinne von § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO sein können, und dies bejaht (BVerfG aaO, S. 423 f.). Eine Aussage dazu, dass die Staatsanwaltschaft – wie hier – etwa durch den Widerruf ihrer Zustimmung zu der Verständigung deren Wirkungen zu Fall bringen bzw. das Gericht dazu zwingen kann, von der Absprache Abstand zu nehmen, lässt sich der Entscheidung hingegen nicht entnehmen.

Vielmehr hat auch das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass das Gesetz in § 257c Abs. 4 StPO (nur) für das Gericht grundsätzlich eine ausdrückliche Bindungswirkung vorsieht (BVerfG aaO, S. 424). Die durch eine zu-stande gekommene Verständigung eingetretene Bindungswirkung entfällt weder durch den „Widerruf“ der Staatsanwaltschaft noch kraft Gesetzes, vielmehr bedarf es dazu einer Entscheidung durch das Tatgericht, wenn und soweit es die Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO bejaht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 278 f. mwN).

Danach trat durch den „Widerruf“ der Staatsanwaltschaft bzw. durch ihre Erklärung am letzten Tag der Hauptverhandlung, dass der Verständigungsvorschlag betreffend die Angeklagten K. , H. und B. „hinfällig“ sei, für sich genommen keine Rechtswirkung ein, die ein Festhalten des Gerichts an der Verständigung ausschloss oder in sonstiger Weise aus sich heraus zu einer Verfahrensfehlerhaftigkeit der Absprache führte.

b) Ungeachtet dessen konnte die Staatsanwaltschaft – wie geschehen – ihre Auffassung zu Gehör bringen, die von den Angeklagten abgegebenen Einlassungen hätten nicht dem bei dem Verständigungsvorschlag prognostizierten Prozessverhalten entsprochen. Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob deshalb die Bindungswirkung der Verständigung zu entfallen hatte, oblag indes allein dem Landgericht (vgl. BGH aaO), das jedoch zu der Annahme gelangt war, das Einlassungsverhalten der Angeklagten entspräche seiner Prognose im Zeitpunkt des Verständigungsvorschlags, weil es sich jeweils um eine „noch – geständige Einlassung im Sinne der Verständigung“ gehandelt habe.“

„Verständigungsreue“ passt also nicht so ganz. War eher: Der Angeklagte hat nicht geliefert….

Das Imperium schlägt zurück, oder: Quo vadis Verständigung?

entnommen wikimedia.org Genehmigung (Weiternutzung dieser Datei)  CC-BY-SA-3.0-DE.

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Eigentlich wollte ich zum Wochenabschluss einen anderen Beitrag bringen, aber die „aktuellen Ereignisse“ machen dann dieses Posting doch wohl erforderlich. Welche aktuellen Ereignisse? Nun, es geht um den Donnerschlag aus Karlsruhe zur Verständigung (§ 257c StPO) bzw. zur vorgeschalteten Mitteilungs-/Belehrungspflicht der Gerichts. Dazu hat das BVerfG in dieser Woche drei Beschlüsse veröffentlicht, die man schon als Donnerschlag bezeichnen kann und m.E. zu der Frage führen: Quo vadis Verständigung?

Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

„Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung muss nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen. Wird der Angeklagte erst nach seiner Zustimmung zu der Verständigung belehrt, beruhen sein Geständnis und das Strafurteil im Regelfall auf dieser Grundrechtsverletzung. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall muss das Revisionsgericht konkrete Feststellungen treffen.“  

„Im Strafverfahren hat das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben. Auch eine Negativmitteilung, dass keine solchen Gespräche stattgefunden haben, ist erforderlich.“

Ich möchte hier nun gar nicht weiter auf die konkreten Inhalte der Beschlüsse eingehen. Das würde m.E. den Rahmen eines Blogbeitrags sprengen. Auf die inhaltlichen Fragen werden demnächst sicherlich viele Aufsätze in überall in Fachzeitschriften veröffentlicht werden; auch wir haben übrigens bereits für den StRR einen Beitrag des Kollegen Dr. Deutscher vorliegen, der in einem der nächsten Hefte erscheinen wird. Ich will mich hier nur auf einige kurze Randbemerkungen beschränken:

  • Mich erstaunt die Diktion des BVerfG. Da heißt es im VerfG, Beschl. v. 26.082.014 – 2 BvR 2400/13:

    „Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, wie sie der Revisionsentscheidung zugrunde liegt, wonach eine Mitteilungspflicht gemäß dieser Vorschrift nicht bestehe, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich haltbar. Sie verstößt in unvertretbarer und damit objektiv willkürlicher Weise gegen den eindeutigen objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (BVerfGE 133, 168 ff.) herausgearbeitet wurde.“

So etwas habe ich bisher in einer Entscheidung des BVerfG zu einem BGH, Beschluss noch nicht gelesen. Das wird man beim 5. Strafsenat nun gar nicht gerne lesen. Aber auch der 2. Strafsenat wird es nicht gern lesen, bezieht sich doch die aufgehobene Entscheidungen des 5. Strafsenats auf den BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – 2 StR 47/13  (vgl. dazu BVerfG ” einfachrechtlich nicht schlüssig” – BGH zur Mitteilungspflicht bei der Absprache) nicht. Da hatte der 2. Strafsenat ausgeführt: „Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, beim Fehlen von Vorgesprächen entfalle das Beruhen des Urteils auf dem Fehlen einer Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist daher einfachrechtlich nicht schlüssig, da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift in diesem Fall bereits kein Rechtsfehler vorliegt“. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das nun eine zumindest verbale Retourkutsche des BVerfG zu den Kollegen vom BGH ist – es trifft nur leider den falschen Senat. An den drei Entscheidungen des BVerfG war ja übrigens jeweils der Vater des BVerfG, Urt. v. 19.03.0213, RiBVerfG Landau, beteiligt.

  • Allen drei Entscheidungen des BVerfG ist m.E. deutlich anzumerken, dass das BVerfG strikt auf die Einhaltung der durch das BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 der Verständigung und dem Verständigungsverfahren vorgegebenen Regeln achtet und bei „Wegabweichungen“ böse wird 🙂 .
  • Wenn man es so liest und sich das Rechtsprechungsmarathon der letzten Zeit zur Verständigung vergegenwärtigt, fragt man sich manchmal schon, ob es nicht vielleicht doch besser gewesen wäre, das BVerfG hätte im vorigen Jahr die Verständigungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Dann hätte der Gesetzgeber eine neue Regelung auf der Grundlage der BVerfG-Entscheidung finden könne/müssen und das Hin und Her hätte sich nicht fortgesetzt.
  • Eins ist m.E. zu erwarten: Der BGH wird gut daran tun, die Vorgaben/scharfen Worte aus dem Schloßbezirk zu beachten und nicht weiter versuchen, diese zu „umgehen“. Das bedeutet, dass er die Beruhensfrage in diesen Fällen wird noch einmal überdenken müssen. Das vor allem auch im Hinblick darauf, dass wir gerade erst einen Beitrag des Vorsitzenden des 2. Strafsenats bei HRRS haben lesen können: vgl. „Strafbarkeit beim Dealen mit dem Recht? Über Lausbuben- und Staatsstreiche“ -, in dem die Frage behandelt wird, wann sich Richter bei der Anwendung des Verständigungsgesetzes wegen Rechtsbeugung („elementarer Rechtsverstoß“) strafbar machen. Nach den BVerfG-Entscheidungen sicherlich von besonderer Brisanz.
  • Auch die Instanzgerichte werden auf der Grundlage gut daran tun, die Vorgaben des BVerfG zu beachten. Ich frage mich, ob die Entscheidungen nicht ggf. zu einem Rückgang bei den Verständigungen führen werden.
  • Und für mich selbst: Ich hatte in meinem Blogordner noch einige BGH-Entscheidungen zur Verständigung hängen, über die ich bei Gelegenheit berichten wollte. Die habe ich gelöscht. Sie und ihr Inhalt sind durch die o.a. BVerfG-Beschlüsse vom 25. und 26.08.2014 überrollt. Man wird das „Verständigungsrecht“ jetzt dann in „Davor/Danach“ einteilen müssen.