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Absehen von der Entscheidung im Adhäsionsverfahren, oder: Harsche Worte des BVerfG

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Die zweite Entscheidung des BVerfG, der BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR 2054/19 – ist schon etwas älter. Ich habe den Hinweis auf ihn immer wieder verschoben/verschieben müssen. Jetzt aber.

Ergangen ist die Entscheidung in Zusammenhang mit einem Adhäsionsverfahren. Das AG hatte im Urteil von der Entscheidung über mehrere Adhäsionsanträge des Geschädigten abgesehen. Der war Geschädigter eines tätlichen Angriffs zweier Männer, bei dem er insbesondere Tritte gegen den Kopf erlitt. Neben anderen Verletzungen führte dies zur Verschiebung zweier Schneidezähne, die aufgrund der Gewalteinwirkung voraussichtlich extrahiert werden müssen. Im Strafverfahren wegen dieses Angriffs hatte er u.a. beantragt, die angeklagatn Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Verletzungen, die ihm durch die angeklagte Tat beigebracht worden seien, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das BVerfG hat das Absehen von der Entscheidung – mit m.E. harschen – Worten beanstandet: