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Ablehnung I: Reicht „Ich fühle mich nicht befangen“?, oder: Nein, das ist eine „Nichtäußerung“, aber…

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Und heute dann noch einmal Entscheidungen zu Ablehnungsfragen. Von den drei Entscheidungen stammt allerdings nur eine aus einem Strafverfahren. Die beiden anderen stammen auf einem finanzgerichtlichen bzw. Zivilverfahren. Die in diesen Entscheidungen angesprochenen Fragen können allerdings auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BFH, Beschl. v. 28.09.2022 – X B 168/21, also finanzgerichtliches Verfahren. Der Beschluss nimmt u.a. Stellung zum Mindestinhalt der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters. Der Kläger hatte mit seiner „Revisionsschrift“ gerügt, dass die vom abgelehnten Senatsvorsitzenden beim FG abgegebene Erfklärung unzureichend gewesen sei.

Der BFH sagt: Ja, aber:

„c) Im Ausgangspunkt zu Recht rügt der Kläger allerdings, die dienstliche Erklärung des abgelehnten Senatsvorsitzenden, die nur aus dem Satz „Ich fühle mich nicht befangen“ besteht, sei unzureichend.

aa) Eine solche Bekundung ist zum einen überflüssig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44 Rz 9), weil Maßstab für die Beurteilung, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt, nicht die eigene subjektive Einschätzung des abgelehnten Richters ist, sondern der Standpunkt eines Verfahrensbeteiligten, der eine objektive, vernünftige Würdigung aller Umstände vornimmt (Senatsbeschluss vom 12.09.2013 – X S 30, 31/13, BFH/NV 2014, 51, Rz 5). Zum anderen wird eine auf die eigene subjektive Einschätzung beschränkte Erklärung des abgelehnten Richters dem Normzweck des § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gerecht, eine Stellungnahme des abgelehnten Richters zu Tatsachenbehauptungen, die im Ablehnungsantrag aufgestellt worden sind, zu erhalten.

Die vorliegend vom abgelehnten Richter erstellte dienstliche Erklärung kommt daher –wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat– ihrem Inhalt nach einer Nichtäußerung gleich; die zwingende gesetzliche Vorgabe des § 44 Abs. 3 ZPO wird damit nicht erfüllt (BFH-Beschluss vom 29.03.1995 – II B 36/94, BFH/NV 1996, 45, unter II.4.a). Der Vertretersenat hätte den Vorsitzenden daher vor seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auffordern müssen, seiner Pflicht aus § 44 Abs. 3 ZPO in ordnungsmäßiger Weise nachzukommen, zumal der Kläger den Mangel der dienstlichen Äußerung rechtzeitig und zutreffend gerügt hatte.

bb) Das Fehlen einer ordnungsmäßigen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters macht die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Streitfall aber nicht willkürlich.

(1) Zwar ist in einzelnen Entscheidungen eine dienstliche Äußerung, in der sich der abgelehnte Richter mit keinem Wort zu dem Tatsachenvortrag im Ablehnungsantrag äußert, als zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit angesehen worden (vgl. z.B. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.10.1991 – 3 WF 106/91, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht –FamRZ– 1992, 192, unter 1.d).

(2) Vorliegend war dem FG aber auch ohne die dienstliche Äußerung eine willkürfreie Entscheidung über das Ablehnungsgesuch möglich.

Zwar konnte das Gericht aufgrund der fehlenden Äußerung des abgelehnten Senatsvorsitzenden zu der Behauptung des Klägers, der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er dem Kläger nicht glaube, nicht feststellen, ob diese Äußerung tatsächlich so gefallen war. Das FG ist aber im zweiten Begründungsstrang seiner Entscheidung über diesen Gesichtspunkt des Ablehnungsgesuchs davon ausgegangen, dass der Vorsitzende die Äußerung getätigt hat, und hat sie –jedenfalls willkürfrei– als zulässige Kundgabe einer vorläufigen Einschätzung gewertet.

Hinsichtlich der zweiten mit dem Ablehnungsantrag gerügten Äußerung des Vorsitzenden –der Erklärung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der Ablehnung der beantragten Schriftsatzfrist– waren die mit dem Ablehnungsantrag vorgetragenen Tatsachen ohnehin unstreitig. Eine ordnungsmäßige dienstliche Äußerung hätte hier daher –ungeachtet dessen, dass der abgelehnte Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO sowohl prozessual als auch dienstrechtlich zu ihrer Abgabe verpflichtet blieb– zu keinem anderen Ergebnis der Entscheidung über den Ablehnungsantrag führen können, so dass diese jedenfalls willkürfrei ist.“

StPO III: Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens, oder: Ablehnung wegen eigener Sachkunde

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Und als dritte Entscheidung dann noch einmal etwas zum Beweisantragsrecht, nämlich zur Ablehnung  eines Beweisantrages wegen eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Angeklagte hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf gefährlichen Körperverletzung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, der vom Tatgericht wegen „eigener Sachkunde“ abgelehnt worden ist. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge hatte beim KG keinen Erfolg. Das führt dazu im KG, Beschl. v. 15.09.2022 – (3) 161 Ss 140/22 (48/22) – aus:

„3. Auch die erhobene Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags bleibt aus den in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen ohne Erfolg.

Von vornherein sind Aufbau und Stoßrichtung des Beweisantrags fraglich, so dass bereits zweifelhaft erscheint, dass es sich bei dem Beweisbegehren überhaupt um einen (förmlich zu bescheidenden) Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelt. Unklar ist etwa, warum ein „verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten“, für das zudem weder im Antrag noch in der Revisionsschrift tragfähige Anknüpfungstatsachen bezeichnet werden, Aufschluss über die Herkunft von Verletzungen geben können soll. Auch das Begehren, „anschließend den Sachverständigen als sachverständigen Zeugen zu seinem Gutachten zu vernehmen“, erhellt sich nicht. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ergeben sich daraus, dass die Revision die Erklärung versäumt, wie die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu dem Beweisantrag Stellung genommen hat (vgl. BGH StRR 2020, Nr. 7 [Volltext bei juris] und Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 206/18 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 244 Rn. 106). Dass sie sich geäußert hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bl. II 9).

Schließlich gibt die Revision den beanstandeten Beschluss, durch den der Beweisantrag abgelehnt worden ist, unzutreffend wieder. Die Revisionsschrift behauptet, die Kammer habe eigene Sachkunde dafür geltend gemacht, dass (folgend getreue Wiedergabe) „die bei dem Zeugen X attestierten Verletzungen allein und ausschließlich auf der vom Angeklagten geschilderten Sturzgeschehen oder durch den von dem zeugen X geschilderte Geschehen verursacht worden sein können“ (RB S. 2). Tatsächlich enthält der beanstandete Beschluss (neben korrekter Rechtschreibung und Grammatik) das Adverb „auch“ („… auch durch das von dem Zeugen X geschilderte Geschehen verursacht worden sein können“) (Bl. II 38). Dem kommt hier Bedeutung zu: Bleibt das Wort „auch“ weg, ergibt sich ein Verständnis, dem zufolge die Verletzungen nur entweder von einem Sturzgeschehen oder von der dem Angeklagten angelasteten Bestrafungstat herrühren können. Durch die Verwendung des Wortes „auch“ wird hingegen deutlich, dass die Kammer eigene Sachkunde nur dafür behauptet, dass das Verletzungsbild als eine von ggf. mehreren Möglichkeiten (= „auch“) durch die vorgeworfene Vorsatztat verursacht worden sein kann. Die hierfür erforderliche Sachkunde ist deutlich unspezifischer als diejenige, die für die Beurteilung erforderlich wäre, ob die Verletzungen nur oder auch durch ein Unfallgeschehen verursacht worden sein können.

Jedenfalls war die Kammer bei dem hier in Rede stehenden Alltagsgeschehen nicht gehindert, den Antrag im Hinblick auf eigene Sachkunde nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zu bescheiden. Der Darlegung eigener Sachkunde bedurfte es nicht. Sie ist erlässlich, wenn dem Gericht die Sachkunde nach allgemeiner Lebenserfahrung zuzutrauen ist, wobei es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts liegt, ob es sich dieses Wissen zutrauen darf (vgl. Alsberg/Güntge, Beweisantrag im Strafprozess 8. Aufl., Kapitel 6 [§ 244 Abs. 4-6] Rn. 8, 11). Nach dieser Maßgabe bleibt die von der Strafkammer zur Ablehnung des Beweisersuchens in Anspruch genommene – im Letzten alltagsweltliche – Sachkunde revisionsrechtlich ohne Beanstandung.“

StPO II: AG lehnt Strafbefehlsantrag zunächst ab, oder: Wenn der Angeklagte dann in der HV ausbleibt

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Die zweite Konstellation tritt in der Praxis auch immer wieder auf.

Die Staatsanwaltschaft stellt einen Strafbefehlsantrag, dem das AG nicht nachkommt, sondern Hauptverhandlungstermin bestimmt. In der Hauptverhandlung erscheint der Angeklagte dan nicht. Frage: Kann dann noch ein Strafbefehl nach § 408a StPO erlassen werden?

Das AG Landstuhl hat die Frage im AG Landstuhl, Beschl. v. 27.05.2022 – 2 Cs 4231 Js 9469/21 – bejaht:

„Die Voraussetzungen von § 408a StPO liegen vor. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Gericht dem ursprünglichen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2021 nicht entsprochen, sondern gem. § 408 Abs. 3 S. 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat.

Gegen die Anwendbarkeit von § 408a StPO auf diese Fallkonstellation werden zwar in der Literatur (im Wesentlichen historische und grammatikalische) Bedenken erhoben. Zur Begründung wird regelmäßig darauf abgestellt, die Vorschrift setze den Erlass eines Eröffnungsbeschlusses voraus, an dem es im Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO jedoch fehle (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 408a Rn. 3; BeckOK-StPO/Temming, 43. Ed. 2022, § 408a Rn. 3). Zudem sei der Gesetzgeber, wie die Gesetzesbegründung zeige (BT-Drucks. 10/1313, S. 36), selbst davon ausgegangen, der Übergang ins Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO sei bei Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO nicht sachgerecht (kritisch hierzu zurecht Zähres, NStZ 2002, 296 f.).

Diese Argumente überzeugen jedoch nicht (ebenso MüKo-StPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, § 408a Rn. 6; i.E. ebenso AK-StPO/Loos, 1996, § 408a Rn. 4, der indes für eine analoge Anwendung von § 408a StPO auf diese Fallkonstellation plädiert).

Dass der Gesetzgeber selbst von einer Unanwendbarkeit der Regelung des § 408a StPO auf das Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO ausgegangen ist, steht einer hiervon abweichenden Auslegung der Vorschrift nicht entgegen. Wenngleich der Gesetzesbegründung bei der Auslegung von Gesetzen regelmäßig erhebliche Bedeutung zukommt, ist es in der Rechtswissenschaft anerkannt, dass eine strenge Bindung an den historischen Willen des Gesetzgebers nicht existiert; eine Rechtsnorm kann „klüger“ sein als ihre Verfasser (vgl. etwa Hirsch, JZ 2007, 853 (855); instruktiv Kausch, in: FS-Gerhard Otte, 2005, S. 165 (166)). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Begründung für seine Annahme, der Übergang ins Strafbefehlsverfahren nach vorangegangener Terminierung nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO sei „nicht sachgerecht“, schuldig bleibt.

Auf einen nach § 407 Abs. 1 S. 2 StPO gestellten Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft, der gem. § 407 Abs. 1 S. 4 StPO die Anklageschrift ersetzt, kann das Gericht reagieren, indem es diesen erlässt (§ 408 Abs. 3 S. 1 StPO), Termin zur Hauptverhandlung bestimmt (§ 408 Abs. 3 S. 2 StPO) oder den Erlass ablehnt (§ 408 Abs. 2 S. 1 StPO). Die Ablehnung des Strafbefehlsantrags hat, da hierdurch das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts verneint wird, die Wirkung eines Nichteröffnungsbeschlusses (§ 408 Abs. 2 S. 2 StPO). Ein Vorgehen nach § 408 Abs. 3 S. 1 oder 2 StPO bedeutet demnach, da anderenfalls nach § 408 Abs. 2 S. 2 StPO zu verfahren wäre, dass der hinreichende Tatverdacht vom Gericht bejaht wird. Dies gilt nicht nur für den Erlass des Strafbefehls, sondern auch für die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Mit Erlass der Terminsverfügung erhält der Angeschuldigte den Status des Angeklagten (MüKo-StPO/ Teßmer, 1. Aufl. 2016, § 157 Rn. 10; LR-StPO/Mavany, 27. Aufl. 2020, § 157 Rn. 4). Da ein Vorgehen nach § 408 Abs. 3 S. 1 oder 2 StPO die Prüfung und Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts impliziert, hat die auf den Strafbefehlsantrag ergehende Terminsverfügung im Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO deshalb die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 408 Rn. 14; KK-StPO/Maur, 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 25; MüKo-StPO/Teßmer, 1. Aufl. 2016, § 157 Rn. 10; BeckOK-StPO/Temming, 43. Ed. 2022, § 408 Rn. 10; a.A. ohne nähere Begründung AG Eggenfelden, NStZ-RR 2009, 339 (140)), sodass das Wortlautargument jedenfalls im Ergebnis nicht verfangen kann.

Aber auch in teleologischer und systematischer Hinsicht sprechen die besseren Argumente für eine Anwendbarkeit von § 408a StPO auch auf das Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO. Bleibt ein Angeklagter ? wie vorliegend ? zur Hauptverhandlung aus, so verbliebe anderenfalls als einzige Möglichkeit die Ergreifung von Zwangsmitteln nach § 230 StPO. Dies begegnet vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insbesondere in denjenigen Fällen Bedenken, in denen ? wie vorliegend ? lediglich eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens zu erwarten ist. Dafür, dass die für einen Angeklagten deutlich weniger eingriffsintensive Möglichkeit des Vorgehens nach § 408a StPO, mit der aufgrund der Einspruchsmöglichkeit auch keine Verkürzung seiner Rechte einhergeht, in dieser Fallkonstellation nicht zur Verfügung stehen soll, sodass lediglich der Rückgriff auf die Zwangsmittel des § 230 StPO verbleibt, besteht kein einleuchtender Grund. Die Versagung der Möglichkeit des Erlasses eines Strafbefehls nach § 408a StPO würde der Sache nach einen bloßen Formalismus darstellen, für den es keine prozessuale Rechtfertigung gibt. Insbesondere steht der Angeklagte nach Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO prozessual nicht besser oder schlechter, als er gestanden hätte, wenn das Gericht bereits dem ursprünglichen Strafbefehlsantrag Folge gegeben hätte. Nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers hat § 408a StPO den Zweck, „steckengebliebene“ Verfahren in hierfür geeigneten Fällen „rationell“ zu beenden (BT-Drucks. 10/1313, S. 35 sowie 10/6592, S. 21). Bleibt ein Angeklagter ? wie vorliegend ? nach der Anberaumung der Hauptverhandlung gem. § 408 Abs. 3 S. 2 StPO unentschuldigt aus, bleibt das Verfahren stecken; ihm könnte nur durch die Ergreifung invasiver Zwangsmittel Fortgang gegeben werden, wenn der Weg des § 408a StPO versperrt wäre. Dessen Anwendung auf diese Fallkonstellation steht somit nicht nur in Einklang mit dem Gesetzeszweck, sondern entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wahrt die Freiheitsrechte des Angeklagten.

Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung einen gegenüber dem ursprünglichen Strafbefehlsantrag modifizierten neuen Antrag gestellt, der den vom Gericht geäußerten ursprünglichen Bedenken Rechnung trägt, sodass die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 S. 1 StPO nunmehr vorliegen und dem Antrag gem. § 408a Abs. 2 S. 1 StPO zu entsprechen war.“

StPO I: Vorbefassung = Befangenheit eines Schöffen, oder: Was bringt die neuere EGMR – Rechtsprechung?

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Auch heute gibt es hier – trotz der Hitze – drei Entscheidungen, und zwar aus dem Bereich der StPO – Thematik: Befangenheit.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 07.06.2022 – 5 StR 460/21 – zur sog. Vorbefassung eines Schöffen. Der Angeklagte hatte einen Schöffen wegen (Vorbefassung“ abgelehnt (§§ 24 ff. StPO). Das LG war dem Antrag nicht gefolgt. Die entsprechende Verfahrensrüge hatte beim BGH keinen Erfolg. Sie war schon unzulässig. In dem Zusammenhang macht der BGH Ausführungen zu den Anforderungen an die Vorbefassung, auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EGMR:

„… 2. Die Revision trägt zudem entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen vor, bei deren Vorliegen die Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Schöffen begründet wäre.

a) Der Befangenheitsantrag wird darauf gestützt, dass die Vorbefassung auch eines Schöffen zwar keine Befangenheit begründe, vielmehr konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten müssten, wobei das Vorliegen solcher Umstände aber behauptet wird. Außer dem Verweis auf eine Vorbefassung, die sich daraus ergebe, dass der Angeklagte des früheren Verfahrens wegen der Taten verurteilt worden sei, die auch dem Angeklagten zur Last gelegt werden, und dem darauf beruhenden „weitergehenden Kenntnisstand“ des Schöffen werden aber keine Tatsachen geltend gemacht, die solche Umstände belegen. Vor allem fehlt es am Vortrag des früheren Urteils.

b) Dessen hätte es aber bedurft (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vgl. zur Unzulässigkeit schon des Antrags gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO BGH, Beschlüsse vom 18. November 2008 – 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, NStZ-RR 2018, 252; Urteil vom 23. Januar 2019 – 5 StR 143/18, NStZ-RR 2019, 120). Denn hierzu gilt:

Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, soweit sie nicht gesetzliche Ausschlussgründe erfüllt, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 – 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520; vom 10. Januar 2018 – 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vgl. auch EGMR, Urteil vom 10. August 2006 – Nr. 75737/01, StraFo 2006, 406). Dies gilt auch für die Verurteilung eines Mittäters, selbst wenn die Schilderung des Tatgeschehens auch Handlungen des Ablehnungsberechtigten einschließt. Dabei gelten bei Schöffen grundsätzlich keine anderen Maßgaben für die Unvoreingenommenheit als bei Berufsrichtern (BGH, Urteil vom 17. Juli 1996 – 5 StR 121/96, BGHSt 42, 191,193 f.). Etwas anderes gilt nach innerstaatlicher Rechtsprechung nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei nicht bereit, sich von seiner bei der Vorentscheidung gefassten Meinung zu lösen, etwa wenn er unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschlüsse vom 27. April 1972 – 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; vom 10. Januar 2012 – 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f.; vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13; vom 10. Januar 2018 – 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vgl. auch EGMR aaO).

c) Auch die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Befangenheit bei Vorbefassung (Urteil vom 16. Februar 2021 – Nr. 1128/17, NJW 2021, 2947) führt nicht zu demgegenüber herabgesetzten Vortragserfordernissen. Denn auch der Gerichtshof betont, dass es für Zweifel an der Unparteilichkeit – die er unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 EMRK prüft – nach wie vor nicht ausreiche, dass der Richter frühere Entscheidungen wegen derselben Strafsache erlassen oder in einem gesonderten Strafverfahren gegen Mitbeschuldigte verhandelt habe. Die objektiv gerechtfertigte Besorgnis der Befangenheit (vgl. zur Prüfung nach einem subjektiven und objektiven Ansatz EGMR, Urteil vom 2. Februar 2017 – Nr. 10211/12, 27505/14; vom 16. Februar 2021 – Nr. 1128/17, NJW 2021, 2947) könne aber darin begründet liegen, dass der Richter in einem früheren Urteil umfangreiche Tatsachenfeststellungen getroffen habe, die die Schuld des jetzigen Angeklagten vorwegnehmen, und er mithin eine vorgefasste Meinung über seine Schuld habe. Dies könne zum Beispiel in Formulierungen zum Ausdruck kommen, die über die zur rechtlichen Einstufung der Tat des Mittäters erforderlichen Feststellungen hinausgingen.

Selbst wenn bei der danach erforderlichen Abwägung einzustellen sein sollte, dass Schöffen sich nicht so gut von früheren Eindrücken freimachen könnten wie Berufsrichter (vgl. hierzu EGMR aaO Rn. 51), kann in Ermangelung des Vortrags des früheren Urteils eine Prüfung nach diesen Maßgaben nicht erfolgen. Auf der Grundlage des derart mangelhaften Vortrags ergibt sich schon kein Anhalt dafür, dass sich der Schöffe in dem früheren Verfahren überhaupt mit einer Einbindung des hiesigen Angeklagten befasst hat. Die dort verurteilten Taten werden als Handel mit Betäubungsmitteln beschrieben, die Feststellungen werden nur dahin wiedergegeben, dass Lieferant der gehandelten Betäubungsmittel ein „Verkäufer aus den Niederlanden mit dem Spitznamen ‚H. ‘ – bei dem es sich möglicherweise um einen Bu.     handele – “ sei, was eine Bewertung von Tatbeiträgen des Angeklagten nicht nahelegt. Eine Prüfung, ob das frühere Urteil die Schuld des Angeklagten vorwegnehmende Feststellungen enthielt, ist damit nicht möglich.

3. Die erhobene Verfahrensrüge hätte auf der Grundlage des Revisionsvorbringens auch in der Sache keinen Erfolg, da keine Umstände vorgetragen sind, aus denen die Besorgnis der Befangenheit des Schöffen hätte resultieren können. Allein die Vorbefassung mit dem Verfahrensgegenstand reicht dabei angesichts des vorstehend Dargelegten nicht aus.“

Haft I: Anordnung von Hauptverhandlungshaft, oder: Nicht nach Ablehnung des beschleunigten Verfahrens

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Ich stelle dann heute hier im Blog seit längerer Zeit mal wieder (drei) Haftentscheidungen vor.

Den Opener mache ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.11.2021 – 1 Ws 437/21, der eine Problematik der sog. Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO) zum Gegenstand hat.

Es geht umd drei Beschuldigten, georgische Staatsangehörige mit jeweils dem Status eines Asylbewerbers. Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, in den Geschäftsräumen einer Firma 30 Packungen Zigaretten im Wert von insgesamt 343,90 Euro entwendet zu haben. Unter dem 14.07.2021 hatte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Hauptverhandlungshaft gegen die zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Polizeigewahrsam befindlichen Beschuldigten beantragt. Mit jeweils gleichlautenden Beschlüssen vom selben Tage hatte das AG den Erlass von Haftbefehlen gemäß § 127b Abs. 1 StPO gegen die Beschuldigten abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine „sofortige Verhandlung“ aufgrund der Arbeitsauslastung des Gerichts und der Gesamtumstände des Verfahrens nicht möglich sei. Der Unterzeichner sei überwiegend austerminiert und auch aus persönlichen Gründen gehindert, im beschleunigten Verfahren zu terminieren und zu entscheiden. Im Übrigen sei auch die personelle Ausstattung des Gerichts mit Protokollkräften nicht oder kaum in der Lage eine derartige Verhandlung innerhalb der kurzen Frist zu realisieren. Auch die „Corona-Bestimmungen“ des Gerichts würden eine kurzfristige Verhandlung erschweren, da nur unter Zurückstellung von Bedenken eine Verhandlung mit mindestens zehn Beteiligten durchzuführen sei.

Das LG hat die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„3. Indessen fehlt es an der weiter erforderlichen Voraussetzung, dass eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist (§ 127b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StPO).

Dabei kann dahinstehen, ob der Erwartung der Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme (§ 127b Abs. 2 Satz 1 StPO) tatsächlich die in den ablehnenden Entscheidungen des Amtsgerichts und den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts angeführten Gründe, namentlich die Terminslage, anderweitige Verhinderung des zuständigen Richters und gerichtsorganisatorische Einschränkungen, entgegenstehen.

Denn eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann vorliegend nicht (mehr) ergehen. Das Amtsgericht hat nämlich mit Beschlüssen vom 14. Juli 2021 nicht allein die Anordnung der Hauptverhandlungshaft nach § 127b gegen die Beschuldigten abgelehnt, sondern auch den gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 14. Juli 2021 auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist gemäß § 419 Abs. 2 Satz 2 StPO unanfechtbar und hat zur Folge, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden (§ 419 Abs. 3 StPO) und die Sache gegebenenfalls im Regelverfahren fortzusetzen ist. Die Wiederholung des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren ist ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 419 Rz. 9 a.E.).

Zur Sicherung der Durchführung des danach allein noch möglichen Regelverfahrens darf aber die Haft nach § 127b Abs. 2 StPO nicht angeordnet werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 127b Rz. 9; LR-Gärtner, StPO, 27. Aufl., § 127b Rz. 12).“.

Ich denke, vom beschleunigten Verfahren werden wir bei Anhalten der Corona-Proteste und der „Spaziergänge“ ggf. in nächster Zeit noch mehr hören. Und bitte: Nein, das sind dann keine „Standgerichte“.