Folgender Sachverhalt:
Die Hauptverhandlung beginnt am 08.11. 2007. Am 26.11.2009 verkündete der Vorsitzende seine Entscheidung, den Prozessbeteiligten „für das Stellen von Beweisanträgen eine Frist bis zum 02.12.2009“ zu setzen. Die Kammer behalte sich vor, danach gestellte Beweisanträge ohne gesonderten Beschluss erst im Urteil zu bescheiden und sie insbesondere wegen Verschleppungsabsicht abzulehnen. In einem ebenfalls am 26.11.2009 verkündeten Beschluss führte die Kammer unter anderem näher aus, dass das Verhalten der Verteidiger des Mitangeklagten den Verdacht nahe lege, ein Beweisantrag sei mit Verschleppungsabsicht gestellt worden. In einem weiteren Beschluss vom 19. 04.2010 teilte die Kammer mit, weitere Beweisanträge erst in den Urteilsgründen zu bescheiden, „sofern der jeweilige Antragsteller nicht substantiiert darlegt, warum ihm eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen ist oder dies sonst ersichtlich ist“. In den Gründen des Beschlusses legte die Kammer unter Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs dar, dass es dem Wahlverteidiger des Mitangeklagten bei einer Antragstellung um Prozessverschleppung gegangen sei. Am selben Hauptverhandlungstag beantragte ein Verteidiger des Mitangeklagten, den Zeugen D. (zu einer die Glaubwürdigkeit eines Mittäters betreffenden Hilfstatsache) zu vernehmen. Diesem Antrag schloss sich der Verteidiger des Angeklagten an. Die Kammer lehnte den Antrag erst in den Urteilsgründen mit der Begründung ab, er sei zur Prozessverschleppung gestellt worden.“ Mit der Verfahrensrüge wurde die unterbliebene Bescheidung des Antrags gerügt.
Das hatte beim BGH Erfolg. Wenn man die Ausführungen des BGH, Beschl. v. 20.07.2011 – 3 StR 44/ 11 zusammenfasst, kann man sie m.E. dahin zusammenfassen: Bis – auf von wenige Ausnahmen abgesehen – hat die Bescheidung eines Beweisantrages immer gem. § 244 Abs. 6 StPO durch Gerichtsbeschluss in der HV zu erfolgen, und zwar auch in den sog. „Verschleppungsfällen“, nur ausnahmsweise in letzteren Fällen Bescheidung wie ein Hilfsbeweisantrag erst im Urteil. Und das gilt auf jeden Fall,wenn die Kammer den Angeklagten nicht vorab gewarnt hat:.
Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt schon im Ansatz nicht vergleichbar. Zudem hat sich die Kammer in ihren Beschlüssen vom 26. November 2009 und 19. April 2010 ausführlich lediglich mit dem Verteidigungsverhalten des Mitangeklagten, nicht aber dem des Angeklagten befasst. Eine „vor die Klammer gezogene Vorabinformation über die zukünftigen Ablehnungsgründe“ (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 5 StR 129/05, aaO) ergibt sich hieraus in Bezug auf eine etwaige Prozessverschleppung durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger nicht.