Bewährung II: Anforderungen an „Legalprognose“, oder: Was sind „besondere Umstände“?

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das OLG Hamm, Urt. v. 19.09.2024 – 5 ORs 37/24 – zurück, über das ich neulich schon berichtet hatte (vgl. Strafe III: TOA nach Böllerwurf im Fußballstadion, oder: Wiedergutmachung bei mehreren Geschädigten?). In der Entscheidung hat das OLG auch zur Frage der Bewährung, und zwar sowohl zur „Legalsprognose“ als auch zum Vorliegen „besonderer Umstände“ i.S. von § 56 Abs. 2 StGB  Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„c) Schließlich hat das Landgericht auch die Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtsfehlerfrei begründet. Auch bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung kann das Revisionsgericht nur unter den oben genannten Voraussetzungen zur Strafzumessung eingreifen (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017 – III-4 RVs 18/17 -, Rn. 15, juris). Vorliegend erweist sich sowohl die Beurteilung der Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB als auch die Bejahung der besonderen Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB als rechtsfehlerhaft.

aa) Nach § 56 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung selbst zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Grundlage der Prognose des Tatgerichts müssen sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen, insbesondere die in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB „namentlich“ aufgeführten. Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Es reicht schon die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit aus, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (ständige Rechtsprechung; zuletzt: OLG Braunschweig, Urteil vom 22.03.2023 – 1 Ss 40/22 -, Rn. 40, juris).

bb) Besondere Umstände im Sinne im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts und Schuldgehalts der Taten, wie er sich in der Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können sich dessen Voraussetzungen auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben. Die besonderen Umstände müssen jedoch umso gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Obergrenze von zwei Jahren liegt. Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen (ständige Rechtsprechung; zuletzt: OLG Braunschweig, Urteil vom 22.03.2023 – 1 Ss 40/22 -, Rn. 45, juris).

cc) Ausgehend von diesem Maßstab hält weder die Beurteilung der Legalprognose noch die Bejahung besonderer Umstände rechtlicher Nachprüfung stand.

Es lässt sich bereits nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen das Landgericht von einer Stabilisierung der familiären Verhältnisse des Angeklagten ausgegangen ist. Nach den persönlichen Feststellungen ist der Angeklagte stets einer geregelten Tätigkeit nachgegangen und war bereits im Tatzeitpunkt Vater einer Tochter. Dass er gegenwärtig mit seinem Einkommen zum Familienunterhalt beiträgt und zwischenzeitlich Vater eines Sohnes geworden ist, hat seine Lebenssituation nicht grundlegend verändert.

Ferner erschließt sich nicht, aus welchen Gründen das Landgericht meint, dass der Angeklagte nunmehr seine Alkoholproblematik im Griff habe. Diesbezüglich wird lediglich ausgeführt, dass dieser auf Alkohol verzichte und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Weder werden der Umfang und der Behandlungsverlauf der psychotherapeutischen Unterstützung dargelegt, noch wird die Einlassung des Angeklagten, dass er mittlerweile keinen Alkohol mehr trinke, sowie die Belastbarkeit einer etwaigen Alkoholabstinenz kritisch überprüft.

Schließlich wird den verfestigten kriminellen Neigungen des Angeklagten zu geringe Bedeutung beigemessen. So stand der mehrfach vorbestrafte Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht nur in zwei Strafverfahren unter laufender Bewährung, so dass ihm gleich doppeltes Bewährungsversagen zur Last fällt. Er hat zudem nach seiner Haftverschonung im Februar 2022 bereits im August 2022 eine weitere Straftat begangen. Hierdurch hat er eindrücklich seine rechtsfeindliche Einstellung dokumentiert. Damit liegen ganz erhebliche Strafschärfungsgründe vor. Diese stehen ersichtlich nicht nur einer positiven Legalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB, sondern auch Milderungsgründen von besonderem Gewicht im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB entgegen.“

Bewährung I: Erörterungen der Wirkungen der U-Haft, oder: Anforderungen an die Kriminalprognose

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Am Monatsende kommen dann heute hier drei Postings zur Bewährung.

Als erste Entscheidung kommt der BGH, Beschl. v. 16.07.2024 – 2 StR 263/24. Das LG hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung „in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und von einem weiteren Vorwurf freigesprochen. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der er hinsichtlich der Frage der Bewährung Erfolg hatte:

„Rechtlich zu beanstanden ist aber, unbeschadet des hierbei bestehenden Beurteilungsspielraums des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – 1 StR 437/21, StV 2022, 642, 643 Rn. 5 mwN), die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

1. Die Strafkammer hat eine positive „Sozialprognose“ im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB verneint. Sie hat zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, er sei zwar in Deutschland bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sei aber nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Juni 2022 den ihm erteilten Weisungen – bei denen es sich um solche nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO handelte – nicht nachgekommen. Auch für die Annahme des Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB falle entscheidend zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass keine positive „Sozialprognose“ bestehe.

2. Diese Begründung leidet an einem rechtlich erheblichen Erörterungsmangel. Obschon das Landgericht den Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung als haftempfindlich behandelt hat, hat es sich nicht mit möglichen spezialpräventiven Wirkungen der Untersuchungshaft befasst, die nach der erneuten Festnahme des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils bereits seit über sieben Monaten andauerte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – 1 StR 437/21, StV 2022, 642, 644 Rn. 15; Beschlüsse vom 29. Mai 1990 – 5 StR 174/90 Rn. 7; vom 23. März 1995 – 4 StR 118/95, StV 1995, 414, 415, und vom 11. Januar 2022 – 6 StR 493/21, Rn. 3; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 215).

3. Der Senat sieht Veranlassung zu dem Hinweis, dass es für die Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB allein darauf ankommt, ob ohne Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in Zukunft nicht mehr strafbar machen wird. Allgemeines Wohlverhalten wird hierfür nicht verlangt. Das Erfordernis einer „ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben“ umfassenden günstigen Sozialprognose hat das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, S. 645, 647) bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1970 aufgegeben (BGH, Urteile vom 4. November 2021 – 6 StR 12/20, wistra 2022, 167, 172 Rn. 119, und vom 10. Februar 2022 – 1 StR 437/21, StV 2022, 642, 643 Rn. 8 mwN; MüKo-StGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56 Rn. 16).

Damit ist es nicht ohne weiteres zu vereinbaren, die Verneinung einer positiven Prognose entscheidend auf den bloßen Ungehorsam des Angeklagten gegen die ihm im Rahmen der Haftverschonung erteilten Anweisungen zu stützen, ohne die Bedeutung seiner Verstöße gegen Melde- und Aufenthaltspflichten für die Erwartung künftiger straffreier Führung zu bewerten.“

Wiederaufnahme III: Begründetheit des Antrags, oder: Widerruf eines Geständnisses

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Und dann als dritte Entscheidung zur Wiederaufnahme hier der LG Essen, Beschl. v. 21.06.2024 –  31 NBs-10 Js 50/23-17/23. Es geht um die Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrags. Über den Beschluss der LG Essen, mit dem der Antrag in dem Verfahren zugelassen worden ist, habe ich ja vorhin schon berichtet (vgl. Wiederaufnahme II: Widerruf eines Geständnisses, oder: Neues Beweismittel). Hier dann also jetzt die Entscheidung zur Begründetheit. Das LG hat den Wiederaufnahmeantrag als begründet angesehen:

„Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 01.08.2023 das Wiederaufnahmeverfahren zugelassen, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen insoweit gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.

Die Kammer hat sodann am 10.04.2024 einen Beweistermin durchgeführt und tatrelevante Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 10.04.2024 Bezug genommen. Im Rahmen der nach § 369 StPO durchgeführten Beweisaufnahme haben die vom Antragsteller vorgetragenen Wiederaufnahmetatsachen genügende Bestätigung gefunden. Hierbei ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. die konkrete Möglichkeit ausreichend, ein Vollbeweis, der jedweden vernünftigen Zweifel ausschließt, ist nicht erforderlich (vgl. Singelnstein in BeckOK StPO, 51 Edition, Stand: 01.04.2024, § 370 Rn. 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier, da sich infolge der durchgeführten Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte ergeben haben, die dafürsprechen, dass der Angeklagte zu Unrecht wegen des ihm vorgeworfenen Deliktes verurteilt worden ist.

Die abschließende Klärung bleibt letztlich der erneuerten Hauptverhandlung vorbehalten. Eine eigenständige Entscheidung der Kammer gemäß § 371 Abs. 2 StPO, wie der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.05.2024 anregte, ist der Kammer verwehrt, da hierzu die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist, die allerdings weder zur Beweisaufnahme noch zur Anregung des Verteidigers vom 16.05.2024 Stellung genommen hat. Mithin muss die endgültige Klärung des Verfahrens der erneuerten Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht zu treffen; erst aufgrund der neuen Hauptverhandlung wird über die Kosten des gesamten früheren Verfahrens zu entscheiden sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 473 Rn. 37 m.w.N.).“

Vielleicht erfahren wir ja demnächst, was aus dem Verfahren geworden ist.

Wiederaufnahme II: Widerruf eines Geständnisses, oder: Neues Beweismittel

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Die zweite Entscheidung kommt vom LG Essen. Das hat im LG Essen, Beschl. v. 01.08.2023 – 31 NBs 13/23 – die Wiederaufnahme gegen ein Berufungsurteil des LG Dortmund zugelassen.

Folgender Sachverhalt: Dem Verurteilten ist in dem Verfahren zur Last gelegt worden, einen Menschen bedroht und in zwei Fällen eine Falschverdächtigung begangen zu haben. Hintergrund des Vorwurfs der Bedrohung ist, dass der Verurteilte am 19.05.2019 gegenüber dem JVHS pp. geäußert haben soll, dass er ihn und seine Familie „kalt machen“ werde.

In der Hauptverhandlung vor dem AG vom 25.02.2020 räumte der Verurteilte den Anklagevorwurf geständig ein, so dass er wegen Bedrohung und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt wurde. Eine weitergehende Beweisaufnahme fand nicht statt. Infolge von Berufungseinlegungen der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten verhandelte die 45. Kleine Strafkammer des LG Dortmund die Sache am 17.03.2021. Während die Berufung der Staatsanwaltschaft bereits auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. beschränkte der Verurteilte seine Berufung in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch. Im Folgenden gab der Verurteilte eine geständige Einlassung ab. Eine weitere Beweisaufnahme zur Sache fand nicht statt. Mit Urteil vom 17.03.2021 verwarf das LG die Berufung des Verurteilten und änderte aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das OLG Hamm hat die Revision des Angeklagten. soweit er wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, verworfen. Im Übrigen wurde das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und das Verfahren bzgl. des Vorwurfs der falschen Verdächtigung nach § 354 Abs. 1 StPO eingestellt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.12.2022 hat der Verurteilte Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 17.03.2021  beantragt. Der Antrag wurde auf § 359 Nr. 5 StPO gestützt und unter Darlegung neuer Tatsachen und Beweismittel dargelegt, dass in der Sache — Verurteilung wegen Bedrohung —ein Freispruch zu erfolgen habe, da das ausgebrachte Geständnis unzutreffend und aus rein taktischen Erwägungen erfolgt sei und sich aus den Aussagen benannter, bislang nicht vernommener Zeugen ergebe, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen habe. Der Antrag hatte Erfolg:

„1. Der Antrag auf Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens war stattzugeben.

Der Antrag ist gemäß der in § 366 StPO genannten Form eingebracht worden und benennt insbesondere § 359 Nr. 5 StPO als Wiederaufnahmegrund zugunsten des Angeklagten. Zudem sind die Beweismittel angegeben, die den Wiederaufnahmegrund belegen sollen. Diese sind derart hinreichend konkret bezeichnet worden_ so dass das Gericht sie beiziehen und für eine Beweisaufnahme nach § 369 Abs. 1 StPO verwenden kann. Das Ziel der Wiederaufnahme, einen Freispruch zu erlangen. ist legitim.

Zudem sind die Voraussetzungen des § 359 Nr. 5 StPO gegeben, da der Verurteilte Tatsachen und Beweismittel benennt. die als neu zu bewerten sind, und die geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis in der Sache zu führen. Hierbei sind die Tatsachen und Beweismittel als neu zu bewerten, da diese bei der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht berücksichtigt worden sind. da die Feststellung zum Tatgeschehen sich allein auf der damaligen geständigen Einlassung des Verurteilten gründete, die nunmehr widerrufen wurde. Dahingehend sind die genannten Tatsachen und Beweismittel auch hinreichend geeignet, ggfs. zu einem Freispruch des Verurteilten zu führen. Der Verurteilte hat zudem im Rahmen seiner besonderen Darlegungspflicht dargelegt. dass er das Geständnis damals lediglich aus taktischen Erwägungen abgegeben habe. um eine Verurteilung zu einer in Rede stehenden vollstreckbaren Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht zu vermeiden. Dass das Geständnis hierbei vor dem Landgericht Dortmund im Rahmen einer Verständigung i_S.v. § 257c StPO abgegeben wurde, ist hierbei unerheblich, da die Verfahrensabsprache grundsätzlich keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. hierzu Singelnstein in BeckOK StPO, 47. Edition, Stand: 01.04.2023, § 359 Rn. 37 m.w.N.). Zudem ist hierbei zu beachten, dass das damals abgegebene Geständnis des Angeklagten nicht im Hinblick auf die Richtigkeit überprüft worden ist. Die Kammer hat hierbei auch in den Blick genommen, dass der Verurteilte bereits vor dem Amtsgericht eine geständige Einlassung abgegeben hat, wozu er allerdings ebenfalls konkret dargelegt hat, dass dies allein auf Anraten seines Verteidigers erfolgt sei, um hierdurch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu vermeiden.“

Wiederaufnahme I: Inhalt des Aufnahmeantrages, oder: Abweichung von einem früheren Geständnis

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Heute wende ich mich mal einer Thematik zu, mit der der Verteidiger nicht jeden Tag zu tun hat, und zwar dem Wiederaufnahmeverfahren. Dazu gibt es drei LG-Beschlüsse.

Ich starte mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.09.2024 – 12 Qs 42/24. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger, der seit 2014 in Deutschland lebt. Nach Ablehnung seines Asylantrags ist er seit 20.01.2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Am 12.03.2020 verurteilte ihn das AG wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass im Zeitraum 05.02.-08.05.2019 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Das Urteil ist seit 20.03.2020 rechtskräftig, die Strafe ist vollstreckt.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 stellte der Verteidiger des Antragstellers für diesen einen Wiederaufnahmeantrag. Dieser war auf § 359 Nr. 5 StPO gestützt. Der Antragsteller hätte – was die neu vorgelegten Beweismittel belegen würden – bei der Beantragung eines iranischen Reisepasses eine Freiwilligkeits- oder Reueerklärung abgeben müssen. Das sei ihm nicht zumutbar gewesen. Das AG habe bei seinem Urteil den Umstand, dass die genannte Erklärung abzugeben gewesen wäre, nicht gekannt. Er sei geeignet, die Freisprechung des Antragstellers zu begründen.

Das AG verwarf den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 08.08.2024 als unzulässig. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien. Ob seinerzeit eine Reueerklärung überhaupt erforderlich gewesen sei, sei streitig. Auch habe der Antragsteller keine Bemühungen entfaltet, einen neuen Pass zu erlangen.

Hiergegen legte der Verteidiger des Antragstellers sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 372 Satz 1 StPO) und zulässig erhoben. Sie ist jedoch unbegründet, weil im Wiederaufnahmeantrag kein geeignetes (im Sinne von: ausreichendes) Beweismittel angeführt war, sodass das Amtsgericht ihn zu Recht gem. § 368 Abs. 1 StPO verworfen hat.

1. Die im Wiederaufnahmeantrag genannten und ihm in Kopie beigelegten Urkunden sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Bei Urteilen sind solche Tatsachen und Beweismittel neu, die beim Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und damit zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden waren (LR-StPO/Schuster, 27. Aufl., § 359 Rn. 89). Unerheblich ist, ob der Verurteilte die geltend gemachten Tatsachen schon in der Hauptverhandlung gekannt hat und ob er sie bereits früher hätte beibringen können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.1983 – 1 Ws 103/82, MDR 1984, 74). Hieran gemessen sind die vorgelegten Urkunden neu. Sie und die dort behandelten Inhalte (Notwendigkeit einer Freiwilligkeits- oder einer Reueerklärung beim Passantrag) waren nicht Gegenstand der Beweisaufnahme und des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg.

2. Die Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln genügt nach § 359 Nr. 5 StPO allein aber noch nicht zur Wiederaufnahme. Die Vorschrift verlangt ferner, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder seine geringere Bestrafung aufgrund eines anderen und milderen Strafgesetzes zu begründen. Aus § 368 Abs. 1 StPO folgt weiter, dass das neue Beweismittel auf seine Eignung geprüft werden muss. Eine lediglich abstrakte Schlüssigkeitsprüfung der nova ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und sie war auch vom historischen Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Demgemäß muss der Antrag in bestimmten Fällen auch die Eignung des Beweismittels darlegen. Das gilt namentlich dann, wenn der Verurteilte nunmehr abweichend von einem früher abgegebenen Geständnis vorträgt. In diesem – hier einschlägigen – Fall muss er darlegen, warum er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider zugab und weshalb er das Geständnis nunmehr widerruft (BGH, Beschluss vom 07.07.1976 – StB 11/74, juris Rn. 11; Beschluss vom 14.06.1995 – StB 8/95, juris Rn. 4; vgl. weiter Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 359 Rn. 47 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Wiederaufnahmeantrag nicht.

a) Soweit die neu vorgelegten Urkunden die Relevanz von Freiwilligkeitserklärungen für einen Passantrag zum Gegenstand haben, worin erklärt wird, dass die den Pass begehrende Person freiwillig in den Iran reisen wolle, fehlt es von vornherein an der Eignung, damit einen Freispruch oder die Bestrafung nach einem milderen Gesetz herbeizuführen. Die vorgelegten Urkunden belegen für den anklagegegenständlichen Zeitraum die Relevanz einer Freiwilligkeitserklärungen für einen Passantrag gerade nicht. In dem undatierten Antragsformular des Münchener Generalkonsulats ist lediglich von der Erklärung der „Reue der Asylantragstellung“ die Rede. Für die Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 19.05.2020 gilt das Gleiche. Das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen erklärte in seiner Mitteilung vom 06.08.2020 ausdrücklich, dass bei der Beantragung eines iranischen Reisepasses die Vorlage einer Freiwilligkeitserklärung nicht notwendig sei; in seiner Information vom 16.03.2021 teilte das Landesamt lediglich etwas zur Reueerklärungen mit, nicht jedoch zu Freiwilligkeitserklärungen. Dem Schreiben des Auswärtigen Amtes an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 14.11.2019 (ebenso dessen Bericht vom 05.02.2021) ist zu entnehmen, dass dem Auswärtigen Amt die grundsätzliche Haltung Irans, Rückführungen seiner Staatsangehörigen nur bei Vorliegen einer Freiwilligkeitserklärung zu unterstützen, bekannt sei. Darum geht es hier aber nicht, sondern um die Frage der Erteilung eines Passes. Auf die Frage, ob der Zwang zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung die Beantragung eines Passes unzumutbar machen könnte (dazu vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007 – 2 St OLG Ss 242/06, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19/08, juris Rn. 14 ff.), kommt es mithin nicht an.

b) Aber auch soweit die mögliche Erforderlichkeit einer Reueerklärung bei der Beantragung eines iranischen Passes aus den Urkunden hervorgeht, ist das zur Erreichung der in § 359 Nr. 5 StPO genannten Ziele nicht geeignet, weil es für sich und in Zusammenschau mit den bislang vorliegenden Beweismitteln betrachtet unzureichend ist. Denn auch dann wäre die Unzumutbarkeit der Passbeantragung nicht belegt.

aa) Grundsätzlich kann die Voraussetzung einer Reueerklärung zwar die Unzumutbarkeit einer Mitwirkung bei der Passbeschaffung begründen, jedenfalls wenn der Erklärende darin bedauert, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und erklärt, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren (für eine eritreische Reueerklärung BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9/21, juris Rn. 17) bzw. wenn er sich dabei selbst einer Straftat bezichtigen müsste (BayObLG, Beschluss vom 26.03.2023 – 204 StRR 139/23, S. 6, n.v.). Dergleichen bringt der Wiederaufnahmeantrag aber nicht vor. In dem vorgelegten Formular des iranischen Generalkonsulats heißt es lediglich „…erkläre ich hiermit meine Reue der Asylantragstellung und beantrage die Ausstellung eines Reisepasses“. Der Wiederaufnahmeantrag legt nicht dar, dass darin die Selbstbezichtigung einer Straftat nach iranischem Recht läge, sondern führt lediglich aus, der Antragsteller könne eine solche Erklärung nicht abgeben, weil es ihm überhaupt nicht leidtue, einen Asylantrag in Deutschland gestellt zu haben (was nach dem Maßstab von OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007 – 2 St OLG Ss 242/06, juris Rn. 57, aber für die Unzumutbarkeit ausreichen sollte; zweifelhaft).

bb) Die Unzumutbarkeit eines Passantrags ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt: Im Prozess vor dem Amtsgericht Nürnberg gab die damalige Verteidigerin eine mit dem Antragsteller abgesprochene und von diesem ausdrücklich gebilligte Erklärung ab. Danach räume der Antragsteller den gegen ihn erhobenen Vorwurf ein. Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Bahai an, die im Iran verfolgt werde. Darüber habe er nicht sprechen wollen, was sicherlich eine Ursache für die Ablehnung gewesen sei. Er habe sich nicht richtig verhalten. Nach der Haftentlassung werde er mit Hilfe seines Sohnes, der hier lebe, und mit Hilfe der Anwälte versuchen, sich einen Pass zu beschaffen. Auf die Frage, warum sich seine Frau bereits einen Pass besorgt habe und er nicht, antwortete er, sie sei Muslimin, weshalb das möglich gewesen sei, er hingegen sei Bahai. Die in der Hauptverhandlung verlesene Niederschrift einer Vorsprache beim Ausländeramt der Stadt Nürnberg belegt, dass der Antragsteller dort am 04.01.2019 gesagt habe, er sei auch weiterhin nicht bereit, bei der Passbeschaffung mitzuwirken und werde nicht zur Botschaft fahren.

In diesen eigenen Angaben des Antragstellers spielte die Notwendigkeit, eine Reueerklärung abzugeben, keine für seine Verweigerungshaltung tragende Rolle; im Gegenteil war er damals offensichtlich bereit, einen iranischen Pass zu beantragen. Nunmehr beruft er sich allerdings darauf, dass die Beschaffung eines Passes deshalb nicht möglich gewesen sei, weil er eine Reueerklärung hätte abgeben müssen, und ihm dies nicht zumutbar gewesen sei. Denn er bereue es nicht, illegal aus dem Iran ausgereist zu sein und einen Asylantrag in Deutschland gestellt zu haben. Mit diesem neuen Vortrag setzt sich der Antragsteller in Widerspruch zu seinem früheren Geständnis und zu der – unter keine Einschränkungen gestellte – Ankündigung, es mithilfe seines Sohnes und der Anwälte zu versuchen, einen Pass zu erlangen. Dieser Widerspruch wird nicht aufgeklärt. Damit kann die nunmehr behauptete Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht plausibel erklärt werden. Sie war aber erklärungsbedürftig, weil die Unzumutbarkeit keine rein objektive Gegebenheit darstellt, sondern zwingend auch an die subjektiven Maßstäbe des konkret Handelnden anknüpft, der in mehr oder weniger großem Maße bereit sein kann, bestimmte Erschwernisse hinzunehmen oder bestimmte Erklärungen abzugeben. Nach alldem kann nicht angenommen werden, dass im Jahr 2019 die Ablehnung der Abgabe einer Reueerklärung – sollte eine solche erforderlich gewesen sein – für das Unterlassen des Angeklagten leitend und ursächlich war.“