Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren für den Vergleich beim TOA?

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Und dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren für den Vergleich beim TOA?. Es war dann eine wenig hin und her gegangen zwischen mir und dem Fragesteller. Ich habe dann schließlich Folgendes geantwortet:

„Moin,

so jetzt habe ich mal etwas gesucht.

Schauen Sie bitte mal in OLG Jena, AGS 2009, 587 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2022 – 1 Ws 579/21, AGS 2022, 554; OLG Nürnberg, RVGreport 2014, 72 = AGS 2014, 18 m. abl. Anm. N. Schneider = StraFo 2014, 37 und die Kommentierung in unseren Kommentar bei der Nr. 4143 VV RVG. Ich denke, dass es nicht so gut aussieht.

Das gilt m.E. auch für die nachträgliche Erweiterung. Die wird man eine einer potentiellen Erstreckung auf den Vergleich erst recht ablehnen.

Aber wie immer: Nur ein Versuch macht kluch. Einfach mal die Erweiterung beantragen und schauen, was passiert. Wäre nett, wenn Sie mir vom Ausgang berichten würden, ggf. mit der Entscheidung.“

Bewährung II: 2/3-Aussetzung ohne Einwilligung?, oder: Ohne Einwilligung des Verurteilten geht es nicht

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Und als zweite Entscheidung dann etwas aus dem Verfahren zur Reststrafenaussetzung, nämlich Aussetzung der Reststrafe ohne Einwilligung des Verurteilten. Das OLG Hamm sagt im OLG Hamm, Beschl. v. 02.05.2024 – 3 Ws 174/24: Ohne Einwilligung geht es nicht:

„Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung und Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe angeordnet sowie weitere Regelungen für die Bewährung getroffen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Nach Mitteilung der JVA X ist der Verurteilte mit einer Bewährungsaussetzung nicht einverstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und eine Bewährungsaussetzung abzulehnen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gem. §§ 454 Abs. 1, Abs. 3 StPO, 57 Abs. 1 StGB statthaft. Sie ist auch rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Nach Auskunft der JVA X ist die angefochtene Entscheidung dem Verurteilten am 11. März 2024 zum Zweck der Zustellung ausgehändigt worden; an selben Tag ist seine Beschwerdeschrift beim Landgericht eingegangen.

Der Verurteilte ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert. Gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB setzt eine Aussetzung des Strafrests die Einwilligung des Verurteilten voraus. Deshalb ist anerkannt, dass eine Aussetzung ohne Einwilligung die verurteilte Person beschwert (OLG Celle, Beschluss vom 22. August 1977, 3 Ws 234/77, JR 1977, S. 337 f. mit zust. Anmerkung Stree; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 454, Rn. 44; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 57, Rn. 20e). So verhält es sich im hier zu entscheidenden Fall: Mit Fax vom 11. März 2024 hat die JVA X eine schriftliche Erklärung des Verurteilten vom 7. Februar 2024 vorgelegt, nach der er auf seine vorzeitige Entlassung „verzichte“.

2. Aus den genannten Gründen hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. Nachdem der Verurteilte mit einer bedingten Entlassung nicht einverstanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Bewährungsaussetzung nicht erfüllt. Dies ist nach Auskunft der JVA Grund für die Rechtsmitteleinlegung des Verurteilten. Hinweise darauf, dass er es sich inzwischen anders überlegt hat, bestehen nicht.“

Auch nichts Neues, sonder nur Bestätigung der bekannten Rechtsprechung.

Bewährung I: Erstverbüßer-2/3-Drittel-Aussetzung, oder: Regelfall, wenn alle ok

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Heute geht es dann auf in die 25. KW des Jahres 2024. Zum Wochenauftakt gibt es zwei Entscheidungen zu Bewährungsfragen, beide kommen aus dem Vollstreckungsbereich.

Zunächst kommt hier der OLG Naumburg, Beschl. v. 27.05.2024 – 1 Ws 214/24 B-Sonst. Der Verurteilte verbüßt seit dem 24.11.2023 eine Strafe wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafe von acht Monaten. Zwei Drittel der Strafe waren am 03.05.2024 verbüßt. Das Strafende ist auf den 23.07.2024 notiert. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln abgelehnt. Dagegen die soofortige Beschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung und eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach § 57 Abs. 1 StGB liegen vor.

1. Die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe ist – nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe und bei Einwilligung der verurteilten Person, so wie hier – zur Bewährung auszusetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Bei dieser Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB). Entscheidend für die Prognose nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben der Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Isolierte Aussagen über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit der Verurteilten sind wenig hilfreich. Vielmehr muss stets der Bezug zu den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Auge behalten werden. Dies bedeutet, dass je nach der Schwere der Straftaten, die von dem Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten sind, unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben der Verurteilten zu stellen sind. Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits begangen hat (BGH, Beschluss vom 25. April 2003, StB 4/03, Rn 5 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2020, 3 Ws 67/20, Rn 8 m. w. N.; jeweils zitiert nach juris).

Verbüßt der Verurteilte – wie vorliegend – erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen, so kann allerdings im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003, StB 4/03, Rn 4, zitiert nach juris; Fischer, StGB, 71. Auflage, § 57 Rn. 14). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung, wenn besondere Umstände – in Form von gewichtigen negativen Prognoseindizien – vorliegen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 1 Ws 19/22 –, Rn. 5, KG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 Ws 88/21 –, Rn. 15, 16 m. w.N., zitiert nach juris). So kann eine Strafrestaussetzung trotz Erstverbüßung im Einzelfall ausscheiden, wenn die Umstände der Tatbegehung sowie das Umfeld des Verurteilten auf dessen nachhaltige Verstrickung in ein kriminogenes Milieu schließen lassen (beispielsweise beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder bei Taten der organisierten Kriminalität), in seiner Persönlichkeitsstruktur und seinen Lebensverhältnissen nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind (beispielsweise bei der wiederholten Begehung einschlägiger Straftaten, bei einer gravierenden, für wiederholte, erhebliche Straftaten ursächlichen Suchtproblematik oder mehrfachem Bewährungsversagen in Verbindung mit weiteren Umständen) oder wenn bei einem Rückfall Rechtsgüter von besonderem Gewicht bedroht sind, etwa bei schweren Gewalttaten oder bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (KG a. a. O.).

Die Vermutung, dass der erstmalige Strafvollzug bei dem Verurteilten einen deutlichen Eindruck hinterlassen hat und seine Entlassung verantwortet werden kann, ist in der Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände nicht entkräftet. Ihre gegenteilige Einschätzung, trotz des Status des Verurteilten als Erstverbüßer, seiner Mitarbeitsbereitschaft und seines beanstandungslosen Verhaltens im Vollzug sei der Strafzweck sei noch nicht erfüllt, hat die Leiterin der Jugendanstalt Raßnitz in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2024 nicht weiter begründet. Die Vermutung ist insbesondere nicht schon allein deswegen widerlegt, weil der Verurteilte Bewährungsversager ist (siehe BGH a. a. O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 2023 – 2 Ws 62/23 (S) –, Rn. 7; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 1 Ws 32/21 –, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2007 – 2 Ws 308/07 –, Rn. 11; jeweils zitiert nach juris). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte ausschließlich die der Ausgangsverurteilung zugrundeliegende Tat innerhalb der Bewährungszeit nach der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Wittenberg vom 10. November 2020 begangen hat. Alle weiteren Straftaten, aufgrund derer er verurteilt wurde, lagen vor dieser Verurteilung. Auch stand er zum Zeitpunkt der der Ausgangsverurteilung zugrundeliegenden Tat entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht zweifach unter Bewährung, sondern lediglich aufgrund des genannten Urteils des Amtsgericht Wittenberg vom 10. November 2020. Auch wenn der Verurteilte wegen einer schwerwiegenden Tat unter Bewährung stand, lässt sich doch aus dem – auch nicht mit einer hohen Rückfallgeschwindigkeit verbundenen – einmaligen Bewährungsbruch mit einer nicht einschlägigen Straftat keine besondere Unbelehrbarkeit des Verurteilten ableiten, die ausnahmsweise zu der Annahme berechtigt, dass die erstmalige Verbüßung von Strafhaft den Verurteilten nicht ausreichend beeindruckt hätte. Dies gilt nach Ansicht des Senats hier auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Verurteilte sich in dem Verfahren, das zu dem Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 10. November 2020 geführt hat, von Oktober 2019 bis Februar 2020 für etwa drei Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Denn diese erfolgte noch deutlich vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Wittenberg vom 10. November 2020 und mehr als anderthalb Jahre vor Begehung der nicht einschlägigen Anlasstat und kann im Hinblick auf die nachhaltige und spezialpräventive Wirkung auf den Gefangenen auch nicht mit Strafhaft verglichen werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 2023 – 2 Ws 62/23 (S) –, Rn. 5, zitiert nach juris). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte nach einer Haftentlassung voraussichtlich keine Position als Geschäftsführer oder in ähnlicher Verantwortung innehaben wird, die zuvor zu der dem Freiheitsentzug zugrundeliegenden Tat geführt hat. Vielmehr strebt er ausweislich der bei der mündlichen Anhörung vorgelegten Bescheinigung eine Anstellung als Servicetechniker an. Berücksichtigt man ferner, dass der Verurteilte nach der Haftentlassung in ein stabiles soziales Umfeld zurückkehrt und bei einem Rückfall in Ansehung der Anlasstat kein besonders schwerwiegendes Rechtsgut bedroht ist, lässt sich die vorzeitige Entlassung des Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantworten.“

Nichts weltbewegend Neues, aber immerhin…. 🙂 .

Sonntagswitz, das ist heute nicht schwer: Fußballwitze

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Und weiter geht es dann noch mit dem Sonntagswitz. Das Thema zu finden, war heute nicht wirklich nicht schwer. Wenn die Fußball-EM „bei uns“ stattfindet, muss man Fußballwitze bringen. Obwohl Fußball nun wirklich nicht so meins ist. Aber, da muss ich durch. Man muss auch ertragen – muss man wikrlich – dass im Fernsehen nach der Lcihtathletik-EM dann das nächste Dauerthema läuft. Dann wird kurz Luft geholt und dann geht es mit der Olympiade weiter. Nein, ich brauche jetzt keine Kommentar dazu, dass der ÖRR abgeschafft werden muss 🙂 . Es gibt übrigens ja die Mediathek 🙂 .

So, nun aber zum Thema mit folgenden „Witzen“:

Fußballer-Sprüche:

  • Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben. Den Rest habe ich einfach verprasst.
  • Mailand oder Madrid – Hauptsache Italien!
  • Ich bin körperlich und brutal fit.
  • Wir wollten i kein Gegentor kassieren. Das hat auch bis zum Gegentor ganz gut geklappt.

„Mein Arzt hat mir geraten mit dem Fußballspielen aufzuhören.“

„Ach wie schade, hast du dich mal wieder untersuchen lassen?“

„Nein, er hat mich spielen sehen!“


Zwei Fußballer haben den Schlüssel im Auto vergessen. Der eine versucht den Wagen mit einem Draht zu öffnen.

Plötzlich der andere: „Beeil dich besser, gleich fängt es an zu regnen und das Verdeck ist noch offen!“


Der Trainer sitzt nervös auf der Bank und springt plötzlich auf:

„Mensch, warum lasst ihr den Typen so frei zum Schuss kommen?“

Ein Spieler guckt ungläubig zum Trainer: „Na weil, das ein Elfmeter ist!“

Wochenspiegel für die 24. KW., das war Sylt, Sylt, Sylt, DSGVO, Videokamera und Parkverstoßtäter

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Ich schließe die Woche dann heute mit dem „normalen“ Programm. Erst jetzt mal den Wochenspiegel bringen, und zwar mit folgenden Hinweisen:

  1. LG München: BILD bzw. BILD Online durfte Sylt-Video und Standbilder nicht unverpixelt verbreiten und nicht identifizierend über beteiligte Person berichten
  2. Sylt – bald auch in Ihrer Stadt?

  3. OLG Frankfurt: Schadensersatzanspruch gegen Bank oder Sparkasse wegen unrichtiger Geldwäscheverdachtsmeldung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  4. Grundgesetzänderung für Ehrenplatz beim CSD

  5. „Buyx faselt“ – Strafanzeige

  6. Fehlkonfiguration von Webservern – Wie kommt es zu Datenlecks?

  7. AG Gelnhausen: Unterlassungsanspruch gegen Nachbarn wegen möglicher Videoüberwachung durch schwenkbare Kamera
  8. Arbeitsrechtliche Stolpersteine: Die häufigsten Fehler bei Kündigungen – Teil 1

  9. Cookies und Datenschutz: Zwischen TDDDG und DSGVO

  10. und aus meinem Blog: OWi I: Halter nicht automatisch Parkverstoßtäter, oder: Das ist keine „Revolution“, sondern h.M.