Und dann heute „Kessel Buntes“. In dem erneut zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier zunächst der OVG Saarland, Beschl. v. 22.07.2024 – 1 B 43/24 – mit folgendem Sachverhalt:
Gestritten wird um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerschein. Die örtliche Polizeiinspektion hatte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 01.02.2023 mitgeteilt, über den Antragsteller lägen Informationen über Tatsachen vor, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen. Daraufhin bat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 09.02.2023, eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorzulegen, welche fahreignungsrelevanten Krankheiten vorlägen und welche Medikamente regelmäßig verordnet würden. Der Antragsteller legte dem Antragsgegner eine Ärztliche Bescheinigung eine praktischen Arztes vom 20.03.2023 vor, wonach mehrere näher bezeichnete Erkrankungen bestünden und näher bezeichnete Medikamente eingesetzt würden; aufgrund der Angaben des Untersuchten und der von ihm erhobenen Befunde empfehle er „vor Erteilung der Fahrerlaubnis keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten.“
Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Schreiben vom 24.03.2023 darauf hin, dass bei ihm über die in dem Attest vom 20.03.2023 genannten Erkrankungen hinaus ausweislich seiner Fahrerlaubnisakte am 16.01.2023 eine Ataxie diagnostiziert worden sei und er eine psychiatrische Behandlung ablehne, weshalb das Attest „nicht anerkannt“ werden könne und er „erneut aufgefordert“ werde, ein ärztliches Attest seines behandelnden und ggf. seines vorherigen Arztes mit „sämtlichen Diagnosen“ zu den Fragen vorzulegen, welche fahreignungsrelevanten Krankheiten vorlägen, welche Medikamente regelmäßig verordnet würden und seit wann er bei diesem Arzt in Behandlung sei, wobei das Attest „jedoch keine Aussage über Ihre Kraftfahreignung treffen“ solle und der Arzt „schriftlich zu bestätigen“ habe, dass ihm dieses Schreiben vorgelegt worden sei. Eine Fristverlängerung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 31.03.2023 ab. Der Antragsteller legte dem Antragsgegner eine Bestätigung des Dr. D. vom 31.03.2023 vor, wonach er seit 20.03.2023 bei ihm in Behandlung sei und ihm das Schreiben der Stadtverwaltung vom 09.02.2023 vorgelegt habe, und reichte das Attest vom 20.03.2023 erneut ein.
Mit Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 24.05.2023 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis zum 25.07.2023 zu näher bezeichneten Fragen vorzulegen. Die beigefügte Einverständniserklärung unterzeichnete der Antragsteller nicht. Das ihm aufgegebene Gutachten legte der Antragsteller nicht vor.
Nach entsprechender Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 26.09.2023 die ihm erteilte Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung an, drohte widrigenfalls ein Zwangsgeld an und setzte eine Verwaltungsgebühr fest.
Der Antragsteller gab am 27.09.2023 seinen Führerschein beim Antragsgegner ab. Am ß2.10.2023 legte er gegen den Bescheid vom 26.09.2023 Widerspruch ein. Am gleichen Tag beantragte er beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Das VG hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen die Beschwerde und der Widerspruch. Beides ohne Erfolg.
Hier die Leitsätze zu der Entscheidung des OVG. Wem es um die Einzelheiten geht: Bitte selbst im verlinkten Volltext nachlesen:
1. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 80 Abs 3 Satz 1 VwGO stellt eine rein formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollziehbarkeitsanordnung dar, weshalb es unschädlich ist, wenn die dargelegten Gründe sich später im gerichtlichen Verfahren als (materiell) unzutreffend erweisen.
2. Trotz der Formulierung „darf“ in § 11 Abs 8 FeV ist der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, kein Ermessen eingeräumt.
3. Fehlt in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, so hat dies nach § 146 Abs 4 Sätze 3 und 6 VwGO zur Folge, dass die Beschwerde der Zurückweisung unterliegt.
4. Zur Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, den der Gutachtenanordnung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären und deutlich zu machen.
4. Zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit des Anlasses der angeordneten Untersuchung für den Betroffenen.
Eine Ergänzung oder Korrektur der Gutachtenanordnung ist nur relevant, wenn sie vor Erlass des Fahrerlaubnisentziehungsbescheides erfolgt ist.
Die der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegende Funktion der Kontrolle (und nicht der Reparatur) von Verwaltungshandeln schließt eine Heilung einer unzureichenden Begründung einer Gutachtenanordnung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus.