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Unfallschadenregulierung II: Mietwagenkosten beim „Luxusauto“, oder: Wenn man einen Ferrari fährt

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By Axion23 – LaFerrari in Beverly Hills, CC BY 2.0,

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Celle, Urt. v. 25.11.2020 – 14 U 93/20, geht es auch noch einmal um Unfallschadenregulierung und auch wieder um Mietwagenkosten. Geltend gemacht hatte der Kläger 5.644, 17 EUR, gezahlt worden waren 122,53 EUR. Den Rest hatte der Kläger geltend gemacht. Das OLG hat die aber nicht zugesprochen. Das Besondere an dem Fall: Bei dem beschädigten Pkw handelte es sich um einen Ferrari:

Restliche Mietwagenkosten in Höhe von 5.521,64 EUR (5.644,17 EUR abzüglich der ausgeurteilten 122,53 EUR) stehen dem Kläger nicht zu. Für die Auffassung des Klägers, die von der Einzelrichterin gewählte Schätzungsmethode gemäß § 287 ZPO sei vorliegend ungeeignet, seinen erstattungsfähigen Schaden zu ermitteln, spricht zwar die Entscheidung des KG Berlin [Urteil vom 11. Juli 2019 – 22 U 160/17 –, Ziffer 2e), VersR 2020, 46 (47)], das moniert, dass die Fraunhofer- und Schwacke-Listen Fahrzeuge aus dem gehobenen Luxuswagenbereich nicht enthalten. Sie sind auf dem Fahrzeugmarkt nicht in einem Umfang verfügbar, der es erlaubt, Mietpreise zu erheben und zu vergleichen. Gegen eine Erstattung der (noch) geltend gemachten 5.521,64 EUR sprechen aber jedenfalls die folgenden Gesichtspunkte:

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind im Rahmen einer Schadensregulierung diejenigen Kosten vom Schädiger zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte [BGHZ 63, 182 (188); BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 –, Rn. 10, zitiert nach juris]. Der Halter eines Pkw ist im Schadensfall grundsätzlich berechtigt, sich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp zu beschaffen [BGH, NJW 1970, 1120; KG Berlin, VersR 2020, 46, 47]. Wer einen Sportwagen fährt, darf also im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen typengleichen Sportwagen als Mietfahrzeug wählen [OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 907]. Dies gilt allerdings nicht völlig schrankenlos:

Der Geschädigte hat sich auf den Ausgleich der Nachteile zu beschränken, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen, wozu auch gute Fahreigenschaften, normaler Komfort, bequemer Sitz, Klimaanlage und eine dem Gebrauchszweck dienende besondere Einrichtung gehören [BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80 –, Rn. 10, zitiert nach juris]. Dagegen wird ein Verzicht auf den Ausgleich derjenigen Nachteile befürwortet, die lediglich zweckfrei die Freude am Fahren und das äußere Erscheinungsbild betreffen bzw. die durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind [ders., a. a. O.; BGH, VersR 1970, 547 (548)]. Deshalb kann ein Geschädigter gehalten sein, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist [BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80 –, Rn. 11 m. w. N.; LG München II, Urteil vom 8. Mai 2012 – 2 S 4044/11 –, Rn. 14; beide zitiert nach juris]. Das war hier der Fall:

Der Kläger trägt selbst vor, dass ein seinem Ferrari vergleichbarer Mietwagen auf dem regionalen Markt nur zu einem Tagessatz von 600,- bis 700,- EUR anmietbar gewesen sei. Dagegen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, ein Porsche Carrera oder ein 8-er BMW hätten für ca. 90,- EUR bis 230,- EUR pro Tag angemietet werden können. Mit den gezahlten und ausgeurteilten 1.618,36 EUR ist dem Kläger durch die Beklagte und die Einzelrichterin ein Tagessatz von 147,- EUR zur Verfügung gestellt worden. Hierfür hätte unstreitig ein Fahrzeug der höchsten Gruppen 10 und 11 nach den Fraunhofer- bzw. Schwacke-Listen angemietet werden können, folglich ein Pkw, der hohen Fahrkomfort, eine gehobene Bequemlichkeit und eine erheblich überdurchschnittliche Fahrzeugausstattung geboten hätte (z. B. ein hochklassiger Audi oder BMW). Selbstverständlich sind solche Fahrzeuge mit einem Ferrari oder einem Lamborghini nicht unmittelbar vergleichbar. Aber der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es der Kläger versäumt hat, darzulegen, wozu er während der relativ kurzen Mietdauer von elf Tagen und einer Laufleistung von insgesamt 658 km unbedingt einen Sportwagen der Spitzenklasse benötigte. Auch mit einem sportiven BMW, Audi, Mercedes, Porsche oder einer anderen Marke hätte er technisch auf hohem Niveau und beträchtlicher Reputation unterwegs sein können. Die besonderen Fahreigenschaften eines Ferrari und dessen Ansehen stellen keine Werte dar, auf die der Kläger nicht für wenige Tage hätte verzichten können. Angesichts des Umstandes, dass der Tagesmietpreis für ein solches Fahrzeug deutlich – mehr als das Vierfache – über demjenigen für ein Fahrzeug aus der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer- oder Schwackelisten gelegen hat, erscheint es dem Senat aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten nicht mehr angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten. Diese Gesichtspunkte begründen keinen ersatzfähigen materiellen Schaden, sondern stellen ideelle Werte dar, die keine Vermögenseinbuße begründen.

Somit erfolgte die überwiegende Klagabweisung zu den vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten ebenfalls zu Recht.

Unfallschadenregulierung I: Mietwagenkosten, oder: Wie werden sie berechnet?

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Heute ist Samstag und damit „Kessel-Buntes-Tag“.  Und den eröffne ich mit dem OLG Dresden, Urt. v. 04.11.2020 – 1 U 995/20.

Mit ihm hat das OLG eine Frage entschieden, die im Rahmen von Unfallschadensregulierung immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich der Ersatz von Mietwagenkosten.

Ich stelle hier heute aber nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung ein. Die ist nämlich recht umfangreich begründet und eigent sich daher m.E. eher zum Selbststudium. Aus den Leitsätzen kann man aber recht ableiten, worum es in dem Urteil geht. Die Leitsätze lauten:

1. Die Höhe der erforderlichen Mitwagenkosten ist nach dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels zu schätzen, § 287 ZPO.

2. Die Frage, ob es sich bei dem vom Geschädigten angemieteten Pkw um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, ist bei Anmietung von einem Gewerbetreibenden im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich unbeachtlich.

Und dies war übrigens ein besonderes Posting. Es war nämlich das 11.111 🙂 .

Unfall an der Bushaltestelle, oder: Umfang des dort geltenden Halteverbots

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Die zweite Entscheidung stammt auch vom LG Saarbrücken. Das hat im LG Saarbrücken, Urt. v. 13.11.2020 – 13 S 92/20 – über einen Verkehrsunfall im Bereich einer Bushaltestelle entschieden.

Dem lag folgendes Geschehen zugrunde:

„Die Klägerin parkte mit ihrem Fahrzeug auf dem Gehweg der pp.. im Bereich einer mit Haltstellenzeichen ausgewiesenen Bushaltestelle. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Linienbus der Beklagten zu 2) diese Haltestelle an. Beim Verlassen der Örtlichkeit fuhr er an einem vor ihm stehenden weiteren Bus links vorbei und berührte hierbei mit seiner hinteren rechten Karosserie das parkende Fahrzeug der Klägerin auf dessen linker Seite. Auf den von der Klägerin vorgerichtlich geltend gemachten Schaden von insgesamt 9.617,40 € zahlte die Beklagte zu 2) ausgehend von einer eigenen Haftungsquote von 75 % einen Betrag von 6.200,76 € sowie weitere 1.008,54 €. Auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten leistete die Zweitbeklagte einen Betrag von 650,34 €.

Die Klägerin ist von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen und hat Klage erhoben. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG ist von einer Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % ausgegangen:

„1. Vorliegend hat neben den Beklagten auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG darstellte.

a) Ein im Verkehrsraum geparktes Fahrzeug befindet sich im Betrieb, solange es den Verkehr irgendwie beeinflussen und für diesen eine Gefahr darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19, NJW 2020, 2116). Vorliegend stellte das verbotswidrig auf dem Gehweg neben der Bushaltestelle abgestellte Fahrzeug der Klägerin ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum dar. Die damit einhergehende Gefahr einer Kollision anderer Verkehrsteilnehmer mit diesem Hindernis hat sich hier durch den Anstoß des die Bushaltestelle verlassenden Linienbusses verwirklicht, so dass der erforderliche Haftungszusammenhang gegeben ist.

b) Weiterhin hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin den Unabwendbarkeitsnachweis nicht zu führen vermocht. Unabwendbar nach § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers, die erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinausgehen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, NZV 2005, 305) – nicht abgewendet werden kann (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 14 f. m.w.N.). Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich dabei nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern auch bereits im Vorfeld manifestieren. Ein Idealfahrer hätte vorliegend eine mögliche Behinderung des Busverkehrs in seine Überlegungen mit einbezogen und sein Fahrzeug erst gar nicht verbotswidrig unmittelbar neben der Bushaltestelle auf dem Gehweg geparkt. Dass ein Bus an der Haltestelle rangieren oder diese wie vorliegend aufgrund Blockierung der Fahrspur schrägwinklig verlassen und dabei in den Bereich des angrenzenden Bürgersteigs geraten könnte, liegt im Bereich des Vorhersehbaren. Das Zuparken der in der Nähe befindlichen Behindertenparkplätze durch Nichtberechtigte stellte aus Sicht der Klägerin zwar verständlicherweise ein Ärgernis dar, zwang diese jedoch keinesfalls, verbotswidrig im Bereich der Bushaltestelle zu parken.

2. In die danach gebotene Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hat die Erstrichterin einen den Beklagten zuzurechnenden, unfallursächlichen Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs. 2 StVO eingestellt. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Abrede gestellt.

3. Nicht zu folgen vermag die Kammer der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit diese einen unfallursächlichen Verkehrsverstoß auf Seiten der Klägerin nicht berücksichtigt.

a) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Verstoß der Klägerin gegen das aus § 12 Abs. 4 Satz 2, Abs. 4a StVO folgende allgemeine Parkverbot auf Gehwegen im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG nicht zu deren Lasten auswirkt. Denn das Verbot dient ausschließlich dem hier nicht berührten Schutz des Gehwegbenutzers. Ein Verstoß gegen ein Halte- oder Parkverbot begründet daher dann keine Mithaftung, wenn es – wie hier – nicht dem Schutz des Geschädigten dient (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Mai 2012 – 9 U 128/11, NJW-RR 2012, 1237; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 O 2722/07, DAR 2007, 709).

b) Gleiches gilt, soweit § 20 Abs. 5 StVO dem Linienverkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen den Vorrang vor dem fließenden Verkehr einräumt. Zum einen handelte es sich bei dem parkenden Fahrzeug der Klägerin nicht um fließenden, sondern um ruhenden Verkehr, zum anderen dient die Vorschrift dem Schutz von Fußgängern, die im räumlichen Bereich eines solchen Verkehrsmittels auf die Fahrbahn treten (vgl. (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 20 StVO, Rn. 9).

c) Eine Mithaftung der Klägerin lässt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass im Bereich der streitgegenständlichen Haltestelle auch das Verkehrszeichen 283 (§ 41 StVO, Anlage 2) ein absolutes Halteverbot ausspricht. Denn dieses Zeichen bezieht sich lediglich auf die Fahrbahn, nicht aber auf den angrenzenden Gehweg (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 41 StVO (Stand: 09.06.2020), Rn. 271 mwN).

d) Unstreitig hat die Klägerin hier aber ebenfalls gegen das aus § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Verkehrszeichen 224 folgende Parkverbot innerhalb einer Strecke von 15 Metern vor und hinter einer Bushaltestelle verstoßen. Zwar dient das Zeichen 224 in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten, um diesem ein ungehindertes An- und Abfahren i.S.v. § 20 Abs. 5 StVO zu ermöglichen (vgl. z.B. LG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2002 – 1 S 140/01, DAR 2003, 321). Es bezieht sich allerdings auch auf den Seitenstreifen, um das unbeeinträchtigte Ein- und Aussteigen von Fahrgästen zu gewährleisten (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 12 StVO, Rn. 51). Des Weiteren muss der Bereich neben den Haltebuchten auch deshalb freigehalten werden, da z.B. Gelenkbusse Überhänge haben, die beim Ein- und Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können (vgl. LG Essen, Urteil vom 20. Februar 1980 – 1 S 27/80, VersR 1981, 963; Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 27, Rn. 361). Dass ein Linienbus, wie vorliegend, aufgrund eines weiteren vor ihm haltenden Busses die Haltestelle schrägwinklig verlässt, dabei ein Teil des Hecks auf den Gehweg ausschwenkt und ein dort in unmittelbarer Nähe zur Bordsteinkante abgestelltes Fahrzeug berührt, gehört zu den vorhersehbaren Gefahren in einem Haltestellenbereich, vor denen das Parkverbot gerade auch schützen soll. Anders als die Klägerin meint, geht diese Ausweitung des Schutzbereichs des Parkverbotes auch nicht mit einer unkontrollierbaren Gefährdung von Fußgängern im Bereich der Bushaltestelle einher. Wie häufig, wenn im Straßenverkehr verschiedene Teilnehmer aufeinandertreffen, kann ein Ausschluss jeglicher denkbaren Gefahren für sämtliche Beteiligte nicht garantiert werden. Dies gilt insbesondere für den Schutz vor Gefahren, die auf die Beschaffenheit der am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge sowie deren Abmessungen zurückzuführen und für jedermann gut erkennbar sind. Dass ein zu nahes Herantreten an einen an- oder abfahrenden Kraftomnibus für einen Fußgänger im Bereich der Haltestelle mit Gefahren verbunden sein kann und er deshalb einen angemessenen Sicherheitsabstand zu dem Gefährt einhalten muss, versteht sich von selbst. Im Gegensatz zu einem abgestellten Fahrzeug ist ein Mensch in der konkreten Situation auch in der Lage, einer etwaigen Gefährdung durch ein vorhersehbares Ausschwenken eines Linienbusses vorzubeugen bzw. auszuweichen, zumal an der konkreten Haltestelle ausreichend Raum für Fußgängerverkehr bzw. wartende Fahrgäste vorhanden ist.

e) Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist der Sorgfaltsverstoß der Klägerin mit 25 % gegenüber einer akzeptierten Mithaftung der Beklagten von 75 % angemessen berücksichtigt, weshalb die erstinstanzlich angenommene Alleinhaftung der Beklagten nicht aufrechterhalten bleiben kann. Dies gilt selbst dann, wenn man hier einen Verkehrsverstoß der Klägerin verneinen wollte. Denn das Abstellen eines Fahrzeugs unmittelbar neben einer Linienbushaltestelle begründet ein Hindernis, welches bereits aus sich heraus die Gefahr birgt, dass es zu Beschädigungen im Zusammenhang mit dem Personentransportverkehr kommt. Diese Gefahr hat sich vorliegend gerade verwirklicht, so dass auch gegen die Gewichtung der reinen Betriebsgefahr mit 25 % keine Bedenken bestehen.“

Abbiegeunfall im Einmündungsbereich einer Straßenkreuzung, oder: Haftungsverteilung

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Im „Kessel Buntes“ habe ich dann heute mal wieder zwei Entscheidungen zu Verkehrsunfällen. Die erste, das LG Saarbrücken, Urt. v. 03.07.2020 – 13 S 34/20 -, befasst sich mit mit der Haftungsverteilung bei einer Kollision im Einmündungsbereich einer Straßenkreuzung.

Das LG geht von folgendem Sachverhalt aus

„Die Klägerin befuhr mit dem bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversicherten Opel Agila 1,2 (amtl. Kennz. pp.) die pp., in die sie unmittelbar zuvor aus der pp. von pp. kommend mit einer Wendung abgebogen war und beabsichtigte, nach links wieder in die bevorrechtigte pp. (Zeichen 205 StVO) in Richtung … zurück einzubiegen. Der Erstbeklagte befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten 1er BMW (amtl. Kennz. pp.) die pp. aus pp. kommend und hielt im Bereich einer unmittelbar vor der Einmündung … rechtsseitig gelegenen Bushaltestelle an, weil er einen Kollegen zusteigen lassen wollte. Er hupte kurz, da er glaubte, den Mitfahrer am gegenüberliegenden Straßenrand erkannt zu haben. Als sich dies als Irrtum erwies, setzte er seine Fahrt auf der pp. fort, woraufhin es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin kam, die mit dem Einbiegen in die pp. begonnen hatte. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die Klägerin nahm insoweit ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Zweitbeklagte zahlte die geltend gemachte Selbstbeteiligung von 300 € vollumfänglich und auf die Auslagenpauschale unter Zugrundelegung eines eigenen Mithaftungsanteils von 1/3 8,67 €.“

Die Klägerin ist dann von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen, die Beklagetn von einer der Klägerin, sie haben Widerklage erhoben. Das AG hat „halbe/halbe“ gemacht Hiergegen wenden sich die Klägerin und die Beklagten mit Berufung und Anschlussberufung unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Ziele.

Das LG verteilt die Haftung 30 % zu 70 % zu Lasten der Beklagten:

„2. Nicht zu folgen vermag die Kammer der angefochtenen Entscheidung, soweit der Erstrichter in die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung einen unfallursächlichen Verstoß der Klägerin gegen § 8 StVO (Vorfahrt) eingestellt hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter dürfen gemäß § 17 StVG nur erwiesene Umstände herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1956 – VI ZR 162/55, VersR 1956, 732; vom 22. November 1960 – VI ZR 23/60, VersR 1961, 69; vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 m.w.N.), wobei nach allgemeinen Beweisgrundsätzen jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Nachteil gereichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1990 – VI ZR 319/89, VersR 1990, 1406, 1407; OLG Frankfurt VersR 1981, 841). Der Vorfahrtberechtigte, der sich auf einen Vorfahrtsverstoß beruft, hat daher grundsätzlich nachzuweisen, dass er für den Wartepflichtigen erkennbar war. Denn der Wartepflichtige hat das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem der Wartepflichtige mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein Kraftfahrzeug herannahen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 – VI ZR 285/92, DAR 1994, 195; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2015 – I-1 U 41/14; LG Osnabrück, Urteil vom 14. März 2018 – 1 S 335/17, RuS 2018, 498).

b) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem Zusammenstoß eines bevorrechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Vorfahrtsbereich grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen spricht (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1982 – VI ZR 119/81, VersR 1982, 903 m.w.N.; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 28.03.2014 – 13 S 196/13, Zfs 2014, 446 m.w.N.; Urteil vom 29.04.2016 – 13 S 3/16, NJW-RR 2016, 1307 m.w.N.). Das „Kerngeschehen“ (hier einer Vorfahrtssituation) als solches ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177 m.w.N. zu den Grundsätzen des Anscheinsbeweises am Beispiel des Auffahrunfalls) als Grundlage eines Anscheinsbeweises allerdings dann nicht ausreichend, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH a.a.O., NJW 2017, 1177).

c) Zweifelsohne wies vorliegend das Verkehrszeichen Nr. 205 (Vorfahrt achten) den aus der … kommenden Verkehr – und damit grundsätzlich auch die Klägerin – auf die Bevorrechtigung der die … befahrenden Verkehrsteilnehmer, wie den Erstbeklagten, hin. Besondere Bedeutung erlangt hier allerdings der Umstand, dass der Erstbeklagte nach übereinstimmender Darstellung der unfallbeteiligten Parteien sein Fahrzeug vorkollisionär in der unmittelbar vor dem Einmündungsbereich am rechten Fahrbahnrand befindlichen Bushaltestelle zum Stehen gebracht hatte und kurz vor dem Unfall von dort in die … eingefahren war. Nach den Ermittlungen des Sachverständigen … ist der Erstbeklagte – ausgehend von einer mittleren Anfahrgeschwindigkeit – auch bei einer für ihn günstigen Betrachtungsweise erst in einer Entfernung von ca. 16 m zu dem übereinstimmend in der Fahrbahnmitte der … angegebenen Kollisionsort auf die Fahrbahn eingefahren (vgl. Bl. 263, 284, 285 d.A.). Dies steht auch in Einklang mit seinem schriftsätzlichen Vortrag, er habe von der Bushaltstelle aus eine Wegstrecke von ca. 15 m zurückgelegt, als die Klägerin in die … eingefahren und es zur Kollision gekommen sei (Bl. 29 d.A.). Damit befand sich der Erstbeklagte allerdings bei Einfahrt in die … in einer Distanz zum Einmündungsbereich, innerhalb derer noch nicht sicher von einer Wiedereingliederung in den fließenden und damit bevorrechtigten Verkehr ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 8/07, NJW 2008, 1305 zur Einfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich in einer Entfernung von bis zu 30 m vor der Kreuzung). Hinzu kommt, dass sich nach den Feststellungen des Sachverständigen vorliegend die Darstellung der Klägerin, beide Fahrzeuge seien zeitgleich losgefahren, nicht widerlegen lässt. Daher kommt hier die ernsthafte Möglichkeit in Betracht, dass die Absicht des Erstbeklagten, in die … einzubiegen – ob er den Blinker betätigt hatte, steht ebenfalls nicht fest –, jedenfalls zum Zeitpunkt des Anfahrens der Klägerin für diese noch nicht erkennbar war. Damit fehlt dem zu beurteilenden Sachverhalt die für die Annahme eines gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität, ohne dass einer abschließenden Klärung bedürfte, ob die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO in derartigen Konstellationen in einem Konkurrenzverhältnis zu der Vorfahrtsregelung des § 10 StVO steht (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2008, 1305) oder beide Sorgfaltspflichten wechselseitig zur Anwendung kommen können (so wohl LG Kiel, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 S 67/18, NZV 2019, 370).

1. Die Klägerin trifft vorliegend allerdings ein nicht unerheblicher Sorgfaltsverstoß nach § 1 Abs. 2 StVO. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte sie auch dann, wenn beide Fahrzeuge nahezu gleichzeitig angefahren wären, bei aufmerksamer Fahrweise und ausreichender Blickzuwendung das Einfahren des Erstbeklagten auf die … unmittelbar nach Beginn ihres eigenen Einfahrvorgangs erkennen und diesen noch unfallvermeidend wieder abbrechen können (Bl. 281, 283 d.A.). Die Klägerin selbst hatte insoweit erstinstanzlich eingeräumt, das in Kreuzungsnähe haltende Fahrzeug des Erstbeklagten – in welcher Entfernung und ob innerhalb der Bushaltestelle oder auf der Fahrbahn vermochte sie nicht mehr sicher zu sagen – erkannt zu haben und sich sodann auf ein Hupsignal (sowie ein nicht bestätigtes Aufblenden) des Erstbeklagten als Fahraufforderung verlassen zu haben. Demgegenüber wäre bei der gebotenen aufmerksamen Blickzuwendung auch während des Einfahrvorgangs eine gefahrvermeidende Reaktion der Klägerin auf das Anfahren des Beklagtenfahrzeugs möglich gewesen.

Nichts Anderes gilt diesbezüglich im Übrigen auch, wenn man die Unfallversion des Zeugen – Fahrzeug des Erstbeklagten hielt auf der Straße, Klägerin bereits angefahren, als Erstbeklagter anfuhr – zugrunde legen würde. Denn wie die Simulation des Sachverständigen pp. zeigt, wäre selbst dann wenn das Klägerfahrzeug bis etwa 1 Sekunde vor dem Beklagtenfahrzeug angefahren wäre, dessen Anfahrvorgang für die Klägerin erkennbar gewesen, zumal diese sich zu diesem Zeitpunkt maximal mit der linken Vorbauecke in die Fahrbahn der pp. hineinbewegt hatte (Bl. 242). Ohnehin wäre eine gesteigerte Aufmerksamkeit der Klägerin schon deshalb zu fordern gewesen, da sich das Beklagtenfahrzeug bei dieser Unfallvariante von Beginn an unübersehbar auf der Fahrbahn selbst in unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Einmündungsbereich und damit bereits innerhalb des Gefahrenbereiches befunden hätte.

2. Zu Recht hat der Erstrichter weiterhin einen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 10 S. 1 StVO bejaht, wonach ein vom Fahrbahnrand oder einem anderen Straßenteil Anfahrender die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat. Wie der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt hat, ist als „anderer Verkehrsteilnehmer“ jede Person anzusehen, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt zwar „primär“ und „insbesondere“, aber nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße. Erfasst werden auch andere auf die Straße einfahrende oder am Straßenrand anfahrende Kraftfahrzeuge (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17). Den vom Fahrbahnrand Anfahrenden trifft insoweit der Beweis des ersten Anscheins, wenn es – wie hier – im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr kommt (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 10 StVO, Rn. 60 m.w.N.). Dass der Erstbeklagte bis zum Kollisionspunkt bereits einige Meter auf der … zurückgelegt hatte, ändert hieran grundsätzlich nichts. Denn die Wiedereingliederung des Fahrzeuges in den fließenden Verkehr ist erst dann abgeschlossen, wenn jede Auswirkung des Anfahrvorganges auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist, und sich gerade nicht die typische Gefahr verwirklicht, dass andere Verkehrsteilnehmer sich noch nicht auf das Hineinbegeben des Fahrzeuges in den fließenden Verkehr eingestellt haben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. März 2015 – I-11 U 44/14, juris). Dies ist vorliegend aber gerade der Fall. Insbesondere haben die für eine etwaige fehlende Typizität des Sachverhalts beweisbelasteten Beklagten – anders als in dem der Kammerentscheidung vom 19.05.2017 – 13 S 4/17, DAR 2017, 470, zugrundeliegenden Sachverhalt – hier nicht nachzuweisen vermocht, dass der Anfahrvorgang des Erstbeklagten für die in der untergeordneten … stehende Klägerin vor Einleitung ihres eigenen Abbiegemanövers erkennbar war. Vielmehr verbleibt nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen … hier gerade die Möglichkeit, dass beide Fahrzeuge zeitgleich anfuhren, so dass der Erstbeklagte der Klägerin gegenüber die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten hatte.
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3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge die Annahme einer Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Beklagtenseite. Dies trägt dem Gewicht des Verstoßes gegen die höchstmögliche Sorgfaltspflicht beim Anfahren nach § 10 S. 1 StVO einerseits sowie der Missachtung des Rücksichtnahmegebots andererseits angemessen Rechnung. Soweit der Erstbeklagte unter Verstoß gegen § 16 Abs. 1 StVO ein Hupsignal abgegeben und die Klägerin dieses entgegen § 16 Abs. 1 StVO (reines Warnzeichen) unzutreffend als Fahraufforderung gedeutet hat, erhöht sich die Betriebsgefahr auf beiden Seiten gleichermaßen.“

Entfernen vom Unfallort, oder: Arglistige Obliegenheitsverletzung im Sinne des VVG

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Die zweite Entscheidung, das LG Osnabrück, Urt. v. 26.03.2020 – 9 S 166/19 – ist auch schon nicht mehr „ganz jung“. Es hängt schon etwas länger in meinem Blogordner, Heute dann aber endlich 🙂 .

Das LG hat sich zu den Voraussetzungen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort geäußert..

Gestritten worden ist über das Bestehen eines Zahlungsanspruches aus einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Für das Fahrzeug des Beklagten bestand bei derm eine Haftpflichtversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zugrunde. Der Beklagte war mit dem vorbenannten Fahrzeug am 25.10.2017 in O. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Bei diesem Verkehrsunfall wurde ein weiteres Fahrzeug der Marke Toyota,  welches von Herrn P. geführt wurde, beschädigt. Herr P. zeigte gegen Mittag des 25. 10.2017 den Vorfall bei der Polizei an. Gegen Spätnachmittag/ Abend nahm die Polizei Kontakt mit dem Beklagten auf. Der Beklagte wurde am 26.03.2018 vom AG Osnabrück  wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldzahlung verurteilt.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, da er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte und erst 11 Stunden nach dem Unfall als Täter ermittelt werden konnte. Das AG hat die Klage nach Anhörung des Beklagten sowie Vernehmung der Zeugen P., M., J. und S. abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte nicht zu ihrer Überzeugung eine Obliegenheitsverletzung arglistig begangen habe. Dem Beklagten sei der Kausalitätsgegenbeweis gelungen. Die Obliegenheitsverletzung habe die Regulierung nicht nachteilig beeinflusst.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die hatte beim LG Erfolg:.

„Der Beklagte haftet dem Kläger aus § 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit Ziffern E.1.2, E.7.1, E.7.2, E.7.3 AKB, § 28 Abs. 3 VVG auf Rückzahlung von 2.162,26 €. Die Forderungshöhe ist von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.

Gemäß § 28 Abs. 3 VVG ist der Versicherer, auch wenn die Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich ist, nicht zu Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte arglistig die Obliegenheit verletzt habe.

Der Vorwurf der Arglist setzt keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers voraus. Vielmehr genügt bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, wenn er die Obliegenheit bewusst begeht und dabei billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, vgl. BGH VersR 2011, 1121.

Die Kammer teilt die Auffassung, welche in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, wonach nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort pauschal als Arglist im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelung zur Obliegenheit angesehen werden kann. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls entscheidend, vgl. BGH, r + s 2013, 61.

Für das Vorliegen von Arglist ist der Versicherer, mithin der Kläger, beweispflichtig.

Ein Beweis ist gemäß § 286 ZPO erbracht, wenn das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dies erfordert keinen absoluten Grad an Gewissheit. Vielmehr ist ein solcher Grad an Gewissheit ausreichend, der Zweifeln Schweigen gebietet, vgl. Greger in Zöller, 33. Auflage 2020, § 286, Rdnr. 19.

Das Berufungsgericht ist zwar gemäß § 529 ZPO grundsätzlich an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Vorliegend hat das Amtsgericht die Angaben des Beklagten nicht hinreichend gewürdigt und hinterfragt.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Osnabrück spricht für ein arglistiges Verhalten des Beklagten sein Verhalten gegenüber den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. Nachdem er zunächst am Unfalltag den Unfall und dessen Bemerken gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt hat, hat er im Rahmen einer anschließenden Aussage vor der Polizei den Vorfall hingegen in Abrede gestellt. Im Rahmen des Strafverfahrens hat der Beklagte zunächst angegeben, dass ihm nichts aufgefallen sei und er seine Fahrt fortgesetzt habe. Erst nach einer Unterbrechung des Verfahrens hat der Beklagte eingeräumt, dass er nervös geworden sei und deswegen weitergefahren sei. Ihm tue sein Fehlverhalten leid. Er habe gemerkt, dass etwas geschürft habe.

Ebenfalls berücksichtigt die Kammer den Fahrweg, den der Kläger nach dem Unfall zur Schule genommen hat. Wie die Kammer im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung über die Berufung nach Anhörung des Klägers mitgeteilt hat, ist ein solcher Streckenverlauf nicht plausibel nachvollziehbar. Nach Ansicht der Kammer belegt die Fahrstrecke vielmehr, dass der Kläger beabsichtigte, seinen Verfolger, den geschädigten Herrn P., abzuhängen. Im Unterschied zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2018, 20 U 188/17, ist auch nicht ersichtlich, dass der Unfall von einem Dritten bemerkt worden ist und daher eine Verzögerung nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus hat der Kläger sich auch nicht unmittelbar nach Schulschluss darum bemüht, seine Beteiligung am Unfallgeschehen gegenüber den Ermittlungsbehörden aus eigenem Antrieb kundzutun.

Schließlich hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufgenommen hat. Er war sich mithin seiner Verpflichtung, gegenüber den Strafermittlungsbehörden seine Beteiligung anzugeben, bewusst. Der ihm erteilte Rat, sich nicht zu melden, vermag dieses Fehlverhalten nicht zu entschuldigen.

In einer solchen Situation ist nach Ansicht der Kammer von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Nach Ansicht der Kammer hat der Beklagte auch billigend in Kauf genommen, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist. Wie sich aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft O. ergibt, ist Eigentümerin des Fahrzeuges die Großmutter des Beklagten

Der Kläger hat mithin den Nachweis einer arglistigen Obliegenheitsverletzung erbracht.“