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bea II: Elektronisches Dokument im Zivilverfahren, oder: Einfache Signatur, Glaubhaftmachung, GBO

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Und nach den Entscheidungen von heute Mittag (vgl. dazu: beA I: elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Technische Infrastruktur, Professor, StA) hier dann die Entscheidungen zu den Fragen aus dem Zivilverfahren bzw., was damit zu tun hat. Teilweise haben die Entscheidungen, wenn es um allgemeine Frage geht, natürlich auch für das Strafverfahren Bedeutung.

An erster Stelle hier der BGH, Beschl. v. 07.09.2022 – XII ZB 215/22 – zu einfachen Signatur:

Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334).

An zweiter Stelle der BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – XII ZB 264/22 – zur Frage der Wiedereinsetzung/Glaubhaftmachung, und zwar:

    1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung
      eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich
      heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe
      oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf
      seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.
    2. Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatz-
      einreichung ist nicht unverzüglich erfolgt.

Die dritte Entscheidung, der OLG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2022 – 7 U 160/22 – verhält sich auch noch einmal zu Wiedereinsetzungsfragen, und zwar wie folgt:

    1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es gilt der berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre.
    2. Die Berufungsschrift darf nicht beim Ausgangsgericht, sondern muss beim zuständigen Berufungsgericht (in diesem Fall beim OLG Schleswig) eingelegt werden. Ein Rechtsanwalt hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.
    3. Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130 d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs mitgeteilt.
    4. Das Fristenwesen einer Anwaltskanzlei muss sicherstellen, dass dem Rechtsanwalt die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich an das zuständige Gericht rechtzeitig hinausgehen. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst dann als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Weisung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird. Das Erfordernis der allabendlichen Fristenkontrolle hat gerade den Sinn, durch eine doppelte Prüfung möglichst alle Fehlerquellen bei der Einhaltung von Fristen auszuschließen.
    5. Eine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle darf nicht nur mit der bloßen Anwaltssoftware (hier „RA-Micro“) erfolgen, sondern erfordert auch einen Vergleich anhand des Fristenkalenders und der Handakte. Das Büropersonal ist bereits vor Anfertigung und Verarbeitung der Berufungsschrift anzuweisen, in der entsprechenden Anwaltssoftware (hier „RA-Micro“) das zuständige Berufungsgericht einzupflegen.
    6. Die Ursächlichkeit einer falschen Gerichtsadressierung entfällt lediglich dann, wenn ein an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des unzuständigen Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität wäre in diesem Fall nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumnis bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte.

Und als letzte Entscheidung dann noch der OLG München, Beschl. v. 07.09.2022 – 34 Wx 323/22 – zum elektronischen Dokument im Grundbuchverfahren, und zwar:

Wird ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Schriftsatz ausgedruckt, liegt – unabhängig davon, ob der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren eröffnet ist – ein schriftlicher Antrag i.S. v. § 13 GBO vor. Ergibt sich aus den Umständen eindeutig, wer Antragsteller ist, muss das Schriftstück nicht von diesem unterschrieben sein.

Corona II: Wegen Corona-Pandemie abgesagte Reise, oder: Gutschein statt Stornierung erlaubt?

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Und als zweite Entscheidung zur „Corona-Problematik“ etwas zivil- bzw. wettbewerbsrechtliches, und zwar das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.09.2022 – 6 U 191/21 – zur Frage: Gutschein vom Reiseveranstalter statt Stornierung – erlaubt oder nicht erlaubt?

Gestritten worden ist um einen pandemiebezogenen Kundenhinweis auf der Homepage der Beklagten. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin, die Verbrauchern die Möglichkeit bietet, online Pauschalreisen über ihre Website zu buchen. Vom 28.05.2020 bis zum 08.07.2020 befand sich auf der Internetseite der Beklagten unter dem Link „Aktuelle Corona-Informationen finden sie hier“ ein Hinweis, dass die Beklagte wegen vieler Anfragen schwer erreichbar sei. Gäste mit Abreise bis 30.06.2020 würden in der Reihenfolge ihrer Abreise unaufgefordert kontaktiert. Das Team erarbeite gerade alternative Angebote für Reisen im nächsten Jahr. Weiter heißt es: „Wir würden uns freuen, wenn Sie Ihre Traumreise mit X um ein Jahr verschieben …“ Ferner bittet die Beklagte darum, aktuell von Rückfragen abzusehen, „bis das Schreiben bei Ihnen ist“.

Der Kläger war der Ansicht, durch diese Hinweise würden Kunden davon abgehalten, ihre Reise gegen Rückerstattung des Reisepreises zu stornieren. Das hat er klageweise durchsetzen wollen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Ich stelle hier jetzt nichts aus dem verlinkten Urteil ein, sondern empfehle das zur „Selbstlektüre“. Hier soll der Leitsatz reichen. Der lautet:

Bietet ein Reiseveranstalter seinen Kunden eine Umbuchung einer pandemiebedingt nicht durchführbaren Reise an, ohne ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stornierung gegen Rückerstattung des Reisepreises hinzuweisen, ist dies nicht unlauter, solange der Verbraucher nicht über den optionalen Charakter des Angebots getäuscht wird.

Wurde der Pkw in der Waschstraße beschädigt?, oder: Anscheinsbeweis

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Und als zweite Entscheidung dann hier das AG Wedding, Urt. v. 31.08.2022 – 20 C 350/20. Es geht um den Schadensersatz nach einem „Waschstraßenunfall“. Dazu meint das AG:

„Dem Kläger steht weder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.856,70 € zu.

Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht verletzt hätte und dass diese Pflichtverletzung zu einem Schaden an dem klägerischen Fahrzeug geführt hätte.

Nach den allgemeinen Grundsätzen ist es an dem Geschädigten als Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße geschädigt worden ist, diese schuldhaft eine ihr obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist in den sogenannten Waschstraßenfällen darüber hinaus anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung der Betreiberin geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (LG Berlin, Urteil vom 23. 12. 2015 – 54 S 32/15; OLG Hamm, Urteil vom 12.4.2002 – 12 U 170/01; LG Essen, Urteil vom 20.11.2008 – 10 S 300/08; LG Bochum, Urteil vom 27.2.2004 – 10 S 48/03). Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.

Der Nachweis der objektiven Pflichtverletzung und der Schadensverursachung ist nach den vorgenannten Grundsätzen durch den Geschädigten erst dann erbracht, wenn feststeht, dass ein Fahrzeug beim Durchfahren einer Waschanlage beschädigt worden ist und weder ein Defekt am Fahrzeug noch ein Fehlverhalten des Benutzers vorliegt.

Eine Schadensursächlichkeit allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten ist vorliegend jedoch nicht feststellbar. Dem Kläger ist es nicht gelungen den erforderlichen Beweis zu führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers den hier geltend gemachten Schaden nicht bereits bei der Einfahrt in die Waschanlage aufwies.

Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGH, Urteil vom 17.2.1970 – III ZR 139/67; BGH, Urteil vom 14.1.1993 – IX ZR 234/09; BGH, Urteil vom 18.1.2000 – VI ZR 375/98). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1. Die Aussagen der Zeugin pp. sowie des Zeugen pp. sind unergiebig. Beide Zeugen können sich weder an den Kläger noch an das streitgegenständliche Fahrzeug erinnern. Insbesondere können sie keine Aussage dazu treffen, ob die Kratzer frisch gewesen seien. Beide Zeugen haben vielmehr das allgemeine Procedere bei einer Schadensaufnahme beschrieben, wobei sie übereinstimmend erklärt haben, dass sie die Schäden ohne jegliche Wertung aufnehmen und an den Chef weiterleiten. Überdies hat der Zeuge Richard erklärt, dass er nur die Daten vom Kunden aufgenommen hätte, die Schadensbeschreibung auf dem Schadensprotokoll, Blatt 13 d.A., sei nicht seine Handschrift.

2. Soweit der Kläger die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten hat, so bezieht sich dieses Beweisangebot allein darauf, dass der Schaden durch die Waschanlage entstanden sein soll. Diesem Beweisangebot wäre erst in einem zweiten Schritt nachzugehen gewesen, wenn es dem Kläger gelungen wäre, nachzuweisen, dass das Fahrzeug die streitgegenständlichen Beschädigungen nicht bereits bei der Einfahrt in die Waschstraße aufgewiesen hätte.

3. Dem Beweisantrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2022 auf Parteivernehmung war nicht stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 447 ZPO liegen nicht vor, da die Beklagte eine Vernehmung des Klägers ausdrücklich widersprochen hat. Auch eine Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass alle zuvor angebotenen Beweismittel ausgeschöpft sind und diese keinen vollständigen Beweis erbracht haben (BGH, Urteil vom 12.12.2019 – III ZR 198/18).

Zwar waren die zuvor angebotenen Beweismittel in Form der Vernehmung der genannten Zeugen ausgeschöpft. Da diese jedoch unergiebig waren, fehlt es an der 2. Voraussetzung des § 448 ZPO. Die nach pflichtgemäßem Ermessen vom Gericht anzuordnende Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer non-liquet-Situation im Übrigen voraus. Dieser „Anbeweis“ kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 IV ZPO ergeben (stRspr, vgl. zB Senat BGHZ 186, 152 [155] = NJW 2010, 3292 Rn. 15; BGH NJW-RR 2003, 1002 [1003]; BGHZ 150, 334 [342] = NJW 2002, 2247; BGH NJW 1999, 363 [364] mwN; Zöller/Greger, § 448 Rn. 4).

An einem solchen „Anbeweis“ fehlt es hier. Entgegen der Auffassung der Kläger war für die Schaffung eines solchen „Anbeweis“ auch nicht eine Parteianhörung gemäß § 141 ZPO durchzuführen. Eine Parteianhörung dient nicht als Beweismittel, sondern hierdurch soll die Klärung, Konkretisierung oder Ergänzung des Sachverhaltes ermöglicht werden (siehe hierzu Lange: „Parteianhörung und Parteivernehmung“ in NJW 2002, 476). Einer solchen Klärung des Sachverhaltes bedurfte es vorliegend nicht. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen: § 148 ZPO will und darf nicht die beweisbelastet Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 448 Rn. 2)

Soweit es an einem solchen „Anbeweis“ fehlt, ist nach der Rechtsprechung des BGH zu prüfen ob eine Vernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO nach Maßgabe der Rechtsprechung zu den sogenannten „Vier-Augen-Gesprächen“ (Waffengleichheit) durchzuführen ist (BGH, Urteil vom 12.12.2019 – III ZR 198/18). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass eine Partei benachteiligt sein kann, wenn ein Gespräch zwischen ihr und dem Zeugen der Gegenpartei stattgefunden hat, sodass aus Gründen der Waffengleichheit eine Parteivernehmung von Amts wegen zu erfolgen hat. Hiermit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Weder unmittelbar vor der Einfahrt in die Waschstraße noch bei der Befahrung der Waschstraße selbst war die Beklagte oder ein Zeuge der Beklagten anwesend. Müsste die Beklagte, die bei dem klägerseits behaupteten Schadensfall weder anwesend war noch diesen wahrgenommen hat, in diesen Fällen stets und immer eine Parteivernehmung der klagenden Seite hinnehmen, so geriete sie ihrerseits regelmäßig in eine zivilprozessual kaum zu rechtfertigenden Beweisnot. Denn Sinn und Zweck des §§ 448 ZPO ist es gerade, die austarierten Regeln über die Darlegungs- und Beweislast über eine gleichsam voraussetzungslose Parteivernehmung von Amts wegen nicht leerlaufen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in Ermangelung eines anderweitig geeigneten Beweismittels von vornherein beweislos gestellt wird, zumal er hier auch bereits Zeugen benannt hatte. Überdies ist es anerkanntes Recht, dass es prozessual grundsätzlich jedermann freisteht, mittels einer Zession sich selbst zum Zeugen in eigener Sache zu machen. Hiervon hat der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht.“

Porsche versus Mercedes beim Rückwärtsausparken, oder: Schadensteilung ist gerecht

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Autor: Lord of the Wings© from Toronto, Canada

Und heute im „Kessel Buntes“ zwei AG-Urteil zum Verkehrszivilrecht.

Zunächst stelle ich das AG Pfaffenhofen, Urt. v. 23.09.2022 – 1 C 427/21 – vor. Es geht um die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Ereignet hat sich der Verkehrsunfall am 31.03.2021 um 10.45 Uhr auf der B-Straße in R-Stadt auf Höhe der Hausnummer 12 bzw. 17. Die Klägerin parkte ihren Pkw Porsche vor dem Parkplatz des dortigen Geschäfts „Haarkunst“ in der B-Straße in R-Stadt. Zur gleichen Zeit parkte die Beklagte zu 2. mit ihrem Pkw Mercedes auf einer Fläche vor dem Anwesen der B-Straße 12 leicht schräg im Bereich der dortigen Volks- und Raiffeisenbank, etwa gegenüber der Klägerin auf der gegenüberliegenden Seite. Die Klägerin parkte sodann rückwärtsfahrend über die Gegenfahrbahn auf die B-Straße aus. Auch die Beklagte zu 2. parkte rückwärts auf die B-Straße aus allerdings auf die ihr nächstgelegene Fahrbahnseite. Im Bereich der Fahrbahn der Beklagten zu 2. kam es sodann zur Kollision beider Fahrzeuge. Der Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) hat auf den Schaden 50 % gezahlt. Die Klägerin macht mit der Klage die restlichen 50 % geltend. Das AG sagt: Gibt es nicht. Halbe/halbe ist ok, denn der Unfall war für keinen Unfallbeteiligten unabwendbar..

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Ein jeweils anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 StVO ist nicht nur der fließende Verkehr, sondern jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Hierzu gehören auch diejenigen, die auf der jeweils anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführen, um in die Fahrbahn einzufahren.
  2. Kommt es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr zu einer Kollision, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfahrenden.
  3. Die der Rückwärtsfahrt innewohnende besondere Gefährlichkeit kann auch beim rückwärts Ausparken auf die Gegenfahrbahn leicht erhöht werden, da dieser den längeren Fahrweg hat und zusätzlich noch die Gegenfahrbahn überqueren muss.

Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, oder: Unbedingter oder bedingter Auftrag, das ist die Frage

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Die zweite Gebührenentscheidung, das OLG Koblenz, Urt. v. 25.08.2022 – 7 U 559/22 -, nimmt zum Entstehen der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Stellung. Das ist eine Frage, die die Strafrechtler nicht tangiert, aber sie kann im Zivilverfahren von Bedeutung sein.

Im entschiedenen Fall geht es um vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Klägerhatte mit Kaufvertrag vom 07.05.2016 einen Gebrauchtwagen Porsche Macan S 3.0 V6 TDI Euro 6 erworben. Das LG hat die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages von 55.255,03 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Den als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 EUR hat es hingegen abgewiesen.

Mit der Berufung wird geltend gemacht, der deliktisch geschädigte, rechtsunkundige Kläger habe einen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das verfasste Aufforderungsschreiben sei zweckmäßig gewesen, ein unbedingter Klageauftrag habe nicht vorgelegen.

Das hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Die nach §§ 516 ff ZPO statthafte und zulässige Berufung des Klägers hat unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 205/17, Urteil vom 15.08.2019, juris Rn. 43-44 m. w. Nachw.; VI ZR 353/20, Urteil vom 22.06.2021 juris Rn. 7-8; VI ZR 354/20, Urteil vom 30.07.2021, juris Rn. 25 und VII ZR 320/21, Urteil vom 24.02.2022 juris Rn. 24) keinen Erfolg.

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH, aaO).

Der Kläger behauptet hier zwar, seine Bevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt zu haben, bleibt den hierfür erforderlichen Beweis jedoch schuldig. Dem vom Kläger als Anlage K7 vorgelegten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 13.02.2020 ist keine Vollmacht beigefügt. Allerdings gleichen Aufbau und Diktion des Aufforderungsschreibens, mit dem die Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung binnen einer Woche gefordert wurde, bereits derart der späteren Klageschrift, dass von einem unbedingten Klageauftrag auszugehen ist.

Bei der in dem Schreiben enthaltenen Aussage: „Zurzeit ist unserem Mandanten noch an einer gütlichen Einigung gelegen. Wir stellen Ihnen daher anheim, einen für unseren Mandanten akzeptablen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.“ handelt es sich um eine auf die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach o. g. Rechtsprechung abzielende prozesstaktische Formulierung, ohne tatsächlichen Hintergrund, was bereits durch den Nachsatz „Sollten wir bis zum vorgenannten Zeitpunkt keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir unserem Mandanten die klageweise Durchsetzung der berechtigten Ansprüche zu empfehlen haben.“ verdeutlicht wird.

Dem Aufforderungsschreiben vom 13.02.2020 ist damit nicht zu entnehmen, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm nur einen bedingten Klageauftrag erteilt hat.

Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.06.2021, Aktenzeichen VI ZR 353/20 (juris Rn. 7) ausgeführt, dass die Würdigung dieser Umstände als unbedingter, keine zusätzliche außergerichtliche Gebühr auslösender Klageauftrag einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

Gegenteiliges hat der Kläger auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt, so dass das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.“